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Urteil

2-07 O 461/13

LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2015:0707.2.07O461.13.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die ….. EUR 1.041.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 2.12.2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der ….. im Nennwert von EUR 3.000.000 mit der …… an die Beklagte. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Drittwiderklage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Drittwiderbeklagten. Der Nebenintervenient trägt seine Kosten selbst. 5. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die ….. EUR 1.041.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 2.12.2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der ….. im Nennwert von EUR 3.000.000 mit der …… an die Beklagte. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Drittwiderklage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Drittwiderbeklagten. Der Nebenintervenient trägt seine Kosten selbst. 5. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht aufgrund der Falschberatung der Beklagten im Zusammenhang mit der klägerischen Beteiligung an der …. Schadensersatzansprüche in Höhe der tenorierten Forderungen zu. Im Übrigen sind Ansprüche zur Zeit zumindest nicht gegeben. Entsprechend dem Urteil des Oberlandesgerichts München ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Schaden in Höhe des negativen Interesses zu erstatten, der ihr im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der …. im Nennwert von 3 Millionen Euro entstanden sind. Diese grundsätzliche Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ist bereits rechtskräftig, in Form der Tenorierung des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 28.02.2011 entschieden. Die Klägerin kann den auf das negative Interesse gerichteten Schaden in Form der Rückabwicklung nun im Wege der Leistungsklage geltend machen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin aktiv legitimiert ist. Der Zeuge … der Geschäftsführer der …. hat als Zeuge überzeugend und zweifelsfrei bestätigt, dass die Klägerin die Ansprüche aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München zwar bereits vor der finanzamtlichen Pfändung an die … mit Vertrag vom 22.02.2013, wegen dessen Inhalt auf Anlage K3 Bezug genommen wird, abgetreten. Der Zeuge schilderte nachvollziehbar und widerspruchsfrei die Entstehung der Abtretungsverträge, die im Zusammenhang mit den an die Klägerin gewährten Darlehensverträge erfolgte sind. Der Zeuge bestätigte auch, dass der Sicherungsvertrag mit der Abtretung von ihm zwar in Abwesenheit der Klägerin erfolgte, er schloss aber aus, dass die Klägerin diesen nicht zeitnah angenommen hätte. Die schloss er aus, weil in diesem Fall eine Nachricht seinem Geschäftsbetrieb unweigerlich zu erwarten gewesen. Die …. wurde daher vor Pfändung dieser Schadensersatzansprüche durch das Finanzamt … bereits Inhaberin er Ansprüche und hatte der Klägerin gestattet, die Einziehung der Ansprüche aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München klageweise geltend zu machen. Insoweit wird auf die Anlagen K5 und K3 Bezug genommen. Damit stehen der Klägerin die Ansprüche auf Schadensersatz im Wege der Rückabwicklung zu und kann sie von der Beklagten den Ersatz der von ihr aufgewendeten Eigenmittel abzüglich der Ausschüttungen und des Betrages, der auf das Agio bereits im Jahr 2005 rückerstattet wurde verlangen. Unstreitig hatte die Klägerin Eigenmittel in Höhe von 1.785.000,- € geleistet, im Jahr 2005 hierauf zunächst einen Rückerstattungsbetrag in Höhe von 90.000,- € auf das Agio erhalten und nach Rechtshängigkeit Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 654.000,- €, so dass der aktuelle Rückerstattungsbetrag 1.041.000,- € beträgt. Diesen Betrag schuldet sie Zug um Zug gegen Übertragung der noch werthaltigen Beteiligung. Gegen diesen Anspruch kann die Beklagte nicht einwenden, dass der Schaden nach der zunächst durch die Klägerseite praktizierten Feststellungsklage erst geltend gemacht werden kann, wenn nach vollständiger Abwicklung des Fonds der tatsächliche finanzielle Schaden endgültig ermittelbar ist. Denn der Schadensersatzanspruch im Wege der Rückabwicklung ist bereits jetzt abschließend feststellbar. Soweit aus dem Fondsanteil noch Ausschüttungen erfolgen und der Fondsanteil selbst eine Wertigkeit enthält hat die Klägerin steht dieser Wert und stehen nachfolgende Ausschüttungen aufgrund der Zug um Zug geschuldeten Übertragung allein der Beklagten zu. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug §§ 286, 288 ZPO, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 08.12.2013 ein Frist zur Zahlung des Schadensersatzes bis zum 13.12.2013 gesetzt hat. Weitere Ansprüche stehen der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu. Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung: Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d. h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen. Soweit die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 68.232,50 Euro als Nachzahlungszinsen für den Zeitraum 01.04.2006 bis 26.02.2007 gemäß § 233 a Abgabenordnung geltend macht, wäre die Beklagte zwar grundsätzlich zum, Ausgleich dieses Nachteils im Rahmen des Schadensersatz verpflichtet, steht der Klägerin aber derzeit ein solcher Schadenersatz nicht zu. Der Schaden basiert auf dem Umstand, dass das Finanzamt im Jahr 2007 rückwirkend die ursprünglich für das Jahr 2004 gewährten Verlustzuweisungen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Anlage in Höhe von ca. 3,1 Mio Euro nachträglich aberkannt hat und die dann festgesetzte Steuer(haupt)schuld gemäß § 233 a AO verzinst wurde. Dieser Zinsschaden wäre nicht entstanden, hätte die Klägerin die streitgegenständliche Anlage im Jahr 2004 nicht gezeichnet und stattdessen ihre Steuerschuld zeitnah bezahlt, bzw. eine Alternativanlage gefunden. Die Klägerin hat aber nicht substantiiert darzustellen vermocht, dass sie in dieser Höhe tatsächlich Zahlungen an das Finanzamt …. geleistet hat. Die Darlegungen der Klägerin zu Zahlungen an das Finanzamt lassen nur feststellen, dass sie meint, in Höhe der zu Ziffer 1. der Klageforderung geltend gemachten Zahl Zahlungen auf die Steuerschuld geleistet zu haben. Zahlungen auf die Steuerzinsen sind von ihr nicht dargelegt. Eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von steuerlichen