Urteil
2-07 O 386/15
LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2017:0630.2.07O386.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger kann seine Ansprüche insbesondere nicht aus der Verletzung von Beratungspflichten herleiten, da eine solche schon nicht hinreichend dargetan worden ist, es jedenfalls am notwendigen Kausalzusammenhang fehlt. Ein Beratungsvertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig zumindest stillschweigend zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH BKR 2008, 199). Der Kläger hat Umstände, die den Schluss auf Verletzungen von Beratungspflichten zulassen könnten, schon nicht hinreichend dargetan. Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen und die Verletzung von Pflichten eines Beratungsvertrages liegen beim Kläger (vgl. BGH NJW 2000, 3558). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Umfang und Inhalt der Beratungspflichten von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Demnach erfordert die Prüfung, ob eine solche Pflichtverletzung anzunehmen ist, substanziierten Vortrag zu der Anbahnungssituation, Vorkenntnissen der Bank über Vorwissen des Anlegers und nicht zuletzt Umfang, Dauer und den konkreten Ablauf der Beratungsgespräche. Umfang und Inhalt der Aufklärungs- und Beratungspflicht richten sich maßgeblich nach dem Beratungsbedarf, dem Kenntnisstand, den konkreten (Nach-)Fragen des Anlegers, seiner geäußerten Motivation und den individuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag zu den behaupteten Beratungssituationen nicht. Dem klägerischen Vorbringen zum konkreten Hergang der behaupteten Beratungsgespräche mangelt es an der notwendigen Substanz. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass dem Zedenten die streitgegenständlichen Beteiligungen als sichere Anlagen angepriesen, ohne dass auf Funktionsweise und Risiken hingewiesen worden seien. Dem ist die Beklagte indes substanziiert und insbesondere unter Vorlage von Kopien der zugehörigen - von den Zeichnern unterschriebenen - Beratungsbögen entgegengetreten. Aus diesen Bögen lässt sich entnehmen, dass die wesentlichen Umstände, v. a. die maßgeblichen Risiken der jeweiligen Beteiligung erörtert wurden. Dem ist seinerseits der Kläger nicht in ausreichendem Maße entgegengetreten. Er wiederholt im Wesentlichen lediglich, es habe keine Risikoaufklärung gegeben, die Beteiligungen seien den Zedenten als sicher verkauft worden. Er legt insbesondere auch nicht dar, weshalb die Beratungsbögen allesamt unterschrieben worden sind, wenn sie doch den Inhalt der Beratungen nicht einmal annähernd wiedergeben. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargetan, wie Kläger bzw. Zedent auf den Umstand, dass die in den Bögen enthaltenen Hinweise (etwa „Chancen und Risiken der Mitunternehmerschaft“) mit den Angaben der Berater zu der angeblichen Sicherheit der Beteiligungen nicht in Einklang zu bringen sind, reagiert haben. Vielmehr haben der Kläger und der Zedent sich – trotz der aufgezeigten erheblichen Widersprüche – dennoch beteiligt, ohne die Beklagte auf ihre entgegenstehenden Anlageziele hinzuweisen oder kritische Rückfragen zu stellen. Die fehlende Substanz der Darlegungen zu den Beratungssituationen spiegelt sich insbesondere auch im Bezug auf die Beteiligungen an den beiden …. wider. Danach sei die Beratung durch zwei weitere Beraterinnen „nahezu identisch“ erfolgt. Der konkrete Hergang wird nicht dargelegt. Dem Vorbringen der Beklagten, wonach eine Beratung zum …. ausdrücklich nicht gewünscht worden sei, welches sich auch aus dem zugehörigen Beratungsbogen ergibt, ist der Kläger ebenfalls nicht in erheblicher Form entgegengetreten. Das klägerische Vorbringen zum Inhalt der Beratungen erweist sich daher in seiner Gesamtbetrachtung, insbesondere unter Berücksichtigunge der vorgelegten Beratungsbögen, als unplausibel und widersprüchlich und damit als nicht geeignet, die Annahme einer Falschberatung zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen fehlt es jedenfalls am notwendigen Kausalzusammenhang. Zwar streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, wenn eine Aufklärungspflichtverletzung feststeht. Das bedeutet, dass der Aufklärungs-pflichtige darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, der