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Urteil

2-07 O 75/13

LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2014:0415.2.07O75.13.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 1) aus den begebenen Inhaberschuldverschreibungen ihm entsprechend den Anleihebedingungen dieser Wertpapiere mindestens im gleichen Rang mit allen sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen Auslandsverbindlichkeiten Leistungen schuldet. Es fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Aus dem gleichen Grund ist der weitere Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu einer bestimmten Anweisung und Erfüllung ihrer Gläubiger unzulässig. Zwingende Voraussetzungen für jede Klage ist ein allgemeines Rechtsschutzinteresse (BGH NJW RR 1989, 263) oder Rechtsschutzbedürfnis (BGH NJW 1999, 1337). Dies bedeutet ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts. Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich rechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (BGH NJW 1996, 2036). Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis deshalb regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs (BGH NJW 2013, 464 Rd.-Nr. 51, NJW 2010, 1135 Rd.-Nr. 7). Es bedarf besonderer Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen. Mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Az.: 2 - 21 O 439/09, vom 23.8.2010 steht aber bereits rechtskräftig fest, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an den Kläger die titulierten Zahlungen aus den Inhaberschuldverschreibungen nebst Zinsen zu leisten. Damit ist das Rechtsziel, das der Kläger letztlich auch mit einer Klage anstrebt, und für das der Kläger einer Leistungsklage regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis hat, nämlich die Titulierung einer Zahlungsforderung mangels freiwilliger Erfüllung durch den in Anspruch Genommenen, hier die Durchsetzung der Zahlungsverpflichtungen aus den Inhaberschuldverschreibungen, bereits erreicht. Von der Frage der Titulierung einer Forderung ist die der tatsächlichen Vollstreckung des Titels streng zu trennen. Auch der Gesetzgeber trennt in der Zivilprozessordnung zwischen den Erkenntnisverfahren und dem Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Erkenntnisverfahren dient der Prüfung und Beantwortung der Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, während das Zwangsvollstreckungsverfahren der zwangsweisen Erfüllung des Anspruchs dient. Im vorliegenden Fall strebt der Kläger in der Sache mit diesen Anträge nämlich die Vollstreckung seiner titulierten Forderung an und möchte die Durchsetzung seiner titulierten Forderung im Klagewege erzwingen. Ob der Kläger materiell-rechtlich einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine prozentual gleiche Bedienung wie die Umtauschgläubiger hat, bedarf hier gar keiner Entscheidung, denn der Kläger hat durch das vorgenannte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main einen Anspruch auf sofortige und umfassende Erfüllung seiner titulierten Forderung. Auf einen angeblichen aus der Pari-Passu Klausel folgenden Gleichbehandlungsanspruch muss der Kläger daher nicht zurückgreifen, da er bereits einen weitergehenden besseren Titel hat. Es ist ersichtlich, dass insoweit vor dem Hintergrund der Titulierung der Forderung kein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage besteht. Der Kläger kann auch keinen weiteren Zahlungstitel und eine Gleichbehandlungstitulierung mit anderen Gläubigern vor Deutschen Gerichten erstreiten. Denn dies ist ein Problem der Vollstreckung, der Kläger will letztlich die Durchsetzung der bereits titulierten Forderung in besonderer Form erzwingen. Für die Vollstreckung titulierter Forderungen hat der Gesetzgeber aber ein bestimmtes Instrumentarium