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Urteil

3-08 O 43/21

LG Frankfurt 8. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0315.3.08O43.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es – bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Regionsgeschäftsführer – zu unterlassen, geschäftlich handelnd in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Beförderung von Fluggästen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen: „Sofern vom anwendbaren Recht (einschließlich der Übereinkommen, APR 2019 und der Verordnung EU261, sofern zutreffend) nichts anderes bestimmt ist: unterliegen diese Bedingungen und alle Dienstleistungen, die wir Ihnen gemäß diesen Bedingungen erbringen, einschließlich bezüglich Ihrer Person und/oder Ihres Gepäcks, den Gesetzen von England und Wales;“ wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 138,83 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 €. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es – bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Regionsgeschäftsführer – zu unterlassen, geschäftlich handelnd in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Beförderung von Fluggästen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen: „Sofern vom anwendbaren Recht (einschließlich der Übereinkommen, APR 2019 und der Verordnung EU261, sofern zutreffend) nichts anderes bestimmt ist: unterliegen diese Bedingungen und alle Dienstleistungen, die wir Ihnen gemäß diesen Bedingungen erbringen, einschließlich bezüglich Ihrer Person und/oder Ihres Gepäcks, den Gesetzen von England und Wales;“ wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 138,83 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 €. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben. Sie ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf den Gesichtspunkt des Wettbewerbsverstoßes stützt, ist dieser einer unerlaubten Handlung gleichgestellt und tritt – die Wettbewerbswidrigkeit als doppelrelevanten Umstand unterstellt – in Deutschland ein, nachdem die Beklagte einen deutschsprachigen Internetauftritt unterhält und über diesen Kunden in Deutschland Flüge buchen können. Im Hinblick auf die weltweite Abrufbarkeit des Mediums Internet führt dies zu der örtlichen Zuständigkeit sämtlicher deutscher Gerichte. Der deliktische Gerichtsstand ist ebenfalls einschlägig für die vorbeugende Klage eines Verbandes auf Untersagung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern (vgl. EuGH, NJW 2016, 2727). Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Er hat hinsichtlich der Klausel in Ziff. 21.1.1 der AGB aus § 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung von deren Verwendung (Klageantrag zu Ziff. 1 lit. a). Auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von missbräuchlichen Bestimmungen in AGB sowie von bestimmten Angaben findet nach der Marktortanknüpfung des Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO – aus den zur internationalen Zuständigkeit genannten Gründen – deutsches Sachrecht Anwendung. Die Klausel ist unwirksam. Allerdings ist bei einem wie hier in Rede stehenden Beförderungsvertrag die Wirksamkeit der Rechtswahlabrede gemäß Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO nach englischem Recht zu beurteilen. Eine Inhaltskontrolle anhand nationalen Rechts findet nicht grundsätzlich statt (vgl. MüKoBGB/Spellenberg, 8. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 10 Rn. 198). Doch unterliegt die Rechtswahl in AGB im Verhältnis zu Verbrauchern der Missbrauchskontrolle. Dieser hält die vorliegende Klausel nicht stand. Nach der Rechtsprechung des EuGH (NJW 2016, 2727 Rn. 67 ff.) kann sich gemäß Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) die Missbräuchlichkeit einer Rechtswahlklausel in AGB aus einer Formulierung ergeben, die nicht dem in Art. 5 der Klausel-Richtlinie aufgestellten Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung genügt. Dieser Maßstab ist im hiesigen Fall anzulegen. Dem tut keinen Abbruch, dass die Entscheidung des EuGH auf einen Verbrauchervertrag i.S.v. Art. 6 Rom-I-VO bezogen war, worunter ein Personenbeförderungsvertrag gemäß Art. 6 Abs. 4 lit. b Rom-I-VO nicht fällt. Denn richtigerweise muss vom Anwendungsbereich der Klausel-Richtlinie ausgegangen