Nachzahlungszinsen setzt aber voraus, dass diese nicht nur vom Finanzamt vorläufig festgesetzt, sondern vom Anspruchsteller tatsächlich bezahlt worden sind, woran es hier fehlt. Nur im Fall der Zahlung liegt ein konkreter, bezifferbarer und ersatzfähiger Schaden vor. Nach der Differenzhypothese steht der Schaden im Sinne des § 249 BGB nämlich in der Differenz zwischen zwei Güterlagen. Ein Vermögensschaden ist danach gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne dass die Ersatzpflicht begründende Ereignisse haben würde. Eine solche Differenz besteht bei einer bloßen, zudem auch nur vorläufigen Festsetzung durch das Finanzamt nicht (Oberlandesgericht Frankfurt – Urteil vom 08.08.2014, Aktenzeichen: 23 U 190/13). Dieser Zahlungsanspruch ist auch nicht gemäß §§ 249, 250 BGB entstanden. Denn die Klägerin hat von der Beklagten nicht unter wirksamer Fristsetzung zur Freistellung, bzw. Zahlung aufgefordert. Denn zum Zeitpunkt der anwaltlichen Fristsetzung vom Dezember 2013 (Anlage K 23) war die Klägerin bereits nicht mehr Inhaber der Ansprüche, weil sie diese abgetreten hatte. Die Beklagte hat die Freistellung auch nicht verweigert, weil sie diesen Schadensanspruch von Gegenleistungen abhängig machte, und ihr die Zug um Zug-Übertragung der werthaltigen Anlage auch zustand. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe ihrer eigentlichen Steuerhauptschuld zu. Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung, bzw. Zahlung betreffend ihrer (Haupt)Steuerschuld inklusive Säumniszuschlägen und sonstigen steuerlichen Nebenleistungen sowie Säumniszuschlägen in Höhe von weiteren 1 Prozent monatlich (§ 240 AO), die darauf beruhen, dass sie im Jahr 2007 die vom Finanzamt durch Bescheid dann fällig gestellte Steuerhauptschuld bislang nicht erfüllt hat. Damit ist auch nicht kein entsprechender Leistungsanspruch gemäß § 250 BGB entstanden. Darüber hinaus wäre ein Zahlungsanspruch, wie er zuletzt beantragt wurde auch unbegründet, weil zu keinem Zeitpunkt vor der Abtretung ihrer Ansprüche wirksam durch die Klägerin eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung im Sinne des § 250 BGB gesetzt wurde und die Beklagte sich auch nicht endgültig verweigert hat die durch das Finanzamt zumindest vorläufig festgesetzten Steuerschuld nebst Zinsen zu zahlen. Die Schadensaufstellung und Fristsetzung des vorherigen Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 6.12.2013 (Anlage k 23) erfolgte erst zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin diese Ansprüche bereits abgetreten hatte, und ohne Offenlegung dieser Abtretung. Zudem verlangte die Klägerin in diesem Schreiben Zahlung an das Finanzamt, so dass eine Berechtigung der Klägerin nach Abtretung der Ansprüche an die …. nicht festzustellen ist. Ads Schreiben des vorherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom August 2013 (Anlage 2) erfolgte auch zu einem Zeitpunkt nach Abtretung und geschah zudem im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen der Beklagten, ohne dass diese eine Leistung absolut verweigert hätte. Soweit die Klägerin Zahlung in Höhe von 266.755,95 Euro nebst Zinsen geltend macht, sind diese nach den eigenen Darstellungen der Klägerin Zahlungen auf eigenen Steuerschulden. Insoweit behauptet die Klägerin, in dieser Höhe Steuerpflichten gegenüber dem Finanzamt…. beglichen zu haben, die daraus resultieren, dass sie nachträglich durch Änderung des Steuerbescheides im Jahre 2007 für das Steuerjahr 2004 in Anspruch genommen wurde. Das klägerische Vorbringen ist nur in dieser Weise zu verstehen, als das die Klägerin hier eine Zahlung auf die eigentliche Steuerschuld geltend macht, die dadurch entstanden ist, dass die Verlustzuweisungen betreffend des hier streitgegenständlichen Medienfonds … ihr nachträglich aberkannt worden sind, so dass in Höhe eines Betrages von ca. 1,3 Millionen Euro eine Steuernachzahlung von ihr geschuldet wurde. Entsprechend den Feststellungen des Oberlandesgerichts München wurde aber bereits ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte konkrete weitere Vermögensnachteile aus der Beteiligung zu ersetzen hat. Das Oberlandesgericht München hat ausdrücklich klargestellt, dass betreffend Steuerschäden nur Schäden zu ersetzen sind, die bei Unterlassen der gegenständlichen Zeichnung nicht entstanden wären (negatives Interesse). Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte kommen bzgl. Steuerschäden vorliegend nicht schon deshalb in Betracht, weil derartige Schäden tatsächlich entstanden sind, sondern nur dann, wenn sie bei Nichtzeichnung (etwa aufgrund einer steuerwirksamen Alternativanlage) nicht entstanden wären. Dies ist hier nach dem Klagevortrag nicht festzustellen. Diese Steuernachzahlung, welche darauf beruht, dass die ursprüngliche Steuerlast sich aufgrund der fehlenden Verlustzuweisungen nachträglich erhöht hat, ist von der Beklagten als Schadensersatz nicht zu ersetzen. Denn diese ursprüngliche Steuer aus dem der Klägerin zustehenden Betrag schuldete diese dem Finanzamt und sie wäre zur Steuerzahlung ohne Zeichnung der streitgegenständlichen steuermodellierenden Beteiligung ohnehin verpflichtet gewesen. Auch war die streitgegenständliche Beteiligung in den …. allein ein sogenannten Steuerstundungsmodell. Dieses zeichnete sich dadurch aus, dass im Jahr der Zeichnung erhebliche Verlustzuweisungen steuerlich senkend geltend gemacht werden konnten, dass aber nach Ablauf der Fondslaufzeit durch erwirtschaftete Gewinne, bzw. zumindest durch die garantieren der Schuldübernahme erhebliche Ausschüttungen zu erwarten sind und waren, die dann regelmäßig zu versteuern sind. Abweichungen zu diesen Steuerschulden hat die Klägerin nicht substantiiert behauptet, durch die eigentliche Steuerschuld ist daher kein Schaden erkennbar. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert behauptet, im Fall der korrekten Beratung durch die Beklagte eine andere Beteiligung gewählt und in diese investiert zu haben, die einen entsprechenden Steuerstundungseffekt hätte bewirken können, bzw. sie gar von der entsprechenden Steuerschuld befreit hätte. Eine steuerwirksame Alternativanlage wurde von der Klägerseite nicht substantiiert dargestellt. Nach ihrem Vortrag ist gerade nicht feststellbar, dass sie durch die Zeichnung einer solchen Anlage tatsächlich im Jahre 2004 Steuerverlustzuweisungen in der ursprünglichen für den …. anerkannte Höhe erhalten hätte, bzw. auf Dauer hätte verwirklichen können. Soweit die Klägerin im Laufe des Verfahrens schließlich behauptet, sie hätte alternativ weiteres Geld in die ebenfalls von ihr im Jahr 2004 gezeichnete Anlage … investiert, vermögen ihre Darstellungen nicht zu überzeugen. Insoweit fehlt es an einer konkreten Darlegung, welcher Betrag tatsächlich in den … investiert worden wäre und welche steuerliche Konsequenz daraus zu ziehen wäre. Es fehlen schon substantiierte Ausführungen dazu, ob und in welcher Höhe die Klägerin sich die Investition in den … überhaupt hätte leisten können, da nach dem nicht erheblich bestrittenen Vortrag der Beklagten der von der Klägerin im Jahr 2004 anzulegende Gesamtbetrag in Höhe von 10 Mio. auf verschiedene Beteiligungen verteilt worden war. Die beiden von der Klägerin im Jahr 2004 gewählten Anlagen sind deutlich unterschiedlich, da die Investition in die Beteiligung …. die Einzahlung des tatsächlichen Nennwertes der Beteiligung bedurfte, die Investition in den streitgegenständlichen Medienfonds allerdings nur eine Investition im Umfang des geschuldeten Eigenkapitals (54% der Beteiligungssumme), weil der Rest fondsimmanent Fremdfinanziert wurde. Die Klägerin hätte daher zu Verwirklichung einer vergleichbaren weiteren Investition in den …. im Jahr 2004 mit dem Ziel einer dem …. entsprechenden Verlustzuweisung weiteres Eigenkapital benötigt, ohne dass sie zu diesen Umständen der Finanzierungsmöglichkeit substantiiert ausführt. Soweit die Klägerin ausführt, sie hätte in Höhe dieser Differenz eine Finanzierung der Anlage am …durch Aufnahme von Darlehen bewirken können, fehlt jeglicher Vortrag zu Darlehenshöhe und Konditionen, sowie der finanziellen Auswirkungen, die erst einen notwendigen Abgleich der unterschiedlichen Vermögenslagen hätten ermöglichen können. Selbst wenn die Klägerin alsdann pauschal behauptet, im Jahr 2004 über einen höheren Geldbetrag verfügt und diesen auch investiert zu haben, um im Jahr eine entsprechend hohe Verlustzuweisung in Höhe von 3,1 Mio. Euro zu erreichen, die ihr zunächst durch die Investition in den streitgegenständlichen Medienfonds zukam, kann sie das weitere Argument der Beklagtenseite nicht widerlegen, dass sich auch bei einer solchen Investition in diesen Fonds im Nachhinein zumindest entsprechend hohe Gewinnanteile zu versteuern gehabt hätte. Insofern ist festzustellen, dass eine dauerhaft verbleibende Verlustzuweisung und Steuerminderung im Jahre 2004 der Klägerseite auch durch eine alternative Investition in den … nicht dauerhaft zugestanden hätte. Zumindest wäre unbestrittener nach Auflösung des Fonds … im Jahr 2007 eine entsprechende Gewinnsumme erneut zu versteuern gewesen, da auch hier dann erhebliche Gewinne angefallen wären, die der Steuer unterlegen hätten. Die Klägerin kann nicht darauf verweisen, dass sie keine Gewinne, auch nicht aus dem …. Anlage hätte versteuern müssen, weil sie aufgrund anderer Verlustzuweisungen keine Steuern zahlen müsse. Insoweit ist der Vortrag der Klägerseite völlig unsubstantiiert, fehlt schon entsprechend substantiierter Vortrag zu tatsächlichen einzelnen Anlagen, Grundlagen der aktuellen Steuerlast und vorhersehbarer Entwicklung. Auch die vorgelegten Steuerunterlagen vermögen ohne konkreten Vortrag zu den einzelnen Vorgängen und Grundlagen keine konkrete Schadensdarstellung zu ersetzten, da ein Gesamtabgleich der Vermögenslagen der Klägerin mit und ohne die streitgegenständliche Investition bzw. die Möglichkeiten und Konsequenzen einer Alternativanlage vorgetragen werden müssen, zumindest soweit, als dass die Vermögenskonsequenzen grundlegend nachvollzogen werden können um eine Schadenfeststellung zu ermöglichen. Auch wenn die Klägerin ihre Steuerlast über Jahre durch zahlreiche Gestaltungsmodelle und entsprechende Verlustzuweisungen minimiert hat, kann ein Schaden nicht durch die Festsetzung einer Steuerschuld durch den vorläufigen Abänderungsbescheid im Jahr 2007 erkannt werden. Denn die Klägerin verfügt durch die ihr zugeteilten Gewinne und Ausschüttungen über erhebliche Geldbeträge. Wenn sie diese Gewinneinkünfte nicht versteuert, weil sie durch entsprechende Investitionen Verlustzuweisungen erhält, ist zwar festzustellen, dass tatsächlich zu versteuernde Gewinne diese Verlustzuweisungen vermindern. Diese Verlustzuweisungen des Finanzamtes aber basieren auf den von der Klägerin angegebenen Verluste aus Investitionen in diese Einkunftsart. Diese den Zuweisungen zugrundeliegenden Verluste werden durch die nun vereinnahmten Gewinne in dieser Einkunft gemindert, so dass eine schadensersatzbegründende Vermögensminderung gerade nicht festzustellen ist. Diese Minderung von Steuerschulden und Verlustzuweisungen wirkt sich ebenso positiv auf die Vermögenssituation der Klägerin aus und steht einem Schadensersatzanspruch entgegen. Auch der neue Vortrag der Klägerin, die Investition in die streitgegenständliche Anlage habe nach dem Inhalt der Beratung dazu dienen sollen, Liquidität zu Investitionen durch die Verwirklichung von Steuervorteilen und Verlustzuweisungen im Jahr 2004 zu erlangen, vermag keinen Schaden zu begründen. Eine vorübergehende Liquiditätsmöglichkeit, wie sie von der Klägerin selbst auch nur behauptet wird, stellt grundsätzlich keinen tatsächlichen endgültigen Schaden dar. Ein Schaden wäre allenfalls der durch den Verlust der Liquidität möglichweise eingetretene Vermögensverschlechterung, sei es durch den Verlust einer Investitionsmöglichkeit, einer Gewinnerzielung oder ähnliche schadensbegründende Ereignisse zu erkennen. Diese behauptet die Klägerin aber nicht substantiiert. Die Klägerin hatte bislang behauptet, alternativ ihr im Jahr 2004 eine Beteiligung in den …. gewählt zu haben, um die entsprechenden Steuerverlustzuweisungen im Jahr 2004 erlangen zu können. Diese Beteiligung aber wurde im Jahr 2007 mit erheblichen Gewinnen aufgelöst, so dass sie spätestens im Jahr 2007 ebenfalls die Steuerschuld angefallen wäre. Dass die Klägerin durch die Investition in die … ggf. höhere Gewinne hätte erzielen können, trägt sie nicht substantiiert vor, diese hätte den nun geltend gemachten Steuerschaden durch geänderte Festsetzung der Steuerschuld für das Jahr 2004 auch nicht begründen können. Die pauschale Behauptung auch in andere Beteiligungen, die sie bereits 2004 gewählt hatte, zu investieren, wird nicht ansatzweise in ihren finanziellen und steuerlichen Konsequenzen ausgeführt und ist unsubstantiiert. Die Investition des im Jahr 2004 