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Beschluss

2-09 T 155/21, 75 AR 7/20

LG Frankfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:1004.2.09T155.21.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.02.2021 (Az.: 75 AR 7/20) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.02.2021 (Az.: 75 AR 7/20) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin reichte am 25.08.2020 zwischen 19:32 Uhr und 23:42 Uhr über beA an das Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR) unter Verwendung des Online-Formulars in 12 Einzelvorgängen mehrere Dokumente ein. Bei der Gesamtheit der eingereichten Dokumente handelte es sich um eine Schutzschrift samt Anlagen, wobei die Beschwerdeführerin diese wegen des begrenzten Datenvolumens des Übersendungsweges in zwölf Teile splittete und diese Teile jeweils einzeln als elektronisches Dokument einreichte. Diese zwölf Einreichungen wurden in das Schutzschriftenregister eingestellt (Sammel-Akten zu Az.: …, Bl. 19 ff.) und hiernach unter dem 26.08.2020 insgesamt 12 Kostenrechnungen á jeweils EUR 83,- (Sammel-Akten zu Az.: …0, Bl. 4 ff.) an die Beschwerdeführerin übersandt, auf deren Inhalt jeweils ergänzend Bezug genommen wird. Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild: Registernummer Einstellungszeitpunkt Kostenrechnung / Kassenzeichen Anzahl Dokumente Bl. der Sammelakte ZSSR_... 19:32 Uhr … 10 13 / 30 ZSSR_... 20:05 Uhr … 8 14 / 29 ZSSR_.... 20:34 Uhr … 8 4 / 28 ZSSR_... 20:52 Uhr … 11 5 / 27 ZSSR_... 21:20 Uhr … 9 6 / 26 ZSSR_... 22:10 Uhr … 7 7 / 25 ZSSR_... 22:25 Uhr … 3 9 / 24 ZSSR_... 22:53 Uhr … 3 8 / 23 ZSSR_... 23:12 Uhr … 3 10 / 22 ZSSR_... 23:27 Uhr … 4 11 / 21 ZSSR_... 23:42 Uhr … 3 12 / 20 ZSSR_... 23:43 Uhr … 3 15/ 19 Die Beschwerdeführerin zahlte vorsorglich sämtliche Kostenrechnungen in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 996,- an die Gerichtskasse. Ausweislich der auch im Internet (www.schutzschriftenregister.hessen.de) abrufbaren Einreichungsbedingungen basieren alle vom Schutzschriftenregister unterstützen Einreichungswege auf dem Transportkanal OSCI und adressieren letztlich das EGVP-Postfach des Schutzschriftenregisters. Weiter heißt es dort: „Die maximale Speichergröße einer EGVP-Nachricht und somit auch die Maximalgröße für eine Schutzschriften-Einreichung liegt aktuell bei 60 Megabyte (MB) an Daten. Um eventuelle technische Fehler zu vermeiden, empfehlen wir allerdings bei Einreichungen über das Online-Formular, lediglich Einreichungen mit einer Maximalgröße von 20 MB vorzunehmen. Im Übrigen kann das Größenlimit je nach Anbieter des EGVP-Drittprodukts oder des DE-Mail-Providers variieren. Innerhalb dieser festen Datengrößenbegrenzung können maximal 500 Anhänge – d.h. Dateien – versendet werden.“ Mit Schriftsatz vom 22.09.2020, auf dessen Inhalt (Sammel-Akten zu Az 1…) wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erhob die Beschwerdeführerin namens und in Vollmacht ihrer Mandantinnen Einwendungen gegen die Kostenrechnungen, beantragte die Aufhebung der zwölf Kostenrechnungen und Erstellung einer einheitlichen Kostenrechnung über 83,- €. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass es sich nicht um mehrere gebührenauslösende Vorgänge handle, sondern um eine einheitliche Schutzschrift. Aufgrund des zu geringen Datenvolumen habe man die Schutzschrift nicht in einem Stück hochladen können, sondern man habe die eingereichte einheitliche Schutzschrift in mehrere Teile splitten müssen. Richtigerweise hätten die Kosten für die Einstellung einer Schutzschrift in Höhe von EUR 83,- also nur einmal erhoben werden dürfen. Wegen § 13 JVKostG seien die zu viel verauslagen EUR 913,- auszukehren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilte der Beschwerdeführerin mit dem inhaltlich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 15.10.2020 (Sammel-Akten zu Az …, Bl. 32f.) mit, dass nicht beabsichtigt sei, den Einwendungen abzuhelfen. Da es sich beim ZSSR um ein vollautomatisiertes Verfahren handle, sei die elektronische Einreichung von Schutzschriften an bestimmte technische Rahmenbedingungen