Urteil
2-08 O 340/22
LG Frankfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0915.2.08O340.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 20.625,70 nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 91 % und der Beklagte 9 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 20.625,70 nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 91 % und der Beklagte 9 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet. Die Klage ist zulässig. Im Rahmen der Zulässigkeit kann es dahinstehen, ob die Klägerin aktuell noch geschäftsunfähig ist. Denn es ist in Bezug auf die Klägerin eine Betreuung angeordnet und die bestallte Betreuerin nimmt auch im vorliegenden Rechtsstreit die Rechte der Klägerin wahr, so dass eine gesetzliche Vertretung gegeben ist und die etwaige Prozessunfähigkeit der Klägerin nach § 51 ZPO für die Zulässigkeit der hier erhobenen Klage unschädlich ist. Da die Klägerin jedenfalls auch einen deliktischen Anspruch geltend macht, ist das am Erfolgsort, also ihrem Wohnort, gelegene angerufene Gericht örtlich zuständig, zumal der Beklagte auch die fehlende örtliche Zuständigkeit gar nicht gerügt hat (§ 39 ZPO). Für den Feststellungsantrag, der auf das Bestehen weiterer Schadensersatzansprüche und damit einen tauglichen Klagegegenstand gerichtet ist, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Denn bei nicht abgeschlossener Schadensentwicklungen aus einem Schadensereignis besteht ein Feststellungsinteresse in Bezug auf Ansprüche wegen weiterer Schadenspositionen aus demselben Schadensereignis. Die damit nur zulässige Klage ist nur in Höhe von € 20.625,70 begründet. Der Klägerin steht der erhobene Anspruch aus § 678 BGB in Höhe von € 8.297,23 und aus § 812 Abs. 1 BGB in Höhe von € 12.328,47 zu. Darüber hinaus steht der Klägerin der verfolgte Anspruch aus keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage heraus, namentlich weder aus § 280 BGB wegen einer Pflichtverletzung des Beklagten in Bezug auf die Ausübung der ihm erteilten Generalvollmacht, noch aus § 678 BGB oder §§ 677, 684 BGB, noch aus den §§ 823 Abs. BGB in Verbindung mit 246 oder 266 StGB zu. Dabei könnte es in Bezug auf den Anspruchsgrund in der Sache sogar dahinstehen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht geschäftsfähig war oder nicht. Im Falle einer wirksamen Bevollmächtigung des Beklagten setzt ein Anspruch der Klägerin voraus, dass der Beklagte Geldbeträge, die dem Vermögen der Klägerin zuzuordnen sind, entweder sich oder Dritten zuwendet, ohne dass dies durch einen von der ihm erteilten Generalvollmacht gedeckten Zweck gerechtfertigt ist. Desgleichen setzt aber im Falle einer unwirksamen Vollmachtserteilung ein dann aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag abzuleitender Anspruch der Klägerin voraus, dass die jeweilige Transaktion nicht dem mutmaßlichen Willen der Klägerin als Geschäftsherrin entspricht. In beiden Konstellationen entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten also nur, wenn dieser aus der ex ante Betrachtung wusste oder wissen musste, dass im Falle des Bestehens einer wirksamen Bevollmächtigung die jeweilige Transaktion nicht von dieser Vollmacht abgedeckt ist. Gleichwohl ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass aufgrund des im Rahmen des vor dem Amtsgericht Königstein durchgeführten Betreuungsverfahrens zum Az.: 46 XVII 3347/17 eingeholten Gutachten des Sachverständigen …, das insoweit im vorliegenden Rechtsstreit als Urkunde zu verwerten ist, hinreichend feststeht, dass die Klägerin bereits seit 2010 geschäftsunfähig war. Das Gericht ist sich in Ansehung der vom Beklagten erhobenen Einwände durchaus bewusst, dass die diesbezügliche nachträgliche Begutachtung nicht unerhebliche Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten für den Sachverständigen aufweist. Die eingehenden und detaillierten Ausführungen des renommierten Sachverständigen sind aber plausibel, in sich widerspruchsfrei und transparent, so dass sich das Gericht den diesbezüglichen Zweifeln des Beklagten betreffend die Überzeugungskraft der sachverständigen Feststellungen nicht anzuschließen vermag. Soweit das Bestehen des erhobenen Anspruchs erfordert, dass die Geschäfte von einer gedacht wirksamen Generalvollmacht nicht abgedeckt sind und dies dem Beklagten bewusst war, so kann dies in Bezug auf die hier gegenständlichen Kontobewegungen im Ergebnis nur für einen kleinen Teil festgestellt werden. Die Klägerin ist an sich darlegungs- und beweisbelastet für die Schädigungshandlung. Stützt eine Anspruchstellerin sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat sie prinzipiell alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 19.07.2011, Az.: VI ZR 367/09; vom 11.12.2001, Az.: VIZR 350/00, vom 24.11.1998, Az.. VI ZR 388/97 und vom 17.03.1987, Az.: VI ZR 282/85, jeweils zitiert nach juris). Dieser