vorgesehen, das im Achten Buch der Zivilprozessordnung geregelt ist. Führen die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmaßnahmen nicht zum Erfolg, so ist dies nach dem Willen des Gesetzgebers das Risiko des Gläubigers. Aus den Regelungen der Zwangsvollstreckung ergibt sich, dass der Gesetzgeber dem Gläubiger zur Vollstreckung von Zahlungsansprüchen bestimmte Instrumente zum Zugriff auf das Vermögen des Schuldners zur Verfügung stellt. Nicht vorgesehen sind indes Maßnahmen, um den Schuldner zu bestimmten Handlungen zu zwingen. Es ist im deutschen Recht fremd, dass man einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Befriedigung prozessual durchsetzen kann. Vergleichsweise hat ein Gläubiger mit einem titulierten Zahlungsanspruch gegen einen Schuldner grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass der Schuldner eine bestimmte Maßnahme tätigt, um ihn zu befriedigen. Der Gläubiger eines titulierten Anspruchs kann, solange nicht etwa infolge eines Insolvenzverfahrens eine Einzelvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt, die titulierte Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben. Ein irgendwie geartetes Rangverhältnis in der Zwangsvollstreckung existiert nicht. Insoweit gilt schlicht der Grundsatz, dass das zeitlich früher begründete Pfandrecht vorrangig zu befriedigen ist (§ 804 Abs. 3 ZPO). Ein irgendwie geartetes Interesse des Klägers an einer abstrakten Feststellung eines Rangverhältnisses verschiedener von der Beklagten begebener Inhaberschuldverschreibungen kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse besteht daher nicht. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihn zusammen mit den Umtauschgläubigern zu bedienen, handelt es sich zudem um eine reine Rechtsfrage, die kein im Sinne von § 256 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründet. Wie die Pari-Passu Klausel auszulegen ist, kann nicht abstrakt festgestellt werden, es handelt sich dabei um die Vorfrage der vertraglichen Auslegung eines Rechtsverhältnisses. Der Kläger verfügt bereits über ein rechtskräftiges Urteil, das die Beklagte zu 1) zur vollständigen Zahlung der Nominalsummen der Inhaberschuldverschreibungen nebst Zinsen an ihn verpflichtet. Die Klage ist daher auch betreffend den Klageantrag zu Ziffer 2) unzulässig. Insoweit kann hier letztlich dahinstehen, ob das Begehr des Klägers bereits gemäß § 20 Abs. 2 GVG i. V. m. dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität eine Unzulässigkeit der Klage annehmen ließe. Zwar ist die Staatenimmunität eines im Ausland privatrechtlich handelnden Staates auch nach den Grundsätzen des Völkerrechts eingeschränkt und hatte die Beklagte zu 1) mit § 11 Abs. 4 der Anleihebedingungen ihre Staatenimmunität insoweit sich begeben, soweit sie aufgrund oder im Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen in Anspruch genommen wird. Der Kläger kann keinen Anspruch auf gleiche Befriedigung seines titulierten Anspruchs gegen die Beklagte hier durchsetzen. Er verkennt, dass ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die von ihm zitierte Pari-Passu Klausel der Inhaberschuldverschreibungen letztlich nicht dazu führen kann, dass ihm einen materiell-rechtlichen Anspruch auf eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu eröffnen. Einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten im Sinne der Inhaberschuldverschreibung ist bereits rechtskräftig festgestellt. Soweit Vertragsverstöße der Beklagten zu 1) festzustellen wären, hätte der Kläger allenfalls einen Anspruch darauf, Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen wegen Vertragsverstößen. Diese sind aber nicht Gegenstand der Klage. Die Pari-Passu Klausel gibt keine vertragliche Grundlage für die von dem Kläger begehrte