Urteil
8 O 2392/08
LG Frankfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2012:0626.8O2392.08.0A
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 24. April 2012 wird aufrechterhalten.
Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 24. April 2012 darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 24. April 2012 wird aufrechterhalten. Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 24. April 2012 darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber erfolglos. Die geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt sind und die Beklagten zu 2. und 3. auch die Einrede der Verjährung erhoben haben. Die Kläger haben, wie sich eindeutig und zweifelsfrei sowohl aus der Antragsschrift vom 29. Oktober 2008 als auch aus der Klageschrift vom 8. Oktober 2009 (Bd.I Bl. 142 ff. d.A.) ergibt, vorliegend eine Teilklage erhoben, da sie sich aufgrund zugunsten des Erblassers A1 erbrachter Pflegeleistungen eines Anspruchs von mehr als 600.000 Euro berühmen, wobei sie „ sehr zurückhaltend vorerst “ aber nur einen Teilbetrag von 150.000 Euro gerichtlich geltend gemacht haben. Die Kläger haben die von ihnen vorgebrachten Pflegeleistungen ausweislich der von ihnen eingereichten Anlagen K 11 und K 12 im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zu dem Tod des A1 am … 2007 vorgenommen. Bei der Geltendmachung eines Teilbetrags aus mehreren selbständigen Ansprüchen muss der Kläger angeben, mit welchem Anteil bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen. Eine fehlende Abgrenzung macht die Klage mangels Individualisierung des Streitgegenstandes unzulässig. Eine etwaige nachträgliche Abgrenzung heilt dabei rückwirkend, auch noch in der Revisionsinstanz, sofern nicht vorher ein Hinweis gem. § 139 ZPO erfolgt ist, wenn nur alle Einzelansprüche schlüssig vorgetragen waren. Bis zur Nachholung sind alle Einzelforderungen in voller Höhe auflösend bedingt rechtshängig (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rn. 15 m.w.N.). Vorliegend machen die Kläger zwar, wie bereits ausgeführt, Ansprüche für über mehrere Jahre hinweg erbrachte Pflegeleistungen geltend. Hinsichtlich der Berechnungen für die jeweiligen Jahre handelt es sich aber lediglich um unselbständige Rechnungsposten, die im Rahmen eines einheitlichen Anspruchs geltend gemacht werden. Bei unselbständigen Rechnungsposten ist indessen das vorab geschilderte Erfordernis der Angabe, mit welchem Anteil bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen, nicht anwendbar (vgl. BGH MDR 2003, 824 ; Zöller-Greger, a.a.O., § 253 Rn. 15 m.w.N.). Es bedurfte jedoch keiner abschließenden Klärung, ob und in welchem Umfang die Kläger die von ihnen behaupteten Pflegeleistungen tatsächlich zugunsten des verstorbenen A1 geleistet haben, da daraus resultierende Ansprüche der Kläger jedenfalls verjährt sind. Etwaige auf der Erbringung von Pflegeleistungen beruhenden Ansprüche unterfallen gem. § 195 BGB mangels einer anderweitigen Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, da keine abweichende, den Beginn der Verjährungsfrist bestimmende Norm anwendbar ist, gem. § 199 Abs. 1 Nr.1, 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vorliegend begann die Verjährungsfrist daher mit Ablauf des Jahres 2007, mithin mit Ablauf des 31. Dezember 2007, da die Kläger ihrem Vorbringen zufolge in diesem Jahr letztmals Leistungen für den Erblasser erbracht und sie auch in diesem Jahr Kenntnis davon erlangt hatten, dass sie entgegen ihrer Erwartung nicht Erben aufgrund des am 8. Mai 2000 mit dem Erblasser geschlossenen Erb- und Versorgungsvertrages geworden waren, weil sich nachträglich die Nichtigkeit dieses Vertrages herausgestellt hatte. Etwaige Ansprüche der Kläger verjährten daher mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Die Verjährung ist weder durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB noch durch die Erhebung der Klage auf Leistung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Im Fall einer Teilklage hat der Kläger nämlich in nicht rechtsverjährter Zeit mitzuteilen, welche der Gesamtforderung zugrunde liegenden Einzelforderungen er in welchem Umfang mit seiner Teilklage verfolgt, damit der Beklagte sein prozessuales Verhalten darauf einrichten kann, indem er bspw. nach Prüfung