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Beschluss

2-06 O 206/21

LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2025:0508.2.06O206.21.00
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Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 06.05.2025 gegen die Kostenentscheidung im Urteil der Kammer vom 23.04.2025 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Der sofortigen Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 06.05.2025 gegen die Kostenentscheidung im Urteil der Kammer vom 23.04.2025 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Der sofortigen Beschwerde war nicht abzuhelfen. Die Kammer verweist zunächst auf die im Urteil der Kammer vom 23.04.2025 angeführten Gründe. Hieran ändert auch der Vortrag der Verfügungsbeklagten in der Beschwerdeschrift nichts. Die Verfügungsbeklagte wendet im Wesentlichen ein, dass sie im Falle einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte, da sie sich aufgrund veränderter Umstände gezwungen gesehen habe, ihre Praxis zu ändern, was sie dann auch im Hinblick auf die Produkte anderer Anbieter – jedoch nach Erlass der hier im Streit stehenden einstweiligen Verfügung – getan habe. Die Verfügungsbeklagte ist daher der Auffassung, es habe der Verfügungsklägerin oblegen, eine Abmahnung mit kurzer Frist auszusprechen. Hiermit dringt die Verfügungsbeklagte nicht durch. Wie im Urteil der Kammer vom 23.04.2025 dargelegt, kommt es für die hier gemäß § 93 ZPO entscheidende Frage, ob der Antragsgegner zur Beantragung der einstweiligen Verfügung Anlass gegeben hat, darauf an, ob der Antragsteller bei vernünftiger Würdigung des Verhaltens des Antragsgegners zu dem Schluss berechtigt ist, er werde ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu seinem Recht gelangen (BGH, NJW-RR 2005, 1005, 1006; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 93 Rn. 2). Die Kammer hat insoweit im Urteil vom 23.04.2025 ausgeführt, dass die Verfügungsbeklagte im E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien den Anspruch der Verfügungsklägerin klar und deutlich zurückgewiesen hatte und die Verfügungsklägerin angesichts dessen nicht damit rechnen konnte, dass sie ohne ein gerichtliches Verfahren zu ihrem Recht gelangen würde. Daran ändert der von der Verfügungsbeklagten vorgetragene Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten einer dritten Partei gegen die Verfügungsbeklagte im Hinblick auf andere, ähnliche Produkte wie das der Verfügungsklägerin, nichts. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Verfügungsklägerin hiervon keine Kenntnis hatte. Sie hatte damit auch keinen Anlass, die rechtlichen Erwägungen der Verfügungsbeklagten in der Beschwerdeschrift, die nach ihrem Vortrag die Verfügungsbeklagte im Falle einer Abmahnung zu einem anderen Verhalten veranlasst hätten, zu erwägen bzw. in Betracht zu ziehen. Aus Sicht der Verfügungsklägerin, auf die es wie oben dargestellt ankommt, hatte sich die tatsächliche und rechtliche Situation nicht verändert, so dass sie weiterhin nicht damit rechnen konnte, ohne Inanspruchnahme des Gerichts zu ihrem Recht zu gelangen. Es hätte der Verfügungsbeklagten, die ja aus dem E-Mail-Verkehr mit der Verfügungsklägerin wusste, dass die Klägerin die Listung ihres Produkts begehrte, offen gestanden und mit Blick auf die Voraussetzungen des § 93 ZPO auch oblegen, der Verfügungsklägerin ihre geänderte Auffassung bzw. ihre Bereitschaft zur Listung des Produkts mitzuteilen (vgl. zur Mitteilungspflicht im Streit um die Kosten eines Abschlussschreibens BGH, GRUR 2023, 897 Rn. 26 – Kosten für Abschlussschreiben III). Soweit die Verfügungsbeklagte einen Gehörsverstoß rügt, weil ihr vor der Entscheidung der Kammer der Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 26.02.2025 nicht zur Verfügung gestellt worden sei, wird auf die Erläuterungen des Vorsitzenden vom 07.05.2025 hinsichtlich eventueller Probleme mit der hiesigen eAkte bei der Ausführung der Verfügung vom 27.02.2025 verwiesen. Dieser Gehörsverstoß führt jedoch nicht zu einer abweichenden Entscheidung im hiesigen Beschwerdeverfahren, da die Verfügungsbeklagte in diesem Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und ihr in der Beschwerdeschrift nachgeholter Vortrag vollumfänglich Berücksichtigung gefunden hat (vgl. zum Recht auf prozessuale Waffengleichheit BVerfG, Beschl. v. 10.04.2025 – 2 BvR 468/25, BeckRS 2025, 8699 Rn. 19). Die Verfügungsklägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Beschwerdeschrift. Sie hat insoweit vor Ablauf der Stellungnahmefrist mitgeteilt, dass sie die Sache als ausgeschrieben ansieht.