Urteil
2-07 O 262/09
LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2012:1221.2.07O262.09.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin die von ihr geltend gemachten Darlehensrückzahlungsansprüche zustehen. Einer Durchsetzung etwaiger Ansprüche steht jedenfalls die von den Beklagten erhoben Einrede der Verjährung entgegen. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind spätestens mit Ablauf des 4.10.2006 verjährt. Gemäß Art. 229 §6 Abs. 4 EGBGB ist bei der Berechnung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zugrunde zu legen. Es handelt sich hingegen nicht um erbrechtliche Ansprüche i. S. d. § 197 Abs. 1 Ziff. 2 BGB a. F. Diese Vorschrift ist lediglich auf Ansprüche anwendbar, die aus Anlass des Erbfalls entstanden sind. Hiervon zu unterscheiden sind schuldrechtliche Ansprüche, die auf den Erben übergehen. Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht aus einer Erbenstellung entsprungen, sondern resultieren aus Darlehensverträgen, die G mit E geschlossen hatte. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes gemäß den Beschlüssen vom 21.11.2011 und 8.3.2012 an (Az.: 3 U 48/11 - Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.3.2012, Bl. 483 ff. d. A.) und macht sich die dortige Begründung zueigen. Eine längere Verjährungsfrist folgt auch nicht daraus, dass die 31. Zivilkammer die vorliegend streitgegenständlichen Ansprüche rechtskräftig festgestellt hat, § 197 Abs. 1 Ziffer 3 BGB. Denn das zitierte Urteil hat keine Zahlungsansprüche zum Gegenstand, sondern erkennt lediglich auf Zustimmung zum Teilungsplan. Streitgegenstand des dortigen Verfahrens war der klägerische Anspruch auf Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag, während die Klägerin vorliegend darlehensrechtliche Rückzahlungsansprüche verfolgt. Es handelt sich demnach um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH NJW 1993, 2439 ), so dass eine verjährungsrechtliche Auswirkung des Urteils der 31. Zivilkammer auf die vorliegend verfolgten Ansprüche ausscheidet. Damit ist grundsätzlich – vorbehaltlich einer etwaigen Hemmung (hierzu sogleich) – von einer Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 auszugehen. Der Beginn der Verjährungsfrist ist spätestens durch die Kündigung der Darlehen mit Schreiben vom 5.3.1999 in Gang gesetzt worden. Soweit die Klägerin die Existenz dieser Kündigungserklärung bestreitet, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Denn die Erklärung ist von ihrem damaligen Bevollmächtigten abgegeben worden. Zudem hat die Klägerin in dem Verfahren vor der 31. Zivilkammer das zitierte Schreiben selbst zu den Akten gereicht und sich darauf berufen. Diese Akten waren überdies beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass die Klägerin hierzu nicht berechtigt gewesen ist. Denn bei Abgabe der Erklärung war sie durch Erbschein als Miterbin neben E legitimiert. Gemäß §§ 2367 Alt. 2, 2366 BGB ist von einer Wirksamkeit der Kündigung unter Rechtscheinsgesichtspunkten auszugehen. Der öffentliche Glaube des Erbscheins entfaltet Wirkung für und gegen jedermann und erfasst gemäß § 2367 BGB auch die Ausübung von Gestaltungsrechten. Die Kündigung stellt ein Rechtsgeschäft dar, welches eine Verfügung über das Recht i. S. d. §2367 Alt. 2 BGB enthält (vgl. Mayer in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 2366, Rn. 2 und § 2367, Rn. 7). In diesem Zusammenhang unbeachtlich ist auch, dass der durch Erbschein ausgewiesene Miterbe an der Kündigung nicht mitgewirkt hat. Denn ein Nachlassschuldner, der zugleich Miterbe ist, braucht bei der Kündigung der gegen ihn gerichteten Forderung nicht mitzuwirken (vgl. BGH Urteil vom 26.02.1953 - IV ZR 207/52– m. w. N.). Die Verjährung war gehemmt, allerdings nicht im dem von der Klägerin dargelegten Umfang. Es kann allenfalls ein Zeitraum vom 11.12.2002 bis zum 14.10.2003 (22 Monate und 3 Tage) angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Erhebung der Zahlungsklage vor der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main im Hinblick auf die fehlende Klageberechtigung eine Hemmung gem. §204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB bewirkt hat. Jedenfalls ist aber von einem Ende der Hemmung spätestens mit Ablauf des 14.10.2003 auszugehen, §204 Abs. 2 S. 2 BGB. Die Klägerin hat das Verfahren, soweit es den ursprünglichen Zahlungsanspruch zum Gegenstand hatte, spätestens seit dem 14.4.2003 nicht mehr betrieben. Ein solches Nichtbetreiben liegt vor, wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und das Verfahren dadurch