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Urteil

2-08 O 313/20

LG Frankfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0120.2.08O313.20.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem xxx-Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der XYZ AG mit der Police Nr. (…) Versicherungsschutz bis zur Höhe der versicherungsvertraglichen Deckungssumme zu gewähren, wegen den von der XYZ AG und der XYZ (…) GmbH mit Forderungsschreiben vom (…) und mit Klage vom (…) gegen den Kläger geltend gemachten Schadensansprüchen wegen Kartellbußgeldregresses. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der unter dem Klageantrag zu 1. bezeichneten Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz aus der Selbstbehalt-Police-Nr. (…) zu gewähren. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem xxx-Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der XYZ AG mit der Police Nr. (…) Versicherungsschutz bis zur Höhe der versicherungsvertraglichen Deckungssumme zu gewähren, wegen den von der XYZ AG und der XYZ (…) GmbH mit Forderungsschreiben vom (…) und mit Klage vom (…) gegen den Kläger geltend gemachten Schadensansprüchen wegen Kartellbußgeldregresses. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der unter dem Klageantrag zu 1. bezeichneten Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz aus der Selbstbehalt-Police-Nr. (…) zu gewähren. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, und begründet. A. Die Klage ist zulässig. 1. Da Landgericht Frankfurt am Main ist gem. § 71 I GVG sachlich und gem. § 17 I ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz im Bezirk des angerufenen Gerichts. 2. Auch die Feststellungsanträge des Klägers sind zulässig, das nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. a) Lehnt der Versicherer im Rahmen einer Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens ab, so kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag in einem vorweggenommenen Deckungsprozess geltend machen. Dies geschieht im Wege der Feststellungsklage. Ziel dieser Klage ist die Feststellung, dass der Versicherer aufgrund einer – genau zu bezeichnenden – Haftpflichtforderung Versicherungsschutz gewähren muss. Das Feststellungsinteresse besteht, wenn der Dritte seine Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend macht. Das Erfüllungswahlrecht des Versicherers zwischen der Freistellung von begründeten Ansprüchen und der Abwehr unbegründeter Ansprüche schließt eine Klage auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit in der Regel aus. Das ändert sich, sobald das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist (Armbrüster, r + s 2010, 441, 447 beck-online). Vorliegend ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf hinsichtlich des Bestehens des Haftpflichtanspruchs noch nicht rechtskräftig, sodass das Feststellungsinteresse des Antrags zu 1. nach § 256 I ZPO vorliegt. b) Auch für den Antrag zu 2. besteht das Feststellungsinteresse. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen könnte, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage, sondern die Feststellungsklage bleibt zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall ist, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf, was unter anderem bei einem Versicherungsunternehmen auf Beklagtenseite angenommen wird (zu allem: BGH, Urteil vom 15.03.2006, Az.: IV ZR 4/05, Rn. 19 mit umfassenden weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Das liegt hier hinsichtlich des Feststellungsantrags bezüglich der (…)-Police vor. B. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 1 VVG i. V. m. Ziffern I.1.1 (1), II.1.1 (1) ABDO zu. 1. Vorliegend ist der Versicherungsfall eingetreten. Ziffer I.1.1 (1) ABDO definiert den Versicherungsfall als Inanspruchnahme einer versicherten Person während der Dauer der Versicherung wegen einer Pflichtverletzung, die sie in ihrer Eigenschaft nach Ziffer I.2 ABDO begangen hat, auf Schadensersatz in Textform oder durch Klage bei Gericht. Ziffer I.2 ABDO bestimmt den Kreis der versicherten Personen; bei versicherten Unternehmen besteht nach Ziffer I.2.1 (1) a) ABDO Versicherungsschutz für Mitglieder der geschäftsführenden Organe und nennt hier in einer beispielsweisen Aufzählung u. a. Vorstand und Geschäftsführer. Der Kläger ist als ehemaliges Mitglied des Vorstands der Versicherungsnehmerin XYZ AG versicherte Person im Sinne des Ziffer I.2.1 (1) a) ABDO. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die erstmalige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der XYZ AG bzw. der XYZ (...) GmbH nach Versicherungsbeginn und vor Versicherungsende und damit während der Dauer der Versicherung erfolgte. Die von der Versicherungsnehmerin gegen die versicherte Person, hier den Kläger geltend gemachten Ansprüche, werden von dieser auf Pflichtverletzungen im Rahmen seiner organschaftlichen Tätigkeiten gestützt. Dass die Pflichtverletzung auch im Rahmen der Versicherungsperiode erfolgt, setzt Ziffer I.1.1 (1) ABDO nicht voraus. 2. Der Kläger kann als versicherte Person seinen Anspruch aus dem zwischen der XYZ AG und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag selbst gerichtlich geltend machen, § 44 VVG i. V. m. Ziffer I.7 (1) ABDO. Zwar sieht § 44 II VVG vor, dass der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen kann, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. § 44 II VVG ist jedoch abdingbar, Versicherungsnehmer und Versicherer können die Geltendmachung durch den Versicherten auch erleichtern, also insbes. vereinbaren, dass die Geltendmachung durch den Versicherten ohne Rücksicht auf § 44 II 2 zulässig ist (BGH NJW 2017, 2466; LG München VersR 2005, 593; LG Wiesbaden VersR 2005, 545; Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021, VVG § 44 Rn. 27). So liegt es hier. In Ziffer I.7 (1) ABDO ist geregelt, dass der Besitz des Versicherungsscheins zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht erforderlich ist. Auf einen etwaigen Besitz des Versicherungsscheins durch den Kläger kam es vorliegend nicht an. 3. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach Ziffer III.3 ABDO ausgeschlossen. Ziffer III.3 ABDO regelt, dass Versicherungsschutz für Regressansprüche der versicherten Unternehmen gegen versicherte Personen wegen gegen versicherte Unternehmen verhängter Bußgelder besteht, wenn und soweit deren Einbeziehung in den Versicherungsschutz kein gesetzliches Verbot entgegensteht. Soweit die Beklagte nun der Auffassung ist, Innenregressansprüche wegen Kartellbußgeldern seien im Hinblick auf § 138 I BGB nicht versicherbar, kann das Gericht dem nicht folgen. Die Beklagte verkennt, dass Ziel der hier streitgegenständlichen xxx-Versicherung nicht eine Eigenschadendeckung des versicherten Unternehmens, sondern eine Fremdhaftpflichtversicherung ist. Das Unternehmen als Versicherungsnehmerin versichert u. a. die Haftpflicht des Vorstands als versicherter Person gegenüber dem eigenen Unternehmen. Zwar schuldet die Versicherung nur Freistellung von der Haftpflicht zu Gunsten der versicherten Person (hier des Klägers), dies steht aus wirtschaftlicher Sicht aber im Interesse des Unternehmens als Versicherungsnehmerin (Thomas, NZG 2015, 1409, 1416). Das Unternehmensbußgeld stellt im Falle eines Regresses des Unternehmens gegen den Vorstand einen Vermögensschaden dar. Die mit dem Bußgeld verfolgten Zwecke stehen einem innergesellschaftlichen Regress nicht zwingend entgegen (Bayer/Scholz, GmbHR 2015, 449). Die ursprüngliche Sanktion verbleibt beim Unternehmen und entfaltet ihre Wirkung zuerst dort, während der Regress erst im Anschluss und mit ungewissem Ausgang unternommen wird (Mitterlechner/Wax/Witsch, xxx-Versicherung, 2. Auflage 2019, § 7 Rn. 16). Für die Versicherbarkeit des Regressanspruchs lässt sich anführen, dass es sich dabei um einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch und nicht – wie im Fall des Versicherungsschutzes für den Adressaten – um eine aufgrund öffentlicher Anordnung auferlegte Sanktion handelt (Armbrüster/Schilbach, r+s 2016, 109, 113). Vielmehr führt die Einordnung der Unternehmensbuße als ersatzfähiger Vermögensschaden im Sinne des Organhaftungsrechts dazu, dass die Buße im Haftpflichtverhältnis ihren Bußgeldcharakter verliert und sich zur „normalen“ Vermögensschadenhaftpflicht des Organmitglieds wandelt. Alles andere wäre widersprüchlich. Die Buße kann nicht im Innenverhältnis zugleich ersatzfähiger Vermögensschaden und nicht-abwälzbare Buße sein (Thomas NZG 2015, 1409, 1416). Dem Einwand, dass der Sanktionszweck der Unternehmensgeldbuße verfehlt werde, lässt sich entgegenhalten, dass sich die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile gewährleisten ließe, indem diese im Rahmen einer Vorteilsausgleichung aus dem Regressanspruch ausgeklammert werden. Außerdem verbleiben das Risiko, dass die Regressforderung die Versicherungssumme übersteigt, sowie die Pflicht zur Tragung des in § 93 II 3 AktG vorgesehenen Selbstbehalts bei der versicherten Person (Armbrüster/Schilbach, r+s 2016, 109, 113). 4. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach Ziffer III.2 ABDO ausgeschlossen. Zur Überzeugung des Gerichts steht auf Grund der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger ein ihm im Bußgeldbescheid vorgeworfenes Fehlverhalten nicht wissentlich im Sinne der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen begangen hat, mit der Folge, dass der Ausschluss des Ziffer III.2 ABDO vorliegend nicht zu Gunsten der Beklagten eingreift. Ziffer III.2 (1) ABDO schließt den Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung (dolus directus) der in Anspruch genommenen versicherten Person aus. Ziffer III.2 (2) regelt, dass für den Fall einer Verletzung von Richtlinien oder sonstigen Vorschriften durch eine versicherte Person Wissentlichkeit im Sinne von Absatz 1 auch dann nicht vorliegt, wenn und soweit die versicherte Person bei objektiver Würdigung aller Umstände – insbesondere auch unter offizieller Verlautbarung von Behörden sowie der Rechtsprechung – und unter Berücksichtigung der Wohles des Unternehmens annehmen durfte, dass eine Befolgung der verletzten Richtlinie bzw. Vorschrift rechtlich nicht erforderlich und insofern sein Handeln rechtmäßig ist. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um einen Risikoausschluss, nicht um eine verhüllte Obliegenheit (Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, AVB xxx Abs. A_7 A-7, Abs. A_7_1 Rn. 6). Der Ausschluss für wissentlich begangene Pflichtverletzungen in der vorliegenden Form ist auch wirksam (Kordes r+s 2019, 307, 308). Der Begriff der wissentlichen Pflichtverletzung setzt einen Pflichtverstoß in positiver Kenntnis von der bestehenden Verpflichtung voraus. Bedingter Vorsatz, bei dem der Versicherte die Verpflichtung nur für möglich hält, reicht ebensowenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis (Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, AVB xxx Abs. A_7 A-7, Abs. A_7_1 Rn. 2). Neben der Kenntnis der Pflicht ist auch ein wissentlicher Verstoß erforderlich (Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, AVB xxx Abs. A_7 A-7, Abs. A_7_1 Rn. 2). Wissentlich handelt hiernach nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt; ein bloßes „Für-möglich-Halten“ der Pflichtverletzung oder fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus. Hinzukommen muss zudem das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens als das Bewusstsein gesetz-, vorschrifts- oder allgemein pflichtwidrig