geknüpft, wobei die oben zititerten technischen Aspekte wiederholt wurden. Auch sei eine Zusammenführung der Registernummern aus technischen Gründen nicht möglich. Die Kostenrechnungen seien zutreffend ergangen. Der Gebührentatbestand der Nr. 1160 des Kostenverzeichnisses sei mit der Einstellung des jeweiligen Datensatzes erfüllt. Darauf, dass es sich bei den zwölf erfolgreichen Einreichungen um die gleiche oder um eine aufgesplittete Schutzschrift handelte, komme es nicht an, da die Einstellungen in das ZSSR ohne Prüfung ihres Inhalts erfolgten (§ 3 Abs. 2 S. 1 SRV). Gründe, die ein Absehen von der Erhebung der Kosten nach § 10 JVKostG erfordern oder eine Nichterhebung der Kosten nach § 13 JVKostG begründen könnten, lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom 09.11.2020 (Sammel-Akten zu Az …, Bl. 36 ff.) Stellung und führte hierbei ergänzend aus, dass die Gebühr nur für das Einstellen einer Schutzschrift entstehe. Beigefügte Anlagen seien gemäß § 2 Abs. 2 SRV nicht Teil der Schutzschrift. Das Hochladen oder Einstellen von Anlagen zu einer bereits vorher eingereichten Schutzschrift könne daher nicht die Gebühr nach KV 1160 JVKostG auslösen. Die Schutzschrift sei unter Registernummer ZSSR_... eingereicht worden, alle weiteren Dokumente unter den nachfolgenden Registernummern seien lediglich Anlagen. Da Anlagen immer eingereicht werden könnten, ohne dass hierfür eine gesonderte Gebühr entstehe, sei auch unerheblich, wie groß die maximale Speichergröße einer EGVP-Nachricht sei. Gebührenrechtlich sei nur relevant, ob es sich um eine einheitliche Schutzschrift handle. Aus den Beschreibungen der einzelnen Nachrichten sei ersichtlich gewesen, dass es sich nicht um 12 einzelne neue Schutzschriften, sondern um die Anlagen einer einheitlichen Schutzschrift gehandelt habe. Ferner entstehe die Gebühr erst mit dem Einstellen einer Schutzschrift und nicht mit dem Hochladen der Schutzschrift nebst Anlagen durch den Einreicher. Sofern das Registergericht die Anlagen zu einer einheitlichen Schutzschrift fehlerhalt als eigene Schutzschrift einstelle, könne dies nicht zum Nachteil des Einreichers gehen. Sollte man im Übrigen weiter an dem Verweis auf die technischen Rahmenbedingungen und maximale Größe einer EGVP-Nachricht festhalten, dann sei dies ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 S. 3 SRV, wonach die technischen Rahmenbedingungen in angemessener Weise den Zugang zum Register sicherstellen und regelmäßig an den Stand der Technik angepasst werden müssen. Mit Verfügung vom 20.11.2020 (Sammel-Akten zu Az …, Bl. 40) half das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Erinnerung nicht ab. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Einreicherseite nicht rechtzeitig das Gespräch zum fachlichen Support gesucht habe. Es gäbe auch kein Problem mit dem rechtlichen Gehör. Die Einreichung der Schutzschrift sei zunächst maßgeblich, um eine ausreichende Wirkung zu erzielen. Es könne ferner in der Schutzschrift ein Hinweis erbracht werden, dass aufgrund von umfangreichen Anlagen und Überschreiten der Datengröße, sofern ein Abruf der Schutzschrift bei Gericht vorgenommen werden sollte, spätestens im Laufe des einstweiligen Verfügungsverfahrens nachgereicht würden. Die Bezirksrevisorin teilte mit Schreiben vom 24.11.2020 mit, dass sie die Kostenrechnungen geprüft habe und keine Veranlassung sehe, diese im Verwaltungswege ändern zu lassen oder für die Staatskasse selbst Erinnerung einzulegen. Die Kostenrechnungen seien zu Recht ergangen, wobei sich den Ausführungen der Kostenbeamtin angeschlossen werde. Das Oberlandesgericht legte die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vor, welches der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfügung der Kostenbeamtin vom 20.11.2020 einräumte. Die Beschwerdeführerin nahm hiernach mit dem inhaltlich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 13.01.2021 (Bl. 4 ff., Akte …) ausführlich Stellung, wobei die bisherige Auffassung wiederholt und vertieft wurde. Gebührenrechtlich maßgeblich sei die Einstellung einer Schutzschrift in das ZSSR, nicht die Einreichung