Urteil
2-09 S 59/18, 33 C 4184/15 (56)
LG Frankfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:1118.2.09S59.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.09.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 33 C 4184/15 (56)) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 3.808,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2015 sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 642,60 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen; mit Ausnahme der dem Sachverständigen durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.06.2018 auferlegten Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.808,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.09.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 33 C 4184/15 (56)) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 3.808,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2015 sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 642,60 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen; mit Ausnahme der dem Sachverständigen durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.06.2018 auferlegten Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.808,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten mit der Berufung um den vom Amtsgericht abgewiesenen Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie von der Beklagten, ihrer ehemaligen Verwalterin, die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Neuerstellung der ursprünglich von der Beklagten erstellten Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Jahre 2005 bis 2008 begehrt. Das Amtsgericht hatte der Klage lediglich im Hilfsantrag stattgegeben und die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und dessen mündlicher Erörterung und Ergänzung verurteilt, die genannten Abrechnungen zu erstellen. Vom 25.07.2005 bis zum 03.09.2009 war die Beklagte zur Verwalterin der Klägerin bestellt. Im Rahmen dieser Tätigkeit erstellte sie die Jahresabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2008. Die Genehmigungsbeschlüsse der Jahresabrechnungen der Jahre 2005 bis 2007 waren gerichtlich für ungültig erklärt worden. Hiernach erstellte die Beklagte diese Abrechnungen neu. In einer Eigentümerversammlung vom 09.11.2012 wurden weder die neu erstellten Abrechnungen 2005 bis 2007, noch die Abrechnung 2008 durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt. Das Protokoll dieser Versammlung ist in Abschrift aus BI. 217 ff. d. A. ersichtlich. Zu Tagesordnungspunkt 2 a dieser Versammlung beschlossen die Eigentümer: „Herr Rechtsanwalt … soll von der Verwaltung beauftragt werden, die Hausverwaltung … mit Fristsetzung aufzufordern, die vorliegenden fehlerhaften und unschlüssigen Jahresabrechnungen für die Jahre 2005-2008 und die Rechnungslegung für das Jahr 2009 schlüssig und nachvollziehbar neu zu erstellen." Die neu erstellten Abrechnungen legte die Klägerseite in diesem Verfahren als BI. 35 ff. der Akte vor. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin nach der aus BI. 35 ff. d. A. ersichtlichen Abrechnung des Jahres 2005 im September und Oktober 2012 noch die beklagtenseits vorgelegte Neufassung der Jahresabrechnung 2005 zugegangen war. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 14.12.2012 (Anlage K 11, BI. 219 f. d. A.) zur Neuerstellung der vier Jahresabrechnungen aufgefordert. Mit Schreiben vom 25.01.2013 (Anlage K12, Bl. 222 f. d.A.) ließ die Beklagte mitteilen, die erneute Erstellung der Jahresabrechnungen werde abgelehnt, da die Jahresabrechnungen den gesetzlichen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung entsprächen und die formelle und materielle Richtigkeit der Abrechnungen gegeben sei. Die Klägerin legte den aus Bl. 224 d. A. ersichtlichen Kostenvoranschlag der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Wohnungseigentumsverwaltung … vom 09.03.2013 vor, welcher für die Neuerstellung einer einzelnen Jahresabrechnung auf der Basis eines Zeitaufwandes von 12 Stunden zu jeweils 90,00 EUR einen Betrag von 1.080,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer ansetzt. Vor diesem Hintergrund verlangte die Klägerin von der Beklagten einen Kostenvorschuss i.H.v. 800,00 € pro Abrechnung zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Erstellung der streitgegenständlichen Jahresabrechnungen mit Schreiben vom 14.12.2012 (Anlage K11, Bl. 219 f. d.A.) zahlte die Klägerin Anwaltskosten in Höhe von 642,60 € an ihren Prozessbevollmächtigten. Die Klägerin behauptete erstinstanzlich, die Abrechnungen der Jahre 2005 bis 2008 seien formal und materiell fehlerhaft. Im Hinblick