zu handeln. Irrt sich die versicherte Person im Sinne eines Tatbestands- oder Rechtsirrtums über das Bestehen einer solchen Rechtspflicht oder deren Inhalts, fehlt ihr das erforderliche Pflichtverletzungsbewusstsein (Mitterlechner/Wax/Witsch, xxx-Versicherung, 2. Auflage 2019, § 7 Rn. 63). Der Versicherer trägt grundsätzlich sowohl für die Pflichtverletzung als auch für deren wissentliche Begehung bzw. den Vorsatz die Beweislast (Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, AVB xxx Abs. A_7 A-7, Abs. A_7_1 Rn. 4). Ein Anscheinsbeweis ist bei dieser inneren Tatsache ausgeschlossen. Dies steht einem Indizienbeweis nicht entgegen (Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, AVB xxx Abs. A_7 A-7, Abs. A_7_1 Rn. 4). Hierfür hat der Versicherer – wenn es sich nicht um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann – Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst wenn dieses geschehen ist, obliegt es dem Versicherten im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen (BGH r+s 2015, 133, beck-online). Anders liegt es bei sog. Kardinalpflichten. Hier genügt es, wenn der Versicherer zunächst einen Sachverhalt vorträgt, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Versicherten zumindest hindeutet. Dabei wird der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien dann entbehrlich sein, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann, so wie dies etwa in einem vom OLG Köln entschiedenen Fall gewesen ist (Pflicht des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen und den Mandanten über den Verfahrensstand zu unterrichten; OLG Köln r+s 2012, 172 = VersR 2012, 560; BGH r+s 2015, 133 Rn. 20, beck-online). Im Haftungsprozess selbst wird dem hiesigen Kläger eine Verletzung der Legalitätspflicht des § 43 II GmbHG bzw. 93 II 1 AktG vorgeworfen, wonach es dem GmbH-Geschäftsführer obliegt, für die Legalität des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen. Dass es sich bei dieser Legalitätspflicht im Zusammenhang mit einem Kartellverstoß um eine dem Verfahren vor dem OLG Köln vergleichbare elementare berufliche Pflicht handelt, dürfte angesichts der Komplexität der kartellrechtlichen Rechtslage zweifelhaft sein. Das Gericht geht auf Grund der Historie der Informationsaustausche und dem Vorliegen hochkomplexer Rechtsfragen nicht von einer Verletzung elementarer beruflicher Pflichten und damit einer Kardinalpflichtverletzung des Klägers aus. Doch selbst wenn man von der Verletzung einer Kardinalpflicht ausgehen würde, hätte der Kläger vorliegend ausreichend Umstände aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung nicht zulassen. So steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger für etwaige rechtliche Fragen als Vorstandsmitglied- und später Vorstandsvorsitzender der XYZ AG und der Geschäftsführer der XYZ (...) GmbH nicht für die rechtlichen Fragen zuständig war. So hat der Zeuge C für das Gericht nachvollziehbar bekundet, dass er selbst die Rechtsabteilung war und der Zeuge D für das Finanzielle und das Rechtliche zuständig war, während sich der Kläger um alle anderen Bereiche kümmerte. Entsprechend hat der Zeuge A bekundet, dass der Kläger allenfalls indirekt für rechtliche Fragen zuständig war und es keinen Vorstandsbereich „Recht“ gab; Letzteres bekundete auch der Zeuge B. Der Zeuge D bekundete zudem, dass die kartellrechtliche Problematik der Informationsaustausche bzw. Sitzungen ihm erst im Vorfeld des Besuchs beim Kartellamt deutlich geworden war und dass die Informationsaustausche vorab kein Thema waren. Dass vom Kläger als Nichtjuristen nicht erwartet werden konnte, die komplexe kartellrechtliche Rechtslage selbst zu erfassen, steht außer Frage. Entsprechend hat das mit der Haftungsklage befasste Gericht festgestellt, dass es dem hiesigen Kläger oblag, zur Prüfung der Frage internen