bei der das ZSSR führenden Stelle. Eine Schutzschrift i.S.d. § 945 ZPO sei ein einheitlicher Schriftsatz, wobei die Anlagen zur Substantiierung bzw. Glaubhaftmachung Bestandteil der Schutzschrift seien. Der SRV liege auch keine anderweitige Definition zugrunde. Vorliegend sei eine einheitliche Schutzschrift, bestehend aus einem einzigen vorbeugenden Verteidigungsschriftsatz im Umfang von 60 Seiten und insgesamt 33 Anlagen mit einem Gesamtumfang von mehreren hundert Seiten zum Register eingereicht worden. Aufgrund der technischen Restriktionen des Registers hätte die Schutzschrift in mehreren Mitteilungen an das Register übermittelt werden müssen. Dennoch handle es sich nur um eine einheitliche Schutzschrift. Jedenfalls wäre eine Gebühr in analoger Anwendung des § 13 JVKostG nur einfach zu erheben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.02.2021 (Bl. 11 ff., Akte …) hat das Amtsgericht die Erinnerung gegen die oben aufgeführten Kostenrechnungen vom 26.08.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, dass der Gebührentatbestand der Nr. 1160 mit der jeweiligen Einstellung eines weiteren Datensatzes erfüllt worden sei. Darauf, dass es sich bei den elf weiteren Einreichungen um Teile einer einheitlichen Schutzschrift gehandelt habe, komme es nicht an, da die Einstellungen in das ZSSR ohne Überprüfung ihres Inhalts erfolgen (§ 3 Abs. 3 S. 1 SRV). Bei der Entgegennahme der Einreichungen und deren Einstellung in das ZSSR handle es sich um ein vollständig elektronisches System; die eingestellten Datensätze werden nach den in den jeweiligen Datenfeldern für Antragsteller und Antragsgegner hinterlegten Angaben automatisch sortiert und dem Gericht bei Abfrage des Systems vollständig präsentiert. Eine Unterscheidung in „eigentliche Schutzschrift“ und „Anlagen“ sei weder bei der elektronischen Anlage des Dokuments noch bei der Abfrage vorgesehen und möglich; die Eigenschaften der eingestellten Datensätze seien bei der Abfrage – ohne Aufrufen des jeweiligen Dokuments – nicht erkennbar. Es komme daher für die Qualifikation als gebührenpflichtige Einreichung nicht darauf an, ob aus dem Namen der eingestellten Datei ihr Inhalt als bloße Anlage zu einer bereits anderweitig eingestellten Schutzschrift für einen Leser erkennbar wäre. Dem stehe auch die Definition des Begriffes der Schutzschrift in § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht entgegen. Denn mit der Übersendung eines strukturierten Datensatzes unter Verwendung des Online-Formulars an das elektronische ZSSR in Kenntnis der Nutzungsbedingungen sowie der Gebührenpflichtigkeit erkläre der Nutzer konkludent, dass der eingereichte Datensatz den Bedingungen entspreche und die Voraussetzungen für eine Schutzschrift erfülle. Der lediglich innere Vorbehalt, nur Anlagen zu einer Schutzschrift einzustellen, ändere hieran nichts. Gründe, die ein Absehen von der Erhebung der Kosten nach § 10 JVKostG erfordern könnten oder eine Nichterhebung der Kosten nach § 13 JVKostG begründen könnten, liegen nicht vor. Die Einstellung sei nicht Folge einer Fehlfunktion des ZSSR gewesen. Gegen diesen Beschluss, der unter dem 19.03.2021 zugestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.03.2021 Beschwerde eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass der bekannte Umstand, dass es sich um ein vollautomatisiertes Verfahren handle, nicht dazu führen könne, dass für eine infolge der Größenbeschränkungen des elektronischen Schutzschriftenregisters gestaffelte Einreichung einer einzelnen Schutzschrift in mehrere Nachrichten mehrfach die Gebühr gem. Nr. 1160 KV JVKostG ausgelöst werde. Hierfür existiere gebührenrechtlich keine Ermächtigung des Verordnungsgebers. Das ZSSR müsse technisch derart ausgestaltet sein, dass es eine Abrechnung der Gebühren entsprechend der geltenden gesetzlichen Gebührenvorschriften erlaube. Dagegen könnten Versäumnisse in der technischen Ausgestaltung des Registers, welche nur eine rechtswidrige Abrechnungspraxis zulassen, keine Rechtsgrundlage für diese rechtswidrige Abrechnungspraxis begründen. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 30.03.2021 (Bl. 17 ff., Akte …) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30.04.2021 (Bl. 27 Akte … nicht abgeholfen und die Sache der Kammer als Beschwerdegericht vorgelegt. Nach Eingang der Akte beim Landgericht am 21.05.2021 wurde die Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender Verfügung vom 26.05.2021 dazu aufgefordert, näher zu den technischen Restriktionen des Registers vorzutragen, die mit der Beschwerde angesprochen worden waren. Nach entsprechender Fristverlängerung führte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.06.2021 (Bl. 45 ff. Akte …) näher zu den technischen Umständen aus. Im ZSSR könnten nur Dateien bis zu einer maximalen Gesamtgröße von 60 MB eingereicht werden. Die streitgegenständliche Schutzschrift und die zugehörigen Anlagen hätten einen Gesamtumfang von mehreren hundert Seiten. Die Gesamtgröße dieser Dateien habe zum Zeitpunkt der Einreichung 357 MB betragen. Allein die Anlagen(-konvolute) AG6, AG9, AG10, AG 11, AG 16 und AG 33 hätten im Zeitpunkt der Einreichung eine Gesamtgröße von 282 MB gehabt. Vor Einreichung sei die Größe durch Mitarbeiter bereits mit der Funktion „Reduzieren“ soweit wie möglich reduziert worden. PDF/A Dateien könnten allerdings nur bis zu einem gewissen Maß reduziert werden, da die Qualität andernfalls zu schlecht und das Dokument nicht mehr lesbar werde. Eine weitere Reduktion sei nicht möglich gewesen. Aufgrund der maximalen Dateigröße seien die Mitarbeiter gezwungen gewesen, das Anlagenkonvolut A7 in drei Teile aufzuteilen, da dieses selbst im reduzierten Zustand noch eine Größe von 149 MB gehabt hätte. Um die Schutzschrift mit den Anlagen dennoch hochzuladen, habe diese in mehreren Nachrichten hochgeladen werden müssen. Der Einreicher müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass er die Anlagen auf eine mögliche Anfrage des Gerichts nachreichen könne. Ein Gericht, das über einen möglichen Antrag auf einstweilige Verfügung zu entscheiden habe, müsse den Sachverhalt anhand des Antrages und der Schutzschrift prüfen. Diese Prüfung könne das Gericht ohne Anlagen zur Schutzschrift nicht vornehmen. Ohne die Beweismittel zur Schutzschrift seien die darin enthaltenen Angaben bloß unsubstantiierte und damit unbeachtliche Behauptungen. Die einstweilige Verfügung wäre in diesem Fall allein auf Grundlage des Antrages zu erlassen. Die Erstellung und Einreichung einer Schutzschrift damit sinnlos. Außerdem sei zweifelhaft, ob sich ein Gericht in einem etwaigen einstweiligen Verfügungsverfahren die Zeit nehme, um die Anlagen noch anzufordern. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 28.07.2021 (Bl. 51) wegen grundsätzlicher Bedeutung vom zuständigen Einzelrichter auf die Kammer übertragen. Die Bezirksrevisorin nahm mit Schriftsatz vom 12.08.2021 (Bl. 56f.) ergänzend Stellung und hat hierbei insbesondere ausgeführt, dass gem. § 2 Abs. 3 S. 3 SRV der Betreiber des Registers die technischen Rahmenbedingungen der Einreichung bestimme. Dies umfasse auch die maximale Größe der Anlagen (60 Megabyte). II. Die Beschwerde ist nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 5a, 22 Abs. 1 JVKostG, § 66 Abs. 2 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Erinnerung gegen die Kostenrechnungen durch den angegriffenen Beschluss vom 23.02.2021 zu Recht zurückgewiesen, wobei zur Meidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen wird. Das Amtsgericht ist zunächst in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.09.2020 ungeachtet der Formulierung als eine im eigenen Namen erhobene Erinnerung gegen die Kostenrechnungen vom 26.08.2020 zu verstehen ist, da Kostenschuldnerin nach § 15a JVKostG unmittelbar der einreichende Rechtsanwalt und nicht dessen Mandantschaft ist. Das Amtsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Erinnerung unbegründet ist. Die Kostenrechnungen sind – wie sogleich näher ausgeführt wird und wie das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht angenommen hat – nicht zu beanstanden, da es zur Einstellung von 12 übersandten elektronischen Dokumenten als Schutzschrift in das ZSSR kam. Die