Darlegungslast ist die Klägerin nur eingeschränkt nachgekommen. Sie konnte bei den meisten Transaktionen lediglich angeben, dass sie diese nicht nachvollziehen kann, ohne hierbei aber konkret ausführen zu können, dass der Beklagte den entsprechenden Betrag seinem Vermögen einverleibt hat bzw. soweit dies der Fall ist, dass dies pflichtwidrig geschah und nicht durch einen nachvollziehbaren Zweck wie beispielsweise Vergütung oder Aufwandsentschädigung gerechtfertigt war. Auch soweit sich aus den Unterlagen eine Zahlung an Dritte ergibt, konnte die Klägerin nicht konkret darlegen, dass diese Zahlungen nicht durch ein – jedenfalls auch - im Interesse der Klägerin liegendes Rechtsgeschäft gedeckt sind. Jedoch ist es in bestimmten Fällen Sache der Gegenpartei der Beweisführerin, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2014, Az.: VI ZR 394/13, Rn. 20, zitiert nach juris). Namentlich, wenn Schadensersatzansprüche erhoben werden, die aus einer Veruntreuung hergeleitet werden, kommt dieser Grundsatz zur Geltung (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: VI ZR 343/13, Rn. 11, m.w.N., zitiert nach juris). Auch abseits einer deliktischen Schädigung ist hier das Bestehen einer sekundären Darlegungslast anzunehmen, wobei auch hier dahinstehen kann, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der maßgeblichen Vorgänge geschäftsunfähig war oder nicht. War die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin gegeben, so liegt es auf der Hand, dass eine Konstellation gegeben ist, bei welcher der Beklagte über das Wissen verfügt, das die Klägerin nicht haben kann, weil sie zum Zeitpunkt einer etwaigen Wahrnehmung des Vorganges diesen überhaupt nicht einzuordnen in der Lage war. War die Klägerin hingegen geschäftsfähig, so hat der Beklagte selbst dargelegt, dass die Klägerin ihm die Generalvollmacht einzig mit der Intention erteilt habe, mit den gesamten Geschäften inhaltlich nicht befasst zu werden. Auch in diesem Fall hätte also die Klägerin zu den maßgeblichen Geschäftsvorgängen keine Wahrnehmungen getätigt, weil dies in der Abrede der Parteien untereinander so angelegt gewesen ist. Allerdings ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, soweit diese überhaupt zum Tragen kommt, ganz überwiegend nachgekommen. Der Beklagte hat zunächst seine Auskunftspflicht gemäß der Verurteilung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 2. Zivilkammer, zum dortigen Aktenzeichen 2-02 O 272/19 gegenüber der Klägerin erfüllt. Der Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Stand der Rechtsgeschäfte zu erteilen, die der Beklagte in Ausübung der erteilten Generalvollmacht vom 23.11.2013 sowie der bestandenen Kontovollmacht getätigt hat, insbesondere auch Auskunft über die Höhe und den Verbleib des Kaufpreiserlöses aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils der Klägerin an der Eigentumswohnung …. gemäß dem notariellen Kaufvertrag der Notarin …, Urkundenrolle 672/2014 vom 27.11.2014, und hinsichtlich der Kündigung vom 31.01.2017 der bei …., bestandenen Rentenversicherung Nr. … (vormals Vertragsnummer …) der Klägerin und der Verwendung des ausgezahlten Betrags von EUR 37.367,16 zu erteilen sowie a) ein Bestandsverzeichnis über das Vermögen der Klägerin zum Zeitpunkt der Herausgabe der Originalvollmacht durch den Beklagten an die Prozessbevollmächtigte als Betreuerin der Klägerin am 16.04.2019 vorzulegen, b) eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die vom Beklagten in Ausübung der mit der Generalvollmacht vom 23.11.2013 getätigten Verfügungen erfolgt sind und c) der Klägerin sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen bezüglich aller Konten, mit Ausnahme der Kontoauszüge für den Zeitraum vom 05.01.2018 bis 05.03.2019, in geordneter Form herauszugeben. Wie sich aus der beigezogenen Akte der 2. Zivilkammer ergab, wurde dieser ausgeurteilte Auskunftspflicht im nachfolgenden Zwangsvollstreckungsverfahren erfüllt. Denn nachdem der Beklagte sich in der Zwangsvollstreckung zunächst auf den Standpunkt gestellt hatte, der Klägerin bereits alle Auskünfte erteilt zu haben, übersandte er unter dem 03.05.2022 zunächst verschiedene Dokumente und Unterlagen, unter anderem eine Bestätigung der hälftigen Kaufpreiszahlung in Höhe von € 107.000,00 durch die Käuferin der Eigentumswohnung an das Girokonto der Klägerin bei der …, einzelne Kontoauszüge hinsichtlich des Girokontos der Klägerin bei der … für das Jahr 2017, eine Zeitaufwandsaufstellung des Beklagten für das Jahr 2017, einzelne Rechnungsbelege aus dem Jahr 2017, eine Handkassenabrechnung für einen Zeitraum vom 17.01.2017 bis zum 10.05.2017, eine Zusammenstellung des Zeitaufwandes für den Zeitraum 23.11.2013 bis zum 05.03.2019 sowie Schreiben der … Versicherung vom 22.10.2021 und des … e.V. vom 09.09.2021, in welchem dem Beklagtenvertreter mitgeteilt wurde, ihm