auf die einzelnen Beanstandungen wird auf den entsprechenden Klägervortrag (BI. 241 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragte erstinstanzlich, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Kostenvorschuss i. H. v. 3.808,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.01.2013 sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 642,60 € zu zahlen, sowie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft … für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008 zu erstellen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die von ihr erstellten und vorgelegten Jahresabrechnungen der Wirtschaftsjahre 2005 bis einschließlich 2008 seien nicht fehlerhaft. Im Einzelnen wird auf den Vortrag der Beklagten zu den Positionen der Abrechnungen im Schriftsatz vom 21.7.2016 (BI. 296 ff. d. A.) und im Schriftsatz vom 31.08.2016 (BI. 405 ff. d. A.) verwiesen. Es ist durch das Amtsgericht Beweis erhoben worden gemäß dem Beweisbeschluss vom 21.09.2016 (BI. 420 f. d. A.) und 17.03. 2017 (BI. 474 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … . Das schriftliche Gutachten vom 04.10.2017 liegt als Bl. 484 ff. d. A. vor. Weiter ist gemäß dem Beweisbeschluss vom 07.05.2018 das Gutachten durch den Sachverständigen auch mündlich erläutert und ergänzt worden. Das Ergebnis dieser Anhörung des Sachverständigen ist aus dem Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2018 (BI. 702 ff. d. A.) ersichtlich. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 06.09.2018 die Beklagte verurteilt, die Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft … für die Geschäftsjahre 2005-2008 zu erstellen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Amtsgericht hat sein Urteil hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages sowie der Nebenforderung wie folgt begründet: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt gegen einen ehemaligen Verwalter keinen Anspruch auf Vorschusszahlung für die Selbstvornahme der Fertigung einer ordnungsgemäßen Jahresabschlussrechnung (Amtsgericht Mettmann, Urteil vom 4. November 2014 – 26 C 108/13 -, Juris). Ein derartiger Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB kann generell beim Verwaltervertrag der Wohnungseigentümergemeinschaft trotz des Vorliegens eines werkvertraglichen Charakters nicht angenommen werden. Die spezielle werkvertragliche Vorschrift passt nicht zur Natur des Verwaltervertrages einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies beruht auf dem gleichzeitig bestehenden Anspruch eines jeden Wohnungseigentümers auf Erstellung der Jahresabrechnung, der auch jeweils eigenständig gerichtlich geltend gemacht werden könnte. Auf den konkreten Einzelfall und die Abstimmungsverhältnisse im Rahmen des einzelnen Beschlusses der Eigentümer kommt es insoweit nicht an, der Vertragscharakter und die generelle Anwendbarkeit von § 637 Abs. 3 BGB ist vielmehr allgemein zu beurteilen. Selbst wenn also hier alle Eigentümer mit der Geltendmachung eines Vorschusses einverstanden gewesen sein sollten, so ändert dies nichts an der Unanwendbarkeit des §§ 637 Abs. 3 BGB auf den Verwaltervertrag. Da der Klägerin kein Anspruch auf Vorschussleistung zustand, ist auch der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, welche die Klägerin zur Verfolgung dieses Anspruchs aufgewandt hat, nicht aus § 280 ff. BGB begründet. Gegen dieses Urteil und damit gegen die Abweisung ihres Hauptantrages wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Klägerin stellt in der Berufung den Hauptantrag aus erster Instanz weiter und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main „teilweise abzuändern“. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird zur Ergänzung Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung gegen das am 06.09.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 33 C 4184/15 (56)) ist begründet. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin im Rechtsstreit durch ihre ordnungsgemäß bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten vertreten worden, §§ 80 ff. ZPO. In der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 25.09.2018 haben die Wohnungseigentümer unter TOP 1 beschlossen, das Urteil des Amtsgerichts mit der Berufung angreifen zu wollen. Von seiner Vollmachtsrüge hat der Beklagtenvertreter nach Vorlage der Prozessvollmacht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 12.11.2019 Abstand genommen. Die Berufung ist zudem weitgehend begründet. Das Amtsgericht hat die Klage im Hauptantrag zu Unrecht vollständig abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vorschussanspruch