Landesjustizverwaltung Hessen führt gemäß § 945a Abs. 1 S. 1 ZPO für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). Schutzschriften sind dabei – so die Legaldefinition des § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO – vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Nach § 945a Abs. 2 S. 1 ZPO gilt eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Die Vorschrift schafft dergestalt in § 945a Abs. 1 S. 1 ZPO die Rechtsgrundlage für die Errichtung eines zentralen, länderübergreifenden Schutzschriftenregisters (ZSSR), dessen nähere Ausgestaltung der Gegenstand der Verordnungsermächtigung nach § 945b ZPO ist. Gemäß § 945b ZPO hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen. Diese Verordnungsermächtigung wurde durch die Schutzschriftenregisterverordnung (SRV) genutzt. Die SRV differenziert zwischen Einreichung (§ 2 SRV) und Einstellung (§ 3 SRV) der Schutzschrift. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SRV ist zur Einreichung einer Schutzschrift bei dem Register jeder berechtigt, der eine Schutzschrift gemäß § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO bei Gericht einreichen kann. Der Schutzschrift ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 SRV ein einheitlich strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SRV enthält. Zudem können der Schutzschrift Anlagen beigefügt werden (§ 2 Abs. 1 S. 3 SRV). Die Schutzschrift, ihre Anlagen und der strukturierte Datensatz sind hierbei nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze als elektronisches Dokument bei dem Register einzureichen. Dieses elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Register geeignet sein, wobei gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 SRV der Betreiber des Registers die technischen Rahmenbedingungen der Einreichung bestimmt. Diese Bestimmungen müssen in angemessener Weise den Zugang zum Register sicherstellen und regelmäßig an den jeweiligen Stand der Technik angepasst werden (§ 2 Abs. 3 S. 3 SRV). Sie sind vom Betreiber des Registers auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Das elektronische Dokument, das die Schutzschrift enthält, muss gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 SRV mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungswege (i.S.d. § 2 Abs. 5 SRV) eingereicht, genügt es, wenn die Schutzschrift durch die verantwortende Person signiert wird. Eine dem Register dergestalt elektronisch übermittelte Schutzschrift ist unverzüglich nach ihrer ordnungsgemäßen Einreichung zum elektronischen Abruf und Ausdruck in das Register einzustellen (§ 3 Abs. 1 SRV). Eine Schutzschrift ist dabei gemäß § 3 Abs. 2 SRV in das Register eingestellt, wenn sie auf der für den Abruf bestimmten Einrichtung des Registers elektronisch gespeichert und für die Gerichte der Länder abrufbar ist. Die Einstellungen in das Register erfolgen hierbei – wie § 3 Abs. 3 S. 1 SRV vorsieht – ausdrücklich ohne inhaltliche Überprüfung der Angaben. Eine Berichtigung von Schutzschriften findet gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 SRV nicht statt. Die Verordnungsermächtigung des § 945b ZPO enthielt ursprünglich auch die Befugnis zur Regelung über die Erhebung von Gebühren, wovon dann aber kein Gebrauch gemacht wurde, was zu einer entsprechenden Streichung im Gesetzestext führte (Huber, in: Musielak/Voit, 18. Aufl. 2021, § 945b Rn. 2). Stattdessen wurde eine Regelung im JVKostG getroffen. So gilt das JVKostG gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5a JVKostG auch für die Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister. Kosten werden dabei gemäß § 4 Abs. 1 JVKostG nach der Anlage zum JVKostG erhoben, wobei nach Maßgabe von § 15a JVKostG die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift derjenige schuldet, der die Schutzschrift eingereicht hat. Das Kostenverzeichnis sieht sodann unter Nr. 1160 für die „Einstellung einer Schutzschrift“ eine Gebühr von 83,- € vor. Unter Heranziehung dieser Maßstäbe sind die insgesamt 12 Kostenrechnungen nicht zu beanstanden. Maßgebliches Kriterium für den Gebührenanfall ist laut Nr. 1160 des