Urteil
2-07 O 252/20
LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0312.2.07O252.20.00
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Leitsätze
§ 489 Abs. 4 S. 2 BGB ist auf einen Zweckverband, der nach dem Recht des Freiststaats Thüringen konstituiert ist, zumindest analog anwendbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 489 Abs. 4 S. 2 BGB ist auf einen Zweckverband, der nach dem Recht des Freiststaats Thüringen konstituiert ist, zumindest analog anwendbar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die vom Kläger erklärte Kündigung vom 28.10.2019 des zwischen den Parteien am 9./10. November 2006 abgeschlossenen Kommunalkredites zu Kto.-Nr. …………….. ist unwirksam und hat den Darlehensvertrag nicht beendet. Das Schreiben vom 28.10.2019 hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht außerordentlich gekündigt, da zwischen den Parteien kein vertragliches Recht zur außerordentlichen Kündigung vereinbart ist, das Darlehen nicht gem. § 490 Abs. 2 BGB besichert ist und diese Norm daher keine Anwendung findet und die Vorrausetzungen des § 314 BGB weder vorgetragen noch erkennbar sind. Insbesondere stellt eine sich (im gesamtvolkswirtschaftlichen Kontext) verändernde Zinslage keinen wichtigen Grund dar, der die umgehende Beendigung des Vertragsverhältnisses notwendig macht. Das Schreiben vom 28.10.2019 hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch nicht ordentlich gekündigt. Denn ein Darlehen kann zwar seitens des Darlehensnehmers ordentlich gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 BGB gegeben sind. Allerdings wurde vorliegend das Kündigungsrecht durch Ziffer 3. des Schuldscheins ausgeschlossen. Der im Schuldschein vereinbarte Kündigungsausschluss ist rechtswirksam. Zwar sieht § 489 Abs. 4 S. 1 BGB vor, dass das in Absatz 1 und 2 normierte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden darf; dies gilt aber nach § 489 Abs. 4 S. 2 BGB nicht, wenn das Darlehen von dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer der Europäischen Gemeinschaften oder einer ausländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass vorliegend § 489 Abs. 4 S. 2 BGB zumindest analog auch für den Kläger Anwendung findet. Es kann daher dahinstehen, ob § 489 Abs. 4 S. 2 BGB direkt auf den Kläger Anwendung findet, sollte man diesen als Gemeindeverband im Sinne der Vorschrift ansehen. Der Kündigungsausschluss ist seiner konkreten Form nach Ziffer 3. des Schuldscheins ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine Vorschrift kann analog angewendet werden, wenn sie analogiefähig ist, eine vergleichbare Interessenslage gegeben ist und eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. § 489 Abs. 4 S. 2 BGB ist analogiefähig. Zwar handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift und die Auflistung in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB wird teilweise als abschließend angesehen (so zum Beispiel OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2008 - 17 U 223/07; vgl. auch Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 489 Rn. 13). Eine Analogiefähigkeit ist bei einer begrenzten Ausnahmevorschrift aber zulässig, wenn sich die Analogie noch in den Grenzen des Grundgedankens der Ausnahmevorschrift hält; anders formuliert bedeutet dies, dass eine analoge Anwendung soweit zulässig ist, als sich in ihr der Grundgedanke widerspiegelt und sie diesem Rechnung trägt. Dies ist der Fall, wenn die Anwendung der Norm eine sinngemäße Wertung der der Ausnahmeregelung zugrundeliegenden gesetzgeberischen Gedanken darstellt und der Grundgedanke nicht per se eine entsprechende Anwendbarkeit der Norm unterbindet (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 – 2-25 O 6/13 –, Rn. 39, juris; MüKoBGB, BGB Einleitung (Einl. BGB), Rn. 121; vgl. auch MüKoBGB/K. P. Berger, 8. Aufl. 2019, § 489 Rn. 21). Der Grundgedanke von § 489 Abs. 4 S. 2 BGB erlaubt vorliegend eine über den Wortlaut der Norm hinausgehende Anwendung. Hinter § 489 Abs. 4 S. 2 BGB steht nämlich der Gedanke, dass die in der Norm aufgezählten