Beschluss
3-09 OH 1/14
LG Frankfurt 9. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2016:0404.3.09OH1.14.0A
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Leitsätze
Das selbständige Beweisverfahren ist beendet, wenn die Parteien binnen der gesetzten Stellungnahmefrist weder eine Ergänzung noch eine mündliche Erläuterung des Gutachtens beantragen. Nach Verfahrensende gestellte Anträge sind unzulässig. Hierüber muss das Gericht die Parteien nicht belehren (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - V ZR 241/04, Rn. 8, juris = NJW-RR 2006, 428 ).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das selbständige Beweisverfahren ist beendet, wenn die Parteien binnen der gesetzten Stellungnahmefrist weder eine Ergänzung noch eine mündliche Erläuterung des Gutachtens beantragen. Nach Verfahrensende gestellte Anträge sind unzulässig. Hierüber muss das Gericht die Parteien nicht belehren (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - V ZR 241/04, Rn. 8, juris = NJW-RR 2006, 428 ). I. Die Antragstellerin hat, nachdem ihr das eingeholte Ergänzungsgutachten am 26.01.2016 zur etwaigen Stellungnahme binnen 4 Wochen zugestellt worden war, mit Schriftsatz vom 18.03.2016 die mündliche Erläuterung des Gutachtens beantragt. Zuvor waren mit Schriftsatz vom 24.02.2016 und 16.03.2016 gestellte Fristverlängerungsanträge wegen bereits eingetretener Fristversäumung zurückgewiesen worden. Die Kammer hat den Erläuterungsantrag mit Beschluss des Vorsitzenden vom 22.03.2016 zurückgewiesen, da er erst nach Beendigung des Verfahrens gestellt worden sei. Das selbständige Beweisverfahren ende mit Ablauf der auf die Vorlage des schriftlichen Gutachtens gesetzten Stellungnahmefrist. Diese Frist sei für die Antragstellerin am 23.02.2014 und für die Antragsgegnerin am 24.02.2016 abgelaufen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Erläuterungsantrag war zurückzuweisen, weil er erst nach Verfahrensbeendigung gestellt wurde. Eine förmliche Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein anderer Abschluss als die Sicherung eines bestimmten Beweises findet nicht statt. Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist. Erfolgt die Beweiserhebung durch ein schriftliches Sachverständigengutachten, ist das selbständige Beweisverfahren mit dessen Übersendung an die Parteien beendet, wenn weder das Gericht nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. In den letztgenannten Fällen endet die Hemmung erst zu einem späteren Zeitpunkt. Ob die Beendigung des Verfahrens durch derartige Schritte hinausgeschoben worden ist, lässt sich naturgemäß erst bei rückschauender Betrachtung beurteilen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, Rn. 11, juris = NJW 2011, 156). Die vom Vorsitzenden gesetzte Frist hat die Antragstellerin, wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt, nicht eingehalten. Für die Präklusion von Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten im Streit verfahren geht die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings davon aus, dass diese die Fristsetzung durch Beschluss und eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumung voraussetze (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZR 241/04, Rn. 8, juris = NJW-RR 2006, 428 ). Darüberhinaus muss die Fristsetzung durch das Gericht und nicht nur durch den Vorsitzenden erfolgen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, Rn. 16, juris = NJW-RR 2001, 1431 ). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2010 aaO Rn. 13 deutet darauf hin, dass der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dies auch auf im selbständigen Beweisverfahren gestellte Erläuterungsanträge übertragen möchte. Allerdings ist diese Überlegung im Urteil vom 28.10.2010 für die Entscheidung nicht tragend gewesen und begegnet schon die grundsätzliche Herleitung der Hinweispflicht Bedenken (vgl. Bauer-Gerland, JR 2006, 521). Vor allem geht es aber im selbständigen Beweisverfahren nicht um eine Präklusion gem. § 296 I ZPO in dem Sinne, dass Anträge oder sachliche Einwendungen gegen