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Beschluss

2-09 T 261/21

LG Frankfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0930.2.09T261.21.00
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Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden vom 25.08.2021 und 02.09.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.08.2021 (Az.: 82 M 9132/21) aufgehoben und der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortigen Beschwerden vom 25.08.2021 und 02.09.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.08.2021 (Az.: 82 M 9132/21) aufgehoben und der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin auf Grundlage des Versäumnisurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.06.2021 (Az.: 2-02 O 247/20) die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Hauptforderung i.H.v. 567.083,33 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten. Die Schuldnerin – eine GmbH – unterhält bei der Drittschuldnerin ein Girokonto, bei dem es sich nach dem Vortrag der Schuldnerin um das einzige (Geschäfts-)Konto der Schuldnerin handelt. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 14.07.2021, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten (Bl. 1ff.) Bezug genommen wird, wurden die Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung der zu ihren Gunsten bei der Drittschuldnerin bestehenden Kontoguthaben gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Ausweislich der Forderungsaufstellung (Bl. 6) datiert die Hauptforderung auf den 01.10.2020. Mit Schriftsatz vom 28.07.2021 (Bl. 10) beantragte die Schuldnerin, den vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben. Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, dass die Gesellschaft bis jetzt in diesem Jahr ausschließlich Zahlungen aus der Überbrückungshilfe 2 und 3 erhalten habe. Ein weiteres Geschäftskonto bestehe nicht. Aufgrund der Pfändung könnten keine notwendigen Zahlungen, auch nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 geleistet werden. Die Schuldnerin reichte hierbei einen „Bescheid über eine Billigkeitsleistung“ des Regierungspräsidiums … vom 16.07.2021 als Anlage zur Akte, wonach der Schuldnerin eine Überbrückungshilfe III i.H.v. 548.284,47 € gewährt wurde. Ausweislich dieses Bescheides, auf dessen Inhalt (Bl. 11 ff.) im Übrigen umfassend verwiesen wird, ist eine Abtretung oder Verpfändung der Billigkeitsleistung nicht zulässig. Ferner ist unter Ziffer 4 des Bescheides ausgeführt: „Die Überbrückungshilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen. Sie dürfen die Überbrückungshilfe nur zur Deckung der förderfähigen Fixkosten verwenden, wie in den unter Ziffer 1. der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Rechtsgrundlagen beschrieben. (…)“. Ausweislich der von Schuldnerseite zur Akte gereichten Kontoauszüge/Umsatzliste, auf deren Inhalte (Bl. 16 ff.) wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, war auf dem Konto der Schuldnerin, das zum 30.04.2021 einen Kontostand von 172,51 € aufwies, bereits am 10.05.2021 eine Überbrückungshilfe i.H.v. 150.000,- € eingegangen. Dieser Betrag wurde nachfolgend und noch vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nahezu in Gänze verausgabt, der Saldo des Kontos belief sich zum 31.05.2021 auf 3.392,43 €. Unter dem 09.06.2021 ging auf dem Konto sodann ein erster Teilbetrag i.H.v. 274.142,24 € der durch vorgenannten Bescheid bewilligten Überbrückungshilfe III ein. Auch dieser Teil der Überbrückungshilfe wurde seitens der Schuldnerin nahezu vollständig noch vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verausgabt. Zum 30.06.2021 betrug der Saldo des Kontos 663,31 €. Unter dem 20.07.2021 ging auf dem Konto sodann der zweite Teilbetrag der bewilligten Überbrückungshilfe III i.H.v. weiteren 274.142,23 € ein. Der Saldo des Kontos betrug zum 26.07.2021 hierdurch 274.294,06 €. Mit Beschluss vom 29.07.2021 stellte das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter Aufrechterhaltung der Pfändung bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag der Schuldnerin vom 28.07.2021 gemäß §§ 765a Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO ein. Zugleich teilte das Amtsgericht der Schuldnerin mit, dass eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus den vorgebrachten Gründen nicht erfolgen könne. Das Schreiben der Schuldnerin sei jedoch als Antrag nach § 765a ZPO auszulegen. Die Gläubigerin wurde seitens des Amtsgericht mit dem Hinweis angehört, dass beabsichtigt sei, die Überbrückungshilfe in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2021 (NJW 2021, 1322) gemäß § 765a ZPO als nicht von der Pfändung erfasst zu erklären. Die Gläubigerin nahm mit dem inhaltlich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 05.08.2021 (Bl. 49ff.) Stellung und beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die vom Amtsgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Die Schuldnerin führe vorliegend nämlich – anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall – kein Pfändungsschutzkonto. Auch ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO komme vorliegend nicht in Betracht. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Schuldner sein Konto in ein P-Konto umgewandelt habe. Selbst wenn zu Gunsten der Schuldnerin ein Antrag nach § 765a ZPO möglich wäre, müsste eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Bei Durchsicht der Kontoauszüge falle auf, dass der weit überwiegende Teil der Geldeingänge gerade nicht für den Geschäftsbetrieb und dessen Aufrechterhaltung genutzt worden sei. Auffällig sei insbesondere, dass immer wieder und in kurzen Abständen hohe Bargeldsummen abgehoben worden seien. Es sei – wie die Gläubigerin unter Auflistung vieler Zahlungen näher ausgeführt hat – insgesamt mehr als fraglich, dass die staatlichen Überbrückungsleistungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes genutzt werden. Zudem sei die Schuldnerin im Einzelnen darlegungsverpflichtet, dass die konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme für sie wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeute, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierzu fehle es an jeglichem Vortrag. Die Schuldnerin nahm hierzu mit Schreiben vom „28.07.2021“ – eingegangen am 13.08.2021 – (Bl. 55) Stellung und führte aus, dass die Einrichtung eines P-Kontos für sie als GmbH nicht möglich sei. Sämtliche Einnahmen stammten im Jahr 2021 ausschließlich aus der Überbrückungshilfe. Alle getätigten Zahlungen inklusive Barabhebungen seien im Rahmen der Bestimmungen der Überbrückungshilfe erfolgt und würden durch eine Abschlussprüfung verifiziert. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.08.2021 (Az.: 82 M 9132/21) wurde durch das Amtsgericht gemäß § 765a ZPO „der pfändungsfreie Betrag für das bei der Drittschuldnerin geführte Pfändungsschutzkonto (…) abweichend von den in § 850k Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 ZPO aufgeführten von der Pfändung nicht erfassten Beträgen (…) für den Kalendermonat Juli 2021“ auf einen Betrag i.H.v. 424.142,24 € festgesetzt, wobei diese Wirkung erst mit Rechtskraft des Beschlusses eintritt. Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, dass auf dem Konto Zahlungen i.H.v. 424.142,24 € in Gestalt von Corona-Überbrückungshilfe eingegangen seien. Hierbei handle es sich um Mittel des Bundes, für die eine Abtretung und Pfändung nicht zulässig sei. Vorliegend sei es der Schuldnerin nicht möglich, ein Pfändungsschutzkonto zu führen. Dies sei aber zur Prüfung der Frage, ob die Leistungen im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe pfändbar seien, unbeachtlich, da der Grundgedanke der Unpfändbarkeit der zweckgebundenen Corona-Überbrückungshilfe gelten müsse, auch wenn die Schuldnerin kein Pfändungskonto führe und dies auch nicht führen könne. Im Übrigen wird auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses (Bl. 56f.), welcher der Gläubigerseite am 18.08.2021 und der Drittschuldnerin am 20.08.2021 zugestellt wurde, Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 25.08.2021 (Bl. 65ff.) legte die Gläubigerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.08.2021 ein. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 05.08.2021 ausgeführt, dass weder auf die dort gemachten Ausführungen eingegangen worden sei noch die Voraussetzungen des § 765a ZPO vorliegen würden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Unpfändbarkeit von Corona-Soforthilfen sehe die Anwendung der Vorschrift des § 850k ZPO als Voraussetzung des Pfändungsschutzes an. Die hiesige Schuldnerin führe aber kein Pfändungsschutzkonto. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dagegen entschieden, Pfändungsschutzkonten auch für juristische Personen einzuführen. Es liege damit auch keine Regelungslücke für eine analoge Anwendung des § 850k ZPO vor. Ferner habe der Bundesgerichtshof in seiner besagten Entscheidung festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht erfüllt seien. Die Schuldnerin habe auch insgesamt unterlassen dazulegen, wie hoch der (angemessene) Betrag, der der Pfändung nicht unterliegen dürfe, anzusetzen sei und wofür der festgesetzte Betrag von 424.142,24 € benötigt und verwendet werde. Vorliegend greife der Vollstreckungsschutz auch deshalb nicht ein, weil es sich bei der Forderung der Gläubigerin nicht um eine Altverbindlichkeit aus Zeiten vor der Corona-Pandemie handle, sondern um eine Forderung, die während der Pandemie entstanden sei. Auf die weitere Begründung und die Einzelheiten wird umfassend Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 30.08.2021 (Bl. 74f.) nicht abgeholfen. Es hat hierbei insbesondere ausgeführt, dass mangels Pfändungsschutzkonto nicht § 850k ZPO, sondern § 765a ZPO Grundlage der Entscheidung gewesen sei. Um den Sinn und Zweck der gewährten Überbrückungshilfe nicht auszuhebeln, müsse auch vorliegend die Möglichkeit bestehen, eine Einstellung der Pfändung zu erwirken. Die Schuldnerin müsse nicht darlegen, für welche Zwecke sie die Gelder verwende, da die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bereits durch das Regierungspräsidium erfolgt sei. Aufgrund des Unpfändbarkeitsgedanken sei die Einstellung auch unabhängig davon, von welchem Zeitpunkt die dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Grunde liegende Forderung resultiere. Mit Schriftsatz vom 02.09.2021 (Bl. 80 ff.) hat auch die Drittschuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil bei der Tenorierung der Umstand, dass die Schuldnerin kein Pfändungsschutzkonto führe, völlig unberücksichtigt geblieben sei. Darüber hinaus sei die unter Verweis auf § 765a ZPO erfolgte Festsetzung eines zusätzlichen Freibetrages auch inhaltlich fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vorausgesetzt, dass ein Pfändungsschutzkonto bestehe. Auf einem „normalen“ Girokonto sei eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages denklogisch ausgeschlossen. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des § 765a ZPO auf derartige Konstellationen offen gelassen, aus seinen Ausführungen werde aber deutlich, dass diese nach seiner Auffassung letztlich nicht gegeben sei. Ungeachtet dessen lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 765a ZPO hier nicht vor. Die mit Corona-Soforthilfen verbundenen wirtschaftspolitischen Zielsetzungen könnten im Rahmen des § 765a ZPO schon dem Grunde nach keine Berücksichtigung finden. Die Drittschuldnerin sei auch beschwerdebefugt, da durch den angegriffenen Beschluss auf einem – als solchem nicht existenten – Pfändungsschutzkonto mit rechtlicher Bindungswirkung gegenüber der Drittschuldnerin zusätzliche Freibeträge festgesetzt werden, deren Beachtung der Drittschuldnerin rechtlich wie tatsächlich unmöglich ist. Die Gläubigerin nahm mit Schriftsatz vom 10.09.2021 (Bl. 89 f.) ergänzend Stellung und führte hierbei insbesondere aus, dass in Anbetracht der enormen Höhe der Überbrückungshilfe die Schuldnerin für § 765a ZPO in geeigneter Weise darlegen und beweisen, zumindest glaubhaft machen müsse, für welche Zwecke die Überbrückungshilfe eingesetzt werden solle, um den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Die Überbrückungshilfen sollten drohende Insolvenzen nicht abwenden, sondern es den Hilfebedürftigen ermöglichen, ihren Zahlungspflichten nachzukommen. Im Übrigen sei die Insolvenzantragspflicht kurzfristig ausgesetzt worden. Das Amtsgericht argumentiere nur vom Ergebnis her und nicht auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften. Das Verfahren wurde mit Beschluss des zuständigen Einzelrichters vom heutigen Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 25.08.2021 ist nach § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Gleiches gilt für die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin vom 02.09.2021, die als kontoführende Bank schon angesichts des Tenors durch den angefochtenen Beschluss beschwert ist, da tatsächlich kein Pfändungsschutzkonto besteht. Die sofortigen Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg. So begegnet bereits der Tenor, der auf ein – tatsächlich nicht existentes – Pfändungsschutzkonto und eine von § 850k ZPO abweichende Festsetzung abstellt, auf erhebliche Bedenken. Die Schuldnerin führt gerade kein Pfändungsschutzkonto. Auch in der Sache erweist sich der Beschluss als rechtsfehlerhaft und war daher auf die sofortigen Beschwerden aufzuheben. Zutreffend hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners als einen solchen nach § 765a ZPO aufgefasst. Die Voraussetzungen des § 765a ZPO liegen vorliegend allerdings entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat zwar – worauf das Amtsgericht im Grundsatz zu Recht abgestellt hat – mit Urteil vom 10.03.2021 (Az. VII ZB 24/20; NJW 2021, 1322ff.) entschieden, dass es sich bei der seinerzeit in Rede stehenden Corona-Soforthilfe aufgrund ihrer besonderen Zweckbindung um eine unübertragbare und damit unpfändbare Leistung i.S.d. § 851 Abs. 1 ZPO handelt. Existiert ein Pfändungsschutzkonto, dann ist eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags hinsichtlich des dem Schuldner gut geschriebenen Betrags in entsprechender Anwendung des § 850k ZPO vorzunehmen. Es könne – so der BGH – offen bleiben, ob zugleich die Voraussetzungen des § 765a ZPO erfüllt seien, wogegen angesichts der getroffenen Feststellungen Bedenken bestünden. Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages hinsichtlich des auf dem Pfändungsschutzkonto gutgeschriebenen Betrages von 9.000,- € sei in entsprechender Anwendung des § 850 k Abs. 4 ZPO auszusprechen (BGH, a.a.O.). Ausgehend hiervon ist für den hiesigen Fall zunächst festzuhalten, dass der Corona-Soforthilfe die vorliegend gegenständliche Corona-Überbrückungshilfe III gleich zu stellen ist (vgl. FG Münster, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 6 V 2806/20 AO; Jungmann, WuB 2021, 322, 324f.; Busch, VuR 2021, 353, 356; a.A. wohl: Meller-Hannich, MDR 2020, 1025, 1029). So führt Busch (VuR 2021, 353, 356) aus: „Die Corona – Soforthilfe dient ausdrücklich der „Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Soloselbständigen und Kleinstbetrieben und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in der Folge der Corona-Krise“ (BR-Drs. 229/21, 102), wie auch fortgesetzt die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Neustarthilfe (anschaulich der Überblick in BR-Drs. 229/21, 102; BR-Drs. 229/21, 22) und mithin der Milderung von finanziellen Notlagen der betroffenen Unternehmen bzw. der Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Dazu zählen insbesondere die Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verursacht worden sind.“ Diese Zielsetzung schließt – ebenso wie bei der Corona-Soforthilfe – eine Übertragung und Pfändung des Beihilfeanspruchs aus. Deswegen sind die zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmern in der COVID-19-Pandemie ausgezahlten Beihilfen unpfändbar (Ahrens, NZI 2020, 496 zu Corona-Soforthilfe). Ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 16.07.2021, der hinsichtlich der Überbrückungshilfe III vorgelegt wurde, ist jedenfalls diese Überbrückungshilfe ebenso zweckgebunden und damit aus den dargelegten Gründen gemäß § 851 ZPO nicht pfändbar. So heißt es im Bescheid nicht nur ausdrücklich: „Eine Abtretung oder Verpfändung der Billigkeitsleistung ist nicht zulässig“. Vielmehr erfolgen unter Ziffer 4 auch nähere Ausführungen zur Zweckbindung. Inwieweit dies auch für die Überbrückungshilfe II gilt, für die von Schuldnerseite im hiesigen Verfahren kein Bescheid vorlegt wurde, kann hier offen bleiben. Denn Überbrückungshilfe II wurde vorliegend im Mai 2021 i.H.v. 150.000,- € auf das Konto der Schuldnerin ausgezahlt, von dieser aber sogleich und noch vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vollständig verausgabt. Es bestand insoweit zum Zeitpunkt der Pfändung durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.07.2021 