Urteil
2-08 O 272/12
LG Frankfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2013:0722.2.08O272.12.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die X AG, … Straße …, Stadt1, 141.115,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.397,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.09.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die X AG, … Straße …, Stadt1, 141.115,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.08.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.397,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.09.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 141.115,97 Euro an die X AG aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. Ziff. A.2.1.3 b AKB 2011. Das streitgegenständliche Fahrzeug erlitt am ...2012 einen Unfall. Als Unfall gilt ein ummittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Für den Unfall ist die Klägerin als Versicherungsnehmerin beweisbelastet. Der Schaden muss einem konkret dargestellten Unfall wenigstens in etwa zugeordnet werden können. Steht fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können, so reicht diese Feststellung aber aus, um die Leistungspflicht des Versicherers zu begründen. Nur wenn sich der Unfall nicht an der behaupteten Stelle, unter den vorgetragenen Umständen, sondern zu anderer Zeit und an anderer Stelle ereignet haben muss, ist der Beweis nicht erbracht (vgl. zum vorstehenden: Knappmann , in: Prölss/Martin, VVG, A.2.3 AKB 2008 Rn. 2 m.w.N.). Dabei muss die Schadensursache von außen kommen; dazu genügt ein Auffahren auf ein Hindernis. Dass der Schaden auf Fehlverhalten des Versicherungsnehmers beruht, hindert die Annahme eines Unfalls nicht (vgl. Knappmann , in: Prölss/Martin, VVG, A.2.3 AKB 2008 Rn. 3 m.w.N.). Plötzlich ist das Ereignis, wenn sich das Geschehen innerhalb eines kurzen Zeitraums verwirklicht hat. Unfreiwilligkeit gehört dagegen nicht zum Begriff des Unfalls. Das streitgegenständliche Fahrzeug erlitt während der Teilnahme an der Veranstaltung am ...2012 einen Unfall in diesem Sinne. Das steht nach der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts fest. Danach gaben alle vom Gericht einvernommenen Zeugen an, dass das Auto am Anfang der Veranstaltung am ...2012 die geltend gemachten Beschädigungen (vgl. Anlage K5, Bl. 15 d.A.) noch nicht hatte, sondern während der Veranstaltung erlitt. Auch wenn keiner der Zeugen den Unfall gesehen hat, genügt dies in Verbindung mit der Anlage K5, um die Überzeugung des Gerichts davon, dass ein Unfall des Fahrzeugs auf der Strecke des Hockenheimrings stattgefunden hat. Die entsprechenden Angaben der Zeugen waren auch glaubhaft; insbesondere haben sie auch übereinstimmend berichtet, dass das Fahrzeug zuvor intakt war. Die Beklagte hat auch selbst behauptet, dass bereits zuvor Probleme mit der Bremse bestanden, so dass auch dies eine Schadensursache von außen indiziert; das Unfallgeschehen war auch plötzlich. Dass dies auf einem unfreiwilligen Ereignis beruhte, ist ebenso wenig erforderlich wie ein Verschulden des Versicherungsnehmers ein Unfallereignis ausschließen würde. Der Anspruch der Klägerin ist nicht gem. Ziff. A.2.8.2 AKB 2011 (Rennen) ausgeschlossen. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei der Veranstaltung am ...2012 um ein Rennen im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt hat. Rennen sind danach Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Das Gericht ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass es bei der konkreten Veranstaltung am …2012 auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam. Eine Rennveranstaltung im Sinne der Ziff. A.2.8.2 AKB 2011 liegt aber nur vor, wenn es (in irgendeiner Weise) auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (vgl. bspw. auch LG München, Urteil v. 02.11.200, 10 O 1955/11, DAR 2012, 24, juris-Rn. 25; OLG Nürnberg, Urteil v. 29.06.2007, NJW-RR 2007, 1668, juris-Rn. 22 ff.). Auch der BGH geht nicht davon aus, dass eine Rennveranstaltung im Sinne der (Haftpflicht-)Versicherungsbedingungen vorliege, ohne dass es auf eine Höchstgeschwindigkeit ankäme. Vielmehr war in dem vom BGH entschiedenen Fall die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit nach dem Reglement entscheidend, wenn bei Punktgleichheit auch die Rundenanzahl gleich war (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2003, VI ZR 321/02, BGHZ 154, 316, juris-Rn. 1, 13 ff.). Dass es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit im Rahmen der Gleichmäßigkeitsprüfung in irgendeiner Weise ankommt, ergibt sich nicht aus der Ausschreibung. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass diese gezielt auf die Rechtsprechungsgrundsätze abgestimmt sei, indiziert allein dieser Vortrag nicht, dass die tatsächliche Handhabung von der Ausschreibung abwich. Der Beklagten obliegt aber insoweit die Beweislast für den von ihr vorgetragenen Ausschlusstatbestand (vgl. nur LG Hamburg, Urteil vom 26.08.2009, Az. 331 O 59/08, NZV 2011, 506, juris-Rn. 13 m.N.). Dies entspricht sowohl allgemeinen Beweisgrundsätzen wie auch der Beweislastverteilung im Versicherungsrecht, wonach Obliegenheitsverletzungen und Risikoausschlüsse von der Versicherung nachzuweisen sind. Dass es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, indiziert außerdem, dass Veranstalter A war, der generell „Motorsportevents“ anbietet. Auch eine bestehende Helmpflicht und die Tatsache, dass Haftungsverzichtserklärungen abgegeben werden müssen und am Ende eine Siegerehrung der Gleichmäßigkeitsprüfungen und des Slaloms stattfindet, indiziert nicht, dass es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Vielmehr kann all dies auch dann vorgesehen sein, wenn es für einen Sieg lediglich darauf ankommt, dass ein Fahrer zwei Runden in möglichst exakt gleicher Zeit fährt. Gleichfalls nicht als Indiz für die Behauptung, dass es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, untauglich ist, dass einige Teilnehmer schon mehrfach an derartigen Trainings teilgenommen haben, und dass einige Teilnehmer auch an Veranstaltungen teilgenommen haben, die als „Rennen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen eingeordnet wurden. Allein, dass auf der Rennstrecke kein Gegenverkehr besteht und die Teilnehmer rechts und links überholen können, belegt ebenfalls nicht den Charakter als Rennveranstaltung, da es wie beschrieben darauf ankommt, ob die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit relevant ist. Weiter ist zum Beweis des Rennveranstaltungscharakters der Veranstaltung vom ...2012 der Beweis durch Beiziehung der Akten 11 O 7/12 LG Mannheim sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens ungeeignet. Denn ob die Veranstaltung Renncharakter hatte, kann sich selbstverständlich nur aus der konkreten Durchführung der streitgegenständlichen Veranstaltung ergeben. Dies gilt auch für die vorgelegten Ergebnislisten des Fahrerlehrgangs des Jahres 2010. Diese belegen zudem nicht, dass in die Wertung der Gleichmäßigkeitsprüfung die schnellsten Zeiten einbezogen waren (vgl. z.B. „Rundenzeiten Gruppe 1“, Bl. 60 d.A.), so dass auch der Beweisantritt des Zeugen Z4 von vornherein ungeeignet war; er erfolgte im Übrigen auch nur bezüglich der Behauptung, dass es entsprechende Ergebnislisten auch für das Jahr 2012 gab, ohne dass dies näher konkretisiert wäre. Soweit sich die Beklagte zum Beweis, dass es auf die schnellsten Rundenzeiten ankommt, auf den Zeitplan des Fahrlehrgangs (Bl. 141 d.A.) beruft, kann dies ebenfalls nicht überzeugen. Aus diesem ergibt sich nichts dafür, dass die Schnelligkeit, also die Erzielung schnellster Rundenzeiten, in die Wertung einbezogen wird. Die Leistungspflicht der Beklagten ist schließlich auch nicht gem. § 81 VVG ausgeschlossen. Das Gericht ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugt davon, dass der Vorstandsvorsitzende der Klägerin bedingt vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte, als er mit dem Fahrzeug wieder auf die Rennstrecke fuhr, nachdem der Zeuge Z1 ihm das Fahrzeug wieder übergeben hatte. Dass der Zeuge Z1 die Bremsen nur teilweise habe entlüften können, weil der Vorstandsvorsitzende der Klägerin unbedingt habe weiterfahren wollen, hat die Beweisaufnahme nicht zur erforderlichen Überzeugung des Gerichts ergeben. Der Zeuge Z1 hat in der mündlichen Verhandlung zwar bekundet, dass er nur den äußeren Bremskreis entlüftet habe, jedoch hat er entsprechendes Drängen des Vorstands der Klägerin, dass dieser unbedingt habe weiterfahren wollen, nicht bekundet. Er hat bekundet, dass nur ca. eine Viertel Stunde Zeit gewesen sei, anschließend aber auch, dass das Fahrzeug ungefähr 20 Minuten Aufenthalt bei ihm gehabt habe. Er hat weiter bekundet, dass er das Fahrzeug dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin ausgehändigt habe mit dem Hinweis, dass er es „mal