durch die Verlustzuweisung in Höhe von ca. 3,1 Mio. Euro frei werdenden Geldes in den … ist nicht als Schaden zu erkennen. Soweit die Klägerin meint, durch das ursprüngliche geplante Finanzierungsmodell habe die geschaffene vorübergehende Liquidität die Möglichkeit der Investition in den TV Sender ermöglichen sollen, ist kein Schaden zu erkennen. Die Klägerin hat diese Investition getätigt. Einen Schaden durch diese Investition behauptet die Klägerin nicht. Auch fehlt hier jeglicher Vortrag zu den tatsächlichen finanziellen Grundlagen und Auswirkungen dieser Investition. Tatsächliche finanzielle Auswirkungen der von der Klägerin ausgeführten „vorzeitigen“ Steuererhebung im Jahr 2007, statt der prospektgerechten späteren Versteuerung der zu erwartenden Ausschüttungen des Fonds, benennt die Klägerin allein in Höhe der durch das Finanzamt festgesetzten Zinsen und Säumniszuschläge. Im Übrigen ist ein finanzieller Schaden nicht vorgetragen, zumal die Klägerin die Steuerschuld selbst auch nicht erfüllt hat, entsprechende ihr zur Verfügung stehende Geldbeträge 2007 gerade nicht zur notwendigen Steuerzahlung verwendete, sondern zu weiteren Investitionen genutzt hat. Diese Investitionen werden von der Klägerin aber nicht benannt und wären im Rahmen der Schadenrechnung – hätte die Klägerin 2007 ihre Steuerschuld tatsächlich beglichen – zu berücksichtigen gewesen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Abänderung des Grundlagenbescheides und die Aberkennung der Verlustzuweisungen betreffend der streitgegenständlichen Anlagen im Jahr 2007 habe durch die vorzeitige Generierung eines Liquiditätsbedarf für die dann anfallende Steuer einen Schaden begründet, weil sie wegen zahlreicher Verlustzuweisungen im Übrigen ohnehin keine Steuern zahle, begründet dies keinen nachvollziehbaren Schaden. Zwar ist durch die nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen im Jahr 2007 zumindest vorläufig eine Steuerschuld der Klägerin für das Jahr 2004 festgesetzt worden, die mangels entsprechend hoher Verlustzuweisungen im Jahr 2004 nun angefallen war. Diese Steuerschuld aber stellt keinen eigenständigen Schaden dar, weil die Klägerin diese Steuer im Fall der Nichtzeichnung der streitgegenständlichen Anlage hätte zahlen müssen. Ein Schaden wäre nur dann feststellbar, wenn die Klägerin durch die Investition in eine Alternativanlage, eine solche Steuerschuld tatsächlich hätte vermeiden können. Dies ist gerade nicht feststellbar. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Befreiung weiterer laufender monatlicher Zinsen und Säumniszuschläge zu, die ihre Ursache darin haben, dass die die im Jahr 2007 festgesetzte Steuerschuld nicht beglichen hat. Soweit das Finanzamt die Klägerin auf Zahlung der Steuerhauptschuld und Säumniszinsen in Anspruch nimmt, hat die Klägerseite diese weiteren Zinsen selbst veranlasst hat. Die Klägerin hat nicht substantiiert darzulegen vermocht, aus welchen Gründen sie diese weiteren Zinslasten durch das Finanzamt überhaupt hat anlaufen lassen. Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass die Klägerseite über erhebliche Vermögenswerte verfügt, auch unmittelbar vor Änderung der entsprechenden Steuerbescheide durch die das Finanzamt …. mit Begründung der entsprechenden Steuerlasten verfügt hat, ohne dass die Klägerseite nachvollziehbar und ausreichend substantiiert dargelegt hätte, aus welchen Gründen sie dieser Steuerzahlung nicht nachgekommen ist. Sie hatte unmittelbar vor ihrer Neuveranlagung im Jahre 2007 einen Betrag betreffend ihrer weiteren Anlageinvestition … in Höhe von ca. 3 Millionen Euro erhalten, ohne dass sie nachvollziehbar ausgeführt hat, wofür der Betrag bereits verplant gewesen sei, und warum es nicht möglich gewesen ist, die Steuerschuld zu bezahlen. Es hätte vielmehr nahegelegen, dass die Klägerseite aus Gründen der Schadensminderungspflicht eine entsprechende Leistung an das Finanzamt erbringt. Dies ist nicht geschehen, so dass sie weder einen Schaden auf Erstattung dieser Säumniszuschläge hat noch auf Befreiung von weiteren Säumniszuschlägen, die aus der Nichtzahlung dieser vom Finanzamt ….. geltend gemachten Ansprüche resultieren. Die Klägerseite ist auch nicht substantiiert den Einwendungen der Beklagten entgegengetreten, sollte sie über kein Vermögen zur Zahlung verfügt haben, mit dem Finanzamt über eine Aussetzung zu verhandeln. Die Hilfswiderklage der Beklagten gegen die Klägerin war nicht zu entscheiden, weil sie nur hilfsweise und nur für den Fall gestellt war, dass die Klage hinsichtlich etwaiger steuerlicher Nachteile (Antrag 1a.-c. der Klage) auch nur teilweise Erfolg haben sollte. Hinsichtlich steuerlicher Nachteile aber hat die Klage keinen Erfolg. Aus diesem Grund ist auch die Drittwiderklage gegen den Ehemann der Klägerin unzulässig. Zwar ist diese Drittwiderklage grundsätzlich zulässig, weil nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München die Einbeziehung des Ehemannes in die steuerlichen Konsequenzen Gegenstand der Verurteilung der Beklagten ist. Da aber eine Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz wegen steuerlicher Nachteile nicht erfolgt ist, fehlt es an einem entsprechenden Feststellungsinteresse für diese Drittwiderklage. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 a, 101 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Soweit der Rechtstreit betreffen der Ausschüttungen des Fonds und der Rückführung des Darlehens teilweise für erledigt erklärt wurde, waren gemäß § 91 a ZPO insoweit der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte schuldete Schadensersatz im Wege der Rückabwicklung und hatte der Klägerin die geleisteten Eigenanteile zurückzugewähren, wie schon oben dargestellt. Die Teilerledigung basierte auf Zahlungen des Fonds nach Rechtshängigkeit, so dass die Beklagte auch insoweit die anteiligen Kosten des Rechtstreits zu tragen hat. Weiterhin stand der Klägerin gemäß § 249 BGB ein Anspruch auf Freistellung ihrer Zahlungspflichten aus dem Kreditverhältnis zur …. vom 20.10.2004 zu. Dieser Darlehensvertrag war abgeschlossen worden, um entsprechend dem Anlagenkonzept einen Teil des Eigenkapitals zu finanzieren. Die Klägerin hat insofern einen Anspruch auf Freistellung von dieser sie belastenden Zahlungsverpflichtung. Dieser Anspruch ergibt sich im Rahmen der geltend gemachten und von der Beklagten zu erfüllenden Rückabwicklung des gesamten Schadens. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite war dieser Freistellungsantrag auch ausreichend bestimmt. Ein Freistellungsantrag unterliegt ebenso wie ein Leistungsantrag dem Gebot ausreichender Bestimmtheit des Klageantrages im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hier hat die Klägerin Angaben zu Grund und Höhe der Schuld gemacht, von der sie freigestellt zu werden wünscht. Die Klägerin hat eine aktuelle Bezeichnung der geschuldeten Darlehenssumme dargelegt, und das Darlehen mit seiner vertraglichen Beziehung ausreichend hinreichend substantiiert konkretisiert. Durch die Rückführung des Darlehens durch die Fondsgesellschaft nach Rechtshängigkeit trat auch hier Erledigung ein und hat die Beklagte die entsprechenden Kosten zu tragen. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Anspruch. Die Beklagte haftet dem Grunde nach für sämtliche Schäden, die der Klägerin und ihrem Ehemann aus und im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der ….. im Nennwert von 3.000.000,00 Euro mit der …. entstanden sind und die ohne den Erwerb der Beteiligung nicht entstanden wären. Diesen Anspruch hat die Klägerin bereits durch Feststellungsurteil erstritten. Hinsichtlich der rechtskräftigen Entscheidung über die vorangegangenen Feststellungsklage der Klägerin wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28.02.2011 (Anlage K1) sowie das Urteil des Landgerichts München vom 08.07.2010 (Aktenzeichen 22 O 19436/08) sowie den Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2013 (Anlage K2 und 3 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin wurde im Jahr 2004, als sie über eine beträchtliche Annahmesumme in diesem Jahr verfügt hat, durch Mitarbeiter der Beklagten beraten. Die Klägerin hat die ihr im Jahre 2004 zur Verfügung stehenden 10 Millionen Euro investiert in Höhe von 2,35 Millionen Euro in die ….. in Höhe von 3,96 Millionen in die ….., in Höhe von 0,33 Millionen Euro in die atypische stille Beteiligung …., in Höhe von 0,31 Millionen Euro in die Beteiligung …. sowie in Höhe von 1,785 Millionen Euro in die …. Eigenkapitalanteil. Sie beteiligte sich auch an dem geschlossenen Medienfonds …..zu einem Nennwert von 3.000.000,00 Euro, hat aber von der Beteiligungssumme in Höhe von 3.000.000,00 Euro zuzüglich Agio in Höhe von 150.000,00 Euro lediglich einen Betrag in Höhe von 1.785.000,00 Euro aus eigenen Mitteln in bar (54,5% der Summe) erbracht. Die restliche Einlagesumme in Höhe von 1.365.000,00 Euro wurde durch ein Darlehen bei der …. finanziert. Diese Anteilsfinanzierung war in der Anlage immanent vorgegeben. Von dem Agiobetrag in Höhe von 5% der Zeichnungssumme erhielt die Klägerseite im Jahr 2005 einen Betrag in Höhe von 90.000,00 Euro rückerstattet. Gemäß Mitteilung der …. vom 05.12.2014 wurde das streitgegenständliche Darlehen der Klägerin bei dieser zur Finanzierung der streitgegenständlichen Beteiligung firstgerecht zum 30.11.2014 zurückgeführt. Entsprechend der Mitteilung der Fondsgesellschaft vom 16.02.2015 schüttete der Fonds im Jahr 2015 an die Klägerin, bzw. Die …., zunächst einen Betrag in Höhe von 645.000,- Euro aus. Insoweit wird auf die Anlage K 42 Bezug genommen). Unstreitig zahlte der Fonds anschließend weitere 9000,- Euro Ausschüttungen, somit insgesamt 654.000,- Euro an die Klägerseite. Mit Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004 erhielten die Klägerin und ihr Ehemann durch das für sie zuständige Wohnsitzfinanzamt ….. zunächst eine Verlustzuweisung in Höhe von zumindest 3.104.200,- Euro; mit Bescheid der Steuerbehörde vom 23. Februar 2007, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K12 Bezug genommen wird, erkannte das Finanzamt wegen der Entscheidung des für den … zuständigen ….. nach einer Betriebsprüfung des Fonds die zunächst für das Jahr 2004 zugewandten Steuervorteile größtenteils betreffend dieser Beteiligung ab. In diesem zweiten Steuerbescheid für das Jahr 2004 wurden die Verlustzuweisungen betreffend der streitgegenständlichen Medienfondsanlage teils aberkannt und eine höhere Steuerlast für die Klägerin und ihren Ehemann zuzüglich Nachzahlungszinsen betreffend der nunmehr nachträglich höheren Steuerlast festgestellt. Danach hatte die Klägerin Einkommensteuer in Höhe von 1.346.799,- Euro an das Finanzamt zu entrichten. In Erläuterungen dieses Bescheides (Ziffer 3, Anlage K 12) wurde mitgeteilt: „Die Besteuerungsgrundlagen wurden aufgrund einer Mitteilung vom 25.01.2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom …. angesetzt. Die Einkünfte sind Frau …. zuzurechnen und betreffen die Beteilgung an der …. ….“ Weiterhin wurden Nachzahlungszinsen infolge der Neufestsetzung der Einkünfte für das Jahr 2004 in Höhe von 68.232,- € festgesetzt. Dieser Bescheid ist gemäß § 165 AO vorläufig ergangen. Der Grundlagenbescheid des Finanzamtes …. gegenüber der Fondsgesellschaft, auf dem der klägerische Steuerbescheid und die nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisung beruht, ist ebenfalls noch nicht bestandskräftig. Die Fondsgesellschaft führt gegen die Aberkennung der Verlustzuweisungen durch das …. vor dem Finanzgericht ….. einen Rechtsstreit. Auch der geänderte Steuerbescheid der Klägerseite ist aus diesem Grund nur vorläufig. Am 5. Januar 2007 erhielt die Klägerin eine Auszahlung in Höhe von 3.599.485,26 Euro betreffend ihrer am gleichen Tag zur VIP- Beteiligung gezeichneten Anlage in der …. Diese Fondsbeteiligung wurde zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. Das für die Klägerin und ihren Ehemann zuständige Finanzamt …. hat entsprechend der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11.10.2013, wegen deren Inhalt auf die Anlage K4 Bezug genommen wird, wegen Steuerschulden der Klägerin in Höhe von 2.268.406,95 Euro alle Ansprüche, Forderungen und Rechte, die dem Vollstreckungsschuldner aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28.02.2011 in Sachen ….., welches mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2013, Aktenzeichen XI ZR 181/11 rechtskräftig geworden ist, gepfändet. Die entsprechende Drittschuldnererklärung wurde von der Beklagten gegenüber dem Finanzamt erteilt. Gemäß Bestätigung vom 21.11.2013 wegen deren Inhalt auf die Anlage K6 Bezug genommen wird, gestattete das Finanzamt … der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten in Sachen Schadensersatzansprüche gegen die …..die von dem Finanzamt gepfändete Forderung gegen die …. als Drittschuldner im eigenen Namen zu vergleichen und