Kostenverzeichnisses die „Einstellung einer Schutzschrift“ in das ZSSR, also – wie § 3 Abs. 2 SRV deutlich macht – die Speicherung und die Eröffnung der Abrufmöglichkeit für ein elektronisch übermitteltes Dokument. Die Gebühr entsteht damit nicht bereits mit der Einreichung der Schutzschrift beim Schutzschriftenregister, sondern erst mit deren Einstellung in das Schutzschriftenregister. Bei der „Einstellung“ kommt es in Ansehung des § 3 Abs. 3 S. 1 SRV allein auf den technischen Vorgang der „Einstellung einer Schutzschrift“ an; eine inhaltliche Überprüfung der eingereichten Schutzschrift findet nicht statt (Sporré, in: BeckOK KostR, 34. Edition, Stand 01.07.2021, JVKostG KV 1160 Rn. 3). Der im JVKostG vorgesehene Gebührentatbestand greift hierbei ersichtlich die Formulierung in der SRV auf, so dass zur Auslegung des Kriteriums „Einstellung einer Schutzschrift“ auf die SRV zurückgegriffen werden kann. Soweit in der Beschwerdebegründung demgegenüber darauf abgehoben wird, dass auf Festlegungen der SRV – jedenfalls gebührenrechtlich – nicht abgehoben werden könne, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr wird in der Begründung der Beschlussempfehlung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015, durch welches § 15a JVKostG und Nr. 1160 Kostenverzeichnis ausdrücklich auf die Schutzschriftenregisterverordnung Bezug genommen, auch wenn diese erst am 24.11.2015 formal verordnet wurde. So heißt es in der Drucksache 18/6380 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 18/5918, 18/6287) mit Blick auf KV 1160 u.a.: „In Eilverfahren sind Schutzschriften häufig die einzige Möglichkeit des Antragsgegners zur Erlangung rechtlichen Gehörs. Insbesondere während des Wochenendes könnte es ohne Betreuung zu längeren Ausfällen des Registers kommen, die erhebliche Nachteile für die Antragsgegner nach sich ziehen. Dementsprechend verlangen § 4 Absatz 4 und § 8 der Schutzschriftenregisterverordnung eine jederzeitige Verfügbarkeit des Registers und sofortige Störungsbeseitigung. Die Kosten stehen in einem noch vertretbaren Verhältnis zu dem Mehrwert des Registers.“ (Unterstreichungen nicht im Original) Dies macht deutlich, dass gebührenrechtlich mit § 15a JVKostG und KV 1160 gerade an die Regelungen der – wenn auch seinerzeit noch nicht formal verordneten, doch offenkundig bekannten – Schutzschriftenregisterverordnung angeknüpft werden sollte. Vorliegend kam es aufgrund der gesplitteten Einreichung der Schutzschrift und ihrer Anlagen zu insgesamt 12 Einstellungen in das ZSSR. Zwar differenzieren § 2 SRV und § 3 SRV zwischen Einreichung und Einstellung. § 2 SRV sieht aber eine einheitliche Einreichung von Schutzschrift, Anlagen und strukturiertem Datensatz vor. Deutlich wird dies insbesondere an § 2 Abs. 2 SRV, wonach „die Schutzschrift, ihre Anlagen und der strukturierte Datensatz“ als (ein !) „elektronisches Dokument“ bei dem Register einzureichen ist. § 2 SRV setzt also die Einreichung nur eines elektronischen Dokuments voraus und sieht eine aufgesplittete Einreichung von Schutzschrift und Anlagen in mehreren elektronischen Dokumenten, wie dies vorliegend gehandhabt wurde, nicht vor. Dies erklärt sich auch vor dem Hintergrund, dass das eingereichte elektronische Dokument unverzüglich (§ 3 Abs. 1 SRV) und vor allem ohne inhaltliche Prüfung (§ 3 Abs. 3 S. 1 SRV) sowie ohne Berichtigungsmöglichkeit (§ 3 Abs. 3 S. 2 SRV) in das Register eingestellt wird. Prägnant formuliert wird also das (eine) elektronische Dokument, das die Schutzschrift samt mögliche Anlagen enthält und als elektronisches „Paket“ i.S.d. § 2 SRV eingereicht wird, in das ZSSR eingestellt. Einreichung und Einstellung gehen damit Hand in Hand, wodurch sich auch erklärt, dass als Kostenschuldner nach § 15a JVKOstG der Einreichende bestimmt wird, während die Gebühr als solche nach Nr. 1160 erst durch die Einstellung ausgelöst wird. Indem vorliegend 12 Einreichungen i.S.d. § 2 SRV durch 12 verschiedene elektronische Dokumente erfolgten, kam es aufgrund der unverzüglichen automatisiert erfolgten Einstellung jedes einzelnen elektronischen Dokuments zu 12 gebührenpflichtigen