probieren“ solle; für ihn sei der Bremsdruck da gewesen, aber nicht hundertprozentig. Außerdem hat der Zeuge bekundet, dass man auch „pumpen“ könne, also zweimal das Pedal durchtreten könne, dann hätte man den Bremsdruck wieder. Der Zeuge war damit hinsichtlich der Beweistatsache unergiebig. Denn wäre seiner Aussage zu folgen, wäre dennoch nicht belegt, dass der Vorstandsvorsitzende der Klägerin bedingt vorsätzlich (oder grob fahrlässig) handelte, indem er mit dem Fahrzeug wieder auf die Rennstrecke fuhr. Vielmehr durfte der Vorstandsvorsitzende, wenn der Zeuge Z1 ihm das Kfz mit der Mitteilung übergab, er solle es mal probieren; für ihn sei der Bremsdruck da, aber nicht hundertprozentig, davon ausgehen, dass die Bremsen wieder soweit intakt sind, dass er die Runde der Gleichmäßigkeitsprüfung mitfahren kann. Zwar teilte der Zeuge Z1 nach seiner Aussage auch mit, dass der Bremsdruck nicht hundertprozentig sei, aber mit der weiteren Aussage, der Bremsdruck sei wieder da und der Vorstandsvorsitzende solle es einmal probieren, durfte er berechtigt darauf vertrauen, dass der Bremsdruck soweit wieder hergestellt ist, dass er ohne zu verunfallen an der nächsten Runde der Gleichmäßigkeitsprüfung teilnehmen kann. Die Klägerin kann Zahlung in Höhe von 141.115,97 Euro verlangen. Die Schadenshöhe beträgt 146.115,97 Euro. Der Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs (netto) betrug im Zeitpunkt des Schadensereignisses 206.200,- Euro, der Restwert (netto) betrug 60.084,03 Euro. Abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000,- Euro in der Vollkaskoversicherung ergibt sich der vorstehende Betrag. Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 141.115,97 Euro seit dem 07.08.2012. Die Beklagte befand sich mit ihrer unbegründeten Zahlungsverweigerung vom 13.07.2012 in Verzug; in der erneuten Zahlungsaufforderung an die Beklagte vom 13.07.2012 war aber eine Stundung bis zum 06.08.2012 zu sehen. Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.397,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.09.2012, also seit Rechtshängigkeit, §§ 286, 288 BGB). Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich daraus, dass die Beklagte seit 13.07.2012 in Verzug befand; die Beauftragung eines Rechtsanwalts durfte die Klägerin für erforderlich halten; eine 1,5 Geschäftsgebühr ist nicht übersetzt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten Zahlung des Nettowiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung aus einer Vollkaskoversicherung. Die Klägerin unterhält unter der Versicherungsscheinnummer PAV … (Anlage K1, Bl. 6 d.A.; K10, Bl. 29 d.A.) bei der Beklagten u.a. eine Vollkaskoversicherung für das streitgegenständliche Fahrzeug, einen X mit dem amtlichen Kennzeichen …. Einbezogen waren die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (Anlage K11, Bl. 31R ff. d.A., im Folgenden: AKB 2011). Es ist eine Selbstbeteiligung von 5.000,- Euro vereinbart. Zudem enthält Ziff. A.2.8.2 AKB 2011 folgenden Passus unter der Überschrift „Rennen“: „Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.“ Das streitgegenständliche Fahrzeug ist ein Leasingfahrzeug. Leasinggeberin ist die X AG; nach Leasingvertragsbedingungen ist der Leasingnehmer verpflichtet, Ansprüche gegen den Versicherer oder einen Schädiger in eigenem Namen, gegebenenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen, Zahlung jedoch an den Leasinggeber zu beanspruchen. Am ...2012 nahm der Vorstandsvorsitzende der Klägerin, Herr Y, mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug an einer Veranstaltung auf dem Hockenheimring teil. Der Veranstaltung lag die Ausschreibung „X Fahrerlehrgang“ zu Grunde, für deren Inhalt auf Anlage K4, Bl. 12 f. d.A. (im Folgenden: Ausschreibung) verwiesen wird. In der Organisation ist außerdem festgelegt, welcher Teilnehmer welche Runde fahren darf. Verpasste Runden können nicht nachgeholt werden. In der dritten Session gegen 11.45 Uhr bemerkte der Vorstandsvorsitzende der Klägerin einen Bremskraftverlust, woraufhin er die Übungsfahrten abbrach und das Fahrzeug den vor Ort tätigen Mechanikern des Hauptsponsors, der B GmbH, der vorliegend der Streit verkündet worden ist, vorstellte und diesen von dem Sachverhalt berichtete. Der Bremskraftverlust beruhte darauf, dass die Bremsen heiß geworden waren. Der Mechaniker des B, der Zeuge Z1 entlüftete die Bremsen teilweise, nämlich den äußeren Bremskreis. Bei einem