das Gutachten bei einer ohnehin zu treffenden Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Vielmehr geht es um die Frage, ob das Verfahren bei Antragstellung überhaupt noch anhängig war. Hinweise dahingehend, dass Anträge nur vor Verfahrensende gestellt werden können, sieht die Zivilprozessordnung auch sonst nicht vor. Auch für die Verfahrensbeendigung durch Ablauf des "angemessenen Zeitraums" wird - soweit ersichtlich - nicht angenommen, die Partei sei hierüber bei Übersendung des Gutachtens zu belehren. Anders als im Falle der Fristsetzung im Streitverfahren begründet die Fristsetzung im selbständigen Beweisverfahren für die Parteien kein weiteres Präklusionsrisiko durch Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 296 I ZPO, sondern konkretisiert nur den für die Stellungnahme angemessenen - bei Ablauf ohne Eingang von Anträgen zur Verfahrensbeendigung führenden - Zeitraum. Sie schafft nicht weitere Risiken, sondern vermittelt den Parteien Klarheit über den für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Zeitraum. Die Fristversäumung führt deshalb im selbständigen Beweisverfahren nicht zur Anwendung des § 296 I ZPO, sondern zum Ende der Anhängigkeit des Verfahrens, wenn nicht eine andere Partei rechtzeitig einen Ergänzungs- oder Erläuterungsantrag gestellt hat. Letzteres ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat selbst nicht Stellung genommen, ihre Streithelferin C. V. hat sich zwar zum Gutachten geäußert aber keine Anträge gestellt. Stattdessen hat ihre weitere Streithelferin C. N. Antrag nach § 494a ZPO gestellt. Der Wirksamkeit der Fristsetzung steht auch nicht entgegen, dass diese eine "etwaige Stellungnahme" betraf (a.A. für § 296 I ZPO: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.06.2012 - 4 W 86/12-16, juris Rn. 13). Da die Entscheidung darüber, ob eine Stellungnahme abgegeben werden soll, bei den Parteien liegt, betreffen Fristsetzungen auf Sachverständigengutachten stets nur eine etwaig beabsichtigte oder eventuelle Stellungnahme. Die Fristsetzung bringt eindeutig zum Ausdruck, dass Stellungnahmen, so sie denn erfolgen sollen, innerhalb der gesetzten Frist einzureichen sind. Darauf, ob die Fristsetzung grundsätzlich durch die Kammer oder den Vorsitzenden zu erfolgen hat, kommt es im Streitfall nicht an. Denn im selbständigen Beweisverfahren vor der Kammer für Handelssachen kann die Kammer stets durch den Vorsitzenden allein entscheiden (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 349 Rn. 2). Letztlich kann die Frage der Anforderung an die Fristsetzung jedoch dahinstehen. Denn das Verfahren wäre bei Stellung des Erläuterungsantrags auch ohne und damit auch im Falle unwirksamer (OLG Köln, MDR 2013, 809 ) Fristsetzung bereits beendet gewesen. Die Antragstellerin hätte ihren Antrag in diesem Fall in einem unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität angemessenen Zeitraum zur Gutachtenübersendung am 26.01.2016 stellen müssen. Er wäre auch dann binnen 4 Wochen zu erwarten gewesen. Die Fristsetzung entsprach nämlich der angemessenen Frist, was auch dadurch bestätigt wird, dass die Streithelferinnen das Gutachten in dieser Zeit prüfen konnten und der (erst nach Fristablauf eingegangene und daher zurückgewiesene) Fristverlängerungsantrag der Antragstellerin Bl. 167 d.A. nur mit der Arbeitsüberlastung der Antragstellervertreterin und notwendiger Rücksprache begründet wurde. Der Erläuterungsantrag stellt dann auch darauf ab, der Sachverständige habe weder die Beweisfragen beantwortet, noch die notwendigen Nachweise vorgelegt. Das hätte aber schon nach einem ersten Durchlesen des Gutachtens festgestellt und gerügt werden können, so dass mit der grundsätzlichen Anmeldung von Fragen und Anträgen binnen 4 Wochen hat gerechnet werden können. Eine zeitnahe grundsätzliche Anmeldung dürfte schon generell mindestens zu verlangen sein (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.07.2005 - 8 W 22/05, juris, Rn. 7 = BauR 2006, 560); insbesondere gilt dies aber für den nicht zwingend näher zu begründenden Antrag auf mündliche Erläuterung.