überhaupt kein Guthaben/keine Forderung der Schuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin mehr, die mit Blick auf die Überbrückungshilfe II unter Pfändungsschutz gestellt werden könnte. Gleiches gilt im Übrigen auch für den ersten Teilbetrag der Überbrückungshilfe III, der im Juni 2021 auf das Konto der Schuldnerin überwiesen und von dieser ebenfalls sogleich verausgabt wurde. Das Konto wies zum 30.06.2021 einen Saldo von nur noch 666,31 € auf. Soweit das Amtsgericht einen Betrag von 424.142,24 € für den Monat Juli 2021 pfändungsfrei gestellt hat, wurde vor diesem Hintergrund verkannt, dass die zugrundeliegenden Beträge (Überbrückungshilfe II i.H.v. 150.000,- € + 1.Teil der Überbrückungshilfe III i.H.v. 274.142,24 €) nach Überweisung auf das Konto im Mai und Juni im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Beschlusses schon lange verausgabt waren. Vorliegend kann es insoweit allenfalls um eine Freistellung der zweiten Tranche der Überbrückungshilfe III i.H.v. 274.142,23 € gehen, die am 20.07.2021 und damit nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf das Konto überwiesen wurde und sich offenbar weiterhin auf dem Konto befindet. Dies ist seitens des Amtsgerichts mit dem angefochtenen Beschluss und bei dessen Tenorierung übersehen worden. Mangels Existenz eines Pfändungsschutzkontos scheidet eine (entsprechende) Anwendbarkeit von § 850k ZPO im hiesigen Fall aus. Die Schuldnerin führt als GmbH unstreitig kein Pfändungsschutzkonto bei der Drittschuldnerin. Ein P-Konto kann überhaupt nur für natürliche Personen, nicht aber für juristische Personen eingerichtet werden (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, § 850k Rn. 8). Da § 765a ZPO demgegenüber auch für juristische Personen gilt (Heßler, in: MüKo, 6. Aufl. 20020, § 765a Rn 17, Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 18.Aufl. 2021 § 765a Rn. 2), besteht der einzig denkbare und rechtlich zulässige Weg, bei der Überweisung von Corona-(Überbrückungs-)Hilfen auf ein „normales Konto“ einen Pfändungsschutz zu gewähren, insoweit in der Vorschrift des § 765a ZPO (siehe: Busch, VuR 2021, 355, 357; Jungmann, WuB 2021, 322, 325; Kindl, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 765a Rn. 5). Insoweit wird die Norm nicht durch die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto verdrängt, sondern behält ihre individuelle Ergänzungsfunktion (Meller-Hannich, MDR 2020, 1025ff.). Gemäß § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Regelung enthält eine als Ausnahmevorschrift konzipierte vollstreckungsrechtliche Generalklausel und stellt sicher, dass dem Schuldner auf Antrag im Rahmen der mit staatlichen Mitteln durchgeführten Zwangsvollstreckung der von Verfassungs wegen als unabdingbar erachtete Mindestschutz (insbesondere Berücksichtigung der Wertentscheidungen der Grundrechte) zukommt. Sie schließt die Lücken, welche trotz spezieller Schuldnerschutzvorschriften des materiellen Rechts, des Erkenntnisverfahrens oder des Zwangsvollstreckungsrechts verbleiben. Durch Anwendung von § 765a ZPO können Konflikte zwischen den Interessen des Gläubigers und des Schuldners aufgelöst werden, welche aufgrund ihres Ausnahmecharakters durch den Gesetzgeber (auch in anderen Schutzvorschriften) keine eigenständige Normierung erfahren haben. Umgekehrt gilt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, einen bestimmten Konflikt zwischen den Interessen des Gläubigers und den Interessen des Schuldners aufgrund einer bestimmten Wertung in die eine oder andere Richtung aufzulösen, nicht durch Anwendung von § 765a ZPO unterlaufen werden darf. Dies gilt selbst dann, wenn durch die konkrete Wertentscheidung des Gesetzgebers grundrechtlichen Schutzpflichten allein nicht ausreichend Rechnung getragen wird, weil der Staat der Verfassung auch mit anderen Mitteln, namentlich denen des Sozial- und Gefahrenabwehrrechts, genügen kann (Zum Ganzen: Ulrici, in: BeckOK ZPO, 41. Edition, Stand: 1.3.2021, § 765a Vor Rn. 1). § 765a ZPO ist hierbei als Ausnahmevorschrift, der individuelle Ergänzungsfunktion zukommt, eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im konkreten Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Bei der Prüfung dessen, was