werden. Der durch diese intendierte Schutz würde leerlaufen, wenn die Rechtswahl in AGB – wiewohl in der Sache zulässig – unter Verstoß gegen das Transparenzgebot möglich wäre. Dies gilt hier auch und gerade im Hinblick darauf, dass das Recht eines Landes gewählt werden soll, welches nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist. Die Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH auch in dieser Konstellation zum Tragen zu bringen, ist kollisionsrechtlich – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – aufgrund von Art. 46b EGBGB vorgesehen und geboten. Gemessen an diesen Kriterien ist die Rechtswahlklausel irreführend und intransparent. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main an (vgl. deren Teil-Urteil vom 14.04.2022, Az. 2-24 O 419/20 – Anlage B 6 [im Anlagenband]; vgl. außerdem LG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 18.05.2021, Az. 17 O 807/20 – Anlage K 13 [im Anlagenband]; LG Landshut, Hinweisbeschluss vom 17.02.2021, Az. 54 O 2882/20 – Anlage K 14 [im Anlagenband]; LG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 05.07.2021, Az. 22 O 133/20 – Anlage K 15 [im Anlagenband]; LG Berlin, Teil-Urteil vom 07.01.2022, Az. 67 O 31/21 – Anlage K 18 [im Anlagenband]; LG Memmingen, Teil-Urteil vom 04.03.2022, Az. 26 O 1373/21 – Anlage K 19 [im Anlagenband]; …, NJW 2022, 2811; die von der Beklagten zitierte Entscheidung OLG Frankfurt am Main, RdTW 2019, 472, betrifft eine andere Klausel, welche die hier gegebenen Verständlichkeitsdefizite nicht in demselben Ausmaß aufweist). Jedenfalls die Bezugnahme auf das anwendbare Recht „einschließlich der Übereinkommen, APR 2019 und der Verordnung EU261, sofern zutreffend“ ist für den durchschnittlich informierten Verbraucher unverständlich. Dies gilt selbst dann, wenn man bei der Auslegung der Klausel die in den AGB ebenfalls enthaltenen „Definitionen“ mitberücksichtigt (dagegen mit beachtlichen Argumenten LG Frankfurt am Main, 24. Zivilkammer, a.a.O.). Diese würden zwar dabei helfen, die „Verordnung EU261“ als die Fluggastrechte-Verordnung (VO [EG] 261/2004) zu identifizieren. Deren Geltung steht aber unter dem Vorbehalt „sofern zutreffend“. Ein mit der anglo-amerikanischen Praxis der Vertragsgestaltung vertrauter und davon leidgeprüfter Jurist wird dies so verstehen, dass damit der Vorbehalt gemacht wird, dass diese Verordnung im Einzelfall anwendbar ist. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann dies nicht leisten. Er würde davon abgesehen auch von diesem Anwendungsvorbehalt verwirrt werden, und zwar insbesondere wegen des „Brexit“, also des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der über mehrere Jahre virulent gewesenen Frage des Wirksamwerdens dieses Austritts und der – vorübergehenden oder dauerhaften – Fortgeltung europäischen Rechts. Die Frage, inwieweit die Fluggastrechte-Verordnung unter diesen Bedingungen gilt, wird selbst ein durchschnittlich informierter Jurist nicht beantworten können, von einem durchschnittlich informierten Verbraucher ganz zu schweigen. In Bezug auf die Ziff. 5.4 der AGB der Beklagten besteht ein Unterlassungsanspruch hingegen nicht (Klageantrag zu Ziff. 1 lit. b). Diese Klausel ist wirksam. Der Kläger beanstandet, dass sich aus ihr ergebe, dass die Erstattung sonstiger Steuern und Gebühren ausgeschlossen sei. Denn es werde dort lediglich die Rückerstattung der Luftverkehrsteuer geregelt. Dies ist im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, insbesondere liegt keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Der Kläger macht dies geltend und verweist auf § 648 BGB, wonach im Fall der Kündigung eines Werkvertrags durch den Besteller der Unternehmer sich dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart. Die genannten Bestimmungen sind grundsätzlich anwendbar, da wegen der Unwirksamkeit der Rechtswahlklausel gemäß Art. 6 Abs. 2 Ua. 1 S. 1 Rom-I-VO das Recht des Staates gilt, in dem die zu befördernder Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, also bei Vertragsbuchungen über den deutschsprachigen Internetauftritt typischerweise Deutschland. Doch gehört § 648 BGB nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2018, 2039) nicht zum Leitbild des Vertrags über die Personenbeförderung mit Massenverkehrsmitteln. Der BGH hält