Rechtsfolge, nämlich einer Befriedigung auf eine bestimmte Art und Weise und bildet keine Grundlage für eine bestimmte Vollstreckung seiner Forderungen. Auch wenn man diese Klausel im Sinne einer vertraglichen Gleichbehandlung auslegen wollte, so wäre die Rechtsfolge nicht die, dass der Beklagte den Treuhänder zur Durchführung bestimmter Zahlungen anweisen müsste. Wäre die Beklagte nach der Pari-Passu Klausel zu einer Gleichbehandlung aller Gläubiger im Sinne einer gleichmäßigen Bedienung auch im Rahmen der Erfüllungsvollstreckung verpflichtet, so könnte der Kläger bei einer Verletzung dieser Klausel die Inhaberschuldverschreibung kündigen oder aber Schadensersatz verlangen. Für die Klage besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis, da dem Kläger sowohl ein Titel als auch das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung zur Verfügung stehen. Es bestehen keine gesetzlichen oder vertraglichen Lücken im Rechtsschutz des Klägers, die mit dem Anweisungsantrag geschlossen werden müssten. Der Gesetzgeber hat es bewusst hingenommen, dass ein Gläubiger unter Umständen seinen erstrittenen Titel nicht vollstrecken kann und die titulierte Forderung nicht erfüllt wird. Um diese Folge abzumildern, hat er eine lange, 30-jährige Verjährungsfrist eingeführt. Die Risikoverteilung ist letztlich sachgerecht, da der Gläubiger sich im Rahmen seiner Privatautonomie den Schuldner ausgesucht hat und daher sowohl dessen Bonitätsrisiko als auch das einer permanenten Zahlungsverweigerung trägt. Solche Ansprüche, wie sie Gegenstand des Klagebegehrens sind, ergeben sich auch nicht aus unerlaubter Handlung. Insbesondere kann keine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung des Klägers durch das sog. lock law - Gesetz der Beklagten erkannt werden. In diesem sogenannten „lock law“– Gesetz vom 04.02.2005 wurde der argentinischen Exekutive jeder Vergleich mit den „ hold-out “ Gläubigern untersagt, auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgen nur Zahlungen an die sog. Neugläubiger nach Umtausch ihrer Anleihen. Es ist nicht ersichtlich, dass darin eine entschädigungslose Enteignung liegen könnte. Soweit die Beklagte durch dieses Gesetz aus dem Jahre 2004 entschieden hat, Altgläubiger nicht zu befriedigen, führt das nicht dazu, dass der Kläger seines Titels verlustig ginge oder Ansprüche aberkannt würden. Dazu fehlt es der Beklagten zu 1) schon ihrerseits an der Eingriffsbefugnis in Rechte, die insoweit dem deutschen Recht unterliegen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die ihm titulierten Forderungen dauerhaft nicht befriedigt werden, folgt daraus nur, dass es dem Kläger letztlich auch mit diesem Antrag in der Sache um die Vollstreckung und Befriedigung seines bereits titulierten Anspruchs geht. Es ist nicht Aufgabe des Erkenntnisverfahrens, die effektive Durchsetzung der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten. Soweit unerlaubte Handlungen des beklagten Staates durch eine gesetzliche Regelung behauptet werden, besteht für die erkennende Kammer auch keine Zuständigkeit gemäß Artikel 25 GG, § 20 GVG, Artikel 40 EGBGB. Die Verfassungsmäßigkeit und Rechtsmäßigkeit eines argentinischen Gesetzes kann vor deutschen Gerichten nicht geprüft werden. Ein im Rahmen der vertraglichen Beziehungen, hier den Inhaberschuldverschreibungen, erklärter Verzicht des beklagten Staates auf seine Immunität, stellt keinen Verzicht auf seine Immunität im Übrigen dar, so dass die Beurteilung der legislativen Akte der Beklagten nach deutschem Recht gegen den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Staatensouveränität verstieße, der die staatliche Immunität für hoheitliches Handeln festlegt (Staudinger / von Hoffmann, EG-BGB, Neubearbeitung 2001, Artikel 40, Rd.