können mangels Stellung als Betreuer keine Auskünfte erteilt werden. Auf Anfrage des Beklagten vom 24.06.2022 erklärte die … unter dem 05.07.2022, dass dem Anliegen nur mit schriftlicher Zustimmung der aktuellen Betreuerin entsprochen werden könne, worauf die Klägervertreterin die Ersatzauszüge hinsichtlich des Girokontos an den Beklagten übermittelte und mitteilte, der … die Zustimmung zur Aushändigung von Unterlagen betreffend das Sparkonto erteilt zu haben. Der Beklagte übermittelte weiter eine Auflistung hinsichtlich des Zeitaufwandes des Beklagten für den Zeitraum vom 12.01.2013 bis zum 27.07.2019 sowie Aufstellungen hinsichtlich der Kontobewegungen auf dem Sparkonto und dem Girokonto für einen Zeitraum vom 23.11.2013 bis zum 04.01.2018. Ebenfalls übermittelte der Beklagte der Klägerin eine Aufstellung zu den Bewegungen hinsichtlich der vom Beklagten geführten sogenannten „Handkasse" für denselben Zeitraum. Für einen Betrag in Höhe von insgesamt € 51.925,99 konnte der Beklagte keine Angaben machen. Diesbezüglich gab der Beklagte am 09.09.2022 eine eidesstattliche Versicherung ab, in welcher er erklärte, dass er keine Angaben zum Verbleib dieses Betrages machen kann, da ihm das Belegen etwaiger Angaben unmöglich sei, er allerdings versichern könne, dass der Betrag nicht an ihn geflossen sei, sondern im Sinne der Klägerin verwandt worden sei. Insoweit ist die ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung als erfüllt zu bewerten. Denn der Beklagte hat die erbetenen Auskünfte erteilt bzw. soweit dies nicht erfolgte, an Eides statt versichert, dass er dazu nicht in der Lage war. In Bezug auf die nicht als nachvollziehbar deklarierten Kontobewegungen ergeben sich aus den vorliegenden Kontoauszügen Barabhebungen im Zeitraum vom 13.11.2013 bis Ende 2018 in Höhe von insgesamt € 90.950,00. Hinzu kommen noch Überweisungen an den Beklagten selbst, wobei diese in Form glatter Beträge in Höhe von insgesamt € 69.600,00 erfolgten und im Übrigen in Höhe von € 16.130,56. Diesbezüglich hat der Beklagte Aufstellungen über an die Klägerin selbst in dem entsprechenden Zeitraum erfolgte Barübergaben vorgelegt, nach deren Inhalt die Klägerin € 137.750,00 erhalten hat. Das Gericht übersieht nicht, dass auch wenn die Klägerin diese gegengezeichnet hat, dies im Falle einer Geschäftsunfähigkeit keine Rechtswirkungen in Form eines Anerkenntnisses hätte. Indes ist für die Frage, inwieweit der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, alleine maßgeblich, dass der Beklagte für die nach Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehbaren Transaktionen nachvollziehbare Darlegungen tätigt. Dieses Erfordernis ist durch den Vortrag der erfolgten Barübergaben und der entsprechenden – wenn auch rechtlich möglicherweise nicht wirksamen – Quittierung durch die Klägerin zunächst erfolgt. Jedenfalls hat der Beklagte durch Vorlage entsprechender Rechnungen den Nachweis geführt, dass der Klägerin zudem in dem genannten Zeitraum, exakt im Jahr 2017, durch den Sterbefall … ihr Rechnungen über insgesamt € 9.407,70 gestellt wurden, betreffend die sie Barauszahlungen erhielt. Das Gericht findet es weiterhin, wie im Termin erörtert, überraschend, dass in Bezug auf die von dem Beklagten vorgetragenen Spenden aus dem Vermögen der Klägerin an gemeinnützige Institutionen der Beklagte keine Spendenbescheinigungen vorlegen kann. Indes ist dies für eine hinreichende Darlegung des Verwendungszweckes der entsprechenden Kontobewegungen auch nicht erforderlich. Denn nicht der Beklagte muss es beweisen, dass die entsprechende Zahlung mit dem behaupteten Verwendungszweck erfolgte, sondern er muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast lediglich Sachangaben machen, die es der Klägerin bzw. ihrer Betreuerin möglich machen, die behauptete Verwendung zu überprüfen. Da hier Zahlungszeitpunkt, Betrag und Empfänger feststehen, wäre es der Klägerin bzw. ihrer Betreuerin ohne weiteres möglich, bei den entsprechenden Institutionen in Erfahrung zu bringen, ob ihre Spende dort auf Ihren Namen als Spenderin verbucht wurde. Weiter hat der Beklagte eine Aufstellung vorgelegt, aus der sich von ihm erhobene Vergütungsansprüche in dem genannten Zeitraum von insgesamt € 44.865,47 ergeben. Zugleich hat der Beklagte eine detaillierte Aufstellung über seinen Zeitaufwand vorgelegt. Aus dieser ergibt sich ein Zeitaufwand von insgesamt 19.522 Minuten, entsprechend 325,37 Stunden. Bei dem von dem Beklagten vorgetragenen vereinbarten Stundensatz von € 125,00 errechnet sich ein Gesamtvergütungsanspruch von € 40.671,25. Insoweit hat der Beklagte für die von der Klägerin als nicht nachvollziehbar deklarierten Transaktionen in Form der Auszahlungen und Überweisungen in einem Gesamtvolumen von € 176.680,56 im selben Zeitraum erfolgte Geldübergaben an die Klägerin und Vergütungszahlungen an den Beklagten in Höhe