der geltend gemachten Teilforderungen auf deren Berechtigung ggf. mit der Abgabe eines Anerkenntnisses reagiert. Vorliegend haben die Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2010, den von ihnen im Wege der Teilklage geltend gemachten Betrag von 150.000 Euro dergestalt konkretisiert, dass sie ausgeführt hätten, hinsichtlich welcher konkreten Pflegeleistungen sie diesbezüglich Ersatzansprüche verfolgen. Die seitens der Beklagten zu 2. und 3. erhobene Einrede der Verjährung ist damit begründet, da einer Nachholung der erforderlichen Konkretisierung durch die Kläger keine verjährungshemmende Rückwirkung zukommen würde. Das Versäumnisurteil vom 24. April 2012 war nach alledem aufrechtzuerhalten, § 343 S. 1 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Kläger machen gegenüber den Beklagten als Erben Zahlungsansprüche geltend. A1, der am … 1914 geborene Schwiegervater der Beklagten zu 1., Großvater der Beklagten zu 2., 3. und 4. und Vater des A7, des Ehemannes der Beklagten zu 1. und Vater der Beklagten zu 2., 3. und 4., und seine Ehefrau A2 errichteten am …1981 folgendes gemeinschaftliches Testament (Bd.I Bl. 33 d.A.): Wir, A1 u. meine Ehefrau A2 bestimmen, daß nach dem Ableben des einen oder des anderen Ehepartners unser gesamtes Vermögen auf den letzt Überlebenden übergeht. Nach dem Tod des letzteren erbt unser Sohn unser gesamtes Vermögen u. nach dessen Tod sein Sohn A4 das Wohnhaus in O1 u. seine anderen Söhne A5 u. A6 zu gleichen Teilen das restliche Vermögen. A1, dessen Ehefrau im Jahr 1984 verstorben war, schloss am …2000 - UR-Nr. …/2000 des Notars B, O2 - einen Erb- und Versorgungsvertrag, worin er beide Kläger zu gleichen Teilen zu seinen Erben berief, die sich ihrerseits verpflichteten, ihn „ im Bedarfsfall, insbesondere in Tagen der Krankheit und Gebrechlichkeit “, in seiner Wohnung zu versorgen, wofür sie das Recht erhielten, in dessen Haus Straße1 in O3 die gesamte Dachgeschosswohnung und ein Gästezimmer im Erdgeschoss unentgeltlich zu nutzen. Der Vertrag beinhaltet unter I. u.a. folgende Erklärungen des A1 (Bd.I Bl. 12 d.A.): Ich bin verwitwet und verfüge zugunsten meines Kindes (Sohn A3) deshalb nicht, weil dieser bereits abgefunden und selbst vermögend genug ist und die Eheleute D sich bereit erklärt haben, mich im Alter und Bedarfsfalle zu pflegen und zu versorgen. Ich bin an der heutigen Testierung durch frühere letztwillige Verfügungen wie Erbverträge, gemeinschaftliche Testamente und in sonstiger Weise nicht gehindert. Ich wurde über das Wesen eines Erbvertrages und die Pflichtteilsrechte ausführlich belehrt. Etwaige frühere letztwillige Verfügungen hebe ich hiermit auf. Der beurkundende Notar vermerkte, eine Unterredung mit A1 habe für ihn die Gewissheit ergeben, dass gegen dessen Testierfähigkeit keine Bedenken bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erb- und Versorgungsvertrages vom … 2000 wird auf Bd.I Bl. 11 - 16 d.A. Bezug genommen. Beide Kläger wohnten insgesamt etwa sieben Jahre lang unentgeltlich im Haus des A1, wobei die Klägerin auch Gelder von dessen Konto abhob. Das Amtsgericht Bad Arolsen bestellte im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des A1 durch Beschluss vom 29. November 2002 - 5 XVII 87/02 - A7 u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge zu dessen Betreuer (Bd.II Bl. 28/29 d.A.). A1, der ausweislich eines Schreibens der X Krankenkasse vom 21. März 2002 (Bd.II Bl. 115 d.A.) seit dem 18. Dezember 2001 Pflegegeld der Pflegestufe III in Höhe von 665 Euro pro Monat bezogen und sein Haus seit März 2003 nicht mehr verlassen hatte, verstarb am … 2007. Nachdem A7 durch Schreiben vom 7. Juli 2008 die Räumung des Hauses bis zum 31. Oktober 2008 verlangt hatte (Bd.I Bl. 68/69 d.A.), zogen beide Kläger, die mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008 u.a. von ihnen zugunsten des Erblassers geleistete Tätigkeiten dargestellt hatten (Bd.I Bl. 34 - 40 d.A.), im Oktober 2008 aus. Die Kläger haben durch Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 (Bd.I Bl. 1 ff. d.A.), eingegangen bei Gericht am 4. Dezember 2008, ein Prozesskostenhilfegesuch nebst Klageentwurf eingereicht, mit dem sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen A7 hinsichtlich folgenden Antrags begehrten, den