als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte anzusehen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner demgegenüber abfinden (Seibel, in: Zöller, ZPO, § 765a Rn. 5). Maßgeblich ist also eine für den konkreten Einzelfall zu treffende umfassende Interessenabwägung (Kindl, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 765a Rn. 4). Hierbei hat der Schuldner die Tatsachen, auf die er seinen Antrag stützt, wie in jedem Zivilprozess substantiiert darzulegen und im Streitfall zu beweisen (siehe: Bendtsen, in: Kindl/Müller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 765a Rn. 54; vgl. auch: Kindl, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 765a Rn. 6.1 „Darlegungslast des Schuldners“). Unter Heranziehung dieses Maßstabes kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Es fehlt schon die nach § 765a ZPO notwendige, auf den Einzelfall bezogene Abwägung, ob im individuellen Fall eine unbillige Härte besteht. Die Nachholung dieser umfassenden Interessenabwägung führt vorliegend dazu, dass auf Grundlage der vorgebrachten Umstände für die Schuldnerin im konkreten Fall kein Vollstreckungsschutz zu gewähren ist. Die Schuldnerin hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass und inwieweit ihr ohne die zweite Tranche der Überbrückungshilfe III eine unbillige, sittenwidrige individuelle Härte i.S.d. § 765a ZPO droht. Der pauschale Hinweis der Schuldnerin, dass es sich um das einzige Konto der Gesellschaft handele und die einzigen Einnahmen im Jahr 2021 die Überbrückungshilfen darstellen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. So hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 28.07.2021 ausgeführt, dass durch die Pfändung keinerlei Zahlungen, auch nicht solche im Rahmen der Überbrückungshilfe geleistet werden können. Hierdurch hat sie deutlich gemacht, dass die Gelder offenbar auch zu anderen Zwecken benutzt werden sollen. Die Schuldnerin ist zudem den Einwänden der Gläubigerin, dass mit näher aufgelisteten Abhebungen/Zahlungen von bereits überwiesener Überbrückungshilfe nicht nur die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes, sondern auch andere Zwecke verfolgt wurden, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Dass und in welchem Umfang die Schuldnerin auf die Überbrückungshilfe existenziell angewiesen ist, wurde von Schuldnerseite nicht konkret dargelegt, zumal es sich bei der Schuldnerin um eine GmbH handelt und damit nicht – wie bei natürlichen Personen als Schuldner (Solo-Selbständiger/Freiberufler/Unternehmensinhaber) – von einer Existenzsicherung für die private Lebensführung, sondern allenfalls von einer wirtschaftlichen Existenzsicherung die Rede sein kann. Soweit das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss und der Nichtabhilfeentscheidung die Auffassung vertreten hat, dass Pfändungsschutz bei Corona-Hilfen vorliegend bereits aufgrund des Gedankens der Unpfändbarkeit über § 765a ZPO quasi automatisch und in voller Höhe der bewilligten Hilfe zu gewähren ist, kann dem nicht gefolgt werden. So ist bereits im Allgemeinen bei der Pfändung von Konten Zurückhaltung mit der Annahme einer sittenwidrigen Härte geboten, da Kontopfändungsschutz nach dem System der ZPO durch die Einrichtung eines P-Kontos gewährt wird (vgl. nur: Kindl, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 765a Rn. 5; Seibel, in: Zöller, ZPO, § 765a Rn. 8). § 765a ZPO greift auch nur individuelle Härten auf, die gerade nicht schon von allgemeinen sozialpolitischen Wertungen des Gesetzes aufgegriffen werden (Meller-Hannich, MDR 2021, 661, 662). Allein der Umstand, dass auf das Konto eine an der Quelle unpfändbare Zuwendung eingezahlt wurde, kann grundsätzlich keinen Pfändungsschutz hervorrufen, da dies dem Schutzkonzept des Pfändungsschutzkontos und der Abschaffung des individuellen Freigabeantrages für sonstige Girokonten widerspräche (Meller-Hannich, MDR 2020, 1025, 1027). Es kommt vielmehr auf eine individuelle Härte für den konkreten Schuldner in seiner Situation – also den jeweiligen Einzelfall an. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch der Umstand nicht, dass es der Schuldnerin – anders als natürlichen Personen – überhaupt nicht möglich ist, ein Pfändungsschutzkonto zu führen. Vielmehr ist zu beachten, dass Kontopfändungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich allein durch ein P-Konto gewährt wird (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, § 850k Rn. 1b). Hierbei wurde seitens des Gesetzgebers bewusst eine Beschränkung des Pfändungsschutzkontos auf natürliche Personen vorgenommen. Dass der Gesetzgeber gerade dem Pfändungsschutzkonto und damit (nur) natürlichen Personen einen besonderen Schutz zukommen lassen wollte, belegt auch die mit Gesetz vom verabschiedete Fassung des § 902 ZPO, die mit Wirkung zum 01.12.2021 in Kraft treten wird. Danach werden zukünftig neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO unter anderem auch folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird (§ 902 S. 1 Nr. 6 ZPO, gültig ab 01.12.2021). Hiermit will der Gesetzgeber mit Blick auf das Pfändungsschutzkonto gerade Corona-Hilfen erfassen, womit zugleich die vom Bundesgerichtshof aufgezeigte Regelungslücke, die zur entsprechenden Anwendung des § 840k ZPO führte, geschlossen werden dürfte (vgl. Meller-Hannich, MDR 2020, 779, 781; Herberger, NJW 2021, 1324). Eine vergleichbare Regelung für „normale“ Konten und juristische Personen, die kein Pfändungsschutzkonto führen können, hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen. Hinzu kommt, dass eine Pfändung von zweckgebundenen Corona-Hilfen für sog. Anlassgläubiger möglich ist, wenn die Forderung während der Pandemie entstanden ist und die Fördermittel durch die Pfändung nicht ihrer Zweckbindung entzogen werden. Zu den sog. Anlassgläubigern werden insbesondere diejenigen gezählt, die fortlaufend Sach- und Finanzmittel leisten – etwa Vermieter, Lieferanten oder Leasinggeber (Zum Ganzen: Meller-Hannich, MDR 2020, 2025, 1026). Die Gläubigerin hat insoweit vorgetragen, dass ihre der Vollstreckung zugrunde liegende Titelforderung gerade während der Pandemie entstanden ist und es sich nicht um eine Altverbindlichkeit aus der Zeit vor der Pandemiezeit handelt. Dies ist unbestritten geblieben und wird nicht nur durch das Datum des Versäumnisurteils (21.06.2021), sondern insbesondere durch die Forderungsaufstellung gestützt. Diese weist als Datum für die Hauptforderung den 01.10.2020 und damit einen Zeitpunkt während der Pandemie aus. Auch insoweit wäre Vortrag der Schuldnerin, der insoweit zumindest eine sekundäre Darlegungslast obliegt (vgl. LG Koblenz, CoVuR 2020, 469, 470 zu Corona-Soforthilfe), dazu notwendig gewesen, dass es sich bei der Gläubigerin nicht um eine sog. Anlassgläubigerin handelt und die Titelforderung zweckschädlich ist. Auch vor diesem Hintergrund kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung vorliegend keine unbillige, mit den guten Sitten unvereinbarer individuelle Härte angenommen werden. Sofern vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass Corona-Hilfszahlungen von § 850i ZPO erfasst würden und insoweit Pfändungsschutz ausgesprochen werden könnte (Ahrens, NZI 2020, 495, 496; offen hierfür: Busch, VuR 2021, 355, 357), folgt die Kammer diesem Ansatz nicht. Der Schutz des § 850i ZPO besteht für im weiten Sinn eigenständig erwirtschaftete und nicht wiederkehrende Einkünfte, worunter die staatlichen Corona-Hilfen aus Sicht der Kammer nicht gefasst werden können. Maßgeblich für § 850i ZPO ist, dass die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind (BGH, Beschluss vom 26.6.2014, Az.: IX ZB 88/13). Hieran fehlt es bei aus reiner Billigkeit gewährten staatlichen Überbrückungshilfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, da die sofortigen Beschwerden Erfolg hatten. Die Frage, ob ausgezahlte Corona-Hilfen – konkret: Überbrückungshilfe – auf „normalen“ Girokonten und hierbei insbesondere bei Personen, die nicht zur Führung eines Pfändungsschutzkontos berechtigt sind, Pfändungsschutz genießen, hat grundlegende Bedeutung, so dass nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen war. Zudem erscheint die Zulassung auch zur Fortbildung des Rechts geboten, da eine höchstgerichtliche Entscheidung in dieser Frage – sofern ersichtlich – nicht vorliegt und sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2021 nur auf eine Fallgestaltung mit Pfändungsschutzkonto beschränkte.