Einstellungen. Da eine inhaltliche Prüfung des eingereichten elektronischen Dokuments gerade nicht stattfindet, sondern jedes übermittelte Dokument unverzüglich automatisiert als (eigene) Schutzschrift eingestellt wird, ist durch die SRV weder eine gesplittete Einreichung in mehreren elektronischen Dokumenten noch eine händische Zusammenführung aufgrund ergänzender Angaben vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, dass mit den 12 Übermittlungen bzw. Einreichungen insgesamt nur eine Schutzschrift samt Anlagen eingereicht und eingestellt werden wollte. Dieser innere Vorbehalt ist – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat – mangels inhaltlicher Prüfung des übersandten Dokuments und in Ansehung des von §§ 2, 3 SRV gebildeten Rahmens unbeachtlich. Gleiches gilt für etwaige Hinweise in den einzeln und gesondert übermittelten elektronischen Dokumenten, dass es sich bei 11 der Einreichungen „nur“ um Anlagen zur bereits eingereichten Schutzschrift handelt. Vorliegend kommt auch mit Blick auf die technischen Restriktionen des ZSSR kein Absehen von der Kostenerhebung nach § 10 JVKostG oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 13 JVKostG in Betracht. Mit Blick auf § 10 JVKostG könnte dies vorliegend allenfalls aus Billigkeitsgründen der Fall sein, da für ein Absehen von der Kostenerhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners weder etwas dargetan noch ersichtlich ist. Billigkeitsgründe, die eine Ermäßigung der Kosten oder zum Absehen von einer Kostenerhebung geboten erscheinen lassen, können sowohl in der Person des Kostenschuldners als auch in den Gründen für die beantragte Amtshandlung liegen (Sporré, BeckOK Kostenrecht, 34. Edition, Stand: 01.07.2021, § 10 JVKostG Rn. 5). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführerseite waren nach eigenem Bekunden die technischen Restriktionen und die automatisierte Bearbeitung der Einreichungen, die an das ZSSR übermittelt werden, bekannt. Gleichwohl wurde die Schutzschrift samt Anlagen aufgeteilt und bewusst in 12 elektronischen Dokumenten eingereicht, was jedenfalls im Ergebnis auch dazu geführt hat, dass sämtliche Unterlagen – wenn auch als eigene Schutzschrift – eingestellt und damit abrufbar wurden. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, aus Billigkeit von der Kostenerhebung abzusehen, zumal die Kosten keinen untragbaren Betrag erreichen. Ferner ist auch keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d § 13 JVKostG ersichtlich. Zwar ist vorliegend an dem Vorgang des Einstellens einer Schutzschrift kein Entscheidungsträger beteiligt, so dass keine Sachbehandlung im eigentlichen Sinn vorliegt; die Vorschrift ist ihrem Sinn nach jedoch auf alle Fälle objektiv unrichtigen Handelns anwendbar, unabhängig davon, ob es das Verfahren oder die Sachentscheidung betrifft. Fehler in einem automatisierten Verfahren können danach auch erfasst werden (überzeugend: Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.08.2016, Az.: 75 AR 5/16, BeckRS 2016, 16464). Ein solcher Fehler kann bei technischen Fehlern des ZSSR vorliegen, so z.B. wenn aufgrund verzögerter oder unzutreffender Rückmeldung über den Erfolg einer Einstellung zwischenzeitlich weitere Einstellungen vorgenommen werden. Solch ein Fehler im automatisierten Verfahren liegt aus Sicht der Kammer auch in Ansehnung der technischen Restriktionen nicht vor. Vielmehr obliegt es nach § 2 Abs. 3 S. 2 SRV dem Betreiber des Registers, die technischen Rahmenbedingungen der Einreichung zu bestimmen. Dies ist vorliegend durch die auch auf der Interseite des ZSSR veröffentlichten Beschränkung der Dateigröße auf 60 MB und eine maximale Zahl von Anhängen (500) erfolgt. Die mögliche Anzahl der Anhänge, die mit 500 auch ausreichend bemessen sein dürfte, war vorliegend als solches nicht der erhebliche Faktor. Vielmehr dreht sich die Streitfrage im Kern um die vorhandene Beschränkung der Dateigröße auf 60 MB, die vorliegend – wie von Beschwerdeführerseite auch substantiiert mit Schriftsatz vom 28.06.2021 vorgetragen wurde, worauf Bezug genommen wird – aufgrund der erheblichen