Institutionen den Schutzmechanismus, den § 489 Abs. 1 und 2 BGB mit seinen insgesamt drei Kündigungstatbeständen statuiert, nicht brauchen. Dass dies der Leitgedanke der Ausnahmevorschrift ist, leitet das Gericht (mangels gesetzgeberischer Begründung) am Sinn und Zweck von § 489 BGB in seiner Gesamtheit und dabei insbesondere unter Beachtung vom Regelungsgehalt der in § 489 Abs. 1 und 2 BGB normierten drei Kündigungstatbeständen her (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 – 2-25 O 6/13 –, Rn. 40, juris). § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der besagt, dass dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht zusteht, wenn die gebundene Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen wird, dient zur Schaffung einer Waffengleichheit der Parteien und einer inneren Vertragsgerechtigkeit. Die Position des Darlehensnehmers wird gestärkt, indem er mit dieser normierten Kündigungsmöglichkeit eine Art Druckmittel in die Hand bekommt, um in Verhandlungen über einen neuen Sollzinssatz operieren zu können (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 – 2-25 O 6/13 –, Rn. 41, juris). § 489 Abs. 2 BGB verfolgt ein ähnliches Ziel. Auch dieser Kündigungstatbestand soll die Rechte des Darlehensnehmers stärken. § 489 Abs. 2 BGB sieht nämlich eine Kündigungsmöglichkeit für den Darlehensnehmer bei Darlehensverträgen mit veränderlichem Zinssatz vor und statuiert dabei ein wesentliches und wirksames Gegengewicht für den Darlehensnehmer, so z.B. wenn dem Darlehensgeber vertraglich ein einseitiges Zinsbestimmungsrechts zugestanden worden ist (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 – 2-25 O 6/13 –, Rn. 42, juris). § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dient zur Bewahrung des Darlehensnehmers vor einem nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz und schützt vor einer inakzeptablen Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei wandelnden Marktverhältnissen, indem ihm bei allen Darlehensverträgen mit gebundenem Sollzinssatz ein Kündigungsrecht nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta zugesprochen wird (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 – 2-25 O 6/13 –, Rn. 43, juris). Zusammengefasst lässt sich nach festhalten, dass die drei Kündigungstatbestände den Darlehensnehmer vor einer für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertragsbindung schützen möchten (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 – 2-25 O 6/13 –, Rn. 44, juris). Ein solcher wirtschaftlicher Schutz ist für die in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB aufgezählten Institutionen aber nicht erforderlich. Sie sind aufgrund ihrer Struktur her nicht mit einem üblichen Darlehensnehmer vergleichbar. Die aufgezählten Institutionen verfügen aufgrund ihrer Struktur über ein eigenes Auffangnetz für wirtschaftliche Krisen. Bei den aufgezählten Institutionen handelt es sich nämlich jeweils um Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit einer eigenen Selbstverwaltung, hinter denen als letztes Glied jeweils der Bürger steht, ohne sich dessen erwehren zu können. Die aufgezählten Gebietskörperschaften haben dabei einen eigenen finanziellen Haushalt, auf den sie zurückgreifen können. Vor allem Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände können ihre Haushaltsmittel durch Steuern bzw. Beiträge aufstocken, indem sie im Rahmen des geltenden Rechts auf den Geldbeutel des letzten Gliedes - des Bürgers - zurückgreifen können, ohne dass sich dieser erwehren kann. Damit verfügen sie über ein internes finanzielles Sicherheitsnetz. Außerdem haben die aufgezählten Institutionen - auch wenn sie in privatrechtlicher Art und Weise am Kapitalmarkt partizipieren - ein anderes "Standing" in der Gesellschaft als eine Privatperson oder eine Körperschaft bzw. Gesellschaft des Privatrechts. Ihnen kommt aufgrund ihres hoheitsrechtlichen Gepräges per se bereits eine gewisse Verhandlungsstärke zu. Schließlich darf auch nicht verkannt werden, dass sie allesamt auf eine langfristige Existenz zugeschnitten