-Nr. 109). Die Gesetzgebung muss als Kernbereich für hoheitliches Handeln bezeichnet werden. Sie ist ihrer Natur nach ureigene hoheitliche Tätigkeit (Bundesverfassungsgericht NJW 1963, 1732 ). Die Haftung eines Staates für das hoheitliche Handeln seiner Amtsträger untersteht nicht der Tatortregel, sondern unterliegt vielmehr ausschließlich seinem eigenen Recht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 15.2.2006, 2 BVR 1476/03, BeckRS 2006, 21450, Staudinger / von Hoffmann s. o.). Soweit unter Umständen Ausnahmen von dem Grundsatz der legislativen Immunität für den Fall gelten, dass das hoheitliche Handeln des anderen Staates gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, so ist das Vorliegen einer derartigen Ausnahme im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Im Schrifttum und der der völkerrechtlichen Rechtsprechung werden solche Ausnahmen für Fälle schwerer Menschenrechtsverletzung wie Folter Freiheitsberaubung oder staatlich angeordneten Mord erörtert (Staudinger s. o.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch das angegriffene Gesetz lediglich gesetzlich festgelegt, dass die Exekutive allein keine Maßnahmen treffen darf, um die Altgläubiger zu befriedigen. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt darin nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2). Insoweit ist nach dem unbestrittenen Vortrag festzustellen, dass es keinerlei vertragliche Ansprüche des Klägers aus einer etwaigen Vertragsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten 2) gibt. Deliktische Ansprüche bestehen ebenfalls nicht. Ein deliktisches Verhalten, insbesondere einen Deliktsvorsatz der Beklagten zu 2) hat der Kläger nicht substantiiert behauptet. Der Kläger ist auch dem Vorbringen der Beklagten zu 2), das sie schlicht kontoführende Bank der Treuhänderin ist, deren Weisungen unterliegt und keine irgend artige autonome Zugriffsmöglichkeit bzw. Zugriffsrecht auf die von der Treuhänderin verwalteten Mitteln hat, nicht mit Tatsachenbehauptungen entgegengetreten. Ein deliktisches Handeln bzw. eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB ist daher nicht erkennbar. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollsteckbar auf § 709 ZPO. Die Beklagte zu 1) emittierte in den Jahren 1995 bis 1998 Inhaberteilschuldverschreibungen in verschiedener Stückelung, unter anderem zu der Wertpapierkennnummer WKN 134 090, 130 020, 130 860 und 190 430. Der Kläger nahm die Beklagte zu 1) bereits vor dem Landgericht Frankfurt als Inhaber solcher Inhaberschuldverschreibungen in Anspruch und erwirkte unter dem 23.8.2010 ein rechtskräftiges Urteil gegenüber der Beklagten zu 1). Wegen des tenorierten Zahlungsanspruchs wird auf das Urteil, Az.: 2 - 21 O 439/09, vom 23.8.2010 Bezug genommen. Gemäß dem Tenor dieses Urteils wurde die Beklagte verurteilt, 1. 27.865,40 EURO nebst 9 Prozent Zinsen aus 25. 564,59 EURO seit dem 1.1.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine der Jahre 2002-2003 zur Anleihe mit der WKN 134 090 in Höhe von 50.000,-- DM; 2. 20.451,68 EURO nebst 10,5 Prozent Zinsen seit dem 1.1.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine des Jahres 2002 zur Anleihe mit der WKN 130 020 in Höhe von 40.000,-- DM; 3. 168.854,14 EURO nebst 10,25 Prozent Zinsen aus 153.387,56 EURO seit dem 1.1.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine der Jahre 2002-2003 zur Anleihe mit der WKN 130 860 in Höhe von 300.000,-- DM; 4. 262.292,74 EURO nebst 10,25 Prozent Zinsen aus 230.081,35 EURO seit dem 1.1.