faktisch in Stillstand gerät (vgl. BGH NJW 1968, 694 ). Ein Prozess kann auch nur teilweise nicht betrieben werden, was regelmäßig anzunehmen ist, wenn ein früher gestellter Antrag nicht wiederholt wird (vgl. RGZ 168, 56). Ausweislich des Schriftsatzes vom 11.4.2003 hatte die Klägerin es für möglich gehalten, dass sie nicht berechtigt war, Rückzahlungsansprüche aufgrund der Darlehen gegen E geltend zu machen. Folgerichtig hat sie mit dem nächsten Schriftsatz vom 12.5.2003 „neue Anträge“ gestellt und den bisherigen Zahlungsanspruch nicht mehr aufrecht erhalten bzw. im weiteren Verfahren gestellt. Der Schriftsatz vom 11.4.2003 ist als letzte Verfahrenshandlung i. S. d. §204 Abs. 2 S. 2 BGB aufzufassen, so dass unter Berücksichtigung seines Eingangs bei Gericht ein Ende der Hemmung am 15.10.2003 anzunehmen ist. Weitere Hemmungstatbestände sind nicht verwirklicht. Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien – die Beklagten bestreiten dies – im September/Oktober 2007 Verhandlungen über die streitgegenständlichen Ansprüche i. S. d. §203 BGB geführt wurden, da zu diesem Zeitpunkt Verjährung bereits eingetreten war. Es liegt auch kein Verjährungsneubeginn vor. Soweit sich die Klägerin auf die von ihr eingeleitete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 31. Zivilkammer beruft, vermag dies die Annahme eines Neubeginns gemäß § 212 Abs. 1 Ziff. 2 BGB nicht zu rechtfertigen. Denn der in Griechenland zu vollstreckende Titel hatte nicht die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsansprüche zum Inhalt; es wurde, wie ausgeführt, lediglich auf Zustimmung zum Teilungsplan erkannt. In Ermangelung einer insoweit bestehenden Vollstreckungsfähigkeit (vgl. Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 212, Rn. 37) waren die von der Klägerin eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen nicht geeignet, den Tatbestand des § 212 Abs. 1 Ziff. 2 BGB zu verwirklichen. II. In Ermangelung durchsetzbarer Hauptforderungen ist die Klage auch hinsichtlich der verfolgten Nebenansprüche unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wesentlichen Darlehensrückzahlungsansprüche aus ererbtem Recht geltend. Die Klägerin ist gemeinsam mit den Erben nach E, verstorben am 1.10.2006, und den Erben nach F, verstorben am 16.10.1996, Erbin des am 28.3.1985 verstorbenen G. Die Erbengemeinschaft nach E setzt sich aus den drei Beklagten zusammen, diejenige nach F aus der Klägerin, H, I und der Erbengemeinschaft nach E. Wegen der weiteren Einzelheiten der maßgeblichen erbrechtlichen Beziehungen der Beteiligten wird auf die Ausführungen in der Anspruchsbegründungsschrift Bezug genommen. Am 2.3.1977 gewährte G seinem Sohn E ein Darlehen über 50.000,00 DM und 1981 ein weiteres über 200.000,00 CHF (im Folgenden auch: die Darlehen). In einem Schreiben vom 26.6.1984 bezog sich G auf das Darlehen über 200.000,00 CHF und erklärte hierzu: „Mit diesem Betrag hat er eine Vorleistung erhalten und wird Schuldner der Erbengemeinschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K7 der Akten des Landgerichts Frankfurt am Main – Az. 2-31 O 455/02 – Bezug genommen, welche beigezogen wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Unter dem 5.3.1997 erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Erbschein betreffend den Nachlass des G, welcher die Klägerin und G als Erben auswies. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Erbscheins wird auf die Anlage K7 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.3.1999 ließ die Klägerin auf die Fälligkeit der Darlehen mit Eintritt des Todes von G hinweisen und vorsorglich deren Kündigung zum 4.6.1999 erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens – dessen Existenz die Klägerin bestreitet – wird auf die Anlage K11 der Beiakten Bezug genommen. Mit bei Gericht am 11.12.2002 eingegangener Klageschrift vom 6.12.2002 machte die Klägerin gegen E Zahlungsansprüche in Höhe von 78.827,83 € geltend und begründete diese u. a. mit Forderungen aus den Darlehen. Aufgrund der darauf folgenden Klageerwiderung erlangte die Klägerin Kenntnis von der (möglichen) Unrichtigkeit des Erbscheins vom 5.3.1997 und beantragte im Hinblick darauf mit am 14.4.2003 eingegangenem Schriftsatz vom 11.4.2003 eine Verlängerung der Schriftsatzfrist. Mit Schriftsatz vom 12.5.2003 stellte die Klägerin „neue Anträge“ auf Zustimmung des Beklagten zu einem Teilungsplan betreffend den Nachlass von G. Dieser Teilungsplan hatte unter anderem Rückzahlungsansprüche der Darlehen zum Inhalt, die auf E, die Klägerin und die Erbengemeinschaft