Fahrerlehrgang im Jahr 2010 wurden Rundenzeiten erfasst (Bl. 53 ff. d.A.). An diese Veranstaltung hatte der Vorstandsvorsitzende der Klägerin teilgenommen. Auch bei der Veranstaltung im Jahr 2012 wurden Rundenzeiten erfasst. Unverzüglich danach zeigte die Klägerin der Beklagten einen Schadenfall an; die Beklagte gab ein Schadensgutachten in Auftrag. Mit Schreiben vom 13.07.2012 teilte die Beklagte mit, dass sie ihrer Ansicht nach nicht eintrittspflichtig wäre. Mit Schreiben vom 13.07.2012 (Anlage K8, Bl. 19 d.A.) forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Zahlung bis zum 06.08.2012 auf. Der Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs (netto) betrug im Zeitpunkt des Schadensereignisses 206.200,- Euro, der Restwert (netto) betrug 60.084,03 Euro. Die Klägerin behauptet, bei der Veranstaltung am 23.05.2012 habe es sich um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt, das eine Gleichmäßigkeitsprüfung beinhaltete. Bei der Gleichmäßigkeitsprüfung sei es gerade einzig darum gegangen, eine Runde exakt so schnell zu fahren wie die Referenzrunde; die Zeitabweichungen in den Runden 3-5 würden dabei in Relation zur Zeit-Basisrunde addiert. Weiter behauptet die Klägerin, ca. 30 Minuten, nachdem Herr Y das streitgegenständliche Fahrzeug den Mechanikern des B GmbH vorgestellt habe, sei ihm das Fahrzeug mit dem Hinweis wieder ausgehändigt worden, man habe die Bremsen entlüftet und er könne nun bedenkenlos an der um 14.15 Uhr stattfindenden Gleichmäßigkeitsprüfung teilnehmen. Die Klägerin behauptet, in der dritten Runde der Gleichmäßigkeitsprüfung hätten die Bremsen vor einer Schikane plötzlich erneut keine Wirkung gezeigt und auch mehrfaches Pumpen habe nicht geholfen. Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin habe gerade noch einem vor ihm fahrenden Fahrzeug links über den Seitenstreifen ausweichen können, im Anschluss hieran sei er mit dem Fahrzeug jedoch frontal in einen dort befindlichen Reifenstapel hinein gefahren. Hierdurch sei das Fahrzeug erheblich beschädigt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die A AG, … Straße …, Stadt1, 141.115,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.08.2012 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.397,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es am ...2012 zu einem Unfall des streitgegenständlichen Fahrzeugs gekommen ist. Sie behauptet, es habe sich bei der Veranstaltung am ...2012 nicht um ein Fahrsicherheitstraining, sondern um eine Rennveranstaltung gehandelt. Hierauf deute hin, dass Veranstalter A sei, der „Motorsportevents“ anbiete. Die Ausschreibungsbedingungen seien an die Rechtsprechungsgrundsätze angepasst. Der Renncharakter ergebe sich aber auch bereits aus den Ausschreibungsbedingungen, da unstreitig Helmpflicht bestehe und Haftungsverzichtserklärungen abgegeben werden müssten sowie eine Siegerehrung der Gleichmäßigkeitsprüfungen und des Slaloms stattfinde. Außerdem folge der Renncharakter daraus, dass unstreitig die Teilnehmer schon mehrfach an derartigen Trainings teilgenommen hätten, und dass auf der Rennstrecke kein Gegenverkehr bestehe und die Teilnehmer rechts und links überholen könnten. Sie ist der Ansicht, sie sei daher gem. Ziff. A.2.8.2 AKB 2011 leistungsfrei. Zudem behauptet die Beklagte, der Vorstandsvorsitzende der Klägerin habe den Unfall bedingt vorsätzlich herbeigeführt. Die Bremsen hätten zur Fehlerbehebung gänzlich entlüftet werden müssen. Doch habe der Zeuge Z1 dies nicht vornehmen können, weil der Vorstandsvorsitzende der Klägerin unbedingt die nächste Prüfung habe mitfahren wollen. Der Zeuge Z1 habe dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin zudem mitgeteilt, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug stehen lassen müsse, jedenfalls nicht am nächsten Rennen teilnehmen dürfe. Hieran habe sich der Vorstandsvorsitzende der Klägerin nicht gehalten und bewusst mit einem wegen der Bremsen verkehrsunsicheren Fahrzeug an der nächsten Runde teilgenommen. Die Klage ist der Beklagten am 20.09.2012 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund Beweisbeschlusses vom 11.01.2013 (Bl. 98 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin Z3 sowie der Zeugen Z2 und Z1. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2013 (Bl. 202 ff. d.A.). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 11.01.2013 (Bl. 94 ff. d.A.) und vom 03.05.2013 (Bl. 202 ff. d.A.) verwiesen.