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Urteil

2-08 S 12/19, 2 C 2695/15 (15)

LG Frankfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0221.2.08S12.19.00
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Leitsätze
Eine Modellrakete, die zur Freitzeitgestaltung gestartet wird, ist kein Luftfahrzeug.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 18.04.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Modellrakete, die zur Freitzeitgestaltung gestartet wird, ist kein Luftfahrzeug. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 18.04.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der beklagten Versicherung. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen und wie folgt unter teilweiser Ergänzung kurz zusammengefasst. Zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten besteht ein Haftpflichtversicherungsvertrag, im Rahmen dessen der Kläger mitversichert ist. In den Vertrag wurden zum einen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB 2011) einbezogen. In denen hieß es u. a.: „§ 1 – Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.“ Zum anderen wurden auch die Versicherungsbedingungen für die HUK 24-Haftpflichtversicherung Stand 01.07.2011 einbezogen. In diesen hieß es u. a.: „III. Kraft-, Luft-und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. 2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a. Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen b. … …“ Der Kläger erwarb einst bei ………. eine Rakete. Diese Rakete wies laut der Internetbeschreibung von …….. eine Länge von 47 cm, einen Durchmesser von 2,5 cm und ein Gewicht von 35 g auf und sah wie folgt aus: Am 22.02.2015 startete der Kläger auf einem Feldweg bei Bad Homburg diese Rakete. Zum Zeitpunkt des Startes befand sich in etwa 120 m Entfernung eine Pferdekutsche. Durch das Zischen der Rakete beim Start scheute das Pferd, ein Rad der Kutsche kam vom Weg ab, die Kutsche kippte nach links und der Kutscher verlor die Kontrolle. Als das Pferd wendete, fielen die zwei in der Kutsche befindlichen Personen – u. a. … – heraus. Das Pferd war außer Kontrolle und lief mit der Kutsche zum Stall zurück. Bei dem Versuch, in die Box zu gelangen, blieb die Kutsche an der Stalltür hängen und wurde beschädigt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag VNR Nummer ..…….. wegen der Ansprüche der Frau … aus dem Unfall vom 22.02.2015 Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, eine Einstandspflicht der Beklagten sei ausgeschlossen, da für den Kläger als Halter der streitgegenständlichen Rakete eine Versicherungspflicht bestanden habe, weil die Rakete ein Luftfahrzeug gewesen sei. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.04.2019 vollumfänglich stattgegeben. Die Beklagte treffe eine Einstandspflicht, da es sich bei der streitgegenständlichen Modellrakete nicht um ein Luftfahrzeug, das der Versicherungspflicht unterliege, gehandelt habe. Allein bereits aufgrund der geringen Größe von unter 50 cm und des Gewichts von weniger als 35 g könnte eine Gefahr, die mit einem Betrieb eines Luftfahrzeuges typischerweise verbunden sind, nicht ausgehen. Es sei davon auszugehen, dass es sich nach Art, Bedeutung, Betrieb und Wirkung um Spielzeug handele, welches nicht den luftrechtlichen Vorschriften des LuftVG unterfallen würde. Der Gesetzgeber habe in § 33 LuftVG eine Gefährdungshaftung statuiert, Hintergrund seien die Gefahren, welche durch den Betrieb insbesondere großer Fluggeräte beispielsweise beim Absturz entstehen könnten. Dies könne im Fall der verwendeten Modellrakete ersichtlich nicht der Fall sein. Es sei auch nur das Zischgeräusch beim Start gewesen, welches das Scheuen des Pferdes verursacht habe. Insoweit habe sich noch nicht einmal eine typische Gefahr eines Luftfahrzeugs verwirklicht. Die Beklagte hat gegen das Urteil, welches den Beklagtenvertreter am 26.04.2019 zugegangen ist, mit Schriftsatz vom 27.05.2019, der per Fax an demselben Tag beim Landgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.06.2019 mit Fax-Eingang an demselben Tag begründet. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Bei der streitgegenständlichen Rakete handele es sich um ein Luftfahrzeug im Sinne des LuftVG und LuftVZO. Soweit das Amtsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Klassifizierung der Rakete als Spielzeug stütze, verkenne es, dass es sich hierbei nicht um ein Spielzeug handele und nach der Legaldefinition gemäß § 1 LuftVZO gerade solche unbemannten Fahrzeuge als Flugmodelle gelten würden, die zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden würden. Maßgeblich seien die abstrakte Gefährlichkeit, die selbst ……. bestätige, indem es vorgibt, die Rakete nicht in örtlicher Nähe zu einem Flughafen zu starten. Hilfsweise handele es sich bei der Rakete um ein sonstiges Gerät, das dem LuftVG unterfallen. Soweit das Amtsgericht ausgeführt habe, dass sich vorliegend ohnehin keine typische Gefahr des Luftverkehrs realisiert habe, greife diese Einschätzung deutlich zu kurz und verkenne, dass es eine weite Auslegung des Begriffs des Gebrauchs und Betriebs gebe und es nicht darauf ankomme, dass sich eine typische Gefahr des Luftverkehrs realisiert habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 18.04.2019 (zum dortigen Aktenzeichen 2 C 2695/15) mit der Maßgabe abzuändern, dass die KIage abgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. II. 1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versicherungsschutz wegen der Ansprüche der Frau … aus dem Unfall vom 22.02.2015 zu. Der Anspruch ergibt sich aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag VNR Nummer ………. Nach dem zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages trifft die Beklagte als Versicherer die Pflicht, dem mitversicherten Kläger Versicherungsschutz für den Fall zu gewähren, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzungen sind allesamt erfüllt. a. Frau … hat Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Kläger geltend gemacht und konnte dieser hierbei auf § 823 Abs. 1 BGB stützen. Das Schadensereignis hatte dabei sowohl einen Personen- als auch einen Sachschaden zur Folge, da nicht nur die Kutsche beschädigt und das Pferd leicht verletzt, sondern auch die Anspruchstellerin in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden ist. Das Ereignis, welches zu diesen Schäden geführt hat, basierte auf dem Startvorgang der streitgegenständlichen Rakete, die durch Zischgeräusche beim Start das die Kutsche ziehende Pferd zum Scheuen brachte, woraufhin die Kutsche vom Weg abkam, die Fahrer aus der Kutsche fielen und das Pferd mitsamt der nunmehr entleerten Kutsche zum Stall zurücklief und die Kutsche an der Stalltür letztlich hängenblieb. b. Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz ist auch nicht ausgeschlossen. Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes nach III. der Versicherungsbedingungen für die ………… Stand 01.07.2011 ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht gegeben. Nicht versichert sind nach dieser Klausel Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs entstanden sind, sofern das Fahrzeug dabei der Versicherungspflicht unterliegt. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die streitgegenständliche Rakete kein versicherungspflichtiges Luftfahrzeug dar. Nach § 43 Abs. 2 LuftVG ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Was ein Luftfahrzeug ist, ist zwar nicht legaldefiniert, nach § 1 Abs. 2 S. 1 LuftVG sind Luftfahrzeuge aber: 1. Flugzeuge 2. Drehflügler 3. Luftschiffe 4. Segelflugzeuge 5. Motorsegler 6. Frei- und Fesselballone 7. [aufgehoben] 8. Rettungsfallschirme 9. Flugmodelle 10. Luftsportgeräte 11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. Nach § 1 Abs. 2 S. 2, 3 LuftVG gelten als Luftfahrzeuge auch Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper, solange sie sich im Luftraum befinden, und unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme). Die streitgegenständliche Rakete fällt unter keinen der unter Ziffer 1 bis 11 aufgeführten Gegenstände. Eine Versicherungspflicht ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 1 Abs. 2 S. 2, 3 LuftVG aa. Der streitgegenständliche Gegenstand unterfällt nicht § 1 Abs. 2, S. 1 Ziffer 11 LuftVG, wonach Luftfahrzeuge auch sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte sind, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. Diese Geräte sind nach Ansicht des Berufungsgerichts vor dem Hintergrund einer Gesamtschau der in § 1 Abs. 2 LuftVG aufgeführten Fahrzeuge zu verstehen. Alleine eine dem Wortlaut nach mögliche Subsumtion ist nämlich nicht entscheidend (so auch im Ergebnis BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 6 C 44/16, NJW 2018, 325 