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Beschluss

2-06 OH 6/25

LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2025:0918.2.06OH6.25.00
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Leitsätze
Der Widerspruch gegen die Duldungsverfügung im Düsseldorfer Verfahren schlägt nicht auf den Beweisbeschluss durch. Er ist im Hinblick auf die Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens als Gegendarstellung anzusehen und zu als solche mit Blick darauf zu bescheiden, ob die Anordnung zu Recht ergangen ist.
Tenor
Die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe der Antragsgegnerin vom 11.09.2025 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerspruch gegen die Duldungsverfügung im Düsseldorfer Verfahren schlägt nicht auf den Beweisbeschluss durch. Er ist im Hinblick auf die Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens als Gegendarstellung anzusehen und zu als solche mit Blick darauf zu bescheiden, ob die Anordnung zu Recht ergangen ist. Die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe der Antragsgegnerin vom 11.09.2025 wird zurückgewiesen. I. Die Kammer erließ am 11.07.2025 im Wege des sogenannten „Düsseldorfer Verfahrens“ (1) eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin die Duldung einer Besichtigung auferlegt wurde, und (2) einen Beschluss, mit dem das selbstständige Beweisverfahren angeordnet wurde. Die Antragsgegnerin hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt und ist der Auffassung, dass einerseits die einstweilige Verfügung aufzuheben sei und andererseits diese angestrebte Entscheidung auch zur Aufhebung bzw. zum Wegfall der Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens führe. Als Widerspruchsgründe hat die Antragsgegnerin angeführt, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei und dass darüber hinaus keine wirksame Zustellung innerhalb der Verfügungsfrist erfolgt sei. Insoweit trägt die Antragsgegnerin vor, dass ausschließlich die vier Beschlüsse des Gerichts zugestellt worden seien, nicht aber die Antragsschrift nebst Anlagen. Aufgrund der Einheitlichkeit des Verfahrens schlage dies auf die Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens durch. Darüber hinaus sei auch der Antrag im selbstständigen Beweisverfahren unbestimmt und eine Zustellung nicht erfolgt. II. Der mit identischem Schriftsatz im einstweiligen Verfügungsverfahren und im selbstständigen Beweisverfahren eingereichte „Widerspruch“ der Antragsgegnerin, der sich gegen beide Beschlüsse der Kammer richtet, war im hiesigen Verfahren als Gegenvorstellung zu behandeln (vgl. BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 36 – Ästhetische Behandlung). Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen. 1. Dies gilt unabhängig vom Erfolg des gegen die einstweilige Verfügung gerichteten Widerspruchs der Antragsgegnerin. Denn der Beschluss der Kammer, mit dem das selbstständige Beweisverfahren angeordnet wurde, bliebe hiervon unberührt. Gemäß § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO ist der Beschluss, durch den das selbstständige Beweisverfahren angeordnet wird, unanfechtbar. Die Beklagte macht hingegen geltend, dass ihr Widerspruch sich automatisch auf das selbstständige Beweisverfahren auswirken müsse. Denn der Beschluss, der ihr die Duldung der Untersuchung auferlegt habe und der Beschluss, mit dem das selbstständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO angeordnet wurde, seien untrennbar miteinander verbunden. Das greift nicht durch. Der BGH hat insoweit ausdrücklich entschieden, dass dem Antragsgegner gegen die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 50 – Ästhetische Behandlung, m.w.N.; ebenso Mes/Mes, PatG, 6. Aufl. 2024, § 140c Rn. 56). Er hat zudem ausdrücklich ausgeführt, dass die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht zu irreparablen Beeinträchtigungen für die Antragsgegnerin führt (BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 36 – Ästhetische Behandlung, m.w.N.). Hieraus ist zu folgern, dass Rechtsschutz insoweit letztlich nur gegen die Anordnung der Herausgabe des Gutachtens an die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen besteht und die Aufhebung der Duldungsanordnung nicht zwangsläufig zur Aufhebung des selbstständigen Beweisverfahrens führt. Damit hat der Bundesgerichtshof einen zuvor bestehenden Streit