Urteil
2-07 O 121/17
LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:1214.2.07O121.17.00
3Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 7.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 20.08.2016 zu zahlen,an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 20.08.2016 zu zahlen,an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist begründet. 1. Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 675c Abs. 1; 675f Abs. 2; § 675t Abs. 1 S. 1; 280 Abs. 1; 252 BGB. a. Den Kläger und die Beklagte verbindet ein Girovertragsverhältnis (Zahlungsdiensterahmenvertrag, nachfolgend: "ZRV" ). Ob es sich bei dem Konto des Klägers ursprünglich um ein Geschäftskonto handelte, kann - wenngleich der Kläger dies hinreichend dargelegt hat - dahinstehen, weil der Beklagten jedenfalls die tatsächliche Nutzung des Kontos durch den Kläger bekannt war und sie die tatsächliche Nutzung akzeptiert hat. Angesichts dessen ist es der Beklagten verwehrt, sich gegenüber dem Kläger auf einen beschränkten Nutzungsumfang zu berufen (§ 242 BGB). Dass die Beklagte die tatsächliche Nutzung des Kontos jedenfalls akzeptiert hat folgt daraus, dass die Beklagte bei der streitgegenständlichen Überweisung vorausgegangenen Vorgängen Gutschriften auf dem Konto des Klägers nach Rechnungsvorlage unbeanstandet gelassen hat. Der Kläger hatte der Beklagten zum Nachweis der Legalität vorangegangener Überweisungen "...." zugeleitet, woraus sich ohne Weiteres - etwa bereits aufgrund der Verwendung eines Firmennamens durch den Kläger - ein geschäftlicher Bezug ergibt. b. Die Beklagte hat auch eine Pflicht aus dem ZRV verletzt. Aus dem ZRV traf die Beklagte gemäß § 675t Abs. 1 S. 1 BGB die Pflicht, den im Rahmen eines Zahlungsdienstrahmenvertrages wirksam erteilten Zahlungsauftrag zu erfüllen und dem Zahlungsempfänger den jeweiligen Zahlbetrag verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahldienstleister eingegangen ist (vgl. zur Anwendbarkeit von § 280 Abs. 1 BGB: Schmalenbach, in: BeckOK, BGB, 43. Ed. § 675t Rn. 14; Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 675t Rn. 1). Die Beklagte war hier nicht berechtigt, eine Gutschrift auf dem Konto des Klägers zu verweigern. Inwiefern die Beklagte ihre internen Richtlinien für Überweisungen mit Bezug zu Russland verschärft hat, kann offen bleiben. Soweit die Beklagte zur Begründung der Ablehnung der Gutschrift auf "...." Bezug nimmt, fehlt es an konkreten Gründen, die die Ablehnung der Gutschrift rechtfertigen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Überweisung überhaupt bei der Beklagten eingegangen ist. Auch wenn die Gutschrift bereits daran gescheitert wäre, dass diese durch technische Maßnahmen der Beklagten vor dem Eingang bei dieser verhindert worden wären, läge eine (rechtswidrige) Zugangsvereitelung vor, die gleichermaßen Schadensersatzansprüche begründet (vgl. § 675f Abs. 2 S. 1 BGB zur Erfüllungspflicht; Schmalenbach, in: BeckOK-BGB, 43. Ed. § 675o Rn. 8 f.). Es kann auch offen bleiben, ob gar eine weitere Pflichtverletzung in der Nichtunterrichtung des Klägers binnen der Frist im Sinne des § 675o BGB vorliegt. aa. Soweit die Beklagte zur Begründung der Ablehnung der Überweisung auf die VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen gegen Russland Bezug nimmt, fällt darunter als so genannter "....." hier lediglich die Wärmebildkamera. Ein Verstoß gegen die VO (EU) Nr. 833/2014 ist gleichwohl nicht gegeben. Ein solcher Verstoß hätte etwa vorgelegen, wenn die Wärmebildkamera entgegen Art. 2 der VO (EU) Nr. 833/2014 geliefert worden wäre. Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Die Beklagte war an einem Liefervorgang nicht beteiligt und wäre daran auch nicht beteiligt gewesen. Auch ist Art. 4 Abs. 1 lit. d) der VO (EU) Nr. 833/2014 nicht einschlägig, weil von der Beklagten keine Finanzmittel oder -hilfen (insbesondere nicht im Sinne der benannten Regelbeispiele) im Zusammenhang mit einem "...." bereitgestellt wurden. Die Vorschrift betrifft Zahlungswege zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland (Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014). Der Kläger hat ferner dargelegt (Art. 11 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 833/2014), dass die Erfüllung des Vertrags zwischen dem Kläger und der .....nicht nach Art. 11 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 verboten war. Insofern hat der Kläger eine Ausfuhrgenehmigung im Sinne von Art. 3 der VO (EU) Nr. 833/2014 vorgelegt. Diese stammt zwar aus Dezember 2016, zeigt aber, dass die Durchführung des Geschäfts an sich möglich gewesen wäre. Es kann insofern offen bleiben, binnen welches Zeitraums die Einholung einer Ausfuhrgenehmigung