OffeneUrteileSuche
Urteil

2-06 O 421/24

LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2025:0827.2.06O421.24.00
12Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die seit dem 01.01.2021 mit Mono- und Kombipräparaten enthaltend den Wirkstoff O (...) zur Behandlung der COPD (Patentfamilie in Anlage K4), insbesondere S1, S2, S3 und S4 erzielten welt- und konzernweiten Außenumsätze eine angemessene Vergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit in Bezug auf das Produkt S gemäß der Formel V = (Umsatz) x 67,5% x 5% x 13% x 11%, in Bezug auf die Produkte S1, S2 und S4 gemäß der Formel V = (Umsatz) x 56% x 5% x 13% x 11% zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die durch sie und ihre Konzerngesellschaften seit dem 01.01.2021 weltweit erzielten Außenumsätze mit Mono- und Kombinationspräparaten enthaltend den Wirkstoff O (...) zur Behandlung der COPD (Patentfamilie in Anlage K4), insbesondere S1, S2, S3 und S4 zu erteilen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25% und die Beklagte 75% zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Tenor zu 2. gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe von 25.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die seit dem 01.01.2021 mit Mono- und Kombipräparaten enthaltend den Wirkstoff O (...) zur Behandlung der COPD (Patentfamilie in Anlage K4), insbesondere S1, S2, S3 und S4 erzielten welt- und konzernweiten Außenumsätze eine angemessene Vergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit in Bezug auf das Produkt S gemäß der Formel V = (Umsatz) x 67,5% x 5% x 13% x 11%, in Bezug auf die Produkte S1, S2 und S4 gemäß der Formel V = (Umsatz) x 56% x 5% x 13% x 11% zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die durch sie und ihre Konzerngesellschaften seit dem 01.01.2021 weltweit erzielten Außenumsätze mit Mono- und Kombinationspräparaten enthaltend den Wirkstoff O (...) zur Behandlung der COPD (Patentfamilie in Anlage K4), insbesondere S1, S2, S3 und S4 zu erteilen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25% und die Beklagte 75% zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Tenor zu 2. gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe von 25.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Klage ist zulässig. 1. Insbesondere besteht entgegen der Auffassung der Beklagten das für den Antrag zu 2. erforderliche Feststellungsinteresse. Die Frage, ob im Rahmen der Vergütung eine Abstaffelung vorzunehmen ist, ist nicht bereits durch den Feststellungsantrag zu 1. erfasst. Denn eine Abstaffelung nach Nr. 11 der Richtlinien erfolgt – soweit diese nicht vollständig ausgeschlossen ist – erst bei erheblichen Umsätzen mit der Arbeitnehmererfindung und hängt mit dem in Antrag zu 1. geforderten Wert zunächst nicht zusammen. Die oben genannte Frage ist auch nicht zugleich Gegenstand bzw. Vorfrage eines ggf. in nächster Stufe gemäß § 254 ZPO zu beziffernden Leistungsantrags. Im Streitfall hat die Klägerin einen Auskunftsantrag (zu 3.) und einen Feststellungsantrag (zu 1.) im Hinblick auf die grundsätzliche Schadensersatzpflicht gestellt. Ein Leistungsantrag ist noch nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits. Darüber hinaus wäre der Umstand, dass eine Abstaffelung unabhängig vom Ergebnis der ggf. zu erteilenden Auskunft nicht vorzunehmen ist, weil Ausnahmen gemäß Nr. 11 der Richtlinien greifen, auch gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, da mit den (derzeitigen) Anträgen zu 1. und 3. die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2006 – VII ZR 247/05, BeckRS 2011, 15812 Rn. 12). Es ist vielmehr zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar, ob eine Abstaffelung überhaupt in Betracht kommt, da die Beklagte den Auskunftsanspruch noch nicht hinreichend erfüllt hat (dazu unten). 2. Auch der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Die Klägerin macht ihre Ansprüche in Form der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend. Soweit die Beklagte einwendet, dass § 38 ArbEG nur von der konkreten Bezifferung befreie, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Die Klägerin kann mit dem Feststellungsantrag gerichtet auf Feststellung einer Zahlungspflicht nicht nur das „Ob“ einer Zahlungspflicht feststellen lassen, sondern vielmehr auch eine Feststellung im Hinblick auf diejenigen Parameter zur Entscheidung stellen, die von der ebenfalls geforderten Auskunft unabhängig sind. Insoweit besteht auch ein hinreichendes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da zwischen den Parteien nicht nur über die Umsätze der Beklagten mit der streitgegenständlichen Erfindung Streit besteht, sondern gerade auch über die Bemessung des Anteils der Klägerin. Der Klageantrag zu 1. ist auch nicht aus dem Grunde (in seinem Hilfsantrag) unzulässig, dass die Klägerin, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt hat, hilfsweise zu ihren Lasten eine andere Festsetzung der die Vergütung bestimmenden Faktoren begehrt. Eine solche abweichende Festsetzung der Faktoren ist als Minus bereits im ursprünglichen Antrag enthalten, so dass der Hilfsantrag letztlich eine Klarstellung darstellt oder jedenfalls dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, über die zwischen den Parteien im Streit stehenden Werte eine Entscheidung zu treffen. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung für ihre Erfindung aus § 9 Abs. 1 ArbEG (Antrag zu 1.), jedoch nicht im begehrten Umfang. a. Nach § 9 Abs. 1 ArbNErG hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Klägerin war an einer Arbeitserfindung beteiligt, die sie der Beklagten angezeigt hat. Die Beklagte hat die Erfindung auch in Anspruch genommen. Das steht zwischen den Parteien nicht in Streit. b. Die Klägerin kann Feststellung ihrer Arbeitnehmervergütung nur in der tenorierten Höhe verlangen. Der Anspruch gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG richtet sich auf eine angemessene Vergütung. Nach § 9 Abs. 2 ArbEG sind für die Bemessung der Vergütung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend. aa. Der Erfindungswert in Form eines Lizenzsatzes ist im Streitfall mit 5 % anzusetzen. (1) Die wirtschaftliche Verwertbarkeit – der Erfindungswert – zielt auf die Abschätzung des Vermögenswerts der geistigen Leistung, die der Erfinder erbracht hat. Der Wert hängt von dem Preis ab, den die Marktgegenseite für die Nutzung der Erfindung zu zahlen bereit ist. In der Regel lässt sich dieser Wert am besten mit der Methode der Lizenzanalogie ermitteln (BGH, GRUR 2012, 605 Rn. 15, 18 - antimykotischer Nagellack I, m.w.N.). Es ist zu fragen, was vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine freie Erfindung handeln würde. So liegt es auch im Streitfall. Eine andere Methode zur Ermittlung des Erfindungswerts ist nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht vorgetragen. (2) Der Lizenzsatz war hier mit 5% anzusetzen. Bei der Ermittlung eines Werts gemäß der Lizenzanalogie ist zunächst zu fragen, was der konkrete Lizenzgeber üblicherweise mit Lizenznehmern vereinbart. Ist das nicht möglich, kann auf allgemeine Lizenzsätze, ggf. auch aus anderen Bereichen, zurückgegriffen werden. (a) Die Klägerin hat zu Lizenzsätzen konkret bezogen auf sie selbst oder andere Erfinder, die der Beklagten Lizenzen erteilt haben, nichts vorgetragen. Sie bezieht sich allerdings auf die Anlagen K26 bis K30, die jeweils Kollaborationen oder Lizenzeinkäufe durch die Beklagte bzw. Konzernunternehmen betreffen. Anlage K26 (Bl. 1380 d.A.) enthält einen Aufsatz von Mark G. Edwards. Dieser untersucht Lizenzsätze im Rahmen von „Biopharma Alliances“. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Vergleichbarkeit zwischen einem Erfinderlizenzvertrag und einer Allianz, die komplexe Leistungen enthalten kann, nur bedingt besteht. Aus der Anlage K27, einer Pressemitteilung aus dem Jahr 2019 über eine Zusammenarbeit der Beklagten bzw. eines Konzernunternehmens mit einem Unternehmen namens G lässt sich entnehmen, dass „staggered up to double-digit royalties“ vereinbart wurden. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der lizenzierte Wirkstoff zur Behandlung von Fettleibigkeit zunächst noch (gemeinsam) zu entwickeln war und die Beklagte dennoch einen so hohen Lizenzsatz vereinbart hat. Die Beklagte hat insoweit allerdings eingewandt, dass es um eine Vielzahl von Substanzen und Know-How gehe. Ferner handele es sich nicht um reine Patentlizenzen. Dem ist die Klägerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Ähnliches gilt für die Anlagen K28, K29 und K30, wobei auch in letzteren die Beklagte bis zu „double digit“-Lizenzsätze sowie zusätzliche Leistungen vereinbart hat. (b) Sind keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, kann auf allgemeine Lizenzsätze zurückgegriffen werden. Nr. 10 RL enthält Anhaltspunkte für die Bestimmung des Lizenzsatzes in einzelnen Industriezweigen. Dort wird für Erfindungen auf pharmazeutischem Gebiet ein Lizenzsatz von 2 bis 10% als angemessen genannt. In Rechtsprechung und Literatur wird für den hier betroffenen Bereich der Pharmaindustrie üblicherweise von einem Höchstlizenzsatz von 5% ausgegangen. Denn die Pharmaindustrie lebe von ihrer Forschungsproduktivität, die mit erheblichen Investitionen über die Entwicklungsphase hinaus bis hin zur Zulassung verbunden ist. Dabei seien Unternehmen sowohl einem starken Preisdruck der Konkurrenz und einem gestiegenen Wettbewerb mit Alternativprodukten als auch den massiven Sparvorgaben der Kostenträger ausgesetzt. Das decke sich auch mit Entscheidungen der Schiedsstelle, die insbesondere den Lizenzsatzrahmen in Nr. 11 RL als seit Jahrzehnten nicht mehr als den am Markt üblichen Rahmen bezeichnet (Schiedsstelle, 19.02.2016 Arb.Erf. 28/13). Insoweit wird auf die Nachweise bei LG Düsseldorf (Urt. v. 01.03.2023 – 4b O 105/19, GRUR-RS 2023, 55246 Rn. 42 ff.) verwiesen. Hiervon ausgehend legt die Kammer, auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Nachweise gemäß Anlagen K26 bis K30, einen Lizenzsatz von 5% zu Grunde. bb. Im Streitfall ist als Anteilsfaktor ein Wert von 13 % anzusetzen. Seine Rechtfertigung findet das Aneignungsrecht des Arbeitgebers nach dem ArbEG darin, dass im Gegensatz zu einem freien Erfinder ein Arbeitnehmererfinder bei Erfindungen typischerweise die Hilfe des Unternehmens in Anspruch nimmt. Während ein freier Erfinder zunächst einen Produktmarkt finden muss, auf welchem ihm die wirtschaftliche Verwertung einer technischen Neuerung gelingen kann, steht dem Arbeitnehmererfinder die Produktpalette des Arbeitgebers zur Verfügung. Bei seinen Überlegungen und Arbeiten zum Auffinden der technischen Lehre der Erfindung wird der Arbeitnehmererfinder vom Arbeitgeber mit seinem Gehalt bezahlt, während der freie Erfinder sich selbst finanzieren muss. Ferner erhält der Arbeitnehmererfinder sowohl für die konkrete technische Aufgabenstellung als auch für deren Lösung typischerweise Anregungen aus dem Betrieb. Auch kann er für die Problemlösung typischerweise auf technische Erfahrungen zurückgreifen, die im Betrieb mit der Vorgängertechnik gewonnen wurden, und er erhält oft auch technische Unterstützung, wenn Versuche durchgeführt oder teure Hilfsmittel oder gar Fremdleistungen hierfür in Anspruch genommen werden müssen. Dem freien Erfinder steht solche Unterstützung nicht zur Verfügung, es sei denn, er kauft sie als fremde Dienstleistung ein. Der typische und weitaus häufigste Fall des Entstehens einer Diensterfindung sieht daher so aus, dass der Arbeitnehmererfinder zum Zustandekommen der Diensterfindung im Wesentlichen nicht mehr als seine schöpferische technische Leistung beiträgt. Die Kriterien der Wertzahl-Ermittlung nach den Vergütungsrichtlinien versuchen, die Bedingungen miteinander zu vergleichen, unter denen einerseits der Arbeitnehmererfinder die erfinderische Lösung gefunden hat, und andererseits diejenigen Bedingungen, die für einen freien Erfinder gelten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2014 – I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 150). Empfehlungen zur Bestimmung des Anteilsfaktors sind im Zweiten Teil der Richtlinien enthalten. Danach ist von dem im ermittelten Erfindungswert mit Rücksicht darauf, dass es sich nicht um eine freie Erfindung handelt, ein entsprechender Abzug zu machen. Der Anteil, der sich für den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung dieses Abzugs an dem Erfindungswert ergibt, wird in Form eines in Prozenten ausgedrückten Anteilsfaktor ermittelt. (1) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Wertzahl für den Teilfaktor (a) (Nr. 31 der Richtlinien) mit 2 anzusetzen sei. Ferner gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass Teilfaktor (c) (Nr. 33 f. der Richtlinien) mit 3 zu bewerten ist. Dem folgt die Kammer. (2) Der Wert des Teilfaktors (b) für die Lösung der Aufgabe ist mit 2 zu bewerten. Bei der Frage nach dem Teilfaktor (b) für die Lösung der Aufgabe werden in Nr. 32 Abs. 1 der Richtlinien unter den Ziffern 1, 2 und 3 Merkmale genannt, die, wenn keines davon erfüllt ist, die Wertzahl b = 6 zur Folge haben, wenn aber alle erfüllt sind, die Wertzahl b = 1. Ist ein Merkmal oder sind mehrere Merkmale nicht oder nur teilweise erfüllt, so interpoliert die Schiedsstellenpraxis – im Regelfall unter Gleichgewichtung der Merkmale – die Wertzahl-Skala bis auf eine halbe Wertzahl genau; erforderlichenfalls wird auf halbe Wertzahlen aufgerundet oder abgerundet. Bezeichnet man die Merkmale Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 in Nr. 32 Abs. 1 RL mit M1, M2 und M3 und bewertet man die Erfüllung eines Merkmals M mit 1, die teilweise Erfüllung eines Merkmals M mit 0,5 und die Nichterfüllung eines Merkmals M mit 0, dann ergibt sich für die Wertzahl b folgende Berechnung: b = 6 – ((M1 + M2 + M3) x 5) / 3 (a) Merkmal M1 ist vollständig erfüllt. Merkmal M1 fragt danach, ob die Lösung mit Hilfe der dem Erfinder beruflich geläufigen Überlegungen gefunden wurde. Es stellt dabei nicht darauf ab, ob das Ergebnis der Überlegungen eine Erfindung und damit eine dem Durchschnittsfachmann nicht geläufige Lösung ist, sondern es fragt danach, ob die Tätigkeit auf dem technischen Gebiet, dem die technische Lehre der Erfindung angehört, Überlegungen beinhaltet, die aus Kenntnissen und Erfahrungen des Arbeitnehmers stammen, die er zur Erfüllung der ihm übertragenen Tätigkeiten haben muss. Gemeint ist also die Frage nach dem Arbeiten im Rahmen des Berufsbildes, das der Erfinder zur Erfüllung seines Arbeitsvertrages haben muss und weshalb er letztlich auch angestellt und entlohnt wird. Dazu gehören auch Vortätigkeiten bei einem Wettbewerber, zumal die dabei erworbenen Erfahrungen in der Regel mit ein Grund für die Anstellung des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber sind. Maßgeblich ist daher, ob sich der Erfinder bei der Lösung im Rahmen der Denkgesetze und Kenntnisse bewegt, die ihm durch Ausbildung, Weiterbildung und/oder berufliche Arbeit vermittelt worden sind, ob er also im Rahmen seines hierdurch gewonnenen Berufsbildes gearbeitet hat (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, RL Nr. 32 Rn. 6 m.w.N.). Daher ist das Merkmal erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Diensterfindung mit Hilfe von Überlegungen gefunden hat, die im Rahmen seiner Ausbildung liegen, während es nicht erfüllt ist, wenn die Diensterfindung sich außerhalb seines Berufsbildes bewegt (Bartenbach/Volz, a.a.O., RL Nr. 32 Rn. 8, 10). Das Merkmal M1 ist im Streitfall voll erfüllt. Die Klägerin ist promovierte Tierärztin. Sie war als Laborleiterin bei der Beklagten tätig. Ihre Diensterfindung dreht sich um die Testung von Substanzen an Tieren bzw. Tierteilen. Die Klägerin selbst hat ausgeführt, dass es Ziel des Projekts war, eine Vielzahl von Substanzen zu prüfen und dass vorherige Versuche gescheitert waren. Die Diensterfindung bewegt sich daher im Bereich der beruflichen Bildung und Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten. (b) Merkmal M2 ist teilweise erfüllt. Gemäß Merkmal M2 gemäß Nr. 32 Abs. 1 Nr. 2 kommt es darauf an, ob die Erfindung aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Erkenntnisse gefunden wurde. Unter den betrieblichen Arbeiten oder Kenntnissen des Merkmals M2 werden nach Nr. 32 Abs. 5 RL innerbetriebliche Erkenntnisse, Arbeiten, Anregungen, Erfahrungen, Hinweise usw., die den Erfinder zur Lösung hingeführt oder sie ihm wesentlich erleichtert haben, verstanden. Dazu gehören auch Erkenntnisse darüber, dass etwa eine technische Vorläufer-Lösung nicht funktioniert hat, denn auch daraus kann ein Hinweis auf verbesserte Lösungen gewonnen werden. Damit zählen auch negative Erfahrungen zu den betrieblichen Kenntnissen. Dieses Merkmal ist erfüllt, jedoch nur teilweise. Denn wie die Klägerin vorträgt, waren vorherige Versuche gescheitert. Der Klägerin stand daher jedenfalls diese – auch als betrieblich einzuordnende (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., RL Nr. 32 Rn. 17) – Erkenntnis zur Verfügung, die einem freien Erfinder außerhalb des Betriebs der Beklagten nicht zugute gekommen wäre. Diese waren auch kausal (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., RL Nr. 32 Rn. 18 ff.). Allerdings wusste die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten lediglich, dass bisherige Versuche gescheitert waren und konnte daher diese Ansätze außer Acht lassen. Darüber hinaus enthielt diese Erkenntnis ex ante jedoch keine weiteren Anhaltspunkte für die Form einer möglichen Lösung. (c) Merkmal M3 ist ebenfalls vollständig erfüllt. Für Merkmal M3 ist zu fragen, ob der Betrieb den Erfinder mit technischen Hilfsmitteln unterstützt hat. Die Unterstützung des Erfinders mit technischen Hilfsmitteln durch den Betrieb nach Merkmal M3 kann sachliche Unterstützung sein, etwa durch Versuche und/oder Modelle, es kann sich dabei aber auch um personelle Hilfe handeln, wozu allerdings nicht die Mithilfe eines Miterfinders in Form seines miterfinderischen Beitrags gehört. Zu