einzuklagen und an das Finanzamt als Pfändungsgläubiger der Forderung zu leisten. Für jegliche Verfügungshandlung über den Klageanspruch bedürfe es der Zustimmung des Finanzamtes. Die Klägerin trägt vor, sie habe die Ansprüche aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München zwar bereits vor der finanzamtlichen Pfändung an die …. mit Vertrag vom 22.02.2013, wegen dessen Inhalt auf Anlage K3 Bezug genommen wird, abgetreten. Auch die …. habe ihr gestattet, die Einziehung der Ansprüche aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München klageweise geltend zu machen. Insoweit wird auf die Anlagen K5 und K3 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihr den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde die von ihr und ihrem Ehemann erstatteten Steuerbeträge in Höhe von 266.755,95 Euro, die an die …. zu leisten seien. Auf die nach Angaben der Klägerseite neu berechnete Steuerlast in Höhe von 1.460.189,19 Euro für das Jahr 2004, habe sie bislang mit ihrem Ehemann einen Betrag in Höhe von 266.755,95 Euro getilgt. Nach Hinweis des Gerichts erläuterte die Klägerin, dieser Zahlungsbetrag ergebe sich aus dem Vergleich der Steuerschulden wie sie im Einkommenssteuerbescheid für 2004 vom 23.2.2017 (Anlage K 12) und dem Kontoauszug des Finanzamtes vom 02.12.2013 (Anlage K 15) bezeichnet sind. Die Herleitung (Anlage K 14) verdeutliche, dass lediglich hinsichtlich Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer eine Reduzierung der Steuerschulden eingetreten ist, als Tilgungen erfolgt seien, nicht aber die festgesetzten Zinsen zur Einkommensteuer 2004 in Höhe von 68.232,- Euro. Diese seien noch nicht getilgt. Ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in dieser Höhe sei aber nach Auffassung der Klägerin aus §§ 249, 250 BGB gegeben, weil die Beklagte eine Naturalrestitution verweigere. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte schulde ihr die von ihr aufgewendeten Eigenzahlungen von ursprünglich 1785,000,- € (Eigenanteil zuzüglich Agio), abzüglich 90.000,- e Rückerstattung des Agios. Wegen Ausschüttungen der Fondsgesellschaft nach Rechtshängigkeit in Höhe von insgesamt 654.000,- € hat die Klägerin den Antrag zu Ziff. 1 d) für erledigt erklärt. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, ihr stünden die durch das Finanzamt geltend gemachten Steuerschulden sowie Säumniszuschläge und Nachzahlungszinsen zu und die Beklagte habe sie von solchen freizustellen, bzw. habe gemäß § 250 BGB nunmehr Zahlungen zu leisten. Betreffend der Höhe der entsprechenden Steuerschulden verweist die Klägerseite auf die bereits vorgelegten Steuerbescheide für das Jahr 2007 (Anlagen K11 und K12). Außerdem stützt sie sich hinsichtlich der konkreten Höhe auf die Kontoauszüge des Finanzamtes vom 02.12.2013 (Anlage K15) wegen deren Inhalt auf die Anlage Bezug genommen wird. Weiterhin nimmt die Klägerseite Bezug wegen der Berechnung der rückständigen Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlagsbeträge auf die Berechnung Anlage K19. Auf diese Anlage wird Bezug genommen. Zuletzt berechente die Klägerin Steuerschäden entsprechend dem Kontoauszug des Finanzamtes Stand 6.3.2015 Anlage K 42, auf die Bezug genommen wird. Danach beläuft sich die ausgewiesenen Steuerverbindlichkeit der Klägerin betreffend des Veranlagungsjahres 2004 und der hier streitgegenständlichen Anlagen auf einen Zahlungsbetrag in Höhe von 2.258.921,27 Euro . Die Klägerin war zunächst der Auffassung, dass die Beklagte sie von den Nachzahlungszinsen, der Steuerschuld selbst und weiterhin von den monatlich weiterhin anfallenden Säumniszuschlägen freizustellen zu habe. Die Beklagte habe sich jeglicher vorgerichtlicher Verhandlungen entzogen und an einer zeitnahe Begleichung der Steuerschulden nicht mitgewirkt. Sie selbst sei mangels anderweitig verfügbarer finanzieller Mittel nicht in der Lage gewesen, die Steuerschulden zeitnah zu begleichen. Die Beklagte habe zwar vorgerichtlich die Übernahme der Beteiligung der Klägerin am …. gegen Freistellung und Zahlungen angeboten, dies aber unberechtigt von Gewährleistungserklärungen und somit zugleich von Haftungszusagen der Klägerin abhängig gemacht. Es gäbe keinen Rechtsgrund für eine derartige Forderung, vielmehr habe alleine die Beklagte durch ihre Beratungsfehler die verschiedene Vermittlungsprovision und Erwerb der …. Beteiligung durch die Klägerin bewirkt und müsse die Klägerin deshalb von allen Schäden freistellen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die ihr aufgrund der Auflösung der …. am 5.1.2007 zugeflossene Liquidität in Höhe von EUR 3.599.485,26 zur Ablösung ihrer Steuerschuld zu verwenden, weil dieser Betrag bereits verplant gewesen sei. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde die von der Klägerseite zu erbringende Steuerschuld als solche. Es habe zum damaligen Zeitpunkt genügend Anlageprodukte auf dem Markt gegeben, die geeignet gewesen wären, ihre Steuerlast aufgrund der erheblichen Einnahmen von ca. 10 Millionen Euro im Jahr 2004 möglichst gering auszugestalten. Der gleiche Effekt hätte statt der Investition in den …. auch in eine weitere Investition in den …. erreicht werden können. Sie trägt insofern vor, dass sie im Fall einer ordnungsgemäßen Beratung ihr Geld alternativ in den …. investiert hätte. Dieser Fonds sei zeitgleich mit dem … angeboten worden. Er hätte den gleichen steuerlichen Effekt bewirkt, so dass daraus abzuleiten sei, dass die Klägerin im Jahre 2004, die nunmehr durch die Nachveranlagung berechnete Steuerlast nicht hätte tragen müssen. Die Finanzierung der notwendigen höheren Investition in diese Beteiligung zur Erzielung der dem …. entsprechend hohen Verlustzuweisung 2004 hätte sie durch ein Darlehen bewirken können. Diese Steuerschuld berechnete die Klägerin zunächst entsprechend der Anlage K 20 in Höhe einer Hauptsteuerschuld von 1.267.573,18 Euro, und Säumniszuschlägen von 1.024.597, 50 Euro. Entsprechend der zuletzt vorgelegten Anlage K 42 berechnet sie den Schaden der Steuerschuld selbst in Höhe von 1.693.496,05 Euro, wovon allerdings 156.981,78 Euro nach eigenem Vortrag der Klägerin auf eine Steuerschuld aus der …. entfallen, die restliche Steuerschuld 1.536.514,27 Euro betrage. Die Säumniszuschläge seien von ursprünglich 1.024.597,50 Euro nun mit 722.407,- Euro festzustellen. Zuletzt führte die Klägerin aus, es läge hier eine Sonderkonstellation vor, nach der durch die die Anlagenkonstruktion, durch