im günstigsten Fall möglich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der Abläufe zwischen Vertragsschluss und Lieferung - mit besonderem Blick auf die zwischen dem Kläger und der russischen Gesellschaft vereinbarte Rücktrittsmöglichkeit derselben - durfte der Kläger mit der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung bis einem Zahlungseingang zuwarten. Dies wird gestützt durch den Vermerk der Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften der VO (EU) Nr. 833/2014 vom 25.09.2015 (C(2015) 6477 final). Darin findet sich unter "Fragen und Antworten" zu Finanzhilfen (Art. 2 und 4 der VO (EU) Nr. 833/2014) auf die Frage, "Wie können Banken die Einhaltung des Verbots der Finanzhilfen nach Artikel 4 für die dem Verbot unterliegenden Güter und Technologien sicherstellen?" die Antwort, "Banken, die im Namen oder zugunsten ihrer Kunden handeln, sollten bei den von ihren Kunden durchgeführten Zahlungen mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen und Zahlungen, die einen Verstoß gegen die Verordnung darstellen, ablehnen. Banken, die als Korrespondenzbanken tätig sind, sollten Zahlungen ablehnen, wenn Informationen über einen entsprechenden Verstoß vorliegen. Die Hauptverantwortung für die Einstufung der Güter und Technologien liegt jedoch bei denjenigen, die für ihre Versendung oder ihren Empfang verantwortlich sind. Hat eine solche Person (oder der Zahlende oder der Zahlungsempfänger) ausdrücklich erklärt, dass die betreffenden Güter und Technologien nicht unter restriktive Maßnahmen fallen, und hat die Bank keinen sonstigen Verdachtsgrund, so kann sie die Zahlung bedenkenlos ausführen." Insofern bleibt auch für Art. 10 der VO (EU) Nr. 833/2014 kein Raum, weil es bereits an einem Verstoß gegen die VO fehlt. Verdachtsmomente, die hätten begründen können, dass - anders als bei erst kürzlich vorausgegangenen Geschäften des Klägers mit (gleichen) der russischen Gesellschaft - im hiesigen Fall Leistungen entgegen der VO (EU) Nr. 833/2014 erbracht werden sollten, hat die Beklagte nicht konkret dargelegt. Letztlich ist die pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland nicht vom Zweck der VO (EU) Nr. 833/2014 gedeckt (vgl. Erwägungsgrund 1 der VO (EU) Nr. 833/2014). bb. Soweit die Beklagte zur Begründung der Ablehnung der Überweisung auf die VO (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen bzgl. der Souveränität der Ukraine Bezug nimmt, regelt Art. 2 der VO (EU) Nr. 269/2014 zwar das "Einfrieren" von Geldern und Ressourcen der im Anhang I zu der Verordnung aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen (Abs.1) und ferner, dass solchen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder solchen, die mit diesen in Verbindung stehen, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt oder zugute kommen sollen (Abs. 2). Es ist allerdings von der Beklagten nicht dargelegt worden, dass einer im Anhang I zu der Verordnung bezeichneten Person oder einer solchen mit dieser in Verbindung stehenden Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zufließen sollten. c. Die Pflichtverletzung im Sinne von (§§ 675t Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 BGB) hat die Beklagte auch zu vertreten (§§ 276; 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie hat sich dahingehend nicht entlastet. In Ermangelung der Bezugnahme auf konkrete und überdies einschlägige Vorschriften vermochte die Beklagte die Verweigerung der Gutschrift nicht zu begründen. d. Die Beklagte trifft jedenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit, weshalb Art. 10 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 269/2014 auch nicht zu einem Anspruchsausschluss führt. Dass die Beklagte im guten Glauben, im Einklang mit der VO (EU) Nr. 269/2014 zu handeln, handelte (Art. 10 der VO (EU) Nr. 269/2014), ist von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden. Sie hat erst im Prozess Bezug auf die VO (EU) Nr. 269/2014 genommen und im Übrigen im Vorfeld - trotz bereits Geltung der VO (EU) Nr. 833/2014 und VO (EU) Nr. 269/2014 - bei zeitlich kurz vorausgehenden Zahlungen der ..... Nachfragen beim Kläger für ausreichend gehalten. Dieser hat etwaige Bedenken der Beklagten durch die Vorlage von "....." beseitigt. Der Beklagten war dabei noch zur Zeit ihrer weniger restriktiven Compliance-Regeln (Anfang 2016) bekannt, dass der Kläger die .... als Kunden hatte und von dem gleichen Kunden weitere Bestellungen bzw. Zahlungen erwartete (E-Mail vom 04.04.2016, Anlage K6, S. 3, Bl. 77 d.A.). Es ist nicht von der Beklagten dargelegt, warum und inwiefern die Beklagte bei der seit 2014 bestehenden VO (EU) Nr. 269/2014 nunmehr hätte annehmen können, dass Personen im Sinne des Anhang I betroffen sein könnten. Maßgeblich ist dabei auch nicht, dass die Wärmebildkamera (möglicherweise anders als bei vorausgegangenen Vorgängen) nun einen "Dual-Use-Gegenstand" darstellte. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagten zur Zeit der Nichtausführung der Überweisung überhaupt bekannt war, was Gegenstand der Leistung sein sollte. Aus dem Verwendungszweck der Anlage 12 ergibt sich Entsprechendes nicht. Dies wird gestützt durch die lediglich vagen Ausführungen im Rahmen der Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Kläger in Bezug auf die Verweigerung der Gutschrift (Anlage K3, Bl. 30 ff. d.A.). Im Übrigen aber hätte der Umstand, dass ein "Dual-Use-Gegenstand" Leistungsgegenstand sein sollte, auch dann, wenn die Beklagte um diesen Umstand gewusst hätte, nicht die Ablehnung der Gutschrift zur Folge haben dürfen. Die Möglichkeit der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung hätte dem Kläger jedenfalls zugestanden werden müssen. Die Beklagte hätte hier ohne Weiteres weniger einschneidend (etwa durch Nachfragen und oder gar Einfrieren des Geldes bis zum Nachweis der Verordnungskonformität) agieren können. Die pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland ist jedenfalls - wie es bereits aus der Existenz deren Anlage I folgt - nicht vom Zweck der VO (EU) Nr. 269/2014 gedeckt. Insofern ist auch der Rechtsgedanke des Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 269/2014 zu beachten. Wenn danach sogar eine Gutschrift zugunsten von Personen auf der Liste im Sinne des Anhang I möglich ist, sofern der gutgeschriebene Betrag eingefroren wird, gilt dies erst recht für eine (gegebenenfalls einzufrierende) Überweisung von einem Konto einer Person im Sinne des Anhang I (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 269/2014). Ein Ausschluss nach Art. 10 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 269/2014 kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, weil die Beklagte - die sich zur Ablehnung der Gutschrift ersichtlich mit der seit dem Jahr 2014 bestehenden VO (EU) Nr. 269/2014 auseinandergesetzt hat - einen vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, mit der Verweigerung der Gutschrift gegen die VO (EU) Nr. 269/2014 verstoßen zu können. Ein Haftungsausschluss nach § 676c BGB liegt gleichermaßen nicht vor. Insbesondere Ist kein Fall des § 676c Nr. 1 BGB gegeben, weil es an einer gesetzlichen Bestimmung fehlt, die die Beklagte zu der schadensstiftenden Maßnahme verpflichtete. e. Der Kläger hat schließlich auch einen durch die Pflichtverletzung der Beklagten kausalen Schaden erlitten. aa. Der Kläger hätte im Fall pflichtgemäßen Handelns der Beklagten den ihm entgangenen Gewinn in Höhe von 7.750,00 EUR durch einen Verkauf der Produkte an die russische Gesellschaft erzielt. Der entgangene Gewinn ergibt sich vorliegend aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, wie folgt: Produkt Verkaufspreis Einkaufspreis Differenz Wärmebildkamera 22.450,00 16.900,00 5.550,00 Röntgengerät 7.400,00 5.200,00 2.200,00 Summe: 7.750,00 Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass er die Produkte zu den hier bezeichneten Einkaufspreisen hätte erwerben können. Soweit die Beklagte den Fortbestand der vom Kläger vorgelegten Angebote hinsichtlich der Produkte mit Nichtwissen bestritten hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2017, S. 2, Bl. 111 d.A.), verfängt dies nicht. Der Kläger hat Schriftverkehr mit dem Unternehmen .... und Angebote vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger die Möglichkeit des Erwerbs der Produkte hatte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass er entsprechende Produkte an die .... auch verkauft und bezüglich der Wärmebildkamera eine Ausfuhrgenehmigung beantragt (und später erhalten) hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Gegenstände nicht erhalten hätte. bb. Dass den Kläger und die .... ein Vertrag verband, auf Grundlage dessen veterinärmedizinischer Bedarf geliefert wurde, hat der Kläger hinreichend dargelegt. Insofern hat der Kläger zunächst nachgewiesen, bereits entsprechende Gegenstände an die ..... geliefert zu haben. Der Kläger hat auch eine Übereinstimmung zwischen Überweisungsversuchen der .... (Anlage 12, Bl. 121 f. d.A) und der Höhe der Beträge der "....." und der dortigen Verwendungszwecken dargelegt (Anlage K9, Bl. 88 ff. d.A.). In Ergänzung dessen hat der Kläger ein Dokument vorgelegt (Anlage K8, Bl. 85 f. und 96 f. d.A.), das - wie es auch aus den Angaben des Zeugen .... folgt - den Kläger und die .... vertraglich verbinden sollte (dazu sogleich). Insofern greift das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen dahingehend, dass der Überweisungszweck in der Kaufpreiszahlung gelegen haben soll, nicht durch. Es kann offen bleiben, ob das von dem Kläger als Vertrag vorgelegte Dokument (Anlage K8, Bl. 85 f. und 96 f. d.A.) bereits selbst den Vertrag oder lediglich einen Rahmenvertrag darstellt (vgl. Ellenberger, in: Palandt, Einf v § 145 Rn. 19) und ob ein Vertrag erst in Verbindung mit den "....." zu sehen ist, die den konkreten Leistungsgegenstand definieren, denn jedenfalls ist Letzteres der Fall. Soweit die Beklagte eingewandt hat, dass in der Anlage K8 zwar von "I....", aber nicht von "....." die Rede ist, hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung substantiiert vorgetragen, dass die eigentlichen Rechnungen die Ware aus zollrechtlichen Gründen hätten begleiten müssen. Daran gemessen verfängt das Vorbringen der Beklagten nicht mehr. Der Vertrag und auch der von der russischen Gesellschaft erklärte Rücktritt (dazu sogleich) sind auch nicht etwa in Ermangelung einer bestimmten Form unwirksam. Für die Frage der Form ist das russische Recht maßgeblich. Dieses ordnet allerdings auch für den Fall einer unterstellten Formunwirksamkeit keine Unwirksamkeit an. Auszugehen ist dabei zunächst von den Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBl. 1989 II S. 586, ber. 1990 S. 1699) (nachfolgend: " CISG "). Das CISG ist vorliegend anwendbar (Art. 1 CISG) und ist nicht wirksam ausgeschlossen worden (Art. 6 CISG, vgl. Saenger, in: BeckOK, BGB, 48. Ed., Art. 6 CISG Rn. 4-4b m.w.N.). Dennoch unterfällt die Formfrage hier nicht in den Anwendungsbereich des CISG, denn das anwendbare Recht ist nach den allgemeinen Regeln des Kollisionsrechts zu bestimmen (Martiny, in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2018, Art. 96 CISG Rn. 116-117). Während nach dem ... ist keine Schriftform für die dem Übereinkommen unterliegenden Kaufverträge - wie den hiesigen - erforderlich ist (Art. 11 S. 1 CISG), bestimmt sich die Form eines Vertrags nach dem auf Grund .... zu ermittelnden nationalen Recht, wenn eine Partei, wie hier die ...., ihre Niederlassung in einem der Staaten hat, die eine Erklärung nach Art. 96 GISG abgegeben haben, wie hier Russland (Saenger, in: BeckOK, BGB, 48. Ed., Art. 96 CISG Rn. 1-2). Das anwendbare Recht ist danach russisches Sachrecht (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 EGBGB). Die Parteien haben in dem Vertrag eine Rechtswahl zugunsten des russischen Rechts getroffen, indem sie erklärt haben, sich "in allem, was in den Vertragsbedingungen nicht vorgesehen" sei, vom geltenden Recht der Russischen Föderation leiten zu lassen. Es kann hier offen bleiben, ob der Vertrag und auch der von der ....Rücktritt (dazu sogleich) im Sinne des Russischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) formbedürftig waren, denn jedenfalls sieht Art. 162 Ziff. 2 ZGB für Fälle wie diesen nur dann eine formbedingte Unwirksamkeit vor, wenn diese Rechtsfolge vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist (vgl. dazu: Aladyev/Aden, in: RIW 2016, 497, 499). Daran fehlt es aber vorliegend. cc. Den Kläger und die .... verband zu der nach der Beweisaufnahme gewonnen Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) ein Vertrag, von dem die ....erfolgreich zurückgetreten ist. (1) Das Gericht kann hier seine Entscheidung auf Angaben des Zeugen ... stützen, denn auch soweit Art. 162 Ziff. 1 ZGB bestimmt, dass die Parteien im Fall der Nichteinhaltung der (einfachen) schriftlichen Form für die Bestätigung der Transaktion und ihre Bedingungen des Zeugenbeweises beraubt sind, normiert die Vorschrift unmittelbar prozessuale Folgen, ist also insofern keine Norm des russischen Sachrechts. Dies wird dadurch betont, dass die Norm den Parteien etwa nicht das Recht entzieht, sich anderer Beweismittel zu bedienen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Vorschrift sich überhaupt auf das Verhältnis zu Dritten erstreckt, wenn die Parteien des Vertrags diesen gegenüber den Beweis des Vertragsschlusses führen wollen. Jedenfalls führt die Norm hier nicht zu einem Ausschluss des Zeugenbeweises im konkreten Fall. Über Art und Umfang der Justizgewährung in Deutschland entscheidet ausschließlich die deutsche lex fori ; eine kollisionsrechtliche Verweisung auf ausländische Rechtsordnungen bzw. -vorstellung ist abzulehnen (vgl. Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2014, Zweiter Teil: Lex fori-Prinzip oder System der kollisionsrechtlichen Verweisung auch im Prozessrecht?, Rn. 338, 2309). (2) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1993 - IX ZR 238/91 = NJW 1993, 935, 937). (3) Zu einer Gewissheit in diesem Sinne ist das Gericht gelangt. Der Zeuge ...., Geschäftsführer der ....., - auf den das Gericht trotz der Existenz des Art. 162 Ziff. 1 ZGB (s.o.) seine Überzeugungsbildung stützen kann (§ 286 Abs. 1 ZPO) - hat dahingehend glaubhaft ausgeführt, dass der Kläger und er den als Anlage K8 (Bl. 85 f. und 96 f. d.A.) vorgelegten Inhalt vereinbart hätten und dass er auf die "......" gezahlt habe, um die Lieferungen zu erhalten. Der Zeuge .... hat anschaulich beschrieben, dass der von ihm mündlich gegenüber dem Kläger erklärte Rücktritt auf verschiedenen Erwägungen beruht habe. Dies hat er greifbar dadurch konkretisiert, dass er den Rücktritt vor allem in der Sorge um den Verlust des als Entgelt geschuldeten Betrages und des Verlusts der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der .... erklärt habe. Dazu hat im Einklang mit der Anlage K12 (dort S. 2, Bl. 122 d.A.) beschrieben, dass ihm, nachdem er die Überweisung an den Kläger wegen der Produkte vorgenommen habe, von der Bank der ..... mitgeteilt worden sei, dass die Rücküberweisung mit der "inneren Politik der Bank" (des Klägers) zu tun habe. Der Zeuge .... hat lebensnah ergänzt, dass er sich um die Zuverlässigkeit des Unternehmens des Klägers Sorgen gemacht und erwogen habe, dass ein deutsches Geldwäschegesetz der Rücküberweisung zugrunde liegen könne. Anschaulich hat er dahingehend beschrieben, dass sein Anliegen dann die Minimierung des eigenen Risikos gewesen sei. Mehr Geld, als er bereits in Folge des Kurswechsels verloren habe, habe er nicht verlieren wollen. Insofern hat der Zeuge .... auch die Hintergründe des Rücktritts priorisiert, wobei aus seinen Ausführungen hervorgegangen ist, dass der Kurswechselverlust lediglich ein begleitendes Motiv war. Er hat dazu erklärt, dass er eine erneute Überweisung nicht tätigen habe wollen. Er habe nämlich befürchtet, dass die .... bei einer nochmaligen Überweisung den dann (erneut) überwiesenen Betrag vollständig verliere und auf eine "schwarze Liste" kommen könnte, was dann auch staatlichen Strukturen bekannt hätte werden können. Für den Fall der "schwarzen Liste" habe er die Gefahr gesehen, dass die .... nichts mehr hätte machen können, insbesondere auch kein Konto mehr zu führen. Er - der sowohl Ingenieur für Systemanlagen, als auch Jurist sei - habe dann das Gesetz angeschaut und die Rechtsprechung und entschieden, dass ein Rücktritt folgenlos für ihn sei. Dementsprechend habe er den Rücktritt erklärt. Vor dem Hintergrund der Rücktrittsmotivation des Zeugen ...., der für die ....gehandelt hat, verfängt es nicht, dass die Beklagte anderweitige Zahlungsmöglichkeiten als möglich eingewandt hat. Soweit sich diese dabei auf das Konto bei der .... bezogen hat, welches in der Anlage K8 (S. 4, Bl. 99 d.A.)aufgeführt ist, und über welches sie eine Überweisung als möglich erachtete, kommt hinzu, dass die streitgegenständliche Überweisung vom Konto der ... von der ....bereits über die ... erfolgt war. Dies folgt aus dem Überweisungsträger (Anlage 12, Bl. 121 d.A.). Das Gericht hält den Zeugen.... für glaubwürdig und seine Angaben auch für glaubhaft. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen hinsichtlich der Angaben zu seiner Rücktrittsmotivation. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger und der Zeuge .... sich aufgrund einer Geschäftsbeziehung kennen und dass der Zeuge .... als Geschäftsführer der ...., deren Lieferung letztlich an der verweigerten Gutschrift scheiterte, dem Rechtsstreit nicht als gänzlich Unbeteiligter gegenübersteht. Dennoch waren die Ausführungen des Zeugen .... von Sachlichkeit und Zurückhaltung geprägt. Eine Widersprüchlichkeit zwischen den Angaben des Zeugen .... dahingehend, dass Wechselkursverluste im Zusammenhang mit dem Rücktritt eine Rolle spielten und dem Umstand, dass er im hiesigen Prozess - trotz Reisekosten zwecks Anreise aus Russland ausschließlich zur Aussage vor dem erkennenden Gericht - auf eine Kostenerstattung wegen seiner Zeugenvernehmung verzichtet hat, vermag das Gericht nach dem Gesamteindruck, den es von dem Zeugen.... erhielt, nicht zu erkennen. Das Gericht hat den Zeugen ....auf diesen Umstand angesprochen. Im Rahmen seiner Antwort hat der Zeuge ... zum Ausdruck gebracht, dass es ihm darum gehe, seine Position darzustellen. Dies wolle er nicht in Geld ausdrücken. Das Gericht ist nach dem persönlichen Eindruck von dem Zeugen ....davon überzeugt, dass dieser "aus Prinzip" ausgesagt hat. Dies wird dadurch gestützt, dass der Zeuge ...zuvor, als er Angaben zu den Motiven des Rücktritts gemacht hat (ohne, dass der Punkt der Gebührenverzichtserklärung bereits angesprochen war), die Motive des Rücktritts von sich aus klar priorisiert hat. Dabei war ein deutlicher Akzent auf der Sorge um einen Totalverlust des