über die Anwendbarkeit von § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO im Düsseldorfer Verfahren entschieden (vgl. OLG Düsseldorf (20. Zivilsenat), GRUR-RR 2016, 224; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.07.2015 – I-2 W 13/15, BeckRS 2016, 1681 Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.4.2005 – 3 W 482/05, BeckRS 2005, 30355058; dazu Eck/Dombrowski, GRUR 2008, 387, 389). Unabhängig davon könnte sich die Antragsgegnerin auch nicht auf die von ihr zitierte Auffassung des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf berufen, da sie insoweit mit ihrem Rechtsmittel zu lange zugewartet hat (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 224 Rn. 3 f.). 2. Der Beschluss der Kammer, das selbstständige Beweisverfahren anzuordnen ist auch unter Berücksichtigung der weiteren von der Antragsgegnerin aufgeführten Punkte nicht aufzuheben. a. Insbesondere ist er nicht nach § 253 Abs. 2 ZPO unbestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsorgan die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten oder geboten ist (BGH, NJW 2024, 3152 Rn. 8 – Payout Fee). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist aber hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, m.w.N.). Gleiches soll gelten, wenn der auslegungsbedürftige Begriff vom angesprochenen Verkehrskreis bei maßgeblicher objektiver Betrachtungsweise ungeachtet der Unschärfe zutreffend erfassbar ist (Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 51 Rn. 8c). Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH, GRUR 2019, 813 Rn. 23 - Cordoba II, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – I ZR 205/20, GRUR-RS 2021, 56776 - Servicepauschale; Teplitzky/Schwippert aaO Kap. 51 Rn. 8a m.w.N.), was jedoch wiederum ausgeschlossen sein kann, wenn der Kläger einen auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Antrag hätte stellen können (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – I ZR 205/20, GRUR-RS 2021, 56776 [juris Rn. 16 f.] - Servicepauschale). Der Inhalt von Klageanträgen ist dabei durch Auslegung zu ermitteln. Hier genügt der Antrag diesen Erfordernissen. Soweit die Beklagte einwendet, dass der Anspruchsteller das Beweismittel für einen Dritten eindeutig identifizieren müsse und deshalb auch die eigene Software bzw. deren schutzfähigen Teile, die derjenigen des Anspruchsgegners gegenüber gestellt werden sollen, identifizieren müsse, verkennt sie, dass dies nicht die Frage der Bestimmtheit des Antrags und damit eine Frage der Zulässigkeit, sondern vielmehr einen Punkt der Begründetheit betrifft. Die streitgegenständliche Duldungsanordnung ist – jedenfalls hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags – unabhängig davon, ob die Klägerin ihre Software bereits vorgelegt und identifiziert hat. Denn es geht letztlich nur darum, dass der Sachverständige entscheiden kann, welche Gegenstände er zu besichtigen hat, für die Beklagte darum, was sie zu dulden hat und für das Gericht darum, ob es ohne eine Verlagerung wesentlicher Fragen ins Vollstreckungsverfahren entscheiden kann, ob die Beklagte der Duldungsanordnung hinreichend Folge geleistet und insbesondere dem Sachverständigen Zugang gewährt hat. Das ist aber hier der Fall. Die Klägerin hat ihre Software insoweit hinreichend individualisiert mit dem Begriff „…“ sowie der Spezifizierung einzelner, zu besichtigender Umstände. b. Es fehlt auch nicht an der Zustellung des Beschlusses. Denn die Antragsgegnerin hat eingeräumt, dass sie den Beschluss der Kammer zur Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens von der Gerichtsvollzieherin – wie in Ziffer VIII. des Beschlusses angeordnet – erhalten hat. Auflagen enthielt dieser Beschluss nicht. Im Übrigen wäre jedenfalls Heilung eingetreten. 3. Die Kammer wird das ungeschwärzte Gutachten nunmehr – unter der Auflage der Geheimhaltung gemäß Ziffer VII. des angegriffenen Beschlusses – an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übermitteln. 4. Da die Antragsgegnerin bisher – auch nicht hilfsweise – Vortrag dazu gehalten hat, ob und welche Teile des Gutachtens vor einer Freigabe an die Antragstellerin zu schwärzen wären, ist beabsichtigt, das Gutachten entsprechend ohne Schwärzungen an die Antragstellerin zu übermitteln. Insoweit besteht jedoch (erneute) Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche.