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Urteil

3-08 O 103/18

LG Frankfurt 8. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0206.3.08O103.18.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meldung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Taxi am Frankfurter Flughafen auf den von dem Kläger genutzten und behördlich gekennzeichneten Taxihalte-plätzen aufzustellen, ohne im Besitz der erforderlichen TTC-Chip-Karte des Klägers zu sein, 2. an den Kläger 297,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 2.10.2018 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 6,000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meldung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Taxi am Frankfurter Flughafen auf den von dem Kläger genutzten und behördlich gekennzeichneten Taxihalte-plätzen aufzustellen, ohne im Besitz der erforderlichen TTC-Chip-Karte des Klägers zu sein, 2. an den Kläger 297,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 2.10.2018 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 6,000,00 EUR festgesetzt. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr, 4 UWG zu, weil der Beklagte sich mit seinem Taxi (…) auf dem mit dem behördlichen Verkehrszeichen … gekennzeichneten Taxihalteplatz „Fernbahnhof/THE SQUAIRE" am 19.6.2018 um 18:15 Uhr aufgestellt hat, um Fahrgäste aufzunehmen, ohne dass der Beklagte im Besitz einer TTC-Chipkarte war, und dadurch die Taxiunternehmen, die mit dem Kläger einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung der Halteplätze einschließlich des Erwerbs einer TTC-Karte für ihre Fahrer geschlossen haben, im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG gezielt behindert hat. Die bloße Beeinträchtigung eines Mitbewerbers reicht grundsätzlich nicht aus, um die Un-lauterkeit nach § 4 Nr. 4 U WG zu begründen, da der Wettbewerb darauf angelegt ist, auf Kosten des Mitbewerbers einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen. Vielmehr müssen zum Umstand der Beeinträchtigung des Mitbewerbers weitere die Unlauterkeit begründenden Umstände hinzutreten. Dabei ist entscheidend, ob die Auswirkungen der Handlung auf das Wettbewerbsgeschehen bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen (BGH GRUR 2007,800 Tz.21 Außendienstmitarbeiter). Als gezielt ist danach eine Behinderung dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbe-werblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist (BGH GRUR 2007, 800 Tz.23. — Außendienstmitarbeiter). Eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers ist deshalb erst dann gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (BGH GRUR 2009, 876 Tz.21 — Voreinstellung II; GRUR 2012, 645 Tz.17 — Mietwagenwerbung). Eine solche unangemessene Einwirkung auf Kunden liegt insbesondere dann vor, wenn eine von oder für Mitbewerber geschaffene Einrichtung für eigene Zwecke ausgenutzt wird, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten (Köhler, in: Köhler/Bornkamm UWG 35. Aufl. § 4 Buchst. R.4.27 b). Dies gilt auch, wenn — wie hier — ein Dritter die Einrichtung für mehrere oder eine Gruppe — hier: die in Frankfurt ansässigen Taxiunternehmer — geschaffen hat. Denn auch dann nutzt ein Mitbewerber die Einrichtung zulasten seiner Mitbewerber aus, wenn er die ent-geltpflichtige Einrichtung ohne Entgelt nutzt. Der Kläger hat vorliegend eine solche Einrichtung geschaffen, indem er den in Frankfurt ansässigen Taxiunternehmen über Gestattungsverträge das Bereithalten ihrer Taxen auf der mit dem Straßenverkehrszeichen …Taxenstand) gekennzeichneten Fläche am Halteplatz „Fernbahnhof/THE SQUAIRE" an bestimmten Tagen (so genannte Chartertage) erlaubt, sofern die Fahrer der Taxen im Besitz einer TTC-Chipkarte sind. Diese vom Kläger geschaffene Einrichtung soll einen geregelten Ablauf des Taxenverkehrs auf dem Frankfurter Flughafen, insbesondere auch am Fernbahnhof, sicherstellen und dient insbesondere dazu, dass alle Taxiunternehmen ihre Taxen zu bestimmten Zeiten auf dem Frankfurter Flughafen ohne lange Wartezeiten bereithalten können und die ankommenden Reisenden problemlos ein Taxi vorfinden. Darüber hinaus dient die Einrichtung auch den Interessen der Reisenden, des Fernbahnhofbetreibers, aber auch der Stadt Frankfurt, die ansonsten für einen geregelten Ablauf des Taxenverkehrs auf