Geldes und auf der Sorge, auf eine schwarze Liste zu gelangen, erkennbar. Dem Kurswechselverlust kam demgegenüber eine lediglich untergeordnete Rolle zu. Der Zeuge ist schließlich auch mit den an ihn gerichteten Fragen offen umgegangen und hat so ohne Umschweife eingeräumt, dass der Kläger ihm damals gesagt habe, er habe mit einem Anwalt gesprochen und der Anwalt würde eine Bestätigung benötigen. So sei es zu der eidesstattlichen Versicherung (Anlage K13, Bl. 140 f. d.A.) gekommen. Der Zeuge hat den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt und durch seine Aussage im Übrigen konsistent konkretisiert. Zur Herkunft der eidesstattlichen Versicherung hat der Zeuge plausibel beschrieben, dass er eine Stellungnahme abgegeben habe, weil der Kläger gesagt habe, dass er vor Gericht ziehen wolle und eine der Hauptfrage sein solle, warum er zurückgetreten sei. Deswegen habe er das möglichst genau beschrieben. Auf die Frage, warum am Abschluss der eidesstattlichen Versicherung linksspaltig das deutsche Wort "...." handschriftlich stünde, hat der Zeuge - ohne jedes Zögern - erklärt: "Das ist doch kein Kunststück, ja das habe ich geschrieben." Schließlich hat der Zeuge .... auf Nachfrage nachvollziehbar beschrieben, warum er den Kläger in der Verhandlung mit Namen "...." ansprach. Dazu hat der Zeuge geschildert, dass die gegenseitige Vorstellung mit nur dem Vor- und einem Nachnamen (ohne den Namen des Vaters) dazu geführt habe, dass man sich mit dem Vornamen ("...." und "....") angesprochen hätte. Dies sei auch nicht unüblich. Auf durchaus originelle Weise ist er dann der Frage des Beklagtenvertreters dahingehend begegnet, ob er den Beklagtenvertreter auch dann, wenn dieser seinen vollen Namen nennen würde (in diesem Fall einen Vor- und einen Nachnamen), "quasi Dutzen" würde. Dazu hat er erklärt "Ja, wenn sie mir das so sagen und nicht den Nachnamen des Vaters nennen, dann würde ich genauso verfahren." dd. Einem mündlichen Rücktritt steht auch keine Formvorschrift entgegen. Auch bei Unterstellung einer Formbedürftigkeit fehlt nämlich die Anordnung einer Unwirksamkeit im Sinne von Art. 162 Ziff. 2 ZGB (s.o., vgl. dazu: Aladyev/Aden, in: RIW 2016, 497, 499). ee. Es fehlt hier schließlich auch nicht an einem Rücktrittsgrund. Wenngleich das das .... hier grundsätzlich anwendbar ist, richtet sich der Rücktrittsgrund gleichwohl nicht nach Art. 49 CISG. Die Regelung ist abdingbar (vgl. Huber, in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, Art. 49 CISG Rn. 88) und ist hier auch abbedungen worden, denn Ziff. 1.3 der Anlage K8 (Bl. 85 f. und 96 f. d.A.) regelt den "grundlosen Rücktritt" (Rücknahme der Bestellung vor Eingang der Zahlung auf dem Konto des Lieferanten). Es kann insofern offenbleiben, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorlag (Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG; Saenger, in: BeckOK, BGB, 43. Ed., Art. 49 GISG Rn. 4 ff.), wenngleich für die Annahme einer solchen spricht, dass der .... mit der Leistung des Klägers etwas entgangen ist, was sie erwarten hätte dürfen und was ersichtlich so nicht voraussehbar war (vgl. Art. 25 CISG). f. Soweit die Beklagte eingewandt hat, der Kläger habe sich Transportkosten erspart, die er sich gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB schadensmindernd anrechnen lassen müsse (vgl. Schriftsatz vom 06.07.2017, S. 3, Bl. 106 d.A.), greift dies nicht durch, weil der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass gemäß Ziff. 2.2 der Anlage K8 die Kosten des Transports vom Käufer zu tragen sein sollten. 2. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR (aus einem Gegenstandswert in Höhe von 7.750,00 EUR) folgt aus § 13 RVG i.V.m. Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG; § 249 BGB (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 57) und ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Das Zinsverlangen hinsichtlich dieser Kosten seit Rechtshängigkeit folgt aus §§ 286 Abs. 1; 288 Abs. 1; 291 S. 1, 2 BGB. Der Zinsanspruch im Übrigen ergibt sich mit Blick auf die Fristsetzung zum 19.08.2016 (Anlage K4, Bl. 35 ff. d.A.) unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1; 288 Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann der Kläger bereits deshalb nicht verlangen, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. Eine Entgeltforderung liegt nach der Rechtsprechung vor, "wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht" (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2013, VIII ZR 334/12 = BeckRS 2013, 17076). Daran fehlt es hier. Schadensersatzforderungen stellen keine Entgeltforderungen dar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger ist lediglich in Bezug auf einen über Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinausgehenden Anspruch unterlegen. Die Forderung insofern (vier weitere Prozentpunkte) ist geringfügig und verursacht mit Blick auf den Streitwert von 7.750,00 EUR, für den allein die Hauptforderung maßgeblich ist, keine Mehrkosten. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger ist Inhaber der Firma .... Er vertreibt er national und international (veterinär-) medizinischen Bedarf. Die Beklagte ist die deutsche Niederlassung der .............. Der Kläger richtete bei der ....., einem unselbständigen Geschäftsbereich der Beklagten, ein Girokonto mit der Nummer .... (nachfolgend: " Konto des Klägers ") ein. Der Kläger unterhielt seit dem 26.01.2016 Geschäftsbeziehungen zu einer in Russland ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der ...... (nachfolgend: ..............) an die er veterinärmedizinischen Bedarf veräußerte, woraufhin diese den Kaufpreis auf das Konto des Klägers überwies. Die Beklagte verlangte dabei im März 2016 vom Kläger die Angabe des Kaufgegenstands, woraufhin dieser der Beklagten ...... übersandte, die die Beklagte als Nachweis akzeptierte (Bezugnahme: Kontoauszug vom 31.03.2016, Bl. 14 d.A., Schreiben der Beklagten vom 01.04.2016, Bl. 76 d.A., E-Mail des Klägers vom 04.04.2016 nebst Anlage, Bl. 77 ff. d.A.; Bestätigung der Gutschrift vom 05.04.2016, Bl. 80 d.A., E-Mail der Beklagten vom 06.04.2016, Bl. 81 d.A., E-Mail des Klägers vom 08.04.2016 nebst Anlage, Bl. 82 d.A.). Mit E-Mail vom 04.04.2016 (Bezugnahme: Bl. 77 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten unter anderem Folgendes mit: "[...] Vom gleichen Kunden werden weitere Bestellungen (bzw. Zahlungen demnächst erwartet. Sollten weitere Nachweise erforderlich sein, bitte teilen Sie mir dies mit. [...]" Am 03.03.2016 unterbreitete die ..... (nachfolgend: ...) dem Kläger ein Angebot über zwei Geräte, nämlich eine tragbare Wärmebildkamera des Herstellers .... zum Preis von 16.900,00 EUR und ein tragbares Röntgengerät des Herstellers ..... zum Preis von 5.200,00 EUR (nachfolgend gemeinsam: " Produkte "). Die russische Gesellschaft überwies am 06.06.2016 von deren Konto bei der russischen ..... insgesamt 29.850,00 EUR (Bezugnahme: Anlage 12, Bl. 121 d.A.). Das Ziel der Zahlung war auf einen Eingang auf dem Konto des Klägers gerichtet. Die Beklagte lehnte die Ausführung der Überweisung ab, ohne den Kläger zuvor zu kontaktieren. Nach der Ablehnung kontaktierte der Kläger die Beklagte. Mit Schreiben vom 10.06.2016 und 14.06.2016 bat der Kläger um Aufklärung des Sachverhalts. Die Beklagte verwies in ihren Antworten auf "....." und das Handelsembargo gegen Russland aufgrund der Annexion der Krim. Insofern nahm die Beklagte auch Bezug auf eine Internetseite der ...... (Bezugnahme wegen der Einzelheiten der E-Mails und der In-Bezug-genommenen Verknüpfung: Anlage K3, Bl. 30 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 19.07.2016 teilte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Kläger mit, dass für die Ausfuhr der Wärmebildkamera eine Genehmigungspflicht bestünde (Bezugnahme: Anlage K5, Bl. 40 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2016 forderte der Kläger von der Beklagten seinen entgangenen Gewinn und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ein (Bezugnahme: Anlage K4, Bl. 35 d.A.). Die Beklagte reagierte darauf nicht. Der Kläger erhielt am 06.12.2016 eine Ausfuhrgenehmigung für die Wärmebildkamera (Bezugnahme: Ausfuhrgenehmigung vom 06.12.2016, Anlage K11, Bl. 93 d.A.). Der Kläger behauptet, bei dem Konto des Klägers handele es sich um ein Geschäftskonto. Im Juli 2016 habe er einen Kaufvertrag mit der..... über die Produkte geschlossen, wobei der Kaufpreis für die Wärmebildkamera: 22.450,00 EUR (Bezugnahme: Bl. 88 d.A.) und der Kaufpreis für das Röntgengerät 7.400,00 EUR (Bezugnahme: Bl. 90 d.A.) betragen habe. Er habe beabsichtigt, das Angebot der ..... (Kaufpreis für die Wärmebildkamera: 16.900,00 EUR und Kaufpreis für das Röntgengerät 5.200,00 EUR), das verbindlich gewesen sei und fortbestanden habe, anzunehmen, sobald die Zahlungen der ...... ihm gutgeschrieben worden seien. Nach Zahlung des Kaufpreises habe die Lieferung erfolgen sollen. Die ..... habe in der Folge (circa 8 Tage nach den Rücküberweisungen) von dem im Kaufvertrag vereinbarten Rücktrittsrecht durch mündliche Erklärung ihres Generaldirektors Gebrauch gemacht, weil die Überweisungen dem Kläger nicht gutgeschrieben worden seien. Ausschlaggebend für den Rücktritt sei einerseits gewesen, dass die Gesellschaft nach der Ablehnung der Gutschrift durch die Beklagte das Vertrauen in den Kläger verloren habe. Andererseits sei maßgeblich