beachten ist ferner, dass nur solche technische Unterstützung zu einer Bejahung dieses Merkmal führen darf, die in Anspruch genommen wurde, um die technische Lehre der Erfindung in ihrer abstrakten Form, wie sie in den Patentansprüchen des Diensterfindungsschutzrechts formuliert ist, aufzufinden. Soweit technische Unterstützung erforderlich war, um die erfinderische Technik im Rahmen des fachmännischen Könnens praktisch anwendbar oder serienreif zu machen, führt eine solche technische Unterstützung nicht zur Bejahung dieses Merkmals. Sind die für den Schutzbereich des Patents maßgebenden technischen Merkmale der Erfindung also nicht erst durch konstruktive Ausarbeitung oder Versuche oder unter Zuhilfenahme eines Modells gefunden worden, sondern handelt es sich um eine sogenannte Reißbrett- oder Schreibtischerfindung, nämlich eine technische Lehre, die im Kopf des Erfinders entsteht, als solche sich ohne weiteres schriftlich niederlegen lässt und damit schon im patentrechtlichen Sinne fertig ist, dann ist das Merkmal M3 nicht erfüllt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2014 – I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 156 ff.). Auch dieses Merkmal ist erfüllt. Das ist zwischen den Parteien letztlich nicht streitig. Die Klägerin hat sich im Wesentlichen nur auf die Bestimmung des Merkmals M2 gestützt und eine betriebliche Unterstützung durch die Beklagte nicht in Abrede gestellt. (d) In Anwendung dieser Zwischenergebnisse ist die Berechnung dementsprechend wie folgt: b = 6 – ((1 + 0,5 + 1) x 5) / 3 = 6-(2,5x5)/3 = 6-(12,5/3) = 6-4,16 = 1,84 (gerundet: 2) (3) Unter Rückgriff auf die Tabelle gemäß RL Nr. 37 ergibt sich daher folgender Prozentwert: a=2, b=2, c=3 => a+b+c = 7 => Prozentwert 13 cc. Der Erfinderanteil der Klägerin ist unstreitig mit 11% zu bewerten. dd. Der Anteil der Umsätze, die für die Berechnung zugrundezulegen ist, ist mit 68,5% anzusetzen. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen dahingehend, dass der Diensterfindung, an der die Klägerin als Miterfinderin beteiligt ist, innerhalb des Schutzrechtskomplexes gemäß RL Nr. 19 ein prozentualer Anteil an dem Höchstlizenzsatz von 5 % zukomme und dass innerhalb eines Schutzrechtskomplexes dem Stoffschutz rund 67 %, dem Herstellungsverfahren rund 9 %, der Formulierung rund 4 % und der Z-Technologie 20 % zuzumessen seien. Streit besteht über den Anteil, der der Arbeitnehmererfindung O im Verhältnis zu T. Die Kammer setzt diesen Wert mit 67,5% für das Monopräparat und mit 56% für das Kombipräparat an. Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Wirkstoff O ausdrücklich nicht nur in Alleinanwendung, sondern gerade als Ergänzung zu T gefunden werden sollte. Daher ist die Neuerung eben nicht nur, dass ein neuer Wirkstoff zur Behandlung von COPD ermittelt wurde, sondern vielmehr, dass dieser gerade sinnvoll mit T kombiniert werden kann. Schon der Zielsetzung der Aufgabe an die Erfinder ist damit immanent, dass in einer Kombination des gesuchten Wirkstoffs zu T dem neu gefundenen Stoff ein höherer Anteil zukommen muss. Im Hinblick auf die weiteren Erfindungen, von den Parteien bezeichnet als Cases 01/1703 und 01/1706, sieht die Kammer jeweils einen Abzug von 1% als angemessen an. Zwischen den Parteien ist streitig, inwiefern den Erfindungen ein eigener Erfindungswert zukomme. Insoweit hat die Kammer jedoch beachtet, dass diese unstreitig in – geprüfte – Patente gemündet haben, so dass von einem gewissen Erfindungswert auszugehen ist. Dass diese in den jeweiligen Präparaten Verwendung finden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Da die Cases 01/1703 und 01/1706 nach dem Vortrag der Parteien jedoch letztlich auf der Erfindung der Klägerin aufbauen und lediglich Verbesserungen erreicht haben, erachtet die Kammer einen Abzugswert von jeweils 1% als hinreichend und angemessen. c. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Er ist als Feststellungsantrag vielmehr hauptsächlich in die Zukunft gerichtet. Die Ansprüche aus § 9 ArbEG entstehen jeweils mit Einnahmen der Beklagten aus der Erfindung. Auch durch den Auskunftsantrag macht die Klägerin deutlich, dass sie Auskunft (und damit Schadensersatz) erst ab dem Jahr 2021 und damit in unverjährter Zeit begehrt. Die Klägerin hat ihre Klage am 18.12.2024 eingereicht. Die Beklagte beruft sich auch nicht darauf, dass die Klage nicht „demnächst“ gemäß § 167 ZPO zugestellt worden wäre. Dafür ist auch nichts ersichtlich. d. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Parteien ab dem Jahr 2014 über die Ansprüche der Klägerin im Gespräch waren, wobei die Beklagte wiederholt Verjährungsverzichtserklärungen abgab. Zwischen den Parteien unstreitig hatte die Klägerin grundsätzlich Ansprüche gegen die Beklagte, die Parteien stritten letztlich um deren Höhe. Ebenfalls unstreitig hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.02.2020 weitere Auskünfte erteilt und die Klägerin hat sich hierauf bis März 2024, also rund vier Jahre lang, nicht mehr gemeldet. Die Verwirkung schließt als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment) (BGH, NJW 2014, 1888 Rn. 38). Dabei sind Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabhängig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung (BGH, GRUR 2001, 323, 327). Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (BGH, Urt. v. 19.10.2000 – X ZR 150/98, BeckRS 2011, 22495). Insoweit kann auch ein Unterschied zwischen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen. So mag sich der Verletzer eines Patents auf eine fehlende Inanspruchnahme eingerichtet haben, ohne dass er schutzwürdiges Vertrauen ausgeprägt hat, für die Nutzung des Patents nicht mehr zahlen zu müssen. Dann kann man gegen ihn zwar keinen Unterlassungs-, wohl aber einen Zahlungsanspruch durchsetzen (BGH, GRUR 2001, 323, 325; BeckOGK/Kähler, 15.10.2024, BGB § 242 Rn. 1788). In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht von Verwirkung auszugehen. Die Parteien haben über einen Zeitraum von mehreren Jahren über die streitgegenständlichen Ansprüche verhandelt. Diese waren auch im Februar 2020 auch noch nicht verjährt und neben dem zunächst noch erklärten Verjährungsverzicht eine eventuelle Hemmung gemäß § 203 BGB anzunehmen. Nach dieser Regelung endet die Hemmung frühestens drei Monate nach der Verweigerung der Verhandlungen. Insoweit gelten die Verhandlungen allerdings auch als beendet, wenn die Parteien die Verhandlungen „einschlafen lassen“, wobei hierfür auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem nach Treu und Glauben eine Antwort auf die letzte Stellungnahme des Schuldners spätestens zu erwarten gewesen wäre (BeckOK BGB/Gerdemann, 73. Ed. 1.2.2025, § 203 Rn. 11 m.w.N.). Dies und den langen Zeitraum der Verhandlungen und auch die jeweiligen Abstände zwischen den gegenseitigen Äußerungen zugrunde gelegt, konnte die Beklagte nicht fest mit einer kurzfristigen Antwort auf ihr Schreiben aus Februar 2020 rechnen, so dass die Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB frühestens Mitte 2020 geendet hat, vermutlich deutlich später (vgl. BeckOK BGB/Gerdemann, 73. Ed. 1.2.2025, § 203 Rn. 11b: frühestens neun Monate nach letztem Schreiben). Verjährung – mit Wirkung für bereits entstandene Ansprüche – wird daher nicht vor Ende 2021, vermutlich später eingetreten sein. Die Parteien haben aber seit 2014 verhandelt haben, zudem dauert der Vergütungsanspruch der Klägerin so lange an wie das zugrundeliegende Schutzrecht besteht (vgl. Boemke/Kursawe/Fegers/Göken/Heintz, ArbEG, 2. Aufl. 2024, § 9 Rn.83). Schließlich hatte die Beklagte abgesehen von dem Umstand, dass die Klägerin bzw. ihr Rechtsanwalt sich nicht mehr gemeldet haben, keinen weiteren Anhaltspunkt, der ein Vertrauen darin hätte rechtfertigen können, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen wolle oder werde. In Ansehung der gesamten Umstände des hiesigen Falls konnte die Beklagte daher nicht damit rechnen, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen würde. e. Im Hinblick auf die Tenorierung nach dem Klageantrag zu 1. und die Abweisung des Klageantrags zu 2. auf Feststellung, dass keine Abstaffelung vorzunehmen ist (dazu sogleich), wird klargestellt, dass der Tenor zu 1. die grundsätzliche Zahlungspflicht der Beklagten in der tenorierten Höhe bzw. der tenorierten Berechnung erfasst, diese Berechnung jedoch möglicherweise – in Abhängigkeit von den erteilen Auskünften – teilweise durch eine Abstaffelung nach Nr. 11 RL reduziert sein kann, eine Abstaffelung durch den Tenor zu 1. also weder ausgeschlossen noch bindend angenommen wird. 2. Die Klägerin kann nicht gemäß ihrem Antrag zu 2. Feststellung verlangen, dass eine Abstaffelung nicht vorzunehmen ist. Voraussetzung hierfür wäre der generelle Ausschluss einer Abstaffelung. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. In der Nr. 11 RL ist für den Fall hoher Umsätze eine Abstaffelung vorgesehen, durch die eine Ermäßigung des Lizenzsatzes bei besonders hohen Umsätzen berücksichtigt werden kann, wenn dies der Praxis bei freien Erfindungen in dem betreffenden Industriezweig entspricht. Dies gilt zunächst für feststehende Vereinbarungen zwischen Erfinder und Arbeitgeber sowie nach RL Nr. 11 Abs. 2 RL für besonders hochwertige Einzelstücke. Darüber hinaus soll auch bei Pioniererfindungen, wenn die hohen Umsätze nicht auf Faktoren aus der Sphäre des Arbeitsgebers zurückzuführen sind, eine Abstaffelung ausscheiden (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., RL Nr. 11 Rn. 47). Letzteres soll der Fall sein, wenn eine Erfindung dem Arbeitgeber eine neue und überragende Marktposition mit erheblichem Vorsprung vor seinen Wettbewerbern eröffnet. Auf der anderen Seite soll eine Abstaffelung wiederum möglich sein, wenn bei sehr hohen Umsätzen für die höheren Umsätze weniger die Erfindung ursächlich ist als vielmehr die sonstigen Leistungen des Unternehmens (sog. Kausalitätsverschiebung) (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2012 – I-2 U 139/10, BeckRS 2013, 11855). Nach der Rechtsprechung trifft die Darlegungs- und Beweislast für eine Abstaffelung den Arbeitgeber, der beweisen muss, dass Abstaffelungen üblich sind (BGH, GRUR 1990, 271, 273 – Vinylchlorid; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1992, 852; Boemke/Kursawe/Fegers/Göken/Heintz, 2. Aufl. 2024, ArbEG § 9 Rn. 298 m.w.N.). Die Beklagte hat insoweit unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur vorgetragen, dass eine Abstaffelung im Pharmabereich grundsätzlich üblich sei (Klageerwiderung, S. 19, Bl. 244 d.A.). Dem ist die Klägerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Damit war der Entscheidung der Kammer zugrundezulegen war, dass eine Abstaffelung im Pharmabereich üblich ist. 3. Die Klägerin kann aus § 9 Abs. 1 ArbEG i.V.m. § 242 BGB die begehrte Auskunft gemäß ihrem Antrag zu 3. verlangen. Dies gilt auch im begehrten Umfang, also für den konzernweiten Umsatz. a. Der Umfang des Auskunftsanspruchs orientiert sich daran, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.12.2017 – 6 U 205/16, BeckRS 2017, 158868 Rn. 20). Bei eigenen Umsatzgeschäften des Arbeitgebers mit dem Gegenstand der Erfindung sind regelmäßig die Umsatzerlöse als Bezugspunkt eines prozentualen Lizenzsatzes anzugeben. Im Streitfall hat die Beklagte als Arbeitgeberin die Erfindungen selbst für eigene Produkte genutzt, ferner wurden die Produkte auch durch Konzernunternehmen vertrieben. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass sie Produkte für die B International GmbH herstelle und an diese veräußere. Diese sei für den weltweiten weiteren Vertrieb zuständig. Die Beklagte hat insoweit eingeräumt, dass die Angabe der Umsätze dieser Gesellschaft sinnvoll sei. Ist der Arbeitgeber Teil eines Konzerns, kann die Lizenzgebühr auch von der Nutzung der Erfindung durch konzernangehörige Unternehmen abhängig sein. Denn mit dem Erwerb einer ausschließlichen Lizenz erwirbt der Lizenznehmer in der Regel das Recht, auch Dritten die Nutzung der Erfindung zu gestatten. Der Lizenzgeber wird sich daher typischerweise eine Beteiligung an den Unterlizenzgebühren ausbedingen (BGH, GRUR 2002, 801 Rn. 26 ff. – Abgestuftes Getriebe). Erzielt der Arbeitgeber (als gedachter ausschließlicher Lizenznehmer) selbst Unterlizenzgebühren, reicht diese Größe für die Bemessung des Erfinderwerts in der Regel aus. Weiterer Angaben zur Nutzung der Diensterfindung durch die konzernverbundenen Unternehmen bedarf es dann grundsätzlich nicht (BGH, a.a.O., Rn. 31; OLG Frankfurt a.M, a.a.O., Rn. 21 f.). b. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte Umsätze auch von Konzernunternehmen angeben muss oder nicht und insbesondere, ob der Konzern der Beklagten als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist oder nicht. Hierauf kommt es allerdings letztlich nicht an. Denn Maßstab gemäß § 9 ArbEG ist, was vernünftige Vertragsparteien einer Lizenzvereinbarung betreffend das streitgegenständliche Patent vereinbart hätten (LG München I, Urt. v. 26.06.2020 – 21 O 9709/17, GRUR-RS 2020, 27403 Rn. 145). Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass sie für den deutschen Markt und für die B International GmbH produziert, die dann wiederum die Produkte an andere Konzernunternehmen veräußert, die schließlich den Endkundenmarkt bedienen. Beide Parteien tragen insoweit umfassend zum Konzernverbund vor. Vor diesem Hintergrund hätten vernünftige Parteien die Belieferung von konzernverbundenen Unternehmen berücksichtigt, da ansonsten der Arbeitgeber es allein in der Hand hätte, durch die Vereinbarung niedriger konzerninterner Preise den Anteil des Erfinders zu reduzieren (vgl. LG München I, Urt. v. 26.06.2020 – 21 O 9709/17, GRUR-RS 2020, 27403 Rn. 146) c. Der Auskunftsanspruch ist bisher noch nicht erfüllt, denn die Beklagte hat bisher nur Umsatzzahlen vorgelegt, jedoch weder Stückzahlen noch Belege (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.12.2017 – 6 U 205/16, BeckRS 2017, 158868 Rn. 17) und dies wiederum auch nicht für ihre weiteren Konzernunternehmen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung. 5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus § 709 ZPO. 6. Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 09.07.2025 war der Beklagten nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Gleiches gilt für den Schriftsatz der Beklagten vom 18.06.2025. Soweit die Beklagte darin zur in der mündlichen Verhandlung veränderten Antragsfassung im Umfang des eingeräumten Stellungnahmerechts Stellung genommen hat, hat wiederum die Klägerin darauf erwidert und wurden rechtliche Ausführungen der Parteien von der Kammer berücksichtigt. Im Schriftsatz der Beklagten vom 18.06.2025 enthaltener neuer Sachvortrag war nach § 296a ZPO zurückzuweisen, soweit er über die Stellungnahme auf die Änderung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2025 hinausging, da der Beklagten nur insoweit Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme eingeräumt worden war. Im Hinblick auf die Frage der Abstaffelung kam es auf den neuen Vortrag auch nicht an, da schon nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Klageantrag zu 2. abzuweisen war. 7. Der Streitwert wird auf 250.000,- € festgesetzt (§ 3 ZPO). Insoweit kam der Angabe der Klägerin in der Klageschrift indizielle Bedeutung zu. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung. Die Klägerin ist promovierte Tierärztin. Sie war von ... bis … bei der Beklagten als Laborleiterin im Bereich Allgemeine Pharmakologie am Forschungsstandort … beschäftigt. Die Beklagte ist ein in … sitzendes Pharmaunternehmen, das über eigene umfangreiche Forschungs- und Entwicklungs-, Produktions- und Vertriebsstrukturen verfügt. Neben Herstellung und Vertrieb in Deutschland unterhält die Beklagte eine Forschungsabteilung des B Konzerns. Sie vertreibt eine Reihe von Arzneimitteln für die Behandlung von Atemwegserkrankungen, darunter die hier betroffenen Produkte S1 (Wirkstoff O, im Folgenden auch „Monopräparat“) und S2 (Kombination der Wirkstoffe T und O, Folgenden auch „Kombipräparat“). Die Beklagte produziert S1 und S2 auch für den internationalen Weitervertrieb der B International GmbH. Die Beklagte selbst vertreibt die Arzneimittel im inländischen Markt, während der internationale Vertrieb der B International GmbH obliegt. Die Klägerin war bei der Beklagten neben ihren Tätigkeiten zur Untersuchung der Sicherheit und Verträglichkeit von Arzneimitteln als Projektleiterin (mit-)verantwortlich für das Projekt „long-acting beta agonists“ (nachfolgend: „LABA“). Ziel des LABA-Projektes war es, einen einmal täglich inhalativ zu verabreichenden Beta-Agonisten zu identifizieren. Beta-Agonisten sind Substanzen, die über Bindungen an sogenannte betaadrenerge Rezeptoren zu einer Weitstellung der Bronchien führen. Dadurch verbessern sie die Lungenfunktion bei Patienten mit COPD („Raucherlunge“). Diese Substanz sollte insbesondere mit dem von der Beklagten schon vertriebenen Antimuskarinikum T gemeinsam verabreicht werden können. Im Rahmen eines Projekts sollte aus ca. 12.000 vorbekannten Substanzen eine Substanz ausgewählt werden, die mit T in einem speziellen Inhalator der Beklagten, dem sog. Z, appliziert werden konnte. Die Klägerin ging hierbei so vor, dass aufgrund der Menge der Substanzen nicht sinnvoll durchzuführenden Tierversuchen Testungen an isolierten Bronchien von Meerschweinchen vorgeschaltet wurden. Die von der Klägerin ermittelten Daten fanden Eingang in das Zulassungsverfahren. Mittels dieses Verfahrens wurde sodann die Substanz O identifiziert, die zuvor als ungeeignet angesehen worden war. Diese Substanz wurde als Arbeitnehmererfindung in Form einer „Auswahlerfindung“ (Case 01-1417) bei der Patentabteilung der Beklagten gemeldet (Anlage K2, Bl. 115 d.A.). In der Meldung ist die Klägerin als Miterfinderin mit einem Anteil von 11% genannt, wobei ihre Mitwirkung mit „Etablierung biologischer Testmethoden und Durchführung der Tests“ bezeichnet ist. Die Beklagte nahm die Erfindung mit