ff., wonach eine Fluglaterne kein Luftfahrzeug darstellt). Den in § 1 Abs. 2, S. 1 Ziffer 1 bis 10 LuftVG genannten Fluggeräten ist gemein, dass ihr Flugverhalten gesteuert oder doch beeinflusst werden kann. Die Steuerbar- bzw. Beeinflussbarkeit erscheint zwar bei den unter § 1 Abs. 2, S. 1 Ziffer 11 LuftVG genannten Geräten auf den ersten Blick kein Merkmal zu sein; durch die Formulierung „betrieben“ erfahren diese Geräte aber insoweit bereits eine Einschränkung, als ein Betreiben nach dem allgemeinen Verständnis eine zumindest theoretische Beherrschbarkeit des Gegenstandes voraussetzt. Das Gericht verkennt nicht, das man gegen das enge Verständnis des Begriffs des Betriebs einwenden kann, dass gerade von nicht beherrschbaren Flugobjekten eine besondere Gefahr ausgeht und das LuftVG nun einmal Gefahren im Luftverkehr geregelt wissen möchte (vgl. Giemulla in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 1 Rn. 28 sowie Schwenk/Giemulla, HdB des Luftverkehrsrechts, 4. Aufl., Kap. 7 Rn. 12 f.; Grabherr/Reidt/Wysk, § 1 Rn. 34); dennoch ist festzuhalten, dass die in Ziffer 11 genannten Geräte in einer Gesamtschau der in § 1 Abs. 2 S. 1 Ziffer 1 bis 10 LuftVG aufgeführten Gegenstände zu verstehen sind. Andernfalls müsste man jeden Feuerwerkskörper oder jeden mit Helium gefüllten Kinderluftballon, der eine Steighöhe von über 30 Metern erreichen kann, als Luftfahrzeug auffassen. Die Gesamtschau der in § 1 Abs. 2 S. 1 Ziffer 1 bis 10 LuftVG aufgeführten Fahrzeuge ergibt ungeachtet einer Beherrschbarkeit, dass ihnen die Fähigkeit eines Verbleibs in der Luft gemein ist. Jedes der aufgeführten Gegenstände beschränkt sich nicht nur auf einen Start- und Landevorgang, sondern bietet zugleich die Möglichkeit, den Luftraum vertikal, diagonal und horizontal für eine gewisse Zeit zwischen dem Auf- und Absteigevorgang zu nutzen. Die streitgegenständliche Rakete hingegen findet ihre Bestimmung ausschließlich in einem In-die-Luft-Schießen und einem Retour-Kommen. Eine Fahrt im Luftraum vermag sie dazwischen nicht vorzunehmen. Nach Erreichen des für sie höchsten Punktes kehrt sie unweigerlich unmittelbar auf die Erde zurück. Überdies ist den in § 1 Abs. 2 S. 1 Ziffer 1 bis 10 LuftVG aufgeführten Fahrzeuge neben der beschriebenen Funktionsweise gemein, dass ihre Bauweise, Größe und ihr Gewicht in der Zusammenschau nicht mit der der streitgegenständlichen Rakete vergleichbar sind. Der streitgegenständliche Gegenstand wiegt mit seinen 35 Gramm gerade einmal etwas mehr als zwei Tütchen Backpulver, weist einen Durchmesser – wie eine 2-Euro-Münze – von 2,5 cm auf. Auch die Länge ist gering. So umfasst diese lediglich 47 cm, was vergleichbar mit der Höhe von zwei Toilettenpapier- zusammen mit einer Küchenrolle ist. Die in § 1 Abs. 2, S. 1 Ziffer 1 bis 10 LuftVG aufgeführten Luftfahrzeuge weisen allesamt eine umfangreichere Masse als die der streitgegenständlichen Rakete auf. Mit ihnen kann man auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den Begriff eines Fahrzeugs eher verbinden, als mit einer Pappröhre, die aufsteigt, um sogleich wieder den Sinkflug anzutreten. Nach alledem wird deutlich, dass die streitgegenständliche Rakete sich nicht in die Reihe der genannten Luftfahrzeuge einzureihen vermag. Vor dem Hintergrund der fehlenden Vergleichbarkeit kann dem streitgegenständlichen Gerät die Eigenschaft, die ein Gerät im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Ziffer 11 LuftVG aufzuweisen hat, abgesprochen werden. bb. Der streitgegenständliche Gegenstand unterfällt auch nicht dem Begriff des Flugmodells nach § 1 Abs. 2, S. 1 Ziffer 9 LuftVG. Ein Flugmodell ist – wie das Wort schon besagt – ein Fluggerät in Modellform. Es handelt sich also um eine verkleinerte bzw. miniaturisierte Nachbildung eines Luftfahrzeugs. Der streitgegenständliche Gegenstand ist keine Nachbildung bzw. kein Modell eines Luftfahrzeugs, sondern eine Rakete. Selbst wenn man den Gegenstand als Modellrakete auffassen möchte, ergibt sich nichts Anderes. Raketen als solches sind nämlich keine Luftfahrzeuge. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 S. 2 LuftVG. Aus der Formulierung dieser Norm wird deutlich, dass es sich bei den § 1 Abs. 2 S. 2, 3 LuftVG genannten Gegenständen gerade nicht um Luftfahrzeuge handelt; sie gelten nur als Luftfahrzeuge, was eine Fiktion bedeutet. Der Gesetzgeber hat bewusst zwischen einem Gerät, welches ein Luftfahrzeug ist, und einem, welches als Luftfahrzeug gilt, unterschieden, wie sich aus der Formulierung und dem Aufbau von § 1 Abs. 2 LuftVG eindeutig ergibt. Während es in Satz 1 dieser Norm lautet „Luftfahrzeuge sind …“ heißt es in Satz 2 „gelten als Luftfahrzeuge“. Raketen sind demnach keine Luftfahrzeuge. Das muss dann aber auch für Miniaturrakten gelten. Ein anderes Verständnis wäre widersinnig, da dann der Gesetzgeber auf der einen Seite einer Rakete in Großformat den Status „Luftfahrzeug“ abgesprochen und auf der anderen Seite eine Rakete in Miniaturformat als Luftfahrzeug eingestuft hätte. cc. Die streitgegenständliche Rakete führt auch unter Beachtung von § 1 Abs. 2 S. 2, 3 LuftVG nicht dazu, dass ihren Halter eine Versicherungspflicht trifft. Nach § 43 Abs. 2 LuftVG ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, eine Versicherung zu unterhalten. Diese Pflicht trifft also den Luftfahrzeughalter. Wie oben ausgeführt fallen Raketen aber nicht unter den Begriff des Luftfahrzeugs. Hätte der Gesetzgeber auch einen Halter eines Nicht-Luftfahrzeugs, welches lediglich als Luftfahrzeug gilt, zur Versicherung verpflichten wollen, hätte er § 43 Abs. 2 LuftVG anders formuliert. Aber selbst wenn man die Versicherungspflicht i. S. d. § 43 Abs. 2 LuftVG auch auf Geräte mit einem fingierten Luftfahrzeugstatus ausweiten wollte, wäre die Rakete im konkreten Schadensfall nicht der Versicherungspflicht unterworfen. Im Zeitpunkt des Ereignisses, in welchem von der Rakete die konkret im hiesigen Schaden mündende Gefahr ausgegangen ist, unterfiel sie keinem in § 1 Abs. 2 S. 2, 3 LuftVG aufgeführten Fluggerät. Nach § 1 Abs. 2 S. 2, 3 LuftVG gelten als Luftfahrzeuge nämlich nur Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper, solange sie sich im Luftraum befinden, und unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Bereits auf den ersten Blick ergibt sich, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gerät weder um ein Raumfahrzeug noch um ein Fluggerät, welches nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben wird, gehandelt hat. Die streitgegenständliche Rakete ist mit einem Raumfahrzeug keinesfalls vergleichbar und der Kläger hat sie zum Zwecke des Erfreuens – also im Rahmen seiner Freizeitgestaltung – benutzt. Das streitgegenständliche Gerät ist zwar eine Rakete, sie befand sich in dem Zeitpunkt, in dem die im Schaden mündende Gefahr ausging nicht im Luftraum. Das Pferd scheute nämlich aufgrund des Zischgeräuschs. Dieses Geräusch entsteht bei der Zündung, d. h. noch vor dem eigentlichen Abflug. In diesem Zeitfenster befindet sich eine Rakete aber denknotwendig noch auf einem festen Untergrund, also noch nicht im Luftraum im eigentlichen Sinne. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abstellen möchte, dass das Zischen während des Betriebs der Rakete erfolgt ist, ist dem zunächst einmal nicht entgegenzutreten, da der Betrieb in der Tat auch das Inbetriebsetzen umfasst. Für die Fiktion des § 1 Abs. 2 S. 2, 3 LuftVG kommt es aber nicht auf den Betrieb an, sondern darauf, dass sich der Flugkörper im Luftraum befindet. Auch soweit man einwenden möchte, dass sich das Zischgeräusch über eine gewisse Zeitspanne erstreckt und daher nicht nur in dem Zeitfenster, in welchem sich die Rakete am Boden befindet, sondern auch danach noch in der Luft zu hören ist, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Der Zeitpunkt, in welchem man sich bei einem Geräusch erschreckt – und nichts Anderes hat das Pferd getan – ist der Beginn des Geräuschs. Man erschrickt nicht erst während der Dauer des Geräuschs, sondern gleich zu Beginn. In diesem Zeitpunkt war die Rakete noch am Boden, da das Zischen seinem Beginn nach dem Abflug vorangeht. Man mag nun einwenden, dass diese rechtliche Handhabung zu sonderbaren Ergebnissen führt, da hiernach die Versicherungspflicht für den Halter erst im Zeitpunkt, in welchem sich die Rakete im Luftraum befindet, bestehen würde. Diese zeitliche Eintaktung von Pflicht und Nicht-Pflicht erscheint in der Tat etwas konstruiert. Daher vertritt das Berufungsgericht den oben bereits eingenommenen Rechtsstandpunkt, wonach die Versicherungspflicht i. S. d. § 43 Abs. 2 LuftVG nur für Halter von Luftfahrzeugen und nicht für Halter von fingierten Luftfahrzeugen gilt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.