nach F je 1/3 aufgeteilt werden sollten. Mit seit 11.2.2005 rechtskräftigem Urteil endete das Verfahren vor der 31. Zivilkammer. In der Zwischenzeit hatten H und E mit Schreiben vom 25.3. und 8.5.2003 (Anlagen K8 und K9) den Erbschein vom 5.3.1997 angegriffen. Mit Beschluss vom 23.4.2004 hob das Amtsgericht den ursprünglichen Erbschein auf und ereilte einen neuen gemeinschaftlichen Erbschein, ausweislich dessen die Nacherben des G, E und die Klägerin zu je 1/3 Erben des G waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erbscheins wird auf die Anlage K10 Bezug genommen. Ab Juni 2005 leitete die Klägerin in Griechenland Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil der 31. Zivilkammer zunächst gegen E, nach dessen Ableben gegen dessen Erben ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugehörigen Klagevorbringens wird insbesondere auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 27.4.2012 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, für die streitgegenständlichen Ansprüche gelte eine dreißigjährige Verjährungsfrist, da es sich zum einen um erbrechtliche Ansprüche i. S. d. § 197 Abs. 1 Ziff. 2 BGB a. F. handele, die überdies durch Urteil der 31. Zivilkammer rechtskräftig festgestellt worden seien, § 197 Abs. 1 Ziff. 3 BGB. Die Klägerin behauptet, im September/Oktober 2007 hätten zwischen den Parteien, vertreten durch die Rechtsanwältinnen J und K einerseits und Rechtsanwältin L andererseits, Verhandlungen (auch) über die streitgegenständlichen Darlehensansprüche stattgefunden. Die Verhandlungen hätten mehrere Wochen gedauert, aber letztlich zu keinem Ergebnis geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugehörigen Klagevorbringens wird insbesondere auf die Ausführungen in den klägerischen Schriftsätzen vom 27.4. und 1.8.2012 Bezug genommen. Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich eines ursprünglich verfolgten Zahlungsantrages in der mündlichen Verhandlung vom 5.10.2010 zum Teil zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 1.8.2012 hat sie die Klage in Höhe von 3.041,64 € in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt; wegen des zugehörigen Vorbringens wird auf den zitierten Schriftsatz Bezug genommen. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 10.651,91 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.08.2004 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere € 54.658,34 zuzüglich 6,75 % Zinsen seit 01.07.1999 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von € 952,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Datum des Mahnbescheids zu zahlen. hilfsweise: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin - € 43.726,67 zzgl. 6,75 % Zinsen seit 01.07.1999 - weitere € 8.521,53 zzgl. Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit 27.08.2004 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach F, bestehend aus - der Klägerin - Frau H, - Herrn P - den Beklagten - € 10.931,67 zzgl. 6,75 % Zinsen seit 01.07.1999 - weitere € 2.130,38 zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 27.08.2004 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere € 952,00 zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Datum des Mahnbescheids als nicht anrechenbare Geschäftsgebühr zu zahlen. Die Beklagten haben der teilweisen Erledigungserklärung widersprochen und beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Auffassung, die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist sei auf die streitgegenständlichen Darlehensansprüche anwendbar. Diese seien weder erbrechtlich i. S. d. § 197 Abs. 1 Ziffer 2 BGB a. F. noch rechtskräftig festgestellt worden, da das Urteil der 31. Zivilkammer die Beklagten insoweit nur auf Zustimmung zum Teilungsplan verurteilt habe. Die Beklagten sind der Auffassung, die Darlehensrückzahlungsansprüche seien spätestens durch Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 5.3.1999 fällig geworden. Die Beklagten machen ein Zurückbehaltungsrecht unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten geltend. Darüber hinaus haben sie hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugehörigen Vorbringens wird insbesondere auf die Ausführungen gemäß Klageerwiderung und Schriftsatz vom 13.4.2010 Bezug genommen. Die Beklagten rügen die fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Anträge zu 1) und 2). Wegen der weiteren Einzelheiten des zugehörigen Vorbringens wird insbesondere auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 27.04.2012 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.