von insgesamt € 182.615,47. Bringt man hiervon die bereits nach eigener Darstellung des Beklagten zu viel an ihn entrichtete Vergütung von € 4.194,22 in Abzug verbleibt immer noch ein Betrag in Höhe von insgesamt € 178.421,25 in Bezug auf den der Beklagte zu den entsprechenden Positionen konkrete Darlegungen getätigt hat. Auch in Bezug auf die von der Klägerin thematisierten Abhebungen von dem Sparbuch hat der Beklagte in seiner vorgelegten Aufstellung jeweils die drei hier gegenständlichen Abhebungen vom Sparbuch aufgeführt und angegeben, es sei insoweit jeweils eine Umbuchung in die Handkasse erfolgt. Das Gericht übersieht nicht, dass die Klägerin das gesamte diesbezügliche Vorbringen des Beklagten bestritten hat. Indes ändert die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast nichts an der Beweislast. Kommt der Beklagte – wie hier gegeben – seiner sekundären Darlegungslast nach, so genügt es nicht, wenn die primär mit der Darlegung belastete Partei den Vortrag bestreitet, sondern sie müsste den Beweis des Gegenteils bzw. der Richtigkeit des von ihr erhobenen Vorwurfes erbringen. Einen wie auch immer gearteten Beweisantritt dafür, dass der Beklagte die betreffenden Beträge selbst vereinnahmt hat, ohne dass dem ein Vergütungsanspruch gegenüberstand, hat die Klägerin nicht getätigt. Auch wenn man insoweit zugunsten der Klägerin von ihrer Geschäftsunfähigkeit ausgeht und damit von einer Unwirksamkeit der Bevollmächtigung und der Vergütungsabrede, so stünde dem Beklagten für seine Tätigkeit gleichwohl ein Entgelt auf der Grundlage des §§ 683, 670 BGB, wobei die Aufwendung darin läge, dass der Beklagte in der entsprechenden Zeit die Tätigkeit für eine andere Person hätte entfalten können. Denn an sich kennt das Auftragsrecht, auf das die Regelung des § 683 BGB verweist, keinen Ersatz für die von dem Geschäftsführer aufgewendete Zeit und Arbeitskraft. Anders als beim Auftragsrecht ist aber dann, wenn die erbrachte Leistung zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehört, die übliche Vergütung zu zahlen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Allerdings kann bei der Ansetzung dieser Vergütung nicht eine etwaige zwischen den Parteien getroffene – infolge der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin unwirksame - Vergütungsvereinbarung über einen Stundensatz von € 125,00 maßgeblich sein, sondern es ist ein angemessener und üblicher Stundensatz in Ansatz zu bringen. Belegt die Zeitaufstellung einen erheblichen Aufwand der Tätigkeit, beachtet man auf der anderen Seite, dass der Beklagte zwar Berufsbetreuer, aber kein Rechtsanwalt ist und berücksichtigt man zuletzt, dass die Tätigkeit in einem Ballungsraum mit entsprechendem Kostenniveau stattfindet, so erscheint ein analog der Stundenvergütung für einen Nachlasspfleger (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 02.02.2021, Az.: 20 W 183/19 und 25.08.2020, Az.: 21 W 105/20, jeweils zitiert nach juris) angesetzter Betrag von € 100,00 als angemessen. Insoweit errechnet sich eine angemessene Vergütung des Beklagten in dem hier maßgeblichen Zeitraum von insgesamt € 32.537,00, was gegenüber den erhaltenen € 44.865,47 eine Überzahlung von € 12.328,47 ergibt, welche die Klägerin allerdings nicht als Schadensersatz, sondern im Wege der Kondiktion nach § 812 Abs. 1 BGB von dem Beklagten zurückfordern kann. Im Übrigen hat die Klägerin diverse Transaktionen in dem besagten Zeitraum als nicht nachvollziehbar beanstandet, bei denen es sich durchgängig um Überweisungen an Dritte in einem Volumen von insgesamt € 86.950,83 handelt. In Bezug auf einen Teil der vorgetragenen Transaktionen besteht bereits deswegen keine sekundäre Darlegungslast des Beklagten, weil die Zahlungsempfänger als Unternehmen ausgewiesen sind und infolge des Volumens der Transaktion es der Klägerin bzw. ihrer Betreuerin auch ohne weiteres möglich wäre, bei dem entsprechenden Zahlungsempfänger in Erfahrung zu bringe, ob der Zahlung ein Geschäft mit der Klägerin zugrunde liegt, und um was für ein Geschäft es sich handelt. Es fehlt insoweit an der Konstellation, dass die Klägerin die für ihre Anspruchsbegründung erforderlichen Tatsachen nicht weiß bzw. sie nicht in Erfahrung bringen kann. Es handelt sich hierbei um die Positionen: 04.07.2014: € 1.300,00 für … 21.07.2014: € 9.858,50 für … 25.07.2014: € 1.790,00 für … 25.07.2014: € 1.863,50 für … 18.08.2014: € 1.480,00 für … 03.11.2014. € 127,98 für …. 10.11.2014: € 479,40 für … 17.11.2014: € 899,40 für … 18.11.2014: € 1.576,75 für … 27.11.2014: € 2.856,00 für … 28.11.2014: € 4.889,88 für … 01.12.2014 € 572,10 für … 22.12.2014: € 530,00 für … 22.01.2015: € 472,00 für … 04.03.2015: € 825,40 für … 05.03.2015: € 525,35 für … 11.03.2015: € 482,22 für ... 