gebotene Hinweis also nicht beachtet worden wäre (vgl. BGH WM 2009, 1274; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2009 – Az.: 14 U 98/08). Die Vermutung gilt etwa als widerlegt, wenn der Anleger früher erfolgte Belehrungen unbeachtet gelassen oder sein Verhalten trotz Aufklärung fortgesetzt hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2009, 744). Entsprechendes gilt, wenn für den Anleger ein etwaiger Interessenkonflikt der Bank keine Rolle gespielt hat, sondern es ihm um die Werthaltigkeit der Anlage gegangen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. November 2012 – 3 U 300/11). Es ist davon auszugehen, dass dem Zedenten der Interessenskonflikt infolge der Vergütung zugunsten der Beklagten bekannt war. Die Beklagte hat den Kläger (bzw. die jeweiligen Zeichner) anlässlich der Beteiligungen an den beiden …. wie auch an dem …. jeweils auf die für die Vermittlung an die Beklagte fließende „Gesamtvergütung“ mittels der Beratungsbögen hingewiesen. Gleichwohl haben sich weder Zedent, der sich jeweils hat beraten lassen, noch die tatsächlichen Zeichner der Beteiligungen an der ausgewiesenen Vertriebsprovision gestört oder gar von der Zeichnung abgesehen. Aufgrund dieses Verhaltens ist die dargestellte Vermutung als widerlegt zu erachten. Der Kläger kann schließlich auch nicht die begehrte Auskunft von der Beklagten verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch etwa gemäß § 666 BGB besteht. Da ein solcher grundsätzlich vom Auftrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient und daher im Allgemeinen isoliert weder abgetreten noch gepfändet werden kann, ist zu berücksichtigen, dass sich Inhalt und Grenzen dieser Pflichten stets auf das konkrete Rechtsverhältnis zu beziehen und auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren haben. Die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB ist jedenfalls dann nicht „erforderlich“, wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs aufgrund der Informationen und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 306 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Wie ausgeführt stehen dem Kläger keine Ansprüche im Zusammenhang mit verschwiegenen Rückvergütungen zu. In Ermangelung bestehender Hauptansprüche ist die Klage auch hinsichtlich der übrigen verfolgten Nebenansprüche unbegründet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche, zum Teil aus abgetretenem Recht (Anlage K6), in Zusammenhang mit fünf geschlossenen Fondsbeteiligungen geltend. Die Beteiligungen erfolgten jeweils unter Mitwirkung des Vaters des Klägers (im Folgenden auch: Zedent). Eine persönliche Beratung des Klägers gab es im Vorfeld der von ihm gezeichneten Beteiligungen nicht. Mit Zeichnungsschein vom 8.11.2005 (Anlage K1) beteiligte sich der Kläger an der ….. (Im Folgenden: ……), die Beteiligungssumme betrug 30.000 € zzgl. eines Agios. Mit Zeichnungsschein vom 1.7.2008 (Anlage K2) beteiligte sich der Kläger an der …… (im Folgenden: …..), die Beteiligungssumme betrug 25.000 € zzgl. eines Agios. Mit Zeichnungsschein vom 22.12.2010 (Anlage K3) beteiligte sich der Kläger an der ….. (im Folgenden: …..), die Beteiligungssumme betrug 50.000 € zzgl. eines Agios. Mit Beitrittserklärung vom 5.10.2010 (Anlage K4) beteiligte sich der Zedent an der …. (im Folgenden: ….), die Beteiligungssumme betrug 60.000 € zzgl. eines Agios. Mit Beitrittsvereinbarung vom 6.10.2010 (Anlage K5) beteiligte sich der Zedent an der ….. (im Folgenden: ….), die Beteiligungssumme betrug 60.000 € zzgl. eines Agios. Den Beteiligungen gingen jeweils Kontakte des Zedenten mit jeweils einem/er Mitarbeiter/in der Beklagten voraus, deren Einzelheiten im Wesentlichen streitig sind. Anlässlich der streitgegenständlichen Beteiligungen unterschrieben der Kläger und der Zedent bzgl. der von ihnen jeweils gezeichneten Beteiligungen je einen „Beratungsbogen“, welcher u. a. je eine Gesprächsdokumentation aufweist. Dort heißt es: „(...) Es wurde auf die Darstellungen im Emissionsprospekt ab Seite (...) ´Chancen und Risiken einer Beteiligung´ sowie insbesondere“. Die jeweilige Seitenzahl ist entweder schon gedruckt enthalten oder handschriftlich ergänzt. Es folgen Ankreuzkästchen zu folgenden Inhalten: „Chancen und