Schreiben vom 06.03.2003 in Anspruch (Anlage K3, Bl. 117 d.A.). Die Erfindung ist Gegenstand von Patenten (vgl. Anlage K4, Bl. 118). Die Beklagte verwertet die Erfindung seit 2014 in dem Monopräparat S1 und seit Mitte 2015 in dem Kombinationspräparat S2 (in den USA als S3 und in Kanada als S5 zugelassen). Die Beklagte ließ der Klägerin mit Datum vom 28.04.2014 Eckpunkte für eine Vergütungsvereinbarung zukommen. Dem widersprach die Klägerin und übersandte am 06.10.2014 einen eigenen Vorschlag, den die Beklagte nicht annahm. Es kam zu mehrfachem Schriftverkehr. Die Beklagte gab ab Ende 2017 wiederholt Verjährungsverzichtserklärungen ab, zuletzt bis zum 30.06.2019. Im Juni 2019 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Vergütungsangebot für den Schutzrechtskomplex S2, am 07.10.2019 führten die Rechtsanwälte der Parteien Gespräche. Mit Schreiben vom 11.02.2020 erteilte die Beklagte der Klägerin weitere Auskünfte. Zunächst wurden sodann keine weiteren Gespräche geführt oder Schreiben ausgetauscht. Die Klägerin behauptet insoweit, dass ihr damaliger Rechtsanwalt G erkrankt gewesen sei und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten davon Kenntnis gehabt habe. Die Klägerin hakte mehrfach bei ihrem damaligen Rechtsanwalt nach, der ihr versicherte, weiter für sie tätig zu sein. Anfang 2024 beauftragte die Klägerin ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten, die mit Schreiben vom 20.03.2014 (Anlage K14, Bl. 171 d.A.) Ansprüche geltend machten, und ferner Auskunft und einen Termin zur Besprechung erbaten. Die Beklagte wandte hiergegen Verwirkung ein (Anlage K15, Bl. 174 d.A.). Die Beklagte erteilte sodann Auskunft für den Zeitraum 2019 bis 2023, jedoch nicht für die Kombinationspräparate. Die Klägerin behauptet, alle Umsätze der Konzerngesellschaften würden auf Ebene der Holding, der B AG & Co. KG („B“), „konsolidiert“. Die B und ihre Tochtergesellschaften bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Übersichten gemäß Anlagen K18 und K19, die die Eigentumsverhältnisse und den Fluss von Gewinnen und Umsätzen des Konzerns zeigten. Der Konzern werde von der …-Familie kontrolliert. Die B Center GmbH („BCC“) stelle sozusagen die Leitung des Konzerns. Die Gewinne aus Umsätzen in Deutschland würden bei der Beklagten verbucht und dann an ihre Kommanditistin BCC sowie ihre einzige Gesellschafterin, die B Deutschland GmbH („BD“) weitergeleitet. Die BD habe nur eine Gesellschafterin, nämlich die BCC. Damit stehe fest, dass auf Ebene der BCC alle Gewinne aus Deutschland konsolidiert würden. Die weltweiten Gewinne würden zunächst bei den jeweiligen Landesgesellschaften gebucht, also im Falle der USA etwa bei der B Corporation Inc. in Delaware. Von den einzelnen Landesgesellschaften würden die Gewinne weitergeleitet an die BII in I, die wiederum von der B Verwaltung GmbH beherrscht werde, und diese wiederum von der BCC. Damit stehe fest, dass auch alle internationalen Gewinne bei der BCC konsolidiert werden. Die BCC gehöre zu 100% der B. Die Konzerngesellschaften handelten nicht unabhängig. Die Erfindungen 01/1706 und 01/1703 wiesen keinen eigenständigen Erfindungswert auf. Die eine betreffe lediglich den Enantiomeren von O (Racemat) und Case 01/1703 die Formulierung von O zur Verwendung in dem angesprochenen speziellen Inhalator (Z). Die Beklagte veräußere das Monopräparat S1 wohl zum Selbstkostenpreis an ihre Konzerngesellschaften. Das ergebe sich schon daraus, dass der beauskunftete Umsatz zwischen 5,4 und 8,7 Mio. € deutlich unter den Umsätzen von rund 50 Mio. € allein in den USA liege. Die Klägerin trägt vor, die von der Beklagten vorgerichtlich sowie im hiesigen Verfahren erteilten Auskünfte seien im Vergleich zu öffentlich zugänglichen Zahlen erheblich zu niedrig und sie bestreitet die Angaben. Aus dem Arzneiverordnungsreport der gesetzlichen Krankenkassen 2022 (Anlage K23, Bl. 563 d.A.) lasse sich für S2 ein Umsatz für Deutschland von ca. 95 Mio. € errechnen. Die Klägerin stützt sich insoweit auf weitere Unterlagen gemäß Anlagen K24 und K25. Sie macht für die Berechnung ihrer Ansprüche die Ermittlung nach Lizenzanalogie gemäß Nr. 6 ff. der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen (im Folgenden: „Richtlinien“ oder „RL“) geltend. Sie trägt insoweit vor, dass 68,5% der Umsätze der Beklagten der streitgegenständlichen Erfindung zuzuordnen seien, während die Beklagte von 62% ausgeht. Im Kombipräparat T/O seien diese beiden Substanzen als Erfindungen nicht jeweils mit 30% zu gewichten, da es gerade Ziel der Forschung im Hinblick auf die Erfindung gewesen sei, einen Stoff zu finden, der mit T gemeinsam verabreicht werden könne. Der Schutz von T sei zudem 2010, nach dem Vortrag der Beklagten 2016, abgelaufen, während das Kombinationspräparat erst 2015 eingeführt worden sei. Daher seien die beiden Stoffe keinesfalls gleich zu gewichten, sondern O sei angesichts seiner Bedeutung mit 57% zu gewichten. Ferner sei gemäß Nr. 10 RL ein Lizenzsatz von 10% als marktüblich anzusetzen. Die Klägerin bezieht sich insoweit auch auf Anlagen K26 bis K30, aus denen sich teilweise Lizenzsätze deutlich über 10% ergäben. Es handele sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich um eine Substanzerfindung, vielmehr sei das Medikament fertig entwickelt gewesen. Eine Reduktion wegen einer angeblichen Kausalverschiebung, weil das Produkt wegen des guten Rufs der Beklagten so erfolgreich sei, sei nicht angebracht. Daher sei ein Erfindungswert von 68,5%x10% anzusetzen. Der Anteilsfaktor gemäß Nr. 30 ff. RL sei mit 13% zu bemessen. Die Stellung der Aufgabe (Teilfaktor (a)) sei zwischen den Parteien unstreitig mit 2 anzusetzen, für die Lösung der Aufgabe (Teilfaktor (b)) sei – zwischen den Parteien streitig – ebenfalls ein Wert von 2 anzusetzen. Insoweit habe die Klägerin nicht auf bereits vorhandenes Know-How zurückgreifen können, vielmehr sei die Suche zuvor gescheitert gewesen. Die Stellung des Arbeitnehmers (Teilfaktor (c)) sei – zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig – mit 3 zu bewerten. Unter Heranziehung der Tabelle unter Nr. 37 RL ergebe sich ein Anteilsfaktor von 13%. Die Vergütungsformel ergebe sich daher als V = (Umsatz) x 68,5% x 10% x 13% x 11%, so dass der Klägerin ein Anteil von 0,097955% der Umsätze der Beklagten und ihrer Konzerngesellschaften zustehe. Eine Abstaffelung nach Nr. 11 RL sei weder vereinbart noch geboten. Die Beweislast dafür, dass die Vertriebsaktivitäten und der gute Ruf der Beklagten den Wert der Erfindung überlagerten, treffe die Beklagte. Die Klägerin ist der Auffassung, Antrag zu 2. sei zulässig, weil hierdurch ein Höheverfahren vermieden werden könne. Die Frage, ob eine Abstaffelung vorzunehmen ist, sei nicht von Antrag zu 1. erfasst. Der B-Konzern wie dargestellt in Anlage K1 sei für die Berechnung der Umsätze als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung sei unbeachtlich, da die Klägerin lediglich nicht verjährte Ansprüche erhebe. Es sei keine Verwirkung eingetreten. Die Beklagte könne nur einen knapp über der Verjährung liegenden Zeitraum anführen, der zudem überwiegend im Zeitraum der Corona-Pandemie liege. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten als langjähriger Kollege des ehemaligen Rechtsanwalts der Klägerin Kenntnis von dessen Erkrankung gehabt. Die Beklagte trage nichts zum Umstandsmoment vor, dass sie sich in ihren Maßnahmen derart eingerichtet habe, dass ihr durch die verspätete Geltendmachung ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die seit dem 01.01.2021 mit Mono- und Kombipräparaten enthaltend den Wirkstoff O (...) zur Behandlung der COPD (Patentfamilie in Anlage K4), insbesondere S1, S2, S3 und S4 erzielten welt- und konzernweiten Außenumsätze eine angemessene Vergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit in Bezug auf das Produkt S1 gemäß der Formel V = (Umsatz) x 68,5% x 10% x 13% x 11%, in Bezug auf die Produkte S2, S3 und S4 gemäß der Formel V = (Umsatz) x 57% x 10% x 13% x 11%, hilfsweise eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Vergütung zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass eine Abstaffelung nach RL 11 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen nicht vorzunehmen ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die durch sie und ihre Konzerngesellschaften seit dem 01.01.2021 weltweit erzielten Außenumsätze mit Mono- und Kombinationspräparaten enthaltend den Wirkstoff O (...) zur Behandlung der COPD (Patentfamilie in Anlage K4), insbesondere S1, S2, S3 und S4 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass Antrag zu 2. unzulässig sei, da die Prüfung der Abstaffelung bereits Teil des Leistungsantrags gemäß Antrag zu 1. sei. Auch der Klageantrag zu 1. sei unzulässig. Denn bei der Stufenklage könne eine Bezifferung erst erfolgen, wenn die Auskunft erteilt sei. Soweit die Klägerin Hilfsantrag eine niedrigere Bezifferung der Faktoren im Antrag zu 1. begehre, sei der Antrag ebenfalls unzulässig. § 38 ArbEG sehe nur eine Klage „auf Zahlung“ vor und befreie lediglich von der Bezifferung des Klageantrags. Die Beklagte habe mit der Klageerwiderung (Bl. 234 ff. d.A.) Auskunft zu den Erlösen der Beklagten und der B International GmbH mit dem Vertrieb von S1 sowie S2 (S3, INS3) erteilt. Die Beklagte behauptet, Tierversuche mit Meerschweinchen und isolierten Bronchien seien bei der Beklagten vorbekannt gewesen. Diese seien zudem nicht nur auf die Entdeckung von O ausgerichtet gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die verwendeten Patente aus Case 01/1703 und 01/1706 bei der Berechnung für S1 mit einem Anteil von 3,5% bzw. 5% einzubeziehen seien. Angemessen sei ein Gesamtlizenzsatz von 5%. Der Ansatz von 10% sei nicht zeitgemäß. Innerhalb eines Schutzrechtskomplexes seien dem Stoffschutz rund 67%, dem Herstellungsverfahren rund 9%, der Formulierung rund 4% und der Z-Technologie 20% zuzumessen, was einer im Pharmabereich üblichen Komplexverteilung entspreche. Der Anteil von Case 01/1417 sei mit 62% und nicht wie von der Klägerin verlangt mit 68,5% zu bemessen. Denn jedenfalls komme den Cases 01/1706 und 01/1703 eigener Erfindungswert zu. Es müsse auch eine Abstaffelung vorgenommen werden, diese sei im Pharmabereich auch üblich. Insoweit behauptet die Beklagte, es sei eine Kausalitätsverschiebung anzunehmen, weil das streitgegenständliche Produkt maßgeblich vom guten Ruf der Beklagten profitiere. Teilwert (a) und (c) des Anteilsfaktor seien – unstreitig – mit 2 bzw. 3 anzusetzen. Allerdings sei der Teilwert (b) gemäß Nr. 32 RL nur mit 1 anzusetzen. Denn es handele sich um „beruflich geläufige Überlegungen“ gemäß Teilmerkmal 1 und „Unterstützung mit Hilfsmitteln“ gemäß Teilmerkmal 3. Teilmerkmal sei erfüllt, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Erfindung für das Testen langwirksamer Betamimetika, wie auch O, an isolierten Bronchien von Meerschweinchen zuständig gewesen sei und biologische Testverfahren vorbekannt und nicht vorab hätten entwickelt werden müssen. Insgesamt ergebe sich ein Anteilsfaktor von 13%. Hinsichtlich des Kombipräparats der Wirkstoffe T und O sei ein Anteil von 24,47% für Case 01/1417 anzusetzen, weil T und O jeweils mit 30% zu bemessen seien. Für die Berechnung seien nur die Eigenumsätze der Beklagten heranzuziehen. Die von der Beklagten verhandelten Abgabepreise innerhalb des Konzerns entsprächen dem „Arm’s-Length-Prinzip“. Der Konzern der Beklagten bilde keine wirtschaftliche Einheit. Es seien nur die Umsätze der Beklagten selbst anzusetzen. Auf weitere Handelsstufen auch im selben Konzern komme es nicht an. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und wendet im Übrigen Verwirkung ein. Insoweit meint sie, dass sie, nachdem die Klägerin auf ihre Auskunft im Februar 2020 nicht mehr reagiert habe, darauf habe vertrauen dürfen, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen werde. Sie habe daher keine Rückstellungen für entsprechende Vergütungsforderungen mehr gebildet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.