sind. Danach liegt insgesamt betrachtet der Grundgedanke von § 489 Abs. 4 S. 2 BGB in einer fehlenden Schutzbedürftigkeit der aufgelisteten Darlehensnehmer. Dieser Grundgedanke lässt die analoge Anwendung der Norm für vergleichbare Körperschaften des öffentlichen Rechts zu, zumal der fehlende Schutz auch einen positiven Nebeneffekt hat, nämlich eine Erleichterung der Teilhabe am vorteilhaften langfristigen Kapitalmarktbereich (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 – 2-25 O 6/13 –, Rn. 45, 46, juris). Für die Analogiefähigkeit spricht auch eine historische Auslegung des § 489 Abs. 4 BGB. Denn in der Literatur zur Vorgängernorm des § 609 a Abs. 3 BGB a.F. wurde eine begrenzte Analogie für bestimmte Auslandssachverhalte gefordert. Die Norm bezog damals, anders als heute § 489 Abs. 4 S. 2 BGB, noch nicht die Europäischen Gemeinschaften und ausländische Gebietskörperschaften ein. Daher wurde eine analoge Erstreckung der Norm auf Kredite an öffentliche ausländische oder supranationale Institutionen befürwortet, die mit den in der Norm genannten Erscheinungsformen der öffentlichen Hand vergleichbar sind (BKR 2020, 399 (389), beck-online). Eine vergleichbare Interessenlage, die rechtfertigt, den Kläger vom Schutz des § 489 Abs. 4 S. 1 BGB auszunehmen, ist ebenfalls gegeben. Denn der Kläger ist im Kontext des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB mit einem Gemeindeverband vergleichbar. Den in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB Genannten ist u.a. gemeinsam, soweit für den in Rede stehenden Kündigungsausschluss im Rahmen einer zivilrechtlichen Regelung von Interesse, dass sie grundsätzlich nicht insolvenzfähig sind, hoheitliche Aufgaben wahrnehmen sowie nicht in Form einer juristischen Person des Privatrechts handeln (OLG Celle, Urteil v. 15.01.2020 – Az. 3 U 65/19, S. 7). Diese Merkmale treffen auf den Kläger zu. Der Kläger ist nicht insolvenzfähig. Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unzulässig, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Der Kläger unterliegt als Zweckverband mit Sitz im Freistaat Thüringen dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) gem. § 1 ThürKGG. Laut § 45 ThürKGG untersteht er der staatlichen Aufsicht, welche im vorliegenden Fall gem. § 46 Abs. 1 Nr. 3 ThürKGG das Landratsamt ausübt. Gem. § 17 der Verbandssatzung des Klägers i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 ThürKGG sind auf den Kläger die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden und § 69 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung sieht vor, dass über das Vermögen einer Gemeinde und somit respektive über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren nicht stattfindet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 des Thüringer Gesetzes über die Gesamtvollstreckung in das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts v. 10.11.1995 (vgl. MüKoInsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, InsO, § 12 Rn. 23). Dass der Kläger im Falle eines finanziellen Engpasses auf öffentliche Finanzmittel zurückgreifen kann, ergibt sich auch aus § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung des Klägers, der die Möglichkeit vorsieht, von den Mitgliedern bei Bedarf eine Umlage zu erheben. Der Kläger nimmt des Weiteren hoheitliche Aufgaben wahr. Aus der Aufzählung nach § 4 Abs. 1 der Verbandssatzung des Klägers ergibt sich, dass der Kläger im Wesentlichen die Wasserversorgung der Bevölkerung in seinem Wirkungskreis sicherzustellen und die Abwasserverwaltung zu erledigen hat. Der Kläger ist gem. § 2 Abs. 3 ThürKGG als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Aus Sicht des Gerichts ist auch von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Planwidrig ist eine fehlende Regelung, wenn der Gesetzgeber im Falle der Kenntnis die Lücke geschlossen hätte. Mangels einer fehlenden ausdrücklichen Gesetzesbegründung zu § 489 Abs. 4 S. 2 BGB gibt es zwar keine niedergeschriebenen Anhaltspunkte für die Erwägungen, die sich der Gesetzgeber bei Schaffung der Ausnahmevorschrift gemacht hat; es ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine homogene Anwendung der Ausnahmevorschrift auf alle in ihrer Grundstruktur vergleichbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts befürwortet hat; andernfalls müsste er sich mit dem Vorwurf der Diskriminierung, also der Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund, konfrontieren lassen (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 – 2-25 O 6/13 –, Rn. 50, juris). Für eine planwidrige Regelungslücke spricht auch, dass Zweckverbände, die, wie der Kläger, die oben beschriebenen Eigenschaften aufweisen, vergünstigte Kredite zu sog. Kommunalkreditkonditionen erhalten, da bei solchen Kreditnehmern ohne Insolvenzrisiko mit hoheitlichen Aufgaben in Deutschland ein Kreditausfallrisiko sehr gering ist und dementsprechend der Zins als „Risikoprämie“ geringer ausfällt. Profitiert ein Zweckverband aber von der Möglichkeit zu Kommunalkreditkonditionen Darlehen aufzunehmen, ist aus Sicht des Gerichts billigerweise davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den kreditausgebenden Instituten auch einen Ausgleich in Form der Möglichkeit des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechtes geben wollte, da dies den Instituten eine langfristige Refinanzierungsstabilität ermöglicht (andere Ansicht wohl OLG Celle, Urteil v. 15.01.2020 – Az. 3 U 65/19, S. 12, 13). Der Kündigungsausschluss in seiner konkreten Form nach Ziffer 3. des Schuldscheins ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Generalklausel des § 307 BGB auf AGB auch dann anzuwenden ist, wenn sie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts verwandt werden. Gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach S. 2 kann eine unangemessene Benachteiligung sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Dem Kläger ist zu folgen, dass die irreführende Darstellung oder Verschleierung der Rechtslage (Täuschungsverbot) zur Unwirksamkeit einer Klausel führen kann (vgl. MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019 Rn. 63, BGB, § 307 Rn. 63) und dass der genaue Wortlaut der Ziffer 3. des Schuldscheins dahingehend zu deuten sein könnte, dass die Beklagte ein ihr von Gesetzes wegen nicht zustehendes Recht zur ordentlichen Kündigung suggeriert. Maßstab der Transparenz sind aber die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertreters des angesprochenen Kundenkreises (MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019 Rn. 64, BGB, § 307 Rn. 64). Da der Darlehensvertrag von der Beklagten mit dem Kläger als einem kommunalen Zweckverband abgeschlossen wurde, der der Aufsicht des Landes untersteht, geht das Gericht davon aus, dass bei Abschluss des Vertrages dem Kläger hätte klar sein müssen, dass der Beklagten kein ordentliches Kündigungsrecht nach den gesetzlichen Regelungen zustand, da davon auszugehen ist, dass der Kläger als Teil der öffentlichen Verwaltung über erweiterte Rechtskenntnisse verfügt. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Beklagten hat daher nur deklaratorischen Charakter, was einer Täuschung nicht gleichsteht. Die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung kann sich hier auch nicht aus dem Vorliegen eines diese indizierenden Tatbestands nach § 307 Abs. 2 BGB ergeben. Denn vorliegend ist der Kündigungsausschluss in Ziffer 3. des Schuldscheines weder mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren, noch werden wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dass ein Kündigungsausschluss für den Kläger als Zweckverband nach dem Recht des Freistaats Thüringen nicht vom wesentlichen Grundgedanken des § 489 BGB abweicht, ergibt sich aus den eingangs angestellten Überlegungen zur analogen Anwendung der Norm. Die Erreichung des Vertragszwecks, der Erhalt von Mitteln zur Deckung des Finanzbedarfs des Klägers durch ein Darlehen, wird durch den Ausschluss eines Kündigungsrechts nicht gefährdet. Mangels wirksamer Kündigung des Darlehensvertrages befindet sich die Beklagte auch nicht mit der Annahme der Restvaluta in Annahmeverzug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung eines zwischen ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrages. Bei dem Kläger handelt es sich um einen ……………………., in dem sich Städte und Gemeinden gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) zu einem Zweckverband zusammengeschlossen haben, um Aufgaben der Daseinsvorsorge miteinander zu teilen. Der Kläger hat im Wesentlichen die Aufgabe, für seine Mitglieder Wasser zu beschaffen und Wasservorkommen zu erschließen und die Abwasserbeseitigung für die Mitglieder durchzuführen. Wegen der Einzelheiten der Verbandssatzung wird auf die Anlage K2 verwiesen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in …………………... Sie hat die Aufgaben einer Kommunal- und einer Staatsbank in den Ländern ………………………………. Die Parteien pflegen langjährige Geschäftsbeziehungen zueinander. Sie schlossen mehrere Darlehensverträge in den Jahren 2005 und 2006 mit langen Laufzeiten bis in das Jahr 2036. Streitgegenständlich ist ein zwischen den Parteien abgeschlossener zinsverbilligter Darlehensvertrag vom ……. zur Kto.-Nr. ………………. über …………. €. Der feste Zinssatz beträgt 4,065 % p.a. für die gesamte Laufzeit. Das Darlehen ist in ………gleichen monatlichen Raten je ………. € und einer Schlussrate …………. € bis zum ………… zu tilgen. Die Gewährung des Darlehens erfolgte zu Kommunalkreditkonditionen. In Ziffer 3 des Schuldscheins vom 23.11.2006, der die wesentlichen Darlehensbedingungen schriftlich fixiert, findet sich folgender Passus: „Für den Kreditnehmer und die Bank ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Schuldscheins wird auf Anl. K9 verwiesen. Erstmalig wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 21.12.2017 an die Beklagte und bat um ein Gespräch zur Umfinanzierung wegen des zwischenzeitlich deutlich niedrigeren Zinsniveaus auf Basis einer partnerschaftlichen Diskussion. Die Beklagte verneinte mit Schreiben vom 29.12.2017 die Möglichkeit der Umfinanzierung und verwies darauf, dass eine ordentliche Kündigung vorliegend durch den Kläger nicht in Betracht käme, sondern für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen sei. Eine Ablösung gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung sei allerdings prinzipiell möglich. Es fanden weitere Gespräche zwischen den Parteien statt, die im Ergebnis jedoch auf keine gütliche Einigung hinausliefen. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 28.10.2019, welches vom Werksleiter des Klägers, ………………, unterzeichnet ist, gegenüber der Beklagten bezüglich des streitgegenständlichen Kommunalkredites die ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 30.04.2020, hilfsweise zum nächsten Zeitpunkt. Die Kündigung ging am 30.04.2019 bei der Beklagten ein. Diese wies die Kündigung zurück. Der Kläger zahlte die per 30.04.2020 offenstehende Restvaluta i.H.v. ………. € auf ein Konto im Hause der Beklagten zwecks Darlehensrückzahlung ein. Der Kläger ist der Ansicht, dass der vertragliche Ausschluss des Kündigungsrechtes unwirksam sei. Insbesondere unterfalle der Kläger ………………..., der nach thüringischen Recht konstituiert sei, nicht unter die Regelung des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide aus. Im Übrigen sei der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nicht rechtskonform im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 9./10. November 2006 abgeschlossene Kommunalkredit zu Kto.-Nr. ……. durch die Kündigung des Klägers vom 28. Oktober 2019 und dessen Zahlung in Höhe von ……….. € an die Beklagte vom 05. Mai 2020 zum 30. April 2020 beendet worden ist und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der Restvaluta des Kommunalkredites zu Kto.-Nr. ………….. per 30. April 2020 die Zahlung von ………… € vom 5. Mai 2020 seitens des Klägers in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der vorformulierte Kündigungsausschluss aufgrund von § 489 Abs. 4 S. 2 BGB wirksam sei. Die Norm sei wenigstens analog auf den Kläger anwendbar. Überdies sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich erfüllt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.