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Urteil

2-07 O 391/14

LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2015:0818.2.07O391.14.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 I 1 1.Alt BGB. Die Zahlung der 23.750,- € erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund der wirksamen vertraglichen Abrede der Parteien vom 26.09.2006. Letztlich kann es dahin stehen, ob die im Vertrag zu der Kontokorrentkreditvereinbarung erfolgte Bestimmung eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1 % der Darlehenssumme als von der Beklagten vorgegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht oder ob die Parteien diese tatsächlich ausgehandelt haben. Wäre diese Klausel ausgehandelt, ergibt sich ihre Wirksamkeit aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, die nur durch das Verbot der Sittenwidrigkeit, das Verbot eines Gesetzesverstoßes und den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Soweit die Beklagte sie vorgegeben hätte und gerade keine grundsätzliche Möglichkeit bestanden hätte, diese zu verhandeln, wäre die Klausel zwar eine ggf. gemäß §§ 310, 307 BGB unzulässige Preisnebenabrede zu erkennen, die aber im Fall des Klägers nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers geführt hätte.# Der Kläger ist kein Verbraucher, sondern agiert unbestritten im größeren Umfang im unternehmerischen Bereich, als er sich regelmäßig in der kreditfinanzierten Errichtung größerer Ladengeschäfte betätigt. § 310 1 BGB bestimmt zwar ergibt sich, dass die in § 307 BGB normierte Inhaltskontrolle auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, Anwendung findet. Gemäß § 307 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei gemäß § 307 II Nr. 1 BGB eine unangemessen Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist. wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Grundsätzlich handelt es sich im Fall des durch AGB eingeführten Bearbeitungsentgelt um eine problematische Preisnebenabrede, die zumindest gegenüber einem Verbraucher unzulässig sein dürfte. Da die Beklagte nicht substantiiert zu benennen vermochte, für welche (Gegen-) leistungen das Bearbeitungsentgelt durch den Kläger zu leisten gewesen sein sollte, stellt das vereinbarte Bearbeitungsentgelt nach Auffassung des Gerichts eine sog. Preisnebenabrede dar, die gemäß § 307 BGB kontrollfähig ist. Bei einer solchen Preisnebenabrede handelt es sich um eine Preisabrede, bei der die Zahlung nicht für eine eigenständige Leistung erbracht werden soll, sondern mit welcher der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abgedeckt wissen möchte {BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13). Im Darlehensvertragsrecht ist eine solche Abrede insoweit nicht mit dem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken vereinbar, als nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 1 S. 2 BGB die Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 m.w.N.). Trotzdem ist vorliegend von einer zulässigen Abweichung dieses gesetzlichen Grundgedankens auszugehen, da nicht jede Abweichung vom gesetzlichen Leitgedanken per se schädlich ist, sondern - wie der Wortlaut von § 307 BGB besagt - nur dann, wenn durch die Abweichung letztlich auch eine den Geboten von Treu und Glauben gegenläufige unangemessene Benachteiligung zu verzeichnen ist (BGH, Urteil vom 14.01.2014 - XI ZR 355/12). Von einer solchen ist vorliegend nicht auszugehen. Unangemessen ist eine Benachteiligung in diesem Sinne nämlich nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind (Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 307 Rn. 12). Dies führt dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 14.05.2014 - Vlll ZR 114/13). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher (BT-Drs. 7/3919, 14). (Siehe auch Landgericht Frankfurt Urteil vom 31.7.2015 , AZ.: 2-25 O 52/15 und Urteil vom 3.06.2015 Az.: 2- 19 O 285/14)). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass anders als bei einem Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, bei einem unternehmerischen Kreditnehmer eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für den Darlehensgeber statuiert, nicht zu beanstanden ist. Von einem gewerblichen Unternehmen wie der Klägerin ist nämlich anders als von einem Verbraucher zu erwarten, dass es seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 14.05.2014- VIII ZR 114/13). Die Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit (BGH, Urteil vom 14.05.2014 -VIII ZR 114/13). Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13). Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die ureigene unternehmerische Entscheidung zur Lukrativität eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren ist (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 14.05.2014 -VIII ZR 114/13; Landgericht Frankfurt/M, s.o.)). Diesen Überlegungen folgend erscheint es für das Gericht auch unerheblich, ob es sich bei dem unternehmensbezogenen Darlehensvertrag um ein/e ggf. arbeitsaufwendigere/s Bauträgergeschäft bzw. -finanzierung oder um einen .schlichten" Darlehensvertrag handelt. Entscheidend ist nämlich allein, dass ein Unternehmer selbst abzuschätzen hat, ob er für eine Leistung, die der Vertragspartner vorrangig im eigenen Interesse erbringt, ein gesondertes Entgelt zahlen möchte oder nicht. Nach alledem ist für das Gericht die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrag nicht auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar (so im Ergebnis auch LG München, Urteil vom 22.08.2014 - 22 O 21794/13; LG Augsburg, Urteil vom 16.12.2014 - 31 O 3164/14; lies auch Dr. Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, WM 2015, 1313 ff). Die Nichtübertragbarkeit ergibt sich insbesondere auch, wenn man sich konkret die Erwägungen des BGH, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit bewogen haben, betrachtet. Der BGH geht in der Begründung seiner Entscheidung vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ein: eine solche ist aber bei einem Unternehmer gerade nicht zu verzeichnen. Entgegen der Entscheidung des LG Frankfurt vom 07.05.2015 - 2-05 O 482/14 hält die Kammer eine dem Verbraucher ähnliche Schutzbedürftigkeit eines Unternehmers hier für nicht gegeben. Denn gerade die streitgegenständlichen Darlehensverträge lassen erkennen, dass hier eine für den Kläger passende Darlehensgestaltung gefunden wurde, die nicht annähernd einem Verbraucherdarlehen entspricht und zwei verschiedene Darlehensarten als Verhandlungsergebnis präsentierte. Die Annahme, dass der Unternehmer gegenüber einer Bank in diesem Bereichen gleich zu stellen wäre und die Berechnung von Bearbeitungsentgelten einer Handelsüblichkeit entspricht, folgt die Kammer nicht. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 1 S. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts. Der Kläger nimmt die Beklagte in fünf Parallelrechtsstreitigkeiten auf Rückzahlung vereinnahmter Bearbeitungsentgelte für Darlehensverträge in Anspruch. Gegenstand des hiesigen Prozesses ist ein Darlehensvertag vom 26.09.2006 in Höhe eines Darlehens von 5.525.000,- €. Wegen des Inhalts dieses Vertrages wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Danach sollte das Darlehen zum Neubau eines SB-Marktes auf einem Grundstück in XXX. Ähnlichen Zwecken dienten die Darlehen, die Gegenstand der Parallelrechtsstreite sind. In dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vereinbarten die Parteien zwei unterschiedliche Arten der Darlehensgewährung, einen Kontokorrentkredit und ein Money-Market-lnanspruchnahme. Betreffend des Kontokorrentkredites berechnete die Beklagte Einmaikosten, die in die Effektivzinsberechnung eingehen: "einmalige Bearbeitungsgebühr von 1 % auf die Auszahlungssumme = EUR 23.750,-. Die Bearbeitungsgebühr ist nach Ablauf der Widerrufsfrist fällig. Die Bearbeitungsgebühr ist unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes der Bank vereinbart und wird deshalb bei fälliger oder vorzeitiger Rückzahlung des Kredites nicht erstattet." Der Kläger forderte außergerichtlich erfolglos die Beklagte zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes auf. Der Kläger trägt vor, die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes sei eine vorformulierte, einseitig von der Beklagten vorgegebene Klausel im Sinne einer allgemeinen Geschäftsbedingung dieses Privatkredits. Er vertritt die Ansicht, diese Klausel sei entsprechend der unzulässig sei; so sei die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln bei Verbraucherdarlehen auch auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2006 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7 ,75 % Zinsen aus 23.750 Euro seit dem 26.09.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht. dass die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln bei Verbraucherdarlehen auch auf unternehemensbezogene Darlehensverträge nicht übertragbar sei. Ein Unternehmer sei nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie ein Verbraucher. Im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern seien zudem die Kenntnisse und Gebräuchlichkeiten des Handelsverkehrs im besonderen Maße zu berücksichtigen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.