Beschluss
2-07 O 152/20
LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0509.2.07O152.20.00
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Tenor
Der Antrag vom 29.4.2020 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 29.4.2020 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Abstieg seiner 1. Herrenmannschaft aus der 3. Tischtennis-Bundesliga Süd. Am 13.3.2020 teilte der Spielleiter der 3. Bundesliga Herren Süd per Email mit, dass das Präsidium des Antragsgegners entschieden habe, den Spielbetrieb bis zum 17.04.2020 auszusetzen. Mit Email vom 1.4.2020 (Anlage 2) teilte der Antragsgegner im Hinblick auf die Ausbreitung des Corona-Virus seine Entscheidung mit, die Saison 2019/2020 mit sofortiger Wirkung abzubrechen und die Tabelle am 13.03.2020 als Abschlusstabelle zu werten. Zu diesem Zeitpunkt belegte der Antragssteller den letzten Tabellenplatz, was gleichbedeutend mit dem Abstieg in die Regionalliga (4. Liga) wäre. Mit Schreiben vom 14.4.2020 hat der Antragsteller Einspruch beim Sportgericht des Antragsgegners eingelegt. Mit beim Amtsgericht am 4.5.2020 eingegangener Antragsschrift vom 29.4.2020 beantragt er, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ein Spielrecht in der 3. Bundesliga Herren Süd für die Spielzeit 2020/21 zu erteilen. II. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil jedenfalls ein Verfügungsgrund nicht hinreichend dargetan ist. Ein solcher besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Eilbedürftigkeit, sog „Dringlichkeit“; vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 935 ZPO, Rn. 10 m. w. N.). Die vom Antragsteller behaupteten Eil- und Dringlichkeitsgründe sind nicht geeignet, die Annahme eines Verfügungsgrundes zu rechtfertigen. Die hierzu angeführten Umstände sind dem Antragsteller seit dem 1.4.2020 bekannt (vgl. Email Anlage 2). Dennoch hat er, obwohl ihm der Verfahrensablauf vor dem Sportgericht einschließlich der zu erwartenden Verfahrensdauer (vgl. Ausführungen auf S. 70 der Antragsschrift) bekannt war, erst mit Schreiben vom 14.4.2020 Einspruch eingelegt. Weiterhin hat er, trotz des zitierten Verfahrensablaufs vor dem Sportgericht, nicht sogleich, sondern erst nach fast fünf Wochen seinen Antrag auf einstweilige Verfügung eingereicht. Damit hat der Antragsteller durch sein Zuwarten mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die fehlende Dringlichkeit seines Antrags selbst dokumentiert (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Januar 1996 – 12 UF 1457/95 m. w. N.). Der Antragsteller führt aus, dass die kommende Spielzeit bis zum 31.5.2020 organisiert werden müsse (vgl. S. 65 der Antragschrift). Gleichwohl hat er sich trotz Kenntnis dieses von ihm aufgezeigten „Zeitdrucks“ lediglich darauf beschränkt, Einspruch vor dem Sportgericht einzulegen, obwohl dieser ihm nach seinem Vorbringen ohnehin keinen hinreichenden Rechtsschutz bietet. Er hat über die Hälfte der ihm für die Organisation der kommenden Saison zur Verfügung stehenden Zeit verstreichen lassen, bis er den streitgegenständlichen Antrag eingereicht hat, ohne dass hierfür nachvollziehbare, die fehlenden Dringlichkeit entkräftende Gründe feststellbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Wegen der Gründe zur Bemessung des Streitwerts wird auf die Ausführungen gemäß Schriftsatz vom 5.5.2020 Bezug genommen.