in Höhe von 3.808,00 € gemäß § 637 Abs. 3 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Besteller für die zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. Vorliegend kann die Klägerin ihr Begehren auf diese Norm stützen, denn die Verpflichtung des Verwalters zur Aufstellung der Jahresabrechnung als Teil der ihm obliegenden Geschäftsbesorgung hat einen werkvertraglichen Charakter. Im Bereich des Werkvertrags wird u.a. der Abrechnungserfolg geschuldet. Dieser ist erst eingetreten, wenn die Abrechnung mangelfrei vorgelegt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verwalteramt, also die Organstellung, zwischenzeitlich endete (vgl. hierzu Jennißen: Aufstellen der Abrechnung durch den Verwalter, ZWE 2018, 18, beck-online) Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts Mettmann im Urteil vom 04.11.2014 (Az.: 26 C 108/13; BeckRS 2015, 20595, beck-online), wonach „allein das Vorliegen eines werkvertraglichen Charakters nicht zur Anwendung des § 637 Abs. 3 BGB führt“, nicht. Das Amtsgericht Mettmann hat zur Begründung seiner Auffassung weiter ausgeführt: Denn gemäß § 21 Abs. 4, 43 Nr. 3 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung und kann diesen auch gerichtlich geltend machen (vgl. Bärmann/Becker, WEG-Kommentar 12. Auflage, § 28 Rn. 113). Bei Anwendung des § 637 Abs. 1, 3 BGB hätte das zur Folge, dass sodann auch jeder einzelne Eigentümer ein Selbstvornahmerecht im Hinblick auf die Erstellung der Jahresabrechnung hätte. Dies kann jedoch aufgrund der Systematik des WEG-Rechts nicht gewollt sein. Denn es würde den Interessen der übrigen Eigentümer entgegenstehen, wenn jeder einzelne Eigentümer anstelle des Anspruchs auf Erstellung der Jahresabrechnung, einen Anspruch auf Selbstvornahme durchsetzen könnte. Dabei verkennt das Amtsgericht Mettmann bei seiner Argumentation nach Auffassung der Kammer, dass dem einzelnen Wohnungseigentümer schon deshalb keine Rechte aus dem werkvertraglichen Element des Verwaltervertrages zustehen können, weil er nicht Vertragspartner ist. Vielmehr steht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein der aus § 21 Abs. 4 WEG fließende Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung zu, welcher u.A. die Erstellung der Jahresabrechnung beinhaltet. Die vom Amtsgericht Mettman in seinem Urteil vom 04.11.2014 skizzierte Konfliktsituation ist daher für die Kammer nicht erkennbar. Auch die Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 23.06.2016 (Az.: I ZB 5/16; BGH, NJW 2016, 3536) steht nach Auffassung der Kammer einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 637 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Der BGH vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass ein Verwalter, der über einen Zeitraum abrechnen soll, für den er zum Verwalter der Wohnanlage bestellt war, eine nicht vertretbare Leistung zu erbringen habe. Zur Begründung wird angeführt, der Verwalter habe mit Erstellung der Jahresabrechnung gleichzeitig für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege einzustehen. Dies müsse er ggf. eidesstattlich versichern können. Eine solche Versicherung könne ein Verwalter aber nur für seinen eigenen Verwaltungszeitraum abgeben. Der neue Verwalter könne zwar die Abrechnung erstellen, die weitergehende Versicherung aber nicht abgeben (Jennißen: Aufstellen der Abrechnung durch den Verwalter, ZWE 2018, 18, beck-online). Der Beschluss beschäftigt sich bereits nur mit der Vollstreckungsfrage und nicht mit dem grundsätzlichen Anspruch auf Abrechnungserstellung bzw. der daraus resultierenden Verpflichtung. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer damit keine Entscheidung verbunden, die sich gegen die Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuss zur Erstellung der Jahresabrechnung durch einen Dritten ausspricht. Dies würde auch nicht überzeugen. Denn es ist inkonsequent, die Abrechnungserstellung für den eigenen Verwaltungszeitraum als eine unvertretbare Leistung anzusehen, die einen fremden Zeitraum betreffende hingegen als vertretbare. Unvertretbarkeit bedeutet doch gerade, dass dies ein Dritter nicht zu leisten vermag, da die Handlung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig sei. Wenn der neue Verwalter dies dennoch erbringen soll, würde er von vornherein zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet (Jennißen: Aufstellen der Abrechnung durch den Verwalter, ZWE 2018, 18, beck-online). Ferner wird allgemein angenommen, dass unter bestimmten Voraussetzungen nach § 21 Abs. 8 WEG eine Entscheidung des Gerichts nach billigem Ermessen herbeigeführt werden