Antragsgegner/Beklagten zu verurteilen, an die Antragsteller/Kläger 150.000 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juli 2008 zu zahlen. Zur Begründung haben die Kläger ausgeführt, sie hätten in erheblichem Umfang Leistungen zugunsten des A1 erbracht. Wegen der Einzelheiten der Leistungen und der Berechnung haben sie auf die Anlage K 10, ihren Schriftsatz vom 17. Juli 2008 (Bd.I Bl. 34 ff. d.A.), verwiesen (Bd.I Bl. 6 d.A.) und dazu ausgeführt, die darin enthaltenen Angaben zu Art und Umfang ihrer Leistungen hätten auf Erklärungen beruht, die sie im April 2008 in Zusammenarbeit mit ihrer Steuerberaterin aufgesetzt hätten. Sie hätten aber erst später festgestellt, dass die Angaben, die Grundlage des Schriftsatzes vom 17. Juli 2008 gewesen seien, gar nicht alles berücksichtigt hätten, was sie tatsächlich für den Erblasser getan hätten. Tatsächlich hätten sie noch eine weitaus höhere Zahl von Stunden mit der Pflege des Erblassers und dessen Anwesens zugebracht. So habe die Klägerin diesen in den vier Jahren seiner Bettlägerigkeit quasi 24 Stunden am Tag gepflegt und betreut, denn sie habe sich, wenn sie geschlafen habe oder aus anderen Gründen nicht selbst habe tätig werden können, von Familienangehörigen und Bekannten vertreten lassen, ohne dass dies den Erblasser etwa gekostet habe. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen habe die Kläger auf die Anlage K 11 (Bd.I Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass, rechne man die dort aufgelisteten Stunden mit einem Stundenlohn von 7,50 Euro zuzüglich Nachtzuschlag von 3,50 Euro ab, man zu einer Summe von 526.166,50 Euro gelange. Die Kläger haben des Weiteren eine von dem Kläger gefertigte Aufstellung - Anlage K 12 - (Bd.I Bl. 61 ff. d.A.) eingereicht und dazu vorgebracht, dass, rechne man die dort aufgelisteten Stunden mit je 8 Euro pro Stunde ab, man zu einer Summe von 98.484 Euro komme (Bd.I Bl. 7 d.A.). Die Kläger haben ferner folgendes ausgeführt (Bd.I Bl. 7/8 d.A.): Zusammen wären das weit über 600.000 Euro, die man den Antragstellern/Klägern für ihre Tätigkeit für den Erblasser zumessen könnte. Auch wenn man davon die im oben erwähnten Schreiben vom 17.07.2008 (Anlage K 10) erläuterten 16.800,00 Euro für das Wohnen der Familie der Antragsteller/Kläger im Haus des Erblassers und das Pflegegeld von gut 35.000,00 Euro abzieht, bleiben noch mehr als 570.000,00 Euro als Wert der Leistungen übrig, die die Antragsteller/Kläger aufgrund des nichtigen Vertrages mit dem Erblasser für diesen unentgeltlich erbracht haben. Könnte der Erblasser noch in Anspruch genommen werden, müsste er den Antragstellern/Klägern diesen Betrag - mindestens aber den Wert seines Nachlasses - als Schadensersatz zahlen. Weil der Erblasser aber nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, muss der Antragsgegner/Beklagte als Erbe für diese Verbindlichkeit einstehen. Die Antragsteller/Kläger verlangen jedoch sehr zurückhaltend vorerst nur 150.000,00 Euro, behalten sich eine Erweiterung allerdings vor. Die Kläger haben Notar B durch Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Verfahren auf ihrer Seite beizutreten (Bd.I Bl. 75 - 77 d.A.). A7 verstarb noch vor Zustellung einer Klageschrift am … 2009. Er wurde allein beerbt von der Beklagten zu 1., die daraufhin von den Klägern durch Klageschrift vom 8. Oktober 2009 (Bd.I Bl. 142 ff. d.A.), dieser zugestellt am 16. Oktober 2009 (Bd.I Bl. 174 d.A.), in Anspruch genommen wurde Die Kläger haben durch Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 Notar B den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten (Bd.I Bl. 169 - 171 d.A.). Sie haben die Klage durch Schriftsatz vom 4. Juni 2010 hinsichtlich der Beklagten zu 2., 3. und 4. erweitert (Bd.I Bl. 210 ff. d.A.). Die Beklagten haben gegenüber dem seitens der Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit Pflichtteilsansprüchen des A7 die Aufrechnung erklärt. Sie haben ferner hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen Nutzungsersatz und Erstattung von Nebenkosten erklärt. Gegenüber dem verfolgten Bereicherungsanspruch machen sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen Rechnungslegung und Auskunft geltend. Die Beklagten erheben gegenüber sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung. Die Kammer hat die Klage durch ein am 17. Mai 2011 verkündetes, zwischenzeitlich rechtskräftiges Teilurteil hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 4. abgewiesen (Bd.II Bl. 259 - 266 d.A.). Die Beklagten zu 2. und 3. erklärten durch notarielles Nachlassverzeichnis vom … 2011 - UR-NR. …/2011 des Notars E, O4 -, sie hätten das Grundstück des A1 in O3 durch Kaufvertrag vom 23. Februar 2011 für 80.000 Euro verkaufen können (Bd.III Bl. 3 - 7 d.A.). Die Kläger führten darauf durch Schriftsatz vom 16. September 2011 dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Bad Arolsen gegenüber aus, die Erklärungen in dem Nachlassverzeichnis seien teilweise nicht richtig (Bd.III Bl. 10/11 d.A.). Die Kammer hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. durch Versäumnisurteil vom 24. April 2012 abgewiesen (Bd.III Bl. 46/47 d.A.). Die Kläger haben gegen das ihnen am 3. Mai 2012 (Bd.III Bl. 48 d.A.) zugestellte Versäumnisurteil durch Schriftsatz vom 14. Mai 2012, eingegangen bei Gericht am 16. Mai 2012, Einspruch eingelegt (Bd.III Bl. 50 - 52 d.A.). Die Kläger bringen vor, A1 habe bereits im Jahr 1996 versprochen, ihnen sein Haus zu vererben. Dieser habe auf die Nachfrage des Notars B, ob er durch ein Testament mit seiner vorverstorbener Ehefrau in seiner Testierfreiheit beschränkt sei, verneint, obwohl er als auch sein Sohn A7 Kenntnis von dem Testament gehabt hätten. A7 sei diese Täuschungshandlung seines Vaters auch bekannt gewesen. Der Beklagte zu 4. sei aufgrund des Testaments vom … 1981 nicht lediglich Vermächtnisnehmer, sondern Nacherbe geworden. Im Zeitraum von März 2003 bis Juli 2007 hätten sie rund 35.000 Euro Pflegegeld erhalten. Die von ihnen erbrachten Pflegeleistungen seien mindestens 150.000 Euro wert. A1 habe monatlich mehr als 500 Euro gebraucht. Für die von ihnen in dessen Haus genutzte Wohnung hätten sie die Kosten für Strom, Telefon und Heizöl selbst getragen. Die von ihnen abgehobenen Beträge hätten sie gegenüber A7 abgerechnet und ihm die jeweiligen Restbeträge ausgehändigt. Nach dessen Anweisung hätten sie auch Küchengeräte und -möbel für ca. 5.000 Euro gekauft und diese Kosten von dem Konto des Erblassers bezahlt. Nach einem ca. 2-wöchigen Verbleib habe A7 sämtliche Gegenstände mitgenommen. Die von ihnen anlässlich ihres Auszugs mitgenommene Küche hätten sie im Jahr 2006 von den Eheleuten C geschenkt bekommen. Die Kläger beantragen, die Beklagten zu 2. und 3. unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24. April 2012 zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kläger 150.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juli 2008 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil vom 24. April 2012 aufrechtzuerhalten. Die Beklagten bringen vor, bei A1 habe bereits im Mai 2000 eine beginnende Demenz sowie Gedächtnisverlust vorgelegen. Die Kosten für Öl, Strom, Telefon, Müllabfuhr, Gebühren und Reparaturen seien von dessen Konto bezahlt worden. Für die Dauer von etwa sechs Jahren sei ein Pflegegeld in Höhe von 47.800 Euro geleistet worden. Die X Krankenkasse habe dafür Rentenbeiträge in Höhe von 22.512 Euro jährlich übernommen. Alle Medikamente des A1 seien von der Krankenkasse bezahlt worden. Die Kläger hätten von dessen Konto Barabhebungen in Höhe von 125.595 Euro getätigt. A7 habe selbst nichts erhalten, sondern von seinem Vater an ihn überwiesene Beträge an seine Söhne weitergeleitet. Er habe von den Klägern auch keine Belege erhalten, sondern die von diesen vorgenommenen Abhebungen auf seine Kosten aus nachträglich erstellten Umsatzlisten entnommen. Ihm sei jedenfalls die rechtliche Tragweite des Vertrages vom … 2000, insbesondere dessen Unwirksamkeit, nicht bewusst gewesen. Aus Mitteln des A1 seien 12.862 Euro auf ein Konto der Klägerin überwiesen worden, welche diese nach dem Todesfall transferiert habe. Die Klägerin habe mit dessen Mitteln auch eine Küche für 5.199,70 Euro erworben, die sie bei ihrem Auszug mitgenommen habe. Die Beklagten bestreiten den von den Klägern vorgebrachten zeitlichen und finanziellen Pflegeaufwand sowie die vereinnahmten und von A1 erhaltenen Geldbeträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 9. November 2010 (Bd.II Bl. 136 - 139 d.A.) und vom 15. März 2011 (Bd.II Bl. 234/235 d.A.) verwiesen.