11.03.2015: € 1.315,14 für … 19.03.2015: € 2.000,00 für … 02.07.2017: € 719,30 für … 06.07.2015: € 1.001,40 für … 24.08.2015: € 3.008,68 für … 03.09.2015: € 1.371,01 für … 10.09.2015: € 399,36 für … 10.09.2015: € 468,00 für … 28.09.2015: € 640,41 für … 02.10.2015: € 629,00 für … 06.10.2015: € 727,01 für … 22.10.2015: € 1.385,00 für … 06.11.2015: € 549,00 für … 09.11.2015: € 245,48 für … 09.11.2015: € 1.033,57 für … 09.11.2015: € 1.592,22 für … 12.11.2015: € 2.188,95 für … 16.11.2015. € 1.320,95 für … 16.11.2015: € 127,98 für … 23.11.2015: € 427,91 für … 01.12.2015: € 300,00 für … 15.12.2015: € 499,99 für … 25.01.2016: € 331,90 für … 07.04.2016: € 1.800,00 für … 09.05.2016: € 836,00 für … Weiter gibt es Aufwendungen, bei denen eine sekundäre Darlegungslast bereits deswegen nicht in Betracht kommt, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte überhaupt über überlegenes Wissen verfügt. Dies betrifft zum einen die Vorgänge, welche normale Alltagsausgaben betreffen. Es sind dies die nachfolgend aufgeführten Positionen: 07.07.2014: € 113,10 für … 04.08.2014: € 214,00 für … 18.08.2014: € 792,60 für … 13.10.2014: € 439,00 für … 03.11.2014: € 357,00 für … 09.01.2014: € 125,36 für … 12.01.2015: € 321,00 für … 13.01.2015: € 68,69 für … 20.01.2015: € 58,90 für … 16.02.2015: € 642,00 für … 19.02.2015: € 106,95 für … 10.03.2015: € 58,85 für … 10.03.2015: € 78,60 für … 04.05.2015: € 107,46 für … 12.05.2015: € 105,39 für … 18.05.2015: € 54,64 für … 18.05.2015: € 167,49 für … 20.05.2015: € 56,65 für … 22.05.2015: € 210,00 für … 26.05.2015: € 249,99 für … 26.05.2015: € 324,75 für … 03.06.2015: € 114,40 für … 17.06.2015: € 58,54 für … 18.06.2015: € 64,77 … 03.07.2015: € 67,93 für … 26.08.2015 € 352,41 für … 31.08.2015: € 99,50 für … 21.09.2015: € 238,55 für … 21.09.2015: € 185,90 für … 24.09.2015: € 238,00 für … 28.09.2015: € 246,30 für … 01.10.2015: € € 164,00 für … 06.10.2015: € 116,40 für … 21.10.2015: € 65,00 für … 21.10.2015: € 108,47 für … 27.10.2015: € 134,55 für … 27.10.2015: € 145,00 für … 27.10.2015: € 249,62 für … 06.11.2015: € 108,47 für … 09.11.2015: € 84,76 für … 20.11.2015: € 156,09 für … 23.11.2015: € 65,40 für … 23.11.2015: € 86,32 für … 27.11.2015: € 976,82 für … 09.12.2015: € 108,47 für … 15.12.2015: € 61,74 für … 15.12.2015: € 375,60 für … 16.12.2015: € 144,03 für … 18.12.2015: € 5,00 für … 22.12.2015: € 348,90 für … 30.12.2015: € 269,44 für … 04.01.2016: € 183,20 für … 06.01.2016: € 70,26 für … 15.01.2016: € 106,25 für … 18.01.2016: € 749,00 für … 21.01.2016: € 75,00 für … 22.01.2016: € 269,44 für … 25.01.2016: € 331,90 für … 28.01.2016: € 86,20 für … 04.02.2016: € 77,20 für … 05.02.2016: € 59,88 für … 23.02.2016: € 42,30 für … 23.02.2016: € 127,49 für … 29.03.2016: € 265,44 für … 31.03.2016: € 295,00 für … 04.04.2016: € 140,94 für … 04.04.2016: € 269,44 für … 17.06.2016: € 269,44 für… 19.12.2016: € 82,02 für … 13.01.2017: € 43,19 für … 13.01.2017: € 83,79 für … 14.02.2017: € 105,35 für … 20.02.2017: € 94,40 für … 01.01.2018: € 26,90 für … Weiter betrifft dies die reinen Bagatellausgaben, bei denen nicht zu erwarten steht, dass der Beklagte nach so langer Zeit die Ausgaben selbst noch nachvollziehen kann. Es handelt sich namentlich um die nachfolgenden Positionen: 23.12.2013: € 12,00 für … 27.01.2014: € 57,12 für … 24.02.2014: € 107,00 für … 15.05.2014: € 10,00 für … 02.06.2014: € 85,68 für … 28.07.2014. € 10,00 für … 04.08.2014: € 71,40 für … 04.99.2014: € 42,64 für … 08.09.2014: € 20,00 für … 13.01.2015: € 68,69 für … 17.02.2015: € 9,99 für … 17.02.2015: € 10,00 für … 17.02.2015: € 10,94 für … 17.02.2015: € 11,15 … 17.02.2015: € 11,90 … 17.02.2015: € 11,92 für … 17.02.2015: € 13,49 für … 17.02.2015: € 14,90 für … 17.02.2015: € 27,00 für … 17.02.2015: € 87,00 für …. 17.02.2015: € 100,00 für … 20.02.2015: € 12,00 für … 20.02.2015: € 14,70 für … 20.02.2015: € 19,90 für … 20.02.2015: € 19,99 für … 23.02.2015: € 8,90 für … 23.02.2015: € 13,75 für … 23.02.2015: € 17,49 für … 26.02.2015: € 10,99 für … 26.02.2015: € 23,03 für … 26.02.2015: € 26,94 für … 02.03.2015: € 14,70 für … 05.03.2015: € 14,99 für … 05.03.2015: € 16,94 für … 05.03.2015: € 23,89 für .. 05.03.2015: € 24,98 für … 09.03.2015: € 10,00 für … 16.03.2015: € 10,80 für … 16.03.2015: € 11,63 für … 16.03.2015: € 15,45 für … 16.03.2015: € 16,99 für … 16.03.2015: € 30,00 für … 16.03.2015: € 135,50 für … 17.03.2015: € 24,98 für … 23.03.2015 € 30,50 für … 24.03.2015: € 12,89 für … 24.03.2015: € 13,75 für … 30.03.2015: € 14,94 für … 30.03.2015: € 74,80 für … 01.04.2015: € 29,90 für … 07.04.2015: € 6,99 für … 07.04.2015: € 11,99 für … 07.04.2015: € 19,00 für … 07.04.2015: € 49,46 für … 10.04.2015: € 12,10 für … 16.04.2015. € 13,49 für … 17.04.2015: € 35,70 für … 11.05.2015: € 7,00 für … 11.05.2015: € 31,00 für … 09.11.2015: € 36,69 für … 09.11.2015: € 41,06 für … 23.11.2015: € 20,30 für … 23.11.2015: € 84,80 für … 23.11.2015: € 86,48 für … 04.12.2015: € 33,00 für … 07.12.2015: € 76,47 für … 18.12.2015: € 68,00 für … 11.01.2016: € 10,00 für … 18.01.2016: € 10,00 für … 07.04.2016: € 28,56 für … 13.10.2016: € 3,00 für … 01.11.2016: € 17,50 für … Insoweit verbleibt an Positionen, bei denen man infolge des Umfangs, des Empfängers und des nicht nachvollziehbaren Zwecks von einer sekundären Darlegungslast auszugehen hat, die nachfolgenden: 15.05.2014: € 1.564,85 für … 28.05.2014: € 159,47 für … 08.12.2014: € 159,47 für … 19.02.2015: € 94,80 für … 25.02.2015: € 3.500,00 … 16.04.2015: € 2.436,65 … 26.05.2015: € 49,95 für … 26.05.2015 € 144,46 für … 26.05.2015: € 195,45 für … 26.05.2015: € 246,42 für … 10.09.2015: € 265,90 für … 24.09.2015: € 159,47 für … 29.09.2015: € 487,13 für … 19.10.2015: € 405,00 für … 02.11.2015: € 1.271,95 für … 12.11.2015: € 228,90 für … 19.11.2015: € 177,98 für … 23.11.2015: € 427,91 für … 23.11.2015 € 79,90 für … 02.12.2015: € 198,00 für … 07.12.2015 € 164,72 für… 07.12.2015: € 299,00 für … 07.12.2015: € 92,95 für … 15.12.2015: € 267,50 für … 15.12.2015: € 499,99 für … 30.12.2015: € 570,00 für … 21.10.2016: € 405,00 für … Zu diesen Positionen ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nur teilweise nachgekommen. In Bezug auf die Zahlungen an die Firma … hat der Beklagte dargelegt, dass er dort Anschaffungen aus dem Sanitätsbereich wie Windeln oder Sitzhosen getätigt hat. Dieses Vorbringen ist plausibel und insbesondere wäre nicht erkennbar, wieso es naheliegen sollte, dass der Beklagte bei diesem Anbieter Anschaffungen für eigene Zwecke tätigen sollte. In Bezug auf die Entrümpelungskosten hat der Beklagte ausgeführt, dass die Klägerin ihre Eigentumswohnung veräußert hat. Diesbezüglich hat er auch den Vertrag über den Wohnungsverkauf vorgelegt. Dass im Zuge der Entrümpelung einer Wohnung Kosten in der genannten Größenordnung anfallen, ist nachvollziehbar. Soweit der Beklagte zu den übrigen Positionen seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, obliegt der Klägerin nicht der Beweis einer Schadensverursachung, sondern es genügt, wenn die Klägerin – wie hier geschehen - behauptet, die entsprechenden Ausgaben seien nicht für sie, sondern zugunsten des Vermögens des Beklagten erfolgt. Dies besagt nicht, dass der Beklagte tatsächlich hier Gelder zu Lasten der Beklagten dem eigenen Vermögen einverleibt hat, sondern es ergeht insoweit eine Beweislastentscheidung, als angenommen wird, dass die Klägerin ihrer primären Darlegungslast nachkam, während der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Die betreffenden Positionen belaufen sich insgesamt auf € 8.297,23. Obliegt der Klägerin damit weiterhin die primäre Darlegungslast, so ist konkreter Vortrag unter Beweisantritt nicht erfolgt. Soweit die Klägerin auf Urkunden und Beiakten Bezug nahm, wurden diese beigezogen und ausgewertet, ergeben aber keine zwingenden Rückschlüsse auf die Richtigkeit des von der Klägerin erhobenen Vorwürfe. Soweit die Klägerin Zeugenbeweise antritt, bezieht sich dies jeweils nicht auf die hier gegenständlichen Transaktionen, sondern es geht bei den Beweisantritten thematisch um Randgeschehen, aus dem man auf Motivationen oder Dispositionen der Klägerin, die dem von dem Beklagten getätigten Vortrag entgegenstehen sollen, folgern können soll. Der Nachweis eigenmächtiger Verfügungen des Beklagten im ausschließlichen Eigeninteresse kann mit derartigen Beweiserhebungen, die letztlich auf eine Ausforschung ausgerichtet sind, nicht geführt werden. Der einzige Beweisantritt der tatsächlich ein konkretes Geschäft betrifft, erfolgt zu einem Möbelkauf, wobei hier wiederum der von der Klägerin getätigte Vortrag einen anderen Möbelkauf betrifft, als der von dem Beklagten in seiner Aufstellung angeführte Möbelkauf. In der Gesamtschau gibt es über Spekulationen hinausgehend keinen greifbaren Sachvortrag, der zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden könnte. Soweit das Gericht im Termin thematisierte, dass bei der Schadensberechnung die Klägerin so zu stellen ist, wie sie stünde, wenn die entsprechenden Transaktionen als schädigendes Ereignis nicht eingetreten wären und hierbei zu beachten ist, dass ein späterer Eintritt der Vermögenslosigkeit auch zu einer späteren Übernahme der Kosten der Einrichtung, in der die Klägerin lebt, durch den Landeswohlfahrtsverband geführt hätte, so kann jedenfalls in Bezug auf das hier gegenständliche Schadensvolumen nicht angenommen werden, dass kein Schaden gegeben ist. Denn ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge hat die Klägerin in 2016, also dem Jahr vor der Kostenübernahme durch den …, an die Einrichtung insgesamt € 25.593,40 gezahlt. Legt man diesen Betrag auf den Zeitraum zwischen der Kostenübernahme zum April 2017 und dem Monat der letzten mündlichen Verhandlung im September 2023 um, so ergibt sich ein abzuziehender Gesamtbetrag von € 166.357,10. Bei Zugrundelegung des von der Klägerin geltend gemachten Gesamtschadensbetrages