gewesen, dass die ...... in Folge von Kursschwankungen zwischen dem 06.06.2016 und dem 09.06.2016 - als die ..... (unstreitig) das Geld zurück erhielt - umgerechnet etwa 481,39 EUR eingebüßt habe. Letztlich habe die .... auch nicht ausschließen können, dass die Überweisungen gegen EU-Recht verstießen. In Folge des Rücktritts habe der Kläger das Angebot der .... nicht angenommen. Die Produkte hätten durch ein von der ..... zu bezahlendes Speditionsunternehmen abgeholt werden sollen. Für das Röntgengerät habe es keiner Ausfuhrgenehmigung bedurft. Der Kläger hätte - soweit im Übrigen hinsichtlich der Wärmebildkamera erforderlich - auch früher (deutlich vor dem 06.12.2016) eine Ausfuhrgenehmigung erhalten können. Das Korrespondenzbankkonto bei der ..... sei kein solches der ....., sondern deren ...., der ..... Auch durch Eröffnung eines (weiteren) Geschäftskontos des Klägers Ende Juni 2016 bei der .... (Bezugnahme: Anlage K10, Bestätigung über Kontoeröffnung vom 23.06.2016, Bl. 92 d.A.) und die damit eröffnete Möglichkeit der ...., eine Überweisung auf dieses Konto vorzunehmen, habe sich die ..... nicht mehr umstimmen lassen. Das Rücktrittsrecht wäre aber im Fall der Akzeptanz der Überweisungen des Käufers durch die Beklagte erloschen gewesen. Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, die Beklagte hätte die Gutschrift auf seinem Konto nicht verweigern dürfen. Die Beklagte habe sich widersprüchlich verhalten. Er habe davon ausgehen können, dass eine Gutschrift erfolgen würde. Die "......." stellten, wie die Überweisung, die Spezifikation des Vertrags der Parteien dar. Der Vertrag unterläge dem Recht Russlands. Der Vertrag sei wirksam, wie auch der mündliche Rücktritt der russischen Gesellschaft. Mit seiner am 23.03.2017 erhobenen Klage begehrt der Kläger in der Hauptsache die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis der Produkte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 20.08.2016 zu zahlen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der .... über die Produkte, den Überweisungszweck der Zahlung über 29.850,00 EUR, einen veterinärmedizinischen Zweck der intendierten Lieferung durch den Kläger, einen wirksamen Rücktritt der .... vom Vertrag mit dem Kläger, die Verbindlichkeit und den Fortbestand des Angebots der ...., den Umstand, dass der Kläger dieses wegen des Rücktritts der .... nicht angenommen habe, den Umstand, dass die Produkte durch ein von der .... zu bezahlendes Speditionsunternehmen abgeholt hätten werden sollen und den behaupteten Wechselkursschaden der ...... Die Beklagte behauptet, sie habe ihre internen Richtlinien für Überweisungen mit Bezug zu ...und der .... im Frühjahr des Jahres 2016 verschärft. Nach den internen Richtlinien der Beklagten seien Überweisungen dann abzulehnen gewesen, wenn sie einen geschäftlichen Hintergrund aufwiesen, um einer Umgehung sanktionsrechtlicher Bestimmungen gegen ..... vorzubeugen. Weil vorliegend nicht zweifelsfrei hätte festgestellt werden können, ob die Überweisungen gegen sanktionsrechtliche Bestimmungen verstießen, seien sie abgelehnt worden. (Insofern nimmt die Beklagte - nach dem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2017, dass die Grundlagen der Verweigerung der Gutschrift im konkreten Fall näher darzulegen seien - Bezug auf Art. 2 der VO (EU) 269/2014 vom 17.03.2014 und auf Art. 4 Abs. 1 lit. d) der VO (EU) Nr. 833/2014.) Die Beklagte behauptet weiter, die Nichtausführung der Gutschrift sei nicht maßgeblich für den Rücktritt der .... gewesen. Für die .... habe es zudem anderweitige Möglichkeiten zur Kaufpreiszahlung gegeben, etwa durch Barzahlung, per "Moneygram" oder "WesternUnion", durch eine Inlandsüberweisung oder über das Korrespondenzbankkonto bei der .... (Bezugnahme: Anlage K8, S. 4, Bl. 99 d.A.). Die Beklagte ist insbesondere der Ansicht, die aus den Verordnungen resultierenden Risiken hätten es gerechtfertigt, die vorliegende Überweisung nicht auszuführen. Der Vertrag und der (bestrittene) Rücktritt der .... seien formbedürftig gewesen. Es fehle an einem kausalen Schaden des Klägers. Der Kläger müsse sich jedenfalls ersparte Versandkosten von jeweils 214,90 EUR (insgesamt: 429,80 EUR) anrechnen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und in Bezug auf die streitigen Ansichten hinsichtlich des anwendbaren Rechts wird auf den Akteninhalt, insbesondere die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 14.07.2017 und vom 16.11.2018 Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und anschließend Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ..... Wegen der informatorischen Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 14.07.2017 und vom 16.11.2018 Bezug genommen.