den Steuerstundungseffekt der vorgenannten Beteiligungen eine Liquidität generiert worden sei um die Investments der Klägerin in die ….mit einem hohen Finanzierungsbedarf zu ermöglichen Ohne die aufgrund des Steuerstundungseffekts generierte Liquidität wäre die Gründung …. nicht möglich gewesen. Die Steuerstundung und Finanzierungsstruktur sei zentraler Bestandteil der Anlageberatung der Beklagten gewesen, die Finanzierung der Gründung des Fernsehsenders über den Steuerstundungseffekt sei dabei als langfristige Finanzierung konzipiert gewesen. Ab 2006 seien Investitionen in Millionenhöhe in den Fernsehsender vorgesehen gewesen, ohne dass in den ersten Jahren gewinne möglich waren. Es sei daher von zentraler Bedeutung gewesen, dass die im Jahr 2004 bei der Klägerin anstehende Einkünfteversteuerung so weit in die Zukunft verschoben wird, bis die zu versteuernden Einkünfte vollständig durch die Verluste aus der …. verrechnet werden können. Liquiditätsbedarf für Steuerzahlungen seien danach erst bei Gewinnerzielungen aus dem TV-Betrieb zu erwarten gewesen. Daher sei der vorzeitige Liquiditätsbedarf für Steuerzahlungen, welcher aufgrund der pflichtwidrigen Beratung durch die Beklagte entstanden sei, Bestandteil des kausalen Schadens. Dieser Anspruch auf Naturalrestitution auf Freihaltung sei durch die Verweigerung der Beklagten gemäß § 250 BGB in einen Leistungsanspruch übergegangen. Natürlich bestehe der Freihaltungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht zeitlich unbegrenzt, habe die Klägerin der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die von der Beklagten zur Verfügung zu stellende Liquidität zurückzuerstatten, soweit ihr aus zukünftigen positiven Einkünften Liquidität zufließe. Dies sei bislang nicht erfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte sie von den damals zwangsweise aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten gegenüber der … in Höhe von 2.377.401,54 Euro zu befreien habe. Insoweit hat die Klägerin zunächst Freistellung in Höhe diese Kreditbetrages klageweise geltend gemacht und mit Schriftsatz vom 18.07.2014 unter Berücksichtigung der Auskunft der …. vom 03.07.2014, wegen deren Inhalt auf die Anlage K 36 Bezug genommen wird, die Klage zu Antrag 1 e) auf einen Betrag in Höhe von 1.909.980,30 Euro umgestellt. Nach Erfüllung der Darlehensforderung hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, a. EUR 266.755,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 14.05.2013 an die …. zu zahlen; b. die Klägerin und ihren Ehemann …. gegenüber dem …., Finanzamt …., von der Steuerschuld inklusive Säumniszuschlägen und sonstigen steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von EUR 2.286.382,32 zu befreien; c. die Klägerin und ihren Ehemann … gegenüber dem …, Finanzamt …., von der Pflicht zur Leistung von ab dem 02.12.2013 entstehenden Säumniszuschlägen in Höhe von monatlich 1 % aus EUR 1.172.950 zu befreien; d. EUR 1.695.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 14.05.2013 an die ….. zu zahlen, und zwar, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der …..im Nennwert von EUR 3.000.000 mit der Kommanditistennummer ….. an die Beklagte; e. die Klägerin wird verurteilt, die Klägerin von den Zahlungspflichten der Klägerin aus dem zwischen der Klägerin und der …..am 20.10.2004 abgeschlossenen Darlehensvertrag in Höhe von EUR 1.909.980,30 sowie von eventuell darüber hinaus bestehenden Zahlungsverpflichtungen der Klägerin aus diesem Vertrag auf die Darlehensvaluta oder Darlehenszinsen zu befreien; f. die Klägerin gegenüber Rechtsanwalt ….. von der Pflicht zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltshonoraren in Höhe von EUR 33.536,46 zu befreien. Nachdem das Darlehen der Klägerin mit der …. durch Leistungen aus dem schuldübernahmevertrag zurückgeführt wurden, hat die Klägerin den Klageantrag zu Ziffer 1 e) für erledigt erklärt, ebenso hat sie den Klageantrag zu 1 d) in Höhe von zuletzt insgesamt EUR 654.000 für erledigt erklärt, nachdem in dieser Höhe weitere Ausschüttungen eingegangen sind, und mit Schriftsatz den ursprünglichen Antrag zu 1 b) auf Zahlung von EUR 2.286.382,32 reduziert auf nunmehr EUR 2.258.921,27 unter Verweis auf die korrigierte Steuerschuldaufstellung des Nebenintervenienten vom 6.3.2015 (Anlage K 42). Ebenso hat sie den Antrag betreffend der geschuldeten Säumniszuschläge aufgrund der aktuellen Steuerschuldaufstellung zum 06.03.2015 reduziert auf EUR 643.177,99 Weiterhin hat die Klägerin die zunächst beantragte Freistellungsfrist im Antrags zu Ziff. 1 c) von 02.12.2013 verkürzt auf ab dem 07.03.2015. Die Klägerin beantragt nun 1. a) die Beklagte zu verurteilen, EUR 266.755,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 14.05.2013 an die … zu zahlen; und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der ….im Nennwert von EUR 3.000.000,- mit der Kommanditistennummer …. an die Beklagte. b) die Beklagte zu verurteilen, weitere EUR 2.258.921,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit an die … – hilfsweise an das …. - zu zahlen; und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der ….. im Nennwert von EUR 3.000.000,- mit der Kommanditistennummer …. an die Beklagte. c) die Klägerin und ihren Ehemann …. gegenüber dem …., Finanzamt …., von der Pflicht zur Leistung von ab dem 07.03.2015 entstehenden Säumniszuschlägen in Höhe von monatlich 1 % aus EUR 643.177,99, sowie von der Pflicht zur Leistung von zukünftig noch festzusetzenden Aussetzungszinsen (§ 237 AO) zu befreien; d) Die Beklagte zu verurteilen, an die Jona Ventures GmbH EUR 1.041.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 14.05.2013 an die …. zu zahlen, und zwar, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der ….. im Nennwert von EUR 3.000.000 mit der Kommanditistennummer …. an die Beklagte; in Höhe von EUR 654.000 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. f) Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber Rechtsanwalt …. von der Pflicht zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltshonoraren in Höhe von EUR 33.536,46 zu befreien. Das streitverkündete Land schloss sich dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin an und beantragt, zu den Anträgen 1 b) und c). Die Beklagte stimmte der Teilerledigungserklärung der Klägerin zu und beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerseite in Höhe der Teilerledigung die Kosten aufzuerlegen Die Beklagte stellt hilfsweise folgende Hilfswiderklage: hilfsweise und für den Fall, dass die Klage hinsichtlich etwaiger steuerlicher Nachteile (Antrag 1a.