Größe der Anlagen und auch bei deren maximal möglicher Reduzierung überschritten wurde, so dass der Weg einer Aufsplittung gewählt wurde. Die technischen Bestimmungen müssen nach § 2 Abs. 3 S. 3 SRV indes keinen gewissermaßen „grenzenlosen“ Zugang zum Register ermöglichen, sondern „in angemessener Weise den Zugang zum Register sicherstellen und regelmäßig an den jeweiligen Stand der Technik angepasst werden“. Dies erscheint vorliegend noch gewahrt. So ist vorweg zu schicken, dass ein Zwang zur Benutzung des zentralen Schutzschriftenregisters bislang nicht besteht, so dass Schutzschriften grundsätzlich weiterhin unmittelbar bei den Gerichten in Papierform eingereicht werden können. Rechtsanwälte sind zwar seit 01.01.2017 nach § 49c BRAO berufsrechtlich zur Benutzung verpflichtet. Da es sich insoweit allerdings nur um eine berufsrechtliche Pflicht handelt, sind in Papierform bei den Gerichten eingereichte anwaltliche Schutzschriften bis zur Einführung einer bindenden Pflicht zur elektronischen Einreichung ab spätestens 01.01.2022 nicht unwirksam (Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 945a Rn. 5). Ein Verstoß gegen die berufsrechtliche Pflicht des § 49c BRAO hat keine prozessualen Folgen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 945a Rn. 2). Die derzeit bestehende technische Beschränkung wurde auch nicht willkürlich gesetzt, sondern resultiert – wie aus den veröffentlichten „Einreichungsbedingungen“ hervorgeht – aus der maximalen Speichergröße einer EGVP-Nachricht. Diese beträgt nach der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung 60 Megabyte (siehe § 5 ERVV und ERVB 2018). Gleiches gilt für das besondere elektronisch Anwaltspostfach. Die Einreichungsbedingungen entsprechen insoweit also dem Stand der derzeitig auch anderswo eingesetzten Technik. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die vorhandene Beschränkung der Dateigröße zugleich im Einzelfall die Möglichkeit einer Einschränkung des Rechtsschutzes nach sich zieht, da einer Schutzschrift damit nicht alle aus Sicht des Schutzsuchenden erforderlichen Anlagen und Unterlagen beigefügt werden können. Während es bei Einreichungen gegenüber Gerichten aufgrund der händischen Weiterbearbeitung der elektronisch eingereichten Schriftsätze/Unterlagen ohne Weiteres möglich erscheint, die Anlagen in einem zweiten Schriftsatz nachzureichen, besteht diese Möglichkeit aufgrund des vollautomatisierten Verfahrensablaufes beim zentralen Schutzschriftenregister nicht. Es wäre indes durchaus denkbar gewesen, nur die Schutzschrift als solche sowie einen Teil der Anlagen einzureichen und in der Schutzschrift explizit darauf hinzuweisen, dass eine Übersendung sämtlicher Anlagen technisch nicht möglich war,diese aber unverzüglich auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können. Alternativ hätte die Beschwerdeführerin auch eine Anlage der Schutzschrift erstellen können, die aus einer Liste der Anlagen besteht, und diese mit dem Hinweis versehen können, dass sämtliche dieser Anlagen auf Anforderung auch eingereicht werden können und dies zudem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen können. In beiden Fällen erscheint es nur schwer denkbar, dass ein Gericht bei Vorlage ein solchen Schutzschrift samt Hinweis auch in einem Eilfall eine einstweilige Verfügung zulasten des Hinterlegers erlässt, ohne diesen vorab noch um die fehlenden Anlagen zu ersuchen. Hinzu kommt im Übrigen, dass nach § 3 ERVV die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen kann, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 5 Abs. 1 Nr 4 ERVV bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können. Von Beschwerdeführerseite wurde indes nicht dargelegt, dass dies im Falle des ZSSR nicht möglich war/ ist oder dass hierüber zumindest vorab mit den für das ZSSR zuständigen Stellen kommuniziert worden wäre. Damit ist auch keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 13 JVKostG gegeben und die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt auf § 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zuzulassen (§ 66 Abs. 4 S. 1 GKG).