dem Frankfurter Flughafen sorgen müsste (§ 47 Ill 1 PBefG). Aus diesem legitimen Zweck — Sicherstellung eines geregelten Ablaufs des Taxenverkehrs — folgt, dass die Nutzung der behördlich gekennzeichneten Fläche durch den Kläger rechtmäßig ist. Soweit der Beklagte die Berechtigung der Nutzung der Fläche durch den Kläger in Zweifel zieht, ist es nicht erforderlich, dass der Kläger die Verträge mit den Eigentümern über die Gestattung der Nutzung der Fläche vorlegt, um zu belegen, dass die Eigentümer der Fläche mit der Nutzung durch den Kläger einverstanden ist. Vielmehr folgt dieser Umstand bereits daraus, dass der Kläger die streitgegenständliche Fläche seit Jahren in der von ihm beschriebenen Weise anstandslos nutzt, was dem Gericht aus einer Vielzahl von Fällen bekannt ist. Hierfür spricht im Übrigen auch die Bestätigung im Schreiben vom 6.12.2018 (BI. 51 der Akte). Es liegt auch eine gezielte Behinderung der vertragstreuen Mitbewerber im Sinne von § 4 Nr, 4 UWG vor. An einer solchen gezielten Behinderung würde es nur dann fehlen, wenn der Beklagte den fraglichen Taxihalteplatz ungeachtet des Umstands benutzen durfte, dass er nicht Inhaber einer TTC-Chipkarte war. Ein solches Benutzungsrecht steht dem Beklagten jedoch auch nicht aus öffentlichem Recht zu. Denn der Beklagte kann sich insbesondere nicht auf Gemeingebrauch berufen, weil der hier in Rede stehende Taxen Halteplatz kein öffentlicher Platz ist. Denn der Taxihalteplatz „FernbahnhoffTHE SQUAIRE" ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Zwar trägt der Beklagte vor, dass die Fläche der Öffentlichkeit gewidmet sei, und beruft sich insoweit auf eine Veröffentlichung vom 30.9.2002 im Staatsanzeiger. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich diese Widmung auch auf den streitgegenständlichen Taxihalte-platz „Fernbahnhof/THE SQUAIRE" bezieht. Vielmehr ist der Kammer aus anderen Verfahren, an denen auch der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beteiligt war (z.B. 3 - 08 0 27/14), bekannt, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass dieser Taxihalteplatz für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Insbesondere würde es auch an einer Zustimmung der Grundstückseigentümer für die Wirksamkeit einer eventuellen Widmung fehlen. Indem die Eigentümer des Grundstücks des Taxihalteplatzes „Fernbahnhof/THE SQUAIRE" dessen Nutzung dem Kläger überlassen haben, brachten sie auch ihren Willen zum Ausdruck, den Taxihalteplatz nur einem beschränkten Personenkreis zu öffnen und insbesondere nicht jedem Taxifahrer zugänglich zu machen (BGHZ. 50, 310, 313). Deshalb handelt es sich bei den Beweisantritten des Beklagten auch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Aufstellen des Verkehrszeichens …ein Recht auf Gestattung. Dies gilt selbst dann, wenn das Verkehrsschild mit Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei aufgestellt worden sein sollte. Das Verkehrszeichen …ist sowohl ein Verbots- als auch ein Gebotszeichen. In erster Linie hat es die Bedeutung eines Gebotszeichens (Halteplatz für Taxen): ein Taxi darf grundsätzlich nur an dieser Stelle bereitgestellt werden. Auf den allgemeinen Parkplätzen darf ein Taxi wohl parken, aber nicht bereitgestellt werden, d.h. auf Fahrgäste warten. Umgekehrt darf ein Taxi auf dem Taxihalteplatz nicht parken im Sinne des § 12 II StVO, sondern hier nur auf einen Fahrgast warten. Auf der anderen Seite hat das Verkehrszeichen auch die Bedeutung eines Verbotszeichens; es spricht ein Parkverbot für alle (übrigen) Fahrzeuge aus und will damit den Taxifahrern einen Halteplatz sichern. Eine darüber hinausgehende Funktion hat das Schild nicht, vor allem hat es nicht die konstitutive Wirkung, dem Taxifahrer kraft der von der Verkehrsbehörde genehmigten Aufstellung eines Verkehrszeichens ein Recht auf Benutzung des Platzes zu gewähren. Selbst auf rechtlich-öffentlichen Straßen schaffen Verkehrszeichen nicht einen erweiterten Gemeingebrauch. Sie können den Gemeingebrauch nur näher regeln, nämlich zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Straßen und Wegen, können ihn also notfalls auch einschränken (BGHZ 50, 310, 315 f.). Dies gilt erst recht auf Plätzen, die — wie hier — nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Deshalb begründet das auf dem Taxihalteplatz „Fernbahnhof/THE