und externen Rechtsrat einzuholen. Das eingeholte Gutachten der Kanzlei 007 datiert lediglich auf den 20.05.2015, also kurz vor Ende des vom BKartA als kartellrechtswidrig beanstandeten Verhaltens. Dass der Kläger bereits vorab Kenntnis von der Kartellrechtswidrigkeit und damit Legalität des Vorgehens hatte, kann entsprechend ausgeschlossen werden. Vielmehr spricht der Umstand, dass das Gutachten erst so spät eingeholt wurde, gegen das Vorliegen eines Bewusstseins des Klägers eines nicht rechtskonformen Auftritts der Versicherungsnehmerin. Die Kanzlei 007 kam zum Ergebnis (Bl. 175 f. d. A.), dass (…) im Großen und Ganzen den kartellrechtlichen Vorgaben entsprach, jedoch insbesondere hinsichtlich (…) weitere Maßnahmen empfohlen wurden. Der Zeuge C bekundete diesbezüglich auch, dass es (…) kam. Hinsichtlich (…) gab der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an, dass nach Eingang der Einschätzung eine Umstellung im Rahmen der Herangehensweise (…) erfolgte. Dass er das dort erfolgte Verhalten noch als kartellrechtswidrig einstufte, kann den Angaben des Klägers gerade nicht entnommen werden. Soweit die Beklagte auf die Feststellung eines vorsätzlichen Verhaltens im Bußgeldbescheid Bezug nimmt, verkennt sie, dass dieser über die Wissentlichkeit eines kartellrechtswidrigen Verhaltens und damit die Wissentlichkeit eines Pflichtenverstoßes gerade keine Aussage trifft. Kartellrechtsverstöße nach § 81 I GWB können vorsätzlich und fährlässig erfolgen. Das BKartA nahm zur Frage der Art des Vorsatzes im Bußgeldbescheid gerade nicht Stellung. Ein lediglich bedingt-vorsätzlich begangener Kartellrechtsverstoß, der nach dem Bußgeldbescheid auch möglich ist, wäre vom Versicherungsschutz mangels wissentlichen Verhaltens in Form eines Bewusstseins der Pflichtwidrigkeit vom Ausschluss des Ziffer III.2 (1) ABDO jedoch gerade nicht umfasst. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung trotz intensiver Befragung an seiner Angabe, dass er sich eines kartellrechtswidrigen Verhaltens nicht bewusst war, festgehalten. So hat er dem Gericht nachvollziehbar verdeutlicht, dass er in ein bestehendes System eingeführt wurde, in dem Informationsaustausche bereits stattgefunden hatten und dass dieses System von niemandem hinterfragt wurde. Er gab an, dass eine Teilnahme an Gesprächen, an denen die Preise abgesprochen und gebildet wurden, nicht mit (…) erfolgte, sondern den (…). Soweit die Beklagte diesbezüglich auf das Settlement Agreement und den Bonusantrag verweist, konnte der Kläger für das Gericht plausibel erklären, dass er sich auf das Settlement Agreement eingelassen und das Bußgeld bezahlt hatte, um den Schaden letztendlich zu minimieren und ihm dies nach Absprache und Beratung als vernünftigster Weg erschien. Ähnlich hat der Zeuge D in seiner Vernehmung mitgeteilt, dass es für ihn irgendwann einmal auch eine kaufmännische Entscheidung war, den Bußgeldbescheid zu akzeptieren. Auch unter Berücksichtigung von Ziffer III.2 (2) ABDO geht das Gericht nicht von einem wissentlichen Verhalten des Klägers im Sinne der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen aus. Dass ein Kartellrechtsverstoß des Klägers und damit ein Verstoß gegen die Legalitätspflicht vorliegen, steht für das Gericht fest. Angesichts der oben geschilderten Umstände, also der Ausbildung des Klägers, der Komplexität der Rechtsfragen, der bereits im Zeitpunkt seines Tätigwerdens existierenden Praxis der Informationsaustausche und der Aufgabenteilung bei der Versicherungsnehmerin geht das Gericht davon aus, dass sich der Kläger im Rahmen seines mit (…) beanstandeten Verhaltens in einem Rechtsirrtum befand und zumindest im Sinne der Versicherungsbedingungen annehmen durfte, dass sein Handeln rechtmäßig war. C. Ein Anspruch aus der (…)-Police besteht nach § 1 VVG i. v. m. Ziffer I.1 der Allgemeinen Bedingungen BusinessGuard Director 2009. Der Versicherungsfall ist eingetreten. Entsprechend den obigen Ausführungen hat die Beklagte dem Kläger auch Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der xxx-Versicherung zu gewähren. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Beklagte ihm Versicherungsschutz aus einer xxx-Versicherung Versicherungsschutz zu gewähren hat. Der Kläger war von (…) bis zum (…) Vorstandsmitglied und ab dem (…) Vorstandsvorsitzender der XYZ AG. Im selben Zeitraum war der Kläger auch Geschäftsführer der XYZ (…) GmbH. Die XYZ AG schloss bei der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern (xxx-Versicherung) ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen „(…) zur xxx-Versicherung“ (Anlage K1, im Folgenden: ABDO) zu Grunde. In diesen heißt es auszugsweise: „I. Allgemeine Bestimmungen 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 (1) Der Versicherer gewährt weltweit Versicherungsschutz für den Fall, dass eine der versicherten Personen während der Dauer der Versicherung oder innerhalb der Nachmeldefrist wegen einer (behaupteten) Pflichtverletzung, die sie in ihrer Eigenschaft gemäß Ziffer I.2 begangen hat, erstmals in Textform auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird oder erstmals ohne vorherige Inanspruchnahme bei Gericht eine Klage auf Schadenersatz gegen eine versicherte Person eingereicht wird (Versicherungsfall). (…) 2. Versicherte Personen 2.1 Bei versicherten Unternehmen: (1) Versicherungsschutz besteht für gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige, bestellte oder faktische Mitglieder a) der geschäftsführenden Organe (z.B. Vorstand, Geschäftsführer, Generalbevollmächtigte, Interimsmanager oder Shadow Directors) (…) II. Umfang der Versicherung 1. Abwehr- und Entschädigungsfunktion 1.1 (1) Der Versicherungsschutz umfasst im Versicherungsfall die Kosten sowohl der gerichtlichen als auch der außergerichtlichen Abwehr von Ansprüchen sowie die Freistellung von begründeten Ansprüchen. Die Abwehr- und Entschädigungsfunktion umfasst auch die Prüfung der Haftpflichtfrage. (…) III. Ausschlüsse (…) 2. Wissentliche Pflichtverletzung (1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schadensersatzansprüche wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung (dolus directus) der in Anspruch genommenen versicherten Person oder – soweit Deckung in diesem Vertrag auch für versicherte Unternehmen vorgesehen ist – der in Anspruch genommenen versicherten Unternehmen. (2) Verletzt eine versicherte Person Richtlinien oder sonstige Vorschriften, liegt Wissentlichkeit im Sinne von Absatz 1 auch dann nicht vor, wenn und soweit die versicherte Person bei objektiver Würdigung aller Umstände – insbesondere auch unter offizieller Verlautbarung von Behörden sowie der Rechtsprechung – und unter Berücksichtigung der Wohles des Unternehmens annehmen durfte, dass eine Befolgung der verletzten Richtlinie bzw. Vorschrift rechtlich nicht erforderlich und insofern sein Handeln rechtmäßig ist. (…) 3. Vertragsstrafen, Bußgelder, Geldstrafen und Entschädigungen mit Strafcharakter Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen, Bußgelder und Geldstrafen. Ziffer II.12 dieses Vetrages bleibt unberührt. Versicherungsschutz besteht für Entschädigungen mit Strafcharakter und für Regressansprüche der versicherten Unternehmen gegen versicherte Personen wegen gegen versicherte Unternehmen verhängter Vertragsstrafen, Bußgelder und Geldstrafen, wenn und soweit deren Einbeziehung in den Versicherungsschutz kein gesetzliches Verbot entgegensteht. Mit Wirkung bis zum (…) existierte noch eine Versicherung von Unternehmensleitern zur Absicherung des persönlichen Selbstbehalts, der die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Unternehmensleitern zur Absicherung des persönlichen Selbstbehaltes (…) zu Grunde