das Kündigungsrecht infolgedessen in Luftbeförderungsverträgen für insgesamt abdingbar. Konsequenz der Abbedingung des Kündigungsrechts ist aber … auch, dass die an die (wirksame) Kündigung geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten können. Dass in dem Fall, der der BGH-Entscheidung zugrunde lag, tatsächlich Kosten erstattet wurden, worauf er Kläger verweist, ändert an dieser Bewertung nichts. Dies vorweggeschickt, ist auch unabhängig von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine unangemessene Benachteiligung gegeben. Es begegnet vielmehr keinen Bedenken, wenn die Beklagte – gewissermaßen als minus zum vollständigen Ausschluss des Kündigungsrechts samt Erstattungsanspruch – die Kostenerstattung auf den Nichtanfall der Luftverkehrsteuer beschränkt. Wie der BGH (a.a.O.) ausgeführt hat, hat der Beförderungsunternehmer ein schützenswertes Interesse am Ausschluss des Kündigungsrechts und dessen Rechtsfolgen. Die ihm entstehenden Kosten sind im Wesentlichen Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs. Er kann deshalb den von dem einzelnen Fluggast verlangten Flugpreis nicht ohne Berücksichtigung dieser Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs kalkulieren. Er muss vielmehr bestrebt sein, mit den einzelnen Flugpreisen mindestens diese Gesamtkosten zu decken. Inwieweit ihm dies gelingt, hängt entscheidend davon ab, inwieweit er die ihm mit dem Beförderungsmittel zur Verfügung stehende Kapazität auslasten kann. Für eine möglichst hohe Auslastung ist er wiederum regelmäßig auf eine Mischung von flexiblen (d.h. künd- oder umbuchbaren) und nicht flexiblen (d.h. nicht kündbaren und gegebenenfalls auch nicht umbuchbaren) Tarifen angewiesen. Denn während ihm die flexiblen und deshalb regelmäßig (deutlich) teureren Tarife höhere Erlöse verschaffen, die indessen weniger gut planbar sind, geben ihm die nicht flexiblen und deshalb typischerweise insbesondere mit zunehmendem Abstand zum Flugzeitpunkt billigeren Tarife Planungssicherheit und machen die zu erwartende Kapazitätsauslastung besser vorhersehbar. Dies ist auch im Allgemeininteresse, da eine auf Dauer ineffiziente Kapazitätsnutzung insgesamt höhere Flugpreise oder den Marktaustritt des Luftverkehrsunternehmens zur Folge haben muss. Darüber hinaus dient der Ausschluss des Kündigungsrechts einer vereinfachten Vertragsabwicklung. Über bestimmte Gebühren hinausgehende ersparte Aufwendungen ergeben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag allenfalls in geringfügigem Umfang. Zwar handelt es sich bei den hier vor allem in Rede stehenden Flughafengebühren um solche, die zu einer konkreten Ersparnis von Aufwendungen im Einzelfall führen oder führen können. Gleichwohl ändert dies am Ergebnis der Interessenabwägung nichts. Dies gilt zumal unter den hier gegebenen Umständen, die sich dadurch auszeichnen, dass die Beklagte unwiderlegt sonstige Steuern und Gebühren ihren Kunden nicht spezifisch berechnet, d.h. nicht im Einzelfall auf diese umlegt (dazu ausführlich sogleich). Ohne Ausschluss des Erstattungsanspruchs für solche Steuern und Gebühren, die nur bei Antritt des Fluges anfallen, müsste die Beklagte nämlich Erstattungen leisten, die im Einzelfall den Endpreis für eine Flugreise übersteigen oder zu diesem in keinem angemessenen Verhältnis stehen können. Dies liefe darauf hinaus, dass es der Beklagten nicht erlaubt wäre, ihre Preise in einer Weise kalkulieren, dass die Summe der zu entrichtenden Flughafengebühren als allgemeiner Kostenfaktor fungiert. Dafür gibt es jedoch keine Grundlage. Insbesondere ist eine solche nicht in Art. 13 der Verordnung (EG) 100/200 (Luftverkehrsdienste-Verordnung) enthalten (dazu sogleich). Ebenfalls kein Unterlassungsanspruch – insoweit nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 S. 3 der Luftverkehrsdienste-Verordnung – besteht hinsichtlich der Darstellung in Anlage K 3 (im Anlagenband) dazu, dass bestimmte Kostenpositionen in den Endpreis für Luftbeförderungsleistungen nicht mit inbegriffen seien (Klageantrag zu Ziff. 1 lit. c). Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 S. 3 der Luftverkehrsdienste-Verordnung liegt nicht vor. Danach sind für Flugdienste neben dem Endpreis aufzuweisen: der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen. Doch gilt dies (mit Ausnahme des Flugpreises) nur, soweit die Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Hieraus hat der EuGH (MMR 2017, 670 Rn. 27) gefolgert, dass es zulässig ist, wenn Luftfahrtunternehmen sich dafür entscheiden, diese Posten nicht an ihre Kunden weiterzugeben, sondern selbst zu tragen. Dass es tatsächlich so wäre, dass die Beklagte diese Kosten spezifisch an ihre Kunden weitergibt, steht nicht fest. Der Kläger hat dies unter Verweis auf Anlage K 9 (im Analgenband) behauptet. Anlage K 9 enthält Screenshots von Buchungsvorgängen aus der Buchungs-Management-Software der Beklagten. Aus diesen ist ersichtlich, dass bestimmte „…“ in Ansatz gebracht werden. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat erläutert, was es im Einzelnen mit den genannten „…“ auf sich habe, dass es sich nämlich um Verwaltungsgebühren, um Gebühren für aufgegebenes Gepäck bzw. um die Gebühr für eine Sitzplatzreservierung handle. Der Kläger hat dieses – in sich schlüssige und plausible – Vorbringen bestritten, ihm aber darüber hinaus nichts entgegengesetzt. Ein Beweiswert im klägerischen Sinne verbleibt der Anlage K 9 damit aber nicht. Soweit der Kläger seine Behauptung zusätzlich unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, war dem – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – nicht nachzugehen. Es liegen keine Anknüpfungstatsachen vor, die dem Sachverständigen eine entsprechende Feststellung ermöglichen würden, ohne dass die Begutachtung auf die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises hinausliefe. Den Zahlungsanspruch auf Ersatz der Kosten für die erfolgte Abmahnung (Klageantrag zu Ziff. 2) hat die Kammer in Höhe von einem Drittel des von dem Kläger geltend gemachten Betrags zugesprochen, weil die Abmahnung mit diesem Anteil berechtigt war (§ 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG). Der Vortrag des Klägers zur Höhe der ihm durch eine Abmahnung durchschnittlich entstehenden Kosten (S. 12 ff. der Klageschrift; Bl. 14 ff. d.A.) ist unbestritten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Die Streitwertfestung hat ihre Grundlage in §§ 48 Abs. 1, 51 Abs. 2 GKG. Der Kläger, …, nimmt die Beklagte wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in …. Sie verfügt in Deutschland nicht über eine Niederlassung, betreibt jedoch auf ihrer Webseite einen deutschsprachigen Internetauftritt, über den unter der Adresse ... Flugbuchungen vorgenommen werden können. Dort werden auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in deutscher Sprache bereitgestellt (vgl. Anlage K 2; im Anlagenband). In Ziff. 21.1.1 der AGB ist folgende Rechtswahlklausel enthalten: [21.1] Sofern vom anwendbaren Recht (einschließlich der Übereinkommen, APR 2019 und der Verordnung EU261, sofern zutreffend) nichts anderes bestimmt ist: [21.1.1] unterliegen diese Bedingungen und alle Dienstleistungen, die wir Ihnen gemäß diesen Bedingungen erbringen, einschließlich bezüglich Ihrer Person und/oder ihres Gepäcks, den Gesetzen von England und Wales. Unter Ziff. 22.1 („Definitionen“) werden die Begriffe „anwendbares Recht“, „Übereinkommen“, „APR 2019“ und „EU261“ definiert (vgl. im Einzelnen Anlage K 2). Unter Ziff. 5.4 („Erstattung der Luftverkehrssteuern“) ist Folgendes geregelt: Wenn sie ihren Flug stornieren, verpassen oder nicht antreten, hat dies keine Auswirkungen auf die anderen Flüge Ihrer Buchung. Sie können eine volle Rückerstattung der Luftverkehrssteuer, auf wie in Gebühren und Abgaben aufgeführt) für den Flug/die Flügel, den/die sie nicht nehmen, verlangen. Dies können Sie tun, indem sie sich an unser Kundenserviceteam wenden. In der Definition des Begriffs „Luftverkehrsteuer“ ist der Textbestandteil „Gebühren und Kosten“ rot markiert und mit einer Unterseite verlinkt, auf der sich die aus Anlage K 3 (im Anlagenband) ersichtliche Übersicht befindet. Diese weist die Luftverkehrsteuer als „inbegriffen“ aus und enthält zu Flughafen-und Sicherheitsgebühren die Angabe: „0 € – Wir berechnen keinen keine spezifischen Flughafengebühren.“ Tatsächlich fallen an vielen Flughäfen (z.B. in Spanien sowie in den Städten Amsterdam Lissabon und Zürich) Flughafen- und Sicherheitsgebühren oder sonstige Entgelte an, die an den Flughafenbetreiber oder Dritte zu entrichten sind und die nicht anfallen, wenn ein Passagier seinen gebuchten Flug nicht antritt. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.06.2021 (Anlage K 10; im Anlagenband) ab. Die Beklagte kam der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nicht nach. Mit seiner am 12.07.2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren gerichtlich weiter. Er hält die Rechtswahlklausel für unzulässig. Diese verstoße wegen treuwidriger, unangemessener Benachteiligung und Intransparenz gegen § 307 Abs. 1 BGB und sei demnach unwirksam. Denn für den Verbraucher sei aufgrund der gewählten Formulierungen nicht ersichtlich, welches – gegebenenfalls übernationale – Recht im Einzelfall auf den Beförderungsvertrag zur Anwendung gelange. Beurteilten sich die AGB im Übrigen deshalb nach deutschem Recht, sei Ziff. 5.4 ebenfalls gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam wegen Abweichens von der gesetzlichen Regelung in § 648 BGB, und zwar im Hinblick darauf, dass danach eine Erstattung sonstiger Steuern und Gebühren neben der Luftverkehrsteuer ausscheide. Der Kläger behauptet schließlich, dass die Beklagte Gebühren, insbesondere auch Flughafen-und Sicherheitsgebühren, an ihre Kunden weitergebe. Im Hinblick darauf sei es ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 S. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vom 24.09.2008, wenn die Beklagte behaupte, die Flughafen-und Sicherheitsgebühren seinem Preis inbegriffen und würden nicht gesondert berechnet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an ihrem Regionsgeschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd a) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Beförderung von Fluggästen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen: „Sofern vom anwendbaren Recht (einschließlich der Übereinkommen, APR 2019 und der Verordnung EU261, sofern zutreffend) nichts anderes bestimmt ist: unterliegen diese Bedingungen und alle Dienstleistungen, die wir Ihnen gemäß diesen Bedingungen erbringen, einschließlich bezüglich Ihrer Person und/oder Ihres Gepäcks, den Gesetzen von England und Wales;“ wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2; und/oder b) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Beförderung von Fluggästen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen: „Wenn Sie Ihren Flug stornieren, verpassen oder nicht antreten, hat dies keine Auswirkungen auf die anderen Flüge Ihrer Buchung. Sie können eine volle Rückerstattung der Luftverkehrssteuer (wie in Gebühren und Abgaben aufgeführt) für den Flug/die Flüge, den/die Sie nicht nehmen, verlangen. Dies können Sie tun, indem Sie sich an unser Kundenserviceteam wenden.“ wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2; und/oder c) im Zusammenhang mit dem Angebot von Luftbeförderungsleistungen in Printmedien, im Internet oder in sonstiger Weise neben dem Flugpreis obligatorisch anfallende Preisbestandteile und/oder Flugzusatzkosten, insbesondere Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, als im Endpreis nicht mit inbegriffen darzustellen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3; 2. an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Rechtswahlklausel für wirksam und sieht auch in der Regelung in Ziff. 5.4 ihrer AGB keinen Grund zur Beanstandung. Dies gelte sogar dann, wenn die Klausel nach deutschem Recht zu beurteilen wäre, und zwar im Hinblick darauf, dass es sogar zulässig sei, das freie Kündigungsrecht des Passagiers gemäß § 648 BGB in Gänze auszuschließen. Die Beklagte behauptet ferner, bei der Festlegung des Preises für die eigentliche Beförderungsleistung rein kalkulatorische, gemittelte Werte mitzuberücksichtigen, die sie eigenständig auf Grundlage der für die Gesamtheit aller Buchungen anfallenden Flughafen-und Sicherheitsgebühren errechne und festlege. Diese Werte entsprechen jedoch in keiner spezifischen Weise den tatsächlichen Aufwendungen, die für Flughafen-und Sicherheitsgebühren für eine jeweilige konkrete Buchung an vielen. Die Beklagte gebe im Falle einer Buchung die Flughafen-und Sicherheitsgebühren deshalb in keiner spezifischen Weise an ihre Fluggäste weiter. Die kalkulatorischen Werte bildeten lediglich einen Kostenfaktor bei der Ermittlung des Preises. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2023 Bezug genommen.