SQUAIRE" aufgestellte Verkehrszeichen … keine Gestattung dahingehend, dass jeder Taxifahrer das von ihm geführte Taxi dort aufstellen darf, um auf Fahrgäste zu warten und/oder diese aufzunehmen. Vielmehr ergibt sich dieses Recht einzig und allein aus den Gestattungsverträgen mit dem Kläger. Dies bedeutet auch, dass § 47 I PBefG durch das Zivilrecht überlagert wird, wenn es um Taxenhalteplätze geht, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Ein Taxiunternehmen oder dessen Fahrer kann deshalb ohne Gestattungsvertrag mit dem Kläger nicht unter Hinweis auf § 47 I PBefG verlangen, sein Taxi dort ebenso wie andere — mit Gestat-tungsvertrag und Einsatz von Fahrern mit TTC-Chipkarte — bereitstellen zu dürfen (Fielitz/Grätz PBefG § 47 R. 33; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 41 STVO R, 248 c). Einer gezielten Behinderung durch den Beklagten steht auch nicht entgegen, dass er — nach seinem eigenen Vortrag — keinen Fahrgast aufgenommen und sogleich weggefahren sei, als ihn die Aufsicht des Klägers hierzu aufgefordert habe. Denn allein entscheidend ist, dass der Beklagte sich auf den Taxihalteplatz stellte, um Fahrgäste aufzunehmen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Das Aufstellen auf dem Taxihalteplatz ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig. Deshalb kommt es hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nicht mehr darauf an, ob der Vortrag des Klägers oder der des Beklagten zutrifft. Denn eine gezielte Behinderung steht auch nach dem Vorbringen des Beklagten fest. Hierfür spricht auch der Umstand, dass das Taxi des Beklagten (… berechtigt war, sich am 19,6.2018 auf dem Halteplatz aufzustellen, weil es den Taxiunternehmen mit den … an diesem Tag erlaubt war, ihre Taxen dort aufzustellen, nicht jedoch dem Beklagten, weil er nicht im Besitz der TTC-Chipkarte war. Deshalb wäre das Aufstellen des Taxis mit der … ohne Berechtigung des Fahrers gar nicht aufgefallen, wenn der Beklagte sich hinten angestellt hätte und nicht direkt auf den Halteplatz gefahren wäre, wohl in der Hoffnung, dass seine Nichtberechtigung als Taxifahrer nicht auffallen werde. Der Kläger ist auch nach § 8 Ill Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, einen Unterlassungsanspruch wegen der begangenen Verletzungshandlung geltend zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass der Tatbestand der gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG mitbe-werberschützenden Charakter hat und es grundsätzlich dem behinderten Mitbewerber überlassen bleiben soll, ob er dagegen vorgehen will oder nicht. Denn im vorliegenden Fall sind die behinderten Mitbewerber jedenfalls zum Teil Mitglieder des Klägers, so dass durch den Verstoß zugleich die kollektiven Interessen der Vereinsmitglieder beeinträchtigt werden. In diesem Fall erstreckt sich die Klagebefugnis nach § 8 Ill Nr. 2 UWG auch auf die Verfolgung solcher Wettbewerbsverstöße. Der Zahlungsanspruch ist aufgrund der Abmahnung vom 27.7.2018 nach § 1212 UWG dem Grunde nach begründet. Die Höhe schätzt die Kammer aufgrund des Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 3.12.2018 nach § 287 ZPO auf 297,50 E. Denn dieser Vortrag ist für eine Schätzungsgrundlage geeignet. Die Einwendungen des Beklagten führen nicht dazu, den Vortrag des Klägers als Schätzungsgrundlage infrage zu stellen. Zumal der Beklagte auch nur den Aufwand des Klägers geringer schätzt als dieser selbst. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren mit Fachverbänden die Höhe von Aufwendungen für Abmahnungen in vergleichbaren Fällen bekannt ist. Diese liegen in der Regel zwischen 200 und 300 E. Auch in dieser Spanne — wenn auch im oberen Bereich — bewegen sich die Aufwendungen des Klägers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO. Der Kläger ist ein …, der satzungsgemäß die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder vertritt, und Nutzer der durch das zuständige Straßenverkehrsamt der Stadt Frankfurt mit dem Straßenverkehrszeichen … (Taxenstand) gekennzeichneten Taxihalteplätze vor den Terminal 1 und 2 des Frankfurter Flughafens und des Taxihalteplatz Fernbahnhof/The Squaire ist, Das Grundstück, auf dem sich der Taxihalteplatz vor dem Fernbahnhof befindet, steht im Privateigentum. Der Kläger gestattet auf der Grundlage von mit Taxiunternehmen