-c. der Klage) auch nur teilweise Erfolg haben sollte erhebe sie Feststellungswiderklage mit dem Antrag,festzustellen, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, etwaige von der Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der …… im Nennwert von EUR 3.000.000 mit der Kommanditistennummer ….. als Ersatz für etwaige steuerliche Nachteile erhaltene Schadensersatzleistungen an die Beklagte zurückzuerstatten, wenn und soweit die steuerlichen Vorteile aus der Beteiligung von dem Finanzamt nachträglich noch anerkannt werden und der Schaden dadurch nachträglich entfällt. Zinsen, welche die Klägerin oder der Drittwiderbeklagte von dem Finanzamt auf Rückerstattungen erhalten, gebühren ebenfalls ab dem Zeitpunkt der Schadensersatzleistung durch die Beklagte der Beklagten. Sie beantragt weiterhin widerklagend gegen den Ehemann der Klägerin, festzustellen, dass der Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch mit der Klägerin verpflichtet ist, etwaige von der Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der ….. im Nennwert von EUR 3.000.000 mit der Kommanditistennummer ….. als Ersatz für etwaige steuerliche Nachteile erhaltene Schadensersatzleistungen an die Beklagte zurückzuerstatten, wenn und soweit die steuerlichen Vorteile aus der Beteiligung von dem Finanzamt nachträglich noch anerkannt werden und der Schaden dadurch nachträglich entfällt. Zinsen, welche die Klägerin oder der Drittwiderbeklagte von dem Finanzamt auf Rückerstattungen erhalten, gebühren ebenfalls ab dem Zeitpunkt der Schadensersatzleistung durch die Beklagte der Beklagten. Die Klägerseite beantragte, die Hilfswiderklage und Widerklage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreitet, dass die Klägerin zur Einziehung der Forderungen berechtigt ist. Betreffend der Pfändung des Finanzamtes …. steht die Ermächtigung zur prozessualen Geltendmachung des Anspruchs unter dem Vorbehalt, dass die Klägerin Zahlung an das Finanzamt als Pfandgläubiger begehrt. Tatsächlich macht sie nur Zahlungsansprüche an die …. im Rahmen der Klage geltend. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung durch das Finanzamt bewegt sich die Klägerin nicht innerhalb der Vollmachtsbefugnis, so dass eine entsprechende Vollmacht bestritten werde. Die Beklagte bestreitet weiterhin eine angeblich vorrangige Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche an die ….. Diese sei dem Finanzamt nicht vorher angezeigt worden und auch in den Verhandlungen später erst nachträglich erwähnt worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche in dieser Weise nicht zustehen. Soweit die Klägerin Ersatz des von ihr eingesetzten Eigenkapitals verlangt, handelt es sich um noch nicht entstandene Schäden, da die Höhe eines etwaig endgültigen Schadens noch nicht feststeht. Die Höhe eines Schadens, und ob überhaupt ein solcher eintritt, könne erst ermittelt werden, wenn die Fondsgesellschaft die Anlage abgewickelt hat. Erst nach endgültiger Abwicklung steht der endgültige und dauerhafte Schaden der Klägerseite fest. Die Klägerin müsse sich insoweit an die von ihr selbst gewählte prozessuale Gestaltung, nämlich der Erwirkung eines Feststellungsurteils festhalten lassen. Der endgültige Schaden ist auch noch nicht absehbar, da im Rahmen der Abwicklung der Fondsgesellschaft gegebenenfalls Schuldübernahmeerklärungen entsprechende Zahlungen bedingen werden. Weiterhin bestreitet die Beklagte das von der Klägerseite behauptete Darlehen in entsprechender Höhe durch die ….. Insoweit ist der bereits zunächst geltend gemachte Betrag fehlerhaft, da schon im Vorverfahren vor dem Landgericht München Zahlungen aus dem Schuldübernahmevertrag an die Darlehensnehmer nach Schließung bestimmter Filmprojekte geflossen sind, die die Klägerin im Vorprozess offengelegt, nicht aber im hiesigen Prozess ihrer Klage zugrunde gelegt hat. Auch nach Klageänderung bestreitet die Beklagte die entsprechende Höhe und abschließende Höhe dieser Darlehensforderung. Die Beklagtenseite bestreitet weiterhin, die von der Klägerin geltend gemachten steuerlichen Schäden. Sie behauptet, dass die Klägerin keine, dem VIP 4 entsprechende Anlage im Jahre 2004 gezeichnet hätte, die ihr im Jahre 2004 in der geltend gemachten Höhe die Steuerlast hätte beseitigen können. Die Klägerin war unstreitig an einer Diversifizierung der Anlagen interessiert, sie suchte sich die …. Anlage auch aufgrund der durch die Schuldübernahme gestaltete Sicherheit aus. Eine weitere Investition in das zusätzlich gezeichnete Anlagemodell, welches die Klägerin nunmehr behauptet, hätte nicht diesen vorgegebenen Anlagezielen entsprochen. Es hätte auch im Jahre 2004 nicht die entsprechende Steuerlast verringern können, in der gewünschten Höhe. Es war eine vollkommen anders konstruierte und ausgestaltete Anlageform. Es ist bereits festzustellen, dass das Kapital …. zu 100% aus Eigenkapital der Gesellschafter aufgebracht worden wäre. Die Klägerin hätte daher statt des von ihr nur geleisteten Eigenkapitalaufwandes von 1,3 Millionen Euro investieren müssen. Die Klägerin habe die ihr im Jahre 2004 zur Verfügung stehenden 10 Millionen Euro investiert in Höhe von 2,35 Millionen Euro in die …..in Höhe von 3,96 Millionen in die …., in Höhe von 0,33 Millionen Euro in die atypische stille Beteiligung …., in Höhe von 0,31 Millionen Euro in die Beteiligung …. sowie in Höhe von 1,785 Millionen Euro in die … Eigenkapitalanteil. Weitere liquide Mittel seien für anderweitige persönliche Aufwendungen zur Verfügung gestanden. Es werde bestritten, dass die Klägerin alternativ 3 Millionen Euro in die ….. hätte investieren können. Bei der Beteiligungen in einer …. handelt es sich auch nicht um eine endgültige Steuervermeidungsgestaltung, sondern nur um ein Steuerstundungsmodell, dass in nachfolgenden Jahren zu entsprechenden steuerlichen Umkehreffekten bei Gewinnzuteilungen geführt hätte. Soweit die Klägerseite hier einwendet, durch Verlustzuweisungen in den folgenden Jahren bei Gewinnzuteilungen aus der … keine Steuern gezahlt werden zu müssen, vermag dies nicht zu überzeugen, weil dadurch die Gewinnzuweisungen reduziert werden und die Steuerlast sich entsprechend auch auf die Klägerin auswirkt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der Kamer vom 31.3.2015 Bezug genommen.