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine der Jahre 2002- 2004 zur Anleihe mit der WKN 190 430 in Höhe von 450.000,-- DM zu zahlen. Der Kläger berechnet aus diesem titulierten Anspruch einen fälligen Gesamtbetrag zum 11.2.2013 in Höhe von insgesamt 777.327,79 EURO sowie weitere Tageszinsen ab 12.2.2013 in Höhe von 119,36 EURO. Die Beklagte zu 1) hat mit der Begründung eines Staatsnotstandes den Zahlungsdienst für die betreffenden Schuldverschreibungen und weitere vergleichbare Papiere eingestellt. Im Jahre 2005 und 2010 hat die Beklagte zu 1) unter anderem im Hinblick auf die von dem Kläger gehaltenen Anleihen einen Umtausch durchgeführt. Danach bot die Beklagte zu 1) den Anleihegläubigern unter einem Abschlag auf den jeweiligen Barwert von ca. 70 Prozent ihrer Altanleihen in einem Gesamtwert von damals ca. 100 Milliarden US-Dollar neue Anleihen, im Folgenden Umtauschbonds genannt, an. Diese im Zuge der Umtauschaktion 2005 und 2010 ausgegebenen neuen Umtauschanleihen werden von der Beklagten zu 1) in voller Höhe und pünktlich zu den jeweiligen Zahlungsterminen bedient. Auf die Altschulden leistet sie grundsätzlich keine Zahlungen. Die Beklagte zu 2) ist in diesem Zusammenhang Korrespondenzbank für die Beklagte zu 1), bzw. deren Treuhänder und wickelt die Auszahlung an die sogenannten Neugläubiger ab. Der Kläger behauptet, er sei nach wie vor Inhaber dieser Schuldverschreibungen wie sie Gegenstand der titulierten Ansprüche aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt sind. Er erklärt weiterhin, eine Zwangsvollstreckung sei gegen die Beklagte zu 1) nicht möglich. Er ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) verstoße gegen § 7 der Anleihebedingungen, indem sie Inhaberschuldverschreibungen der Neugläubiger bediene, nicht aber diejenigen der Altgläubiger. Er behauptet, mit der Einrichtung eines Treuhandkontos, verwaltet durch die Treuhänderin Bank of ... S.A., über welche die Befriedigung der Neugläubiger abgewickelt wird, handelten die Beklagten gemeinschaftlich mit Entschädigungsabsicht zu Lasten des Klägers gemeinsam. Mit der Klage begehrt der Kläger die Gleichstellung im Rahmen der Zahlungen mit den sogenannten Altgläubigern. Der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1) begebenen Inhaberschuldverschreibungen und die sich hieraus ergebenden Forderungen des Klägers zur WKN gemäß den Anleihebedingungen dieser Wertpapierserie mindestens im gleichen Rang mit allen sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen, unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlichkeiten, insbesondere auch den Verbindlichkeiten aus den von der Beklagten zu 1) im Zuge der in den Jahren 2005 und 2010 begebener Inhaberschuldverschreibungen aus den beiden jeweiligen Umtäuschen, stehen und gleichrangig mit diesen zu bedienen sind. 2. Die Beklagte zu 1) wird verpflichtet, die von ihr als Treuhänderin eingesetzte Bank of ... ... („...“) bzw. Bank of ... S.A. (LUX), die von ihr benannten Zahlstellen und Korrespondenzbanken („corresponding banks“), insbesondere die X Bank AG sowie D Banking unwiderruflich anzuweisen, Zahlungen oder sonstige geldwerte Leistungen auf fällige Forderungen betreffend der durch den Umtausch der Jahre 2005 und 2010 hervorgegangenen Inhaberteilschuldverschreibungen oder anderen Verbindlichkeiten, die auf Grund von Verpflichtungen aus den Tauschangeboten der Beklagten zu 1) der Jahre 2005 und 2010 geleistet werden bzw. auf Grund von Verpflichtungen aus Angeboten der Beklagten zu 1), die sie im Tausch oder als Ersatz für diese Tauschangebote begibt, nur vorzunehmen bzw. anzuweisen, wenn gleichzeitig oder im Voraus auch die fälligen Forderungen des Klägers in Höhe von 777.327,79 EURO zzgl. weiterer Zinsen in Höhe von 9,00 Prozent/Jahr aus 25.564,59 EURO seit 12.2.2013 (WKN 134 090), 10,50 Prozent/Jahr aus 20.451,68 EURO seit 12.2.2013 (WKN 130 020) 10,25 Prozent/Jahr aus 153.387,56 EURO seit 12.2.2013 (WKN 130 860) und 10,25 Prozent/Jahr aus 230.081,35 EURO seit 12.2.2013 (WKN 190 430) aus den von dem Kläger gehaltenen Inhaberschuldverschreibungen samt jeweils zugehöriger Zinscoupons durch entsprechende Zahlung bedient werden. 