geschlossenen Gestattungsverträgen diesen -darunter auch eigenen Mitglieder- die entgeltliche Nutzung dieser Halteplätze. In diesen Verträgen verpflichten sich die Taxiunternehmen, nur Fahrer einzusetzen, die die vom Kläger herausgegebene TTC-Chipkarte besitzen. Die auf die Person des einzelnen Taxifahrers ausgestellte TTC-Chipkarte dient zum Nachweis der Nutzungsberechtigung und wird gegen Entgelt vergeben. Die Taxen — regelmäßib rund 600 pro Tag — nehmen außerhalb der Taxihalteplatz Aufstellung und rücken dann nach bestimmten Vorgaben bis zu den Ausgängen der Terminal und des Fernbahnhofs vor. Teilweise warten die Taxen mehrere Stunden. Der Beklagte ist Taxifahrer, verfügt über keine TTC-Chipkarte und stellte sich am 19.6,2018 um 18:15 Uhr mit seinem Taxi, … auf den Taxihal-teplatz FernbahnhoffThe Squaire, Die näheren Einzelheiten der Aufstellung sind streitig. Am 19.6.2018 waren die Taxen mit der …, also auch das Taxi des Arbeitgebers des Beklagten, berechtigt, sich auf dem Taxihalteplatz vor dem Fernbahnhof aufzustellen. Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom … (BI. 7-9 der Akte) ab. Mit Schreiben vom 6.12.2018 (BI. 51 der Akte) bestätigte die …, dass … dem Kläger den Taxihalteplatz am Standort THE SQUAIRE zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte am 19.6.2018 gegen 18:15 Uhr an mehreren auf dem Halteplatz stehenden Taxen vorbeigefahren sei und sich in eine Lücke zwischen zwei Taxen weiter vorne gestellt habe. Trotz Intervention einiger Taxifahrer sei der Beklagte nicht bereit gewesen, den Halteplatz zu verlassen. Schließlich habe er Fahrgäste eingeladen und befördert. Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 4 UWG und Erstattung seiner Abmahnkosten i.H.v. 207 9,50 € geltend. Wegen der Berechnung der Höhe der Abmahnkosten wird auf den Schriftsatz vom 312.2018 in Bl. 39-41 der Akte verwiesen. Der Kläger trägt vor, dass Eigentümer der Taxihalteplätze die … (Terminal 1 und 2) bzw. ….. und er mit diesen vertraglich verbunden seien. Er sei Mieter der Fläche vor dem Fernbahnhof. Ihm obliege es vertraglich, die Kontrolle vor Ort. Insbesondere habe er sicherzustellen, dass entsprechend der Taxiordnung der Stadt Frankfurt die entsprechenden Regelungen eingehalten werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es — bei Vermeidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten — zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Taxi am Frankfurter Flughafen auf den von dem Kläger genutzten und behördlich gekennzeichneten Taxihal-teplätzen aufzustellen, ohne im Besitz der erforderlichen TTC-Chipkarte des Klägers zu sein, 2. an den Kläger 297,50 € nebst Zinsen 1,1-I.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.10,2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass der Taxihalteplatz vor dem Fernbahnhof im Eigentum der …. oder einer Tochtergesellschaft stehe. Im Schriftsatz vom 8.1.2019 (BI. 58 Akte) trägt der Beklagte vor, dass der Fernbahnhof im Eigentum einer Miteigentümergemeinschaft stehe, bestehend mindestens aus der ….. und …… Mit dieser Miteigentümergemeinschaft habe der Kläger keinen Vertrag geschlossen. Der Kläger sei im Jahr 2018 nicht mehr im Besitz eines gültigen Mietvertrags mit der Bahn o. a. gewesen. Die Firma ……. sei weder hoheitlich befugt noch privatrechtlich berechtigt, den ruhenden und fließenden Verkehr am Fernbahnhof zu regeln. Der Taxihalteplatz vor dem Fernbahnhof sei der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden. Es handele sich um eine tatsächlich öffentliche Straße, Im Schriftsatz vom 9.1.2019 trägt der Beklagte vor, dass alle Straßen am und um den Fernbahnhof zum 1. 9. 2002 nach dem hessischen Straßengesetz gewidmet worden seien (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 30.9.2002 in BI, 62 und 63 der Akte). Der Beklagte trägt weiter vor, dass er am 19.6.2018 gegen 18:15 Uhr einen oder mehrere Fahrgäste zum Frankfurter Fernbahnhof gebracht habe. Nach dem Ausladen sei er am folgenden Taxihalteplatz Fernbahnhof vorbeigefahren. Dort hätten wartende Passanten gestanden und mindestens eine habe gewunken. Deshalb sei er zum Taxihalteplatz gefahren. Es sei jedoch von der Aufsicht aufgefordert worden, ohne Fahrgäste weiterzufahren, Es sei sogleich ohne Fahrgäste weggefahren. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.