liegen. Mit E-Mail vom 19.09.2016 erfolgte eine Anzeige des Klägers gegenüber der Beklagten, dass (…). Die Beklagte erklärte für (…) Rechtskostendeckung. Mit Beschluss vom (…) wurde vom Bundeskartellamt wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit ein Bußgeld gegen den Kläger in Höhe von (…) € und gegen die XYZ AG in Höhe von (…) festgesetzt. Dem gingen ein Bonusantrag des Klägers und ein Settlement Agreement (Anlage B xxxxx) voraus, in dem der Kläger das Vorliegen von Wettbewerbsverstößen und die Verpflichtung zur Zahlung eines Bußgeldes anerkannte. Mit E-Mail vom 26.03.2018 erfolgte gegenüber der Beklagten die Anzeige, dass der Kläger von der XYZ AG und der XYZ (...) GmbH für Schäden im Zusammenhang mit dem X-Verfahren in Anspruch genommen wurde. Die Anspruchsforderung setzte sich aus dem von der XYZ AG zu zahlenden (…) in Höhe von (…) € und Rechtsberatungskosten in Höhe von (…) € im Zusammenhang mit dem XY-Verfahren zusammen. Mit Schreiben vom 12.06.2019 lehnte die Beklagte eine Deckung ab. Mit Klageschrift vom 28.06.2019 erhoben die XYZ AG und die XYZ (...) GmbH vor den Landgericht Düsseldorf Schadensersatzklage gegen den hiesigen Kläger und machten u. a. Regressansprüche geltend. Mit Urteil vom 10.12.2021 gab das Landgericht Düsseldorf der Klage teilweise statt. Das Verfahren befindet sich nach Berufungseinlegung in zweiter Instanz. Der Kläger behauptet, er habe etwaige Pflichten nicht wissentlich verletzt. Sämtliche XYZ-Teilnehmer von Branchentreffen seien davon ausgegangen, dass die in den Branchentreffen stattfindenden Informationsaustausche kartellrechtlich zulässig seien. Der Kläger sei nie von den für Rechtsangelegenheiten zuständigen Vorstand auf die Gefahr eines Kartellrechtsverstoßes hingewiesen worden. Der Zeuge (…) sei sich der Kartellrechtswidrigkeit dieser Verhaltensweisen selbst nicht bewusst gewesen. Der Leiter der Rechtsabteilung der XYZ-Gruppe habe keine Anhaltspunkte für einen Kartellrechtsverstoß durch die XYZ oder den Kläger gesehen und den Kläger auch nicht auf einen etwaigen Verstoß hingewiesen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem xxx-Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der XYZ AG mit der Police Nr. (…) Versicherungsschutz bis zur Höhe der versicherungsvertraglichen Deckungssumme zu gewähren, wegen den von der XYZ AG und der XYZ (...) GmbH mit Forderungsschreiben vom (…) und mit Klage vom (…) gegen den Kläger geltend gemachten Schadensansprüchen wegen Kartellbußgeldregresses, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der unter dem Klageantrag zu 1. Bezeichneten Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Selbstbehalt-Police-Nr. (…) zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger hab seine Pflichten wissentlich verletzt. Es sei sich des Bestehens der Pflicht und deren Verletzung bewusst gewesen. Hierfür sprächen der (…) und weitere Indizien, insbesondere die Ausbildung und Erfahrung des Klägers und auch die Dauer des Kartellverstoßes. Die Beklagte meint, ein Bußgeldregress sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht versicherbar. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B, C und D. Auf die Protokolle der Beweisaufnahmen vom 20.09.2021 und 14.11.2022 wird Bezug genommen. Das Gericht hat über ein vom Zeugen D vorgebrachtes Zeugnisverweigerungsrecht durch Zwischenurteil vom 18.02.2022 entschieden, dass der Zeuge D nicht berechtigt war, das Zeugnis mit der Begründung zu verweigern, die Zeugenaussage betreffe Fragen, die eine potentielle Auswirkung auf eine ordnungsrechtliche und schadenrechtliche Verantwortung des Zeugen haben könnten und der Kläger könne eine Zeugenvernehmung dazu nutzen, Ansatzpunkte für eine Mittäterschaft der Zeugen zu erfragen. Auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2021 und den übrigen Akteninhalt wird verwiesen.