3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, in Ansehung der von der Beklagten zu 1) bzw. deren Treuhänder, Bank of ... ... („...“) bzw. Bank of ... S.A. (LUX), zur Verfügung gestellter Guthaben und sonstiger geldwerter Mittel direkte Auszahlungen bzw. eine Weiterleitung dieser zur Verfügung gestellter Guthaben, Gelder oder sonstiger geldwerter Mittel an Clearing Systeme bzw. Zahlstellen auf fällige Forderungen von Anleiheninhaber betreffend der durch den Umtausch der Beklagten zu 1) der Jahre 2005 und 2010 hervorgegangener Inhaberschuldverschreibungen nur dann vorzunehmen, wenn sie gleichzeitig oder im Voraus auch die fälligen Forderungen des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus dem Urteil des LG Frankfurt vom 23.8.2010, Az.: 2 - 21 O 439/09, in Höhe von 777.327,79 EURO zzgl. weiterer Zinsen in Höhe 9,00 Prozent/Jahr aus 25.564,59 EURO seit 12.2.2013 (WKN 134 090), 10,50 Prozent/Jahr aus 20.451,68 EURO seit 12.2.2013 (WKN 130 020), 10,25 Prozent/Jahr aus 153.387,56 EURO seit 12.2.2013 (WKN 130 860) und 10,25 Prozent/Jahr aus 230.081,35 EURO seit 12.2.2013 (WKN 190 430) aus den von dem Kläger gehaltenen Inhaberschuldverschreibungen samt jeweils zugehöriger Zinscoupons durch entsprechende Zahlung bedient. 4. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger weitere 9.296,28 EURO zzgl. 5 Prozent Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Kläger hat den Antrag zu Ziffer 3) betreffend der Beklagten zu 2) nachfolgend geändert und beantragt nunmehr zu Ziffer 3): Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 777.327,79 EURO zzgl. weiterer Zinsen in Höhe von 9,00 Prozent/Jahr aus 25.564,59 EURO seit dem 12.2.2013, 10,50 Prozent/Jahr aus 20.451,68 EURO seit 12.2.2013, 10,25 Prozent/Jahr aus 153.387,56 EURO seit 12.2.2013 und 10,25 Prozent/Jahr aus 230.081,35 EURO seit 12.2.2013 zu bezahlen, hilfsweise, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, in Ansehung der von der Beklagten zu 1) bzw. deren Treuhänder Bank of ... ... (...) bzw. Bank of ... S.A. (Lux), zur Verfügung gestellter guthaben uns sonstiger geldwerter Mittel direkte Auszahlungen bzw. eine Weiterleitung dieser zur Verfügung gestellter Guthaben, Gelder oder sonstiger geldwerter Mittel an Clearing Systeme bzw. Zahlstellen auf fällige Forderungen von Anleiheinhaber betreffend der durch den Umtausch der Beklagten zu 1) der Jahre 2005 und 2010 hervorgegangener Inhaberschuldverschreibungen nur dann vorzunehmen, wenn sie gleichzeitig oder im Voraus auch die fälligen Forderungen des Klägers in Höhe von 777.3287,79 EURO zzgl. weiterer Zinsen in Höhe von 9,00 Prozent/Jahr aus 25.564,59 EURO seit 12.2.2013, 10,50 Prozent/Jahr aus 20.451,68 EURO seit 12.2.2013, 10,25 Prozent/Jahr aus 153.387,56 EURO seit 12.2.2013 und 10,25 Prozent/Jahr aus 230.081,35 EURO seit 12.2.2013 durch entsprechende Auszahlung/Zahlung bedient. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hält die Klage für unzulässig bzw. unbegründet. Sie rügt die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der Inhaberschaft an den streitgegenständlichen Beteiligungen. Sie beruft sich auf die Immunität als Staat, macht geltend, mit Zahlung des Geldes an den Treuhänder habe sie jede Zugriffsmöglichkeit über die entsprechenden Mittel verloren. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und macht Verwirkung geltend. Die Beklagte zu 2) beruft sich darauf, zum Kläger in keinerlei Rechtsbeziehung zu stehen und die Kontoführung das Treuhandkonto betreffend den Weisungen der Treuhänderin zu unterliegen. Die Beklagte zu 2) erhebt ebenfalls die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.