kann, mit der das Gericht einen ordnungsmäßigen Beschluss über eine Jahresabrechnung zu ersetzen hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 8 WEG lässt das Gesetz einen unbestimmten Klageantrag zu. Ein etwaiger Kläger hat daher nicht eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme, d.h. die exakt formulierte Jahresabrechnung zu unterbreiten. Er darf sich darauf beschränken, den Regelungsbedarf hinreichend zu beschreiben und sämtliche Grundlagen für die Bestimmung der Verwaltungsmaßnahme zu liefern. Das Gericht wird in einer solchen Konstellation deshalb unter Umständen gezwungen sein, die Jahresabrechnung unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen aufzustellen. Insofern kann auch hier die Erstellung der Jahresabrechnung durch einen Dritten zu erfolgen haben. Dem Klagebegehren steht nach Auffassung der Kammer aus diesen Gründen die Systematik des WEG-Rechts nicht entgegen. Der Verwalter hat gemäß der ihm durch § 28 Abs. 3 WEG auferlegten, in den Verwaltervertrag ausstrahlenden Mindestpflichten die Abrechnung jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres aufzustellen. Diese Verpflichtung des Verwalters entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres ohne dass es eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf. Dem Begriff „Aufstellen“ ist zu entnehmen, dass die Abrechnung schriftlich zu erfolgen hat. Im Übrigen muss sie den Anforderungen an Bestimmtheit und Klarheit genügen (vgl. Bärmann/Becker, 14. Aufl. 2018, WEG § 28 Rn. 104). Der Anspruch auf Abrechnung ist erst erfüllt, wenn die jeweilige Abrechnung den formalen Erfordernissen entspricht, d.h. wenn sie geordnet und übersichtlich Angaben über Einnahmen, Ausgaben, Rücklagen und Bankkonten macht und inhaltlich korrekt ist (Bärmann/Becker, 14. Aufl. 2018, WEG § 28 Rn. 108a). Diesen Anforderungen genügen die von der Beklagten vorgenommenen Abrechnungen nach Überzeugung des Gerichts nicht. Vielmehr erweisen sich die streitgegenständlichen Jahresabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2008 als mangelhaft. Die Kammer schließt sich den insoweit zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigen … in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.10.2017 sowie den aus dem Protokoll der Sitzung vom 16.08.2018 ersichtlichen mündlichen Erläuterungen vollumfänglich an: Das Gutachten hat ergeben, dass noch einzelne Korrekturen der Jahresabrechnungen der Jahre 2005 bis 2008 erforderlich sind, damit diese den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung entsprechende Abrechnung gemäß § 28 III WEG genügen. Für alle Wirtschaftsjahre fehlte beispielsweise eine Darstellung der jeweiligen Rückstände auf die Instandhaltungsrückstellung. Zum Teil wurden Einnahmen bzw. Ausgaben in den jeweiligen Wirtschaftsjahren nicht in der Jahresabrechnung berücksichtigt und auch nicht auf die Eigentümer verteilt, zum Teil waren Anfangsbestände und Endbestände nicht in sich schlüssig dargestellt oder nachvollziehbar. Auch die Abrechnung des Jahres 2005 ist zumindest insoweit korrekturbedürftig, als ein Betrag i.H.v. 496,92 €, welcher eine Einnahme in diesem Wirtschaftsjahr darstellte, im Rahmen der Einzelabrechnung nicht auf die einzelnen Eigentümer verteilt worden ist. Dies führt zu einer lnkongruenz der Einzel- und Gesamtabrechnung, welche die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit beider Abrechnungen beeinträchtigen muss. Selbst wenn die Darstellung dem ausdrücklichen Wunsch der Eigentümer entsprochen haben sollte, so stehen doch formale Gesichtspunkte der Abrechnung nicht uneingeschränkt zu deren Disposition. Da demnach auch die beklagtenseits vorgelegte Abrechnung zumindest noch eine Unrichtigkeit enthielt, ist es für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht erheblich, ob die klägerseits als BI. 35 der Akte vorgelegte Fassung den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung vorlag, oder ob die Behauptung der Beklagten, die beklagtenseits vorgelegte Fassung sei per Mail und später noch postalisch im Oktober 2012 noch vor der Beschlussfassung den Eigentümern vorgelegt worden, zutraf. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist das Gutachten des Sachverständigen auch hinreichend objektiv und nachvollziehbar, um Grundlage der gerichtlichen Entscheidung sein zu können. Zwar konnte sich der Sachverständige im Rahmen der Erläuterung des Gutachtens zunächst nicht mehr erinnern, welche der Abrechnung für das Jahr 2005 er seinem Gutachten zugrunde gelegt hatte, offenbar war dem Sachverständigen bei Durchsicht der Akte auch nicht aufgefallen, dass sich in der Akte zwei Fassungen der Abrechnung befanden. Er hat seinem Gutachten ohne Rückfrage nur die 1. Fassung zugrunde gelegt und sich mit der beklagtenseits vorgelegten Fassung nicht beschäftigt. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens wurde jedoch deutlich, dass dieses Vorgehen nicht auf Voreingenommenheit des Sachverständigen schließen lässt, sondern er offenbar die zweite Fassung der Abrechnung schlicht übersehen hatte. Wenn dies auch nicht für besondere Gründlichkeit beim Aktenstudium spricht, so reichen die dennoch durch den Sachverständigen gewonnenen Erkenntnisse aus, um von der Korrekturbedürftigkeit der Abrechnungen in den durch den Sachverständigen genannten Punkten auszugehen. Die Klägerin muss die Mängel auch nicht etwa hinnehmen, vielmehr ist sie - da die Beklagte eine umfassende Nachbesserung nach Fristsetzung mit Schreiben vom 25.01.2013 verweigert hat - berechtigt, den jeweiligen Mangel selbst beseitigen zu lassen und die Kosten für die Beauftragung eines Dritten als Vorschuss zu verlangen. Eine Erfüllung des Vertrages kommt nach der endgültigen Ablehnung der Mängelbeseitigung nicht mehr in Betracht. Insbesondere hat die Beklagte – entgegen ihrer Vorstellung – aus keinem rechtlichen Aspekt heraus ein Recht, die zunächst verweigerte Nachbesserung der Abrechnungen nun – nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens – doch noch vorzunehmen. Die Klägerin hat hierzu darüber hinaus mehrfach ausdrücklich und nachvollziehbar erklärt, dass sie nach allem das Vertrauen in die fachliche Qualifikation der Beklagten verloren hat und das Vertrauensverhältnis zu der Beklagten durch ihr Verhalten während des Prozesses empfindlich gestört worden ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Vorschussanspruch in Höhe von 3.808,00 € ist in voller Höhe gerechtfertigt. Gemäß dem Kostenvoranschlag der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Wohnungseigentumsverwaltung … vom 09.03.2013 (Bl. 224 f. d.A.) sind für die Neuerstellung einer einzelnen Jahresabrechnung auf der Basis eines Zeitaufwandes von 12 Stunden zu jeweils 90,00 EUR einen Betrag von 1.080,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer anzusetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht lediglich ein Ergänzungsanspruch, sondern ein Neuerstellungsanspruch zusteht. Denn bei den von der Beklagten erstellten Jahresabrechnungen fehlen Pflichtbestandteile, so dass sich die insoweit unvollständigen Abrechnungen bereits hierdurch als falsch darstellen, weil sie aus sich heraus nicht einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden können (vgl. hierzu Jennißen: Aufstellen der Abrechnung durch den Verwalter, ZWE 2018, 18, beck-online). Das Gericht ist zudem nicht verpflichtet, den Vorschuss auf die Mindestsumme zu beschränken, sondern kann auch einen höheren Betrag bis zur Obergrenze des prognostizierten Kostenrahmens ansetzen (vgl. NZBau 2019, 507, beck-online). Insofern sind vorliegend nicht die von dem Sachverständigen … im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen in der Sitzung vom 16.08.2018 dargestellten Einschätzungen zugrunde zu legen. Die vorgenommene Schätzung ist auch deshalb zulässig und angemessen, da der der Klägerin zugesprochene Vorschussanspruch abzurechnen ist. Erweist sich der Betrag als zu hoch, hat der Besteller die nicht benötigten bzw. nicht verwendeten Mittel zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Vorschuss ist ab dem Vorschussverlangen nach §§ 288, 291 BGB zu verzinsen. Ein weitergehender Zinsschaden scheidet aus, da der Vorschuss angesichts seiner Zweckbindung nicht zur freien Verfügung des Bestellers steht und deshalb eine zinsgünstige Anlage des Betrages ausscheidet (vgl. BeckOK BGB/Voit, 51. Ed. 1.2.2019, BGB § 637 Rn. 14). Ein Vorschussbegehren hat die Klägerin erst mit der Klageschrift vom 21.12.2015, der Beklagten zugestellt am 31.12.2015, formuliert. Insofern war die Klage abzuweisen soweit Zinsen vor dem 31.12.2015 geltend gemacht werden. Ebenfalls begründet ist indes der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus Verzug, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Denn zumindest mit der Erfüllung des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs befand sich die Beklagte bei Beauftragung des späteren Klägervertreters bereits in Verzug. Dem Berufungsbegehren war aus diesen Gründen weitgehend zu entsprechen. Die Kostenentscheidung folgt im Hinblick auf die geringfügige Zuvielforderung aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die festgesetzte Berufungsstreitwert beruht auf § 49 a GKG, § 3 ZPO.