in Höhe von € 206.982,09 verbliebe also im September 2023 ein denkbarer Schaden von € 40.624,99. Der hier ausgewiesene Schadensbetrag liegt unterhalb dieses Betrages. In dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 17.10.2023 legt diese sogar – insoweit sogar zugunsten des Beklagten gegenüber der nach § 287 ZPO vorgenommenen gerichtlichen Schätzung – dar, dass sich die Ausgaben des … in dem maßgeblichen Zeitraum zwar auf € 363.892,16 beliefen, dem aber von dem Verband eingezogene Rentengelder von € 185.033,54 entgegenstünden, so dass der Gesamtaufwand des Landeswohlfahrtsverbandes, der zugleich einer Ersparnis der Klägerin entspräche, sich auf € 178.858,62 beliefe. Der damit maximal denkbare Gesamtschaden der Klägerin in Höhe von € 28.123,47 liegt ebenfalls oberhalb des oben erkannten Schadensbetrages. Der Annahme einer wirksamen Vereinbarung eines Haftungsverzichts der Klägerin gegenüber dem Beklagten bzw. der Erteilung einer wirksamen Entlastung des Beklagten durch die Klägerin steht deren bereits oben festgestellte Geschäftsunfähigkeit entgegen. Auf den Schadensbetrag von € 8.297,23 aufzuschlagen sind weiter die bereits oben erwähnten € 12.328,47, betreffend die ein Kondiktionsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB besteht. Dies ergibt einen Gesamtanspruch in Höhe von € 20.625,70. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Es erschließt sich vorliegend nicht, wie die hier den Streitgegenstand ausmachenden Kontobewegungen die in dem Feststellungsantrag aufgeführten Konsequenzen zur Folge haben können. So ist nicht ersichtlich, wie aus einem Verlust von Vermögensgegenständen ein steuerlicher Nachteil oder eine Rückforderung des … entstehen soll. Allenfalls wäre denkbar, dass eine auf den erhobenen Anspruch hin erfolgte Rückzahlung von Beträgen entweder eine steuerrechtliche Relevanz haben könnte oder der … in diesem Fall auf die Beträge Zugriff nimmt. Dies wären dann jedoch jeweils keine Folgeschäden aus dem hier gegenständlichen Sachverhalt. Etwas anderes gilt lediglich für die Vorauszinsen wegen Abhebungen von einem Sparbuch. Dies betrifft einen Lebenssachverhalt, der bereits Gegenstand des Hauptantrages ist, so dass insoweit kein völlig anderer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt wird. Indes sind die angefallenen Vorauszinsen bereits in der von dem Beklagten im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens vor der 2. Zivilkammer zum dortigen Az.: 2-02 O 272/19 vorgelegten Aufstellung zu den Bewegungen auf dem Sparbuch ausgewiesen, so dass sich dem Gericht nicht erschließt, welche zusätzlichen weiteren Schadenspositionen die Klägerin hier noch erwartet. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 und 92 ZPO. Der Vollstreckbarkeitsausspruch findet seine Grundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin musste wegen einer Epilepsieerkrankung ihre Ausbildung abbrechen und lebt seit 2010 in einem Zentrum für körperlich Schwerbehinderte. Der Beklagte wurde mit Beschluss vom 15.04.2011 zum gesetzlichen Betreuer der Klägerin mit unter anderem dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen bestallt. Der Vermögensbestand der Klägerin betrug € 422.827,02 zum Ende des Rechnungsjahres 2011. Unter dem 07.10.2013 wurde sodann der Vermögensbestand bis zum 31.07.2013 auf € 401.323,25 beziffert. Auf Antrag des Beklagten wurde mit Beschluss vom 14.11.2013 die Betreuung aufgehoben. Unter dem 23.11.2013 unterzeichnete die Klägerin eine Generalvollmacht zugunsten des Beklagten. Diese umfasste unter anderem die Regelung der Vermögensangelegenheiten, auch zum Verkauf und zur Verwaltung eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung in Bad Vilbel. Die Klägerin erklärte den Verzicht auf Auskunft oder Rechnungslegung, und die Parteien schlossen jegliche Haftungsansprüche gegen den Beklagten aus. In den Jahren 2013 bis 2017 unterzeichnete die Klägerin Entlastungserklärungen. Im Jahre 2014 veräußerte der Beklagte den Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung. Der Verkaufserlös von € 107.000,00 ging zum 13.02.2015 auf dem Girokonto der Klägerin ein. Am 31.01.2017 kündigte der Beklagte eine Rentenversicherung, woraufhin der Versicherer in zwei Auszahlungen über € 115.813,38 und € 37.367,17 den Rückkaufswert auskehrte. Ab dem 12.03.2017 übernahm der Landeswohlfahrtverband Hessen die Heimkosten. Bis dahin musste die Klägerin ihr eigenes Vermögen einsetzen. Die Mutter der Klägerin hatte diese als alleinige Schlusserbin eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Sie verstarb am 30.06.2017. Die Klägerin unterzeichnete unter dem 20.09.2017 eine von dem Beklagten vorbereitete Erklärung über die Ausschlagung der Annahme der Erbschaft und der Geltendmachung des Pflichtteils. Die zuständige Rechtspflegerin beim Nachlassgericht legte dem Betreuungsgericht den Vorgang zur Prüfung vor. Der von dem Betreuungsgericht beauftragte Sachverständige kam zu der Feststellung, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht geschäftsunfähig war. Mit Beschluss vom 17.12.2018 wurde die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu deren Betreuerin eingesetzt. Nach Zurückweisung der Rechtsmittel des Beklagten gegen diesen Beschluss ist dieser bestandskräftig. Die Betreuerin der Klägerin erklärte die Anfechtung der Erbausschlagung. Sie widerrief die Generalvollmacht. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Amtsgericht Königstein händigte der Beklagte die Vollmachtsurkunde aus. Die Betreuerin der Klägerin erhob vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine Auskunftsklage über den Stand der Rechtsgeschäfte, die der Beklagte in Ausübung der Generalvollmacht getätigt hat, unter anderem betreffend den Verbleib der Beträge des Verkaufserlöses und des Rückkaufswertes. Die Parteien hatten der Verwertung eines in einem anderen Rechtsstreit eingeholten Gutachtens, nach dem die Klägerin bereits seit 2010 geschäftsunfähig war, zugestimmt. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde als unzulässig verworfen. Die Betreuerin der Klägerin holte bei der Bank betreffend das Girokonto der Klägerin Kontoauszüge über den Zeitraum November 2013 bis 31.12.2018 ein. Sie überließ dem Beklagten Kopien, damit dieser Angaben zu den Ausgaben und Einnahmen machen und Belege vorlegen konnte. Auf die in der Folge vom Beklagten erteilten Auskünfte (Anlage K 4) wird Bezug genommen. Der Beklagte überreichte im Vollstreckungsverfahren vor der 2. Zivilkammer eine eidesstattliche Versicherung, wonach mit Ausnahme seiner Vergütung alle Gelder für Zahlungsverpflichtungen der Klägerin verwandt wurden oder ihr Bargeld ausgehändigt wurde. Ausgaben über einen Betrag von € 51.925,99 könne er nicht mehr belegen. Nachdem das Vollstreckungsgericht am 07.10.2022 darauf hinwies, dass die Angaben des Beklagten nicht auf deren Richtigkeit überprüft werden können, hat die Betreuerin der Klägerin das Vollstreckungsverfahren für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Das Vollstreckungsgericht hat die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das Girokonto der Klägerin wies zum 31.12.2018 ein Guthaben von € 5.023,03 aus. Auf den Kontoauszügen im Zeitraum November 2013 bis Ende 2018 befinden sich Ausgaben, die von der Betreuerin der Klägerin als nicht nachvollziehbar nicht anerkannt werden, die nach ihrer Berechnung einen Fehlbetrag von € 201.982,09 ergeben. Vom Sparkonto der Klägerin erfolgten am 31.03.2014, 21.12.2015 (von der Klägerin vorgetragen als 21.01.) und 22.08.2017 (von der Klägerin vorgetragen als 2015) der Betreuerin der Klägerin nicht nachvollziehbare Abhebungen über € 10.000,00, € 5.689,66 und € 2.500,00. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie in Kenntnis ihrer Geschäftsunfähigkeit zur Unterzeichnung der Generalvollmacht veranlasst. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 220.148,72 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. desweiteren, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen über den in Ziffer 1 genannten Betrag hinausgehenden und diesen Betrag übersteigenden Schaden (insbesondere auch vorauszinsen wegen Abhebungen vom Sparbuch oder etwaige steuerliche Nachteile oder Rückforderungen des … Hessen) zu ersetzen, soweit solcher Schaden der Klägerin bereits entstanden ist oder erst künftig entsteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe den Beklagten, zu dem sich in der Zeit der gesetzlichen Betreuung ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, gebeten, sich Generalvollmacht erteilen zu lassen, weil sie sich nicht mit Papieren habe auseinandersetzen wollen. Der Beklagte erhebt Einwände gegen die durch den im Betreuungsverfahren beauftragten Sachverständigen festgestellte fortdauernde Geschäftsunfähigkeit der Klägerin seit dem Jahr 2010. Das zweite Betreuungsverfahren sei von dem zuständigen Richter vor allem mit der Motivation geführt worden, die Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin zu klären. Motivation für die Erbausschlagung sei gewesen, dass auf Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments die Klägerin nur die Früchte aus dem Vermögen habe ziehen dürfen, während das Vermögen selbst unter Testamentsvollstreckung gestanden habe. In Anbetracht der Zinssituation habe wenigstens die Hälfte des Nachlasses verfügbar sein sollen, um die Kosten der Heimunterbringung tragen zu können. Sämtliche Abgänge von dem Konto bzw. Sparbuch der Klägerin seien entweder zur Begleichung einer Schuld der Klägerin gegenüber deren Gläubigern verwendet worden oder an die Klägerin selbst ausgezahlt worden. Ergänzend wird auf das gesamte Sachvorbringen der Parteien, insbesondere auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.