Risiken der Mitunternehmerschaft“, „steuerliches Konzept“, „Progressionsvorbehalt/DBA“, „Eingeschränkte Fungibilität“, „Mittelverwendung (inkl. Kosten und Gebühren)“, „Wirtschaftliche Miteigentümerschaft am Gesamtobjekt“, „Gesellschafts- und Treuhandvertrag“, „Rechtsstellung des Kommanditisten“, „Erben und Schenken“, „Fremdwährungsrisiken“, „Fremdfinanzierung“, „Spezifische Risiken der Beteiligung“ sowie der abschließende Passus „deutlich hingewiesen“. Auf den Beratungsbögen zum …. und …. sind sämtliche Kästchen angekreuzt, beim …. die ersten sechs Kästchen (bis einschließlich „Gesellschafts- und Treuhandvertrag“). Dort findet sich auch ein Passus, wonach die Beklagte für die Vermittlung des Eigenkapitals sowie für die Dienstleistungen während der Fondslaufzeit eine Gesamtprovision von 7,00 % auf den gezeichneten Beteiligungsbetrag erhalte; ergänzend wird dort auf die zugehörigen Ausführungen im Prospekt verwiesen. Auf dem Beratungsbogen zum ….. sind die Angaben zu den zitierten Kästchen jeweils mit einer Linie handschriftlich durchgestrichen; es findet sich der handschriftliche Zusatz: „Anlage Ohne Aufklärung gewünscht“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beratungsbögen wird auf die Anlagen Bk3 bis Bk7 Bezug genommen. In den Jahren 2009 und 2012 beteiligten sich, nach Beratung des Zedenten die Ehefrau und ein weiterer Sohn des Zedenten je an einem geschlossenen Immobilienfonds (im Folgenden: ….). Auch in diesem Zusammenhang erstellte die Beklagte je einen Beratungsbogen, den die Zeichner jeweils unterschrieben. In diesen findet sich jeweils auch ein Hinweis auf die an die Beklagte fließende „Gesamtprovision“ (Anlagen Bk1 und Bk2). Der Kläger beruft sich jeweils auf eine Falschberatung der Beklagten. Er behauptet, der Zedent habe im Vorfeld deutlich mitgeteilt, keine Verlustrisiken eingehen zu wollen. Das Anlageziel des Klägers sei eine längerfristige Anlage mit regelmäßigen Ausschüttungen und Rückfluss am Ende der Laufzeit gewesen. Der Mitarbeiter der Beklagten, ein Herr …, habe die Beteiligung an dem ….-Fonds empfohlen, ohne auf Risiken hinzuweisen. Anlageziel des Zedenten sei gewesen, regelmäßige Ausschüttungen zur Erhöhung der Erwerbsminderungsrente zu erzielen. Herr … habe hinsichtlich der vom Zedenten persönlich gezeichneten Beteiligungen erklärt, diese seien sicher wie ein Bausparvertrag, würden aber besser verzinst, ein Bausparvertrag sei nicht mehr zeitgemäß. Auch hinsichtlich der vom Zedenten gezeichneten Beteiligungen sei nicht über Risiken aufgeklärt worden. Dem Zedenten sei erklärt worden, dass die Beklagte das Aufgeld bzw. der ausgehandelte Teil hiervon erhalte. Die Beratungen der Klägers (in Person des Zedenten) durch die Mitarbeiterinnen Frau ….. (zum …..) und von Frau ….. (nunmehr: ….) (zum …..) seien „nahezu identisch“ zu den Erklärungen des Beraters …. betreffend den ….-Fonds gewesen. Die Prospekte habe der Zedent jeweils im Anschluss an die Zeichnungen erhalten. Der Kläger macht verschiedene Beratungsfehler geltend, wegen deren Einzelheiten auf die Klageschrift Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt: Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stellt jegliches Beratungsverschulden in Abrede. Sie bestreitet das von der Gegenseite behauptete Anlageziel. Insoweit verweist sie u. a. auf ein „Risikoprofil“ des Zedenten (Anlage Bk9), welches dessen Risikobereitschaft belege. Die Beklagte bezieht sich auf die zitierten Beratungsbögen, aus denen hervorgehe, dass die Gegenseite hinreichend aufgeklärt worden sei. Der Zedent sei jeweils umfassend über Funktionsweise, Chancen und Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden; auch sei über die Funktion des Agios als Teil der Vertriebsprovision sei aufgeklärt worden. Den Prospekt zum ….-Fonds habe der Zedent im Anschluss an die Beratung am 26.10.2005 erhalten. Der Erwerb des ….. sei ausdrücklich ohne Beratung erfolgt, die Beraterin …. habe die Eckdaten erläutert und den Prospekt übergeben. Auch die Beteiligung am …. habe die Beraterin ….umfassend vorgestellt. Die Beklagte bestreitet einen Kausalzusammenhang zwischen den von der Gegenseite gerügten Beratungsfehlern und den streitgegenständlichen Anlageentscheidungen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen