Urteil
2-07 O 412/21
LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2024:0202.2.07O412.21.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 15.778,81 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 5.000,00 seit dem 02. Mai 2021 sowie aus weiteren € 10.778,81 seit dem 11. August 2021 sowie weitere € 1.811,89 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2021 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 15.778,81 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 5.000,00 seit dem 02. Mai 2021 sowie aus weiteren € 10.778,81 seit dem 11. August 2021 sowie weitere € 1.811,89 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist überwiegend begründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Aufgrund des Brandes ist das Eigentum des Klägers am streitgegenständlichen Fahrzeug eingetreten. Der Kläger hat seine Eigentümerstellung hinreichend substanziiert unter Vorlage des Fahrzeugbriefes dargelegt, ohne dass die Beklagte dem in erheblicher Form entgegengetreten ist. Ungeachtet dessen spricht für den Kläger die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Unstreitig war der Kläger, der sich auf sein Eigentum beruft, bei Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs unmittelbarer Besitzer. Demgegenüber hat der Beklagte keine Umstände dargetan, welche die hieraus folgende Eigentumsvermutung widerlegen könnten (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 U 406/11 m. w. N.). Die unstreitig am klägerischen Fahrzeug eingetretenen Schäden sind durch eine Handlung des Beklagten adäquat-kausal verursacht worden. Der Kläger hat substanziiert unter Bezugnahme auf die zugehörigen, von der Polizei dokumentierten Angaben des Beklagten dargelegt, dass dieser vergessen habe, die Zündung eines Fahrzeugs auszuschalten; beim Ausbau eines Fahrzeugteils sei dann von einem offenliegenden Kabel ein Funken übergesprungen, wodurch daraufhin in Verbindung mit zuvor abgelassenen Benzin eine Stichflamme entstanden und der Brand ausgelöst worden sei. Diesem Vorbringen ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Er beschränkt sich insoweit auf ein einfaches Bestreiten. Der Beklagte hat nicht dargetan, aus welchem Grunde seine Angaben gegenüber der Polizei nicht verwendbar seien. Ausweislich des polizeilichen Vermerks (Anlagenkonvolut K1) ist er ordnungsgemäß belehrt worden; auch haben die behandelnden Ärzte offenbar keine Einwände gegen eine Vernehmung vorgebracht. Dafür, dass der Beklagte unter Schock gestanden haben oder nicht vernehmungsfähig gewesen sein könnte, findet sich keinerlei Anhalt. Auch hat der Beklagte keine tragfähigen Umstände dargetan, welche einer Richtigkeit der in dem zitierten Vermerk enthaltenen Erklärungen entgegenstehen könnten. Die Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten wird indiziert. Rechtfertigungsgründe sind nicht dargetan. Der Beklagte hat auch fahrlässig gehandelt. Er hat sein Verhalten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Dass durch das offenliegende Kabel eines Kraftfahrzeuges bei nicht ausgeschalteter Zündung ein Funkenflug mit folgender Entzündung von zuvor aus dem Fahrzeug in eine Wanne abgelassenes Benzin hervorgerufen werden kann, stellt eine naheliegende Überlegung dar, die sich jedem durchschnittlich intelligenten Menschen aufdrängen musste. Eine durchschnittlich verständige Person würde Benzin niemals offen lagern oder in offenen Behältern auffangen. Dass Benzin - insbesondere in Verbindung mit dem Sauerstoff in der Luft - äußerst leicht entzündlich ist und dementsprechend nur in geschlossenen Behältern gelagert werden darf und die Handhabung von Benzin zu unterbleiben hat, solange die Gefahr von Feuer oder Funkenflug besteht, muss jedenfalls bei erwachsenen Personen als bekannt vorausgesetzt werden, zumal der Beklagte Betreiber einer KFZ-Werkstatt ist (vgl. auch: LG Arnsberg, BeckRS 2016, 119267). Ausweislich des zitierten Polizeivermerks hatte der Beklagte die Ausschaltung der Zündung vergessen. Umstände, die der Annahme eines fahrlässigen Verhaltens entgegenstehen könnten, sind nicht vorgetragen. II. Der Beklagte hat den Kläger schadlos zu halten, § 249 Abs. 1 BGB. Daraus folgt der Zahlungsanspruch im tenorierten Umfang. Der Kläger hat substanziiert unter Vorlage eines vorprozessual eingeholten Gutachtens zur Höhe der notwendigen Reparaturkosten vorgetragen, ohne dass der Beklagte dem in erheblicher Form entgegengetreten ist. Er hat insbesondere nicht substanziiert Umstände dargelegt, welche die Richtigkeit der gutachtlichen Feststellungen, soweit sie die Reparaturkosten betreffen, entkräften könnten. Da der Kläger zwischenzeitlich seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat, welche unstreitig eine Selbstbeteiligung von 1.000 € vorsah, besteht der auszugleichende Schaden jedenfalls in dieser Höhe. Weiterhin hat der Beklagte dem Kläger den am klägerischen Fahrzeug eingetretenen merkantilen Minderwert zu ersetzen. Dieser beläuft sich auf 9.500 €. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen ... fest. Dabei richtet sich der Nachweis nach § 286 ZPO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifel Schweigen gebietet (vgl. BGH NJW 2008, 2845 m. w. N.). Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen .... Dieser hat festgestellt, dass der merkantile Minderwert mindestens 8.000 € und möglicherweise auch 11.000 € betrage (vgl. Ergänzungsgutachten, S. 5). In Ermangelung entgegenstehender Umstände erachtet das Gericht es als gerechtfertigt, bei Vorliegen eines solchen Wertkorridors hinsichtlich der Schadenshöhe den rechnerischen Mittelwert zugrunde zu legen. Umstände, die die Richtigkeit der gutachtlichen Feststellungen in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Oldtimer und klassische Fahrzeuge ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist auch in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere hat der Sachverständige die zutreffenden Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt und die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Der Kläger kann von dem Beklagten den Ausgleich der verbleibenden Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens verlangen als adäquat-kausale Schadensposition. Dass die Einholung des Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig gewesen ist (vgl. Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 82. A., § 249, Rn. 58 m. w. N.), wendet der Beklagte nicht ein. Der Beklagte kann nicht mit dem Einwand gehört werden, die Höhe des gezahlten Honorars sei unangemessen hoch. Da der Kläger unstreitig die Sachverständigenrechnung gezahlt hat, hat dies Indizwirkung für die Angemessenheit (vgl. Grüneberg, ebd., m. w. N.). Demgegenüber hat der Beklagte keine konkreten Umstände dargetan, welche die vorgenannte Indizwirkung entkräften konnten. Dem Kläger steht weiterhin eine Auslagenpauschale zu. Das Gericht erachtet einen Betrag von 25,00 € im Wege der Schätzung, §287 ZPO, für angemessen. Konkrete Umstände, die einen geringeren Betrag rechtfertigten, haben die Beklagten nicht vorgetragen. III. Die Klage ist auch hinsichtlich des Anspruchs auf Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als adäquat-kausale Schadenposition begründet. Dabei ist ein Gegenstandswert von bis 40.000 € zugrunde zu legen, so dass sich die Zuvielforderung im Bezug auf den merkantilen Minderwert von 500 € nicht auswirkt. Der Kläger hat Forderungen in Höhe von 35.769,98 € (Gesamtheit der Schadenspositionen abzgl. nicht zuerkanntem Teil des merkantilen Minderwerts) bezogen auf den Zeitpunkt der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten und vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung, wie ausgeführt, hinreichend substanziiert dargetan. Dass der Kläger in der Folge, nachdem der Beklagte keine Zahlungen erbracht hatte, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat, wodurch sich der zu ersetzende Schaden reduziert hat, wirkt sich auf die Höhe der berechtigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht aus. Der Kläger hat den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach rechnerisch schlüssig dargetan. Insoweit erachtet das Gericht auch die Beiziehung der Ermittlungsakten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für notwendig, dies im Hinblick auf die Frage der Schadensursache und die in Betracht kommende Haftung des Beklagten. Die verfolgten Zinsansprüche stehen dem Kläger zu unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in gesetzlicher Höhe. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1; 709 ZPO. Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Schaden an einem Kraftfahrzeug in der Werkstatt des Beklagten geltend. Der Kläger ist ausweislich des zugehörigen Fahrzeugbriefes (Anlage K14) Halter eines Oldtimers der Marke Jaguar XK 120 OTS Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen .... Am 8.3.2021 verbrachte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug in die Werkstatt des Beklagten und beauftragte diesen, den Keilriemen zu wechseln und eine Inspektion bzw. Hauptuntersuchung durchzuführen. Am 23.3.2021, gegen 19:40 Uhr, brach in der Werkstatt des Beklagten ein Feuer aus, bei dem sich der Beklagte nicht unerhebliche Verletzungen zuzog und das klägerische Fahrzeug beschädigt wurde. Ausweislich des Vermerks der Polizeipräsidiums Südosthessen vom 24.3.2021 suchte eine Polizeistreife den Beklagten im ... in ... auf, um ihn als Beschuldigten zu vernehmen. Gemäß dem Vermerk habe der Beklagte erklärt, vergessen zu haben, die Zündung eines Fahrzeugs auszuschalten; beim Ausbau eines Fahrzeugteils sei dann von einem offenliegenden Kabel ein Funken übergesprungen, wodurch daraufhin in Verbindung mit zuvor abgelassenen Benzin eine Stichflamme entstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des zitierten Vermerks sowie des Berichtes des Kriminaldauerdienstes vom 23.3.2021 wird auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen. Der Kläger ließ vorprozessual ein Sachverständigengutachten einholen, welches u.a. Reparaturkosten von 24.979.49 € brutto und einen merkantilen Minderwert von 10.000 € feststellte. Wegen der weiteren Einzelheiten des zitierten Gutachtens wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Für das Gutachten stellte der Sachverständige dem Kläger 8.743,81 € (brutto) in Rechnung, welche der Kläger ausglich; dabei entfiel ein Teilbetrag von 3.490,00 € (netto) auf die Position Brandsanierungskosten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.4.2021 (Anlage K6) ließ der Kläger den Beklagten zur Zahlung von (zunächst) 5.000 € auffordern. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.7.2021 ließ der Kläger die Gegenseite unter Fristsetzung bis spätestens 10.8.2021 zur Zahlung von insgesamt 36.269,98 € auffordern. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens und der Zusammensetzung der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Anlage K9 Bezug genommen. Der Kläger nahm, nachdem von der Gegenseite keine Zahlungen erfolgt waren, seine Vollkaskoversicherung (...) in Anspruch, welche im Wesentlichen die Reparaturkosten, unter Abzug einer Selbstbeteiligung von 1.000 €, und die Brandsanierungskosten ausglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zugehörige Abrechnungsschreiben der Versicherung vom 10.11.2021 (Anlage K10) Bezug genommen. Infolge dessen macht der Kläger nunmehr gegen den Beklagten die Positionen Selbstbeteiligung (1.000 €), merkantiler Minderwert (10.000 €), Sachverständigenkosten (abzgl. Brandsanierungskosten netto) und eine Unkostenpauschale (25 €) geltend. Mit Schreiben vom 23.8.2021 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Staatsanwaltschaft ... die amtlichen Ermittlungsakten betreffend den streitgegenständlichen Werkstattbrand an, wofür ihnen eine Versendungspauschale von 12 € gem. Kostenverzeichnis GKG in Rechnung gestellt wurde. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers kopierten die 140 Seiten der Akten. Der Kläger behauptet unter Berufung auf die polizeilichen Ermittlungen, der Beklagte habe den Brand fahrlässig verursacht. Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 16.278,81 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 5.000,00 ab dem 02. Mai 2021 sowie aus einem Betrag in Höhe von weiteren € 11.278,81 ab 11. August 2021 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.811,89 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Dezember 2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er stellt jeglichen Anspruch in Abrede. Er bestreitet die Eigentümerstellung des Klägers. Der Beklagte bestreitet seine Haftung dem Grunde nach. Er bestreitet, dass der Brand in der Werkstatt aufgrund seines fahrlässigen Verhaltens entstanden sei. Er trägt vor, die Angaben, die er unmittelbar nach dem Brand im Krankenhaus gemacht habe, seien nicht zu verwenden. Ergänzend wird insoweit auf die zugehörigen Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen. Der Beklagte bestreitet die im vorprozessual eingeholten Schadensgutachten gemachten Feststellungen. Auch insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen. Der Beklagte trägt vor, die Kosten des Sachverständigen seien überzogen, unbegründet und überteuert. Das Gericht hat gemäß Beschlüssen vom 30.09.2022 und 12.09.2023 Beweis erhoben hinsichtlich des vom Kläger behaupteten merkantilen Minderwertes. Wegen der zugehörigen Feststellungen wird auf das Gutachten vom 10.7.2023 (Bl. 118 d. A.) und das Ergänzungsgutachten vom 1.11.2023 (Bl. 173 d. A.) des Sachverständigen Drewes Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.