Beschluss
2-09 T 734/23
LG Frankfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:1218.2.09T734.23.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.11.2023 (Az.: 845 K 29/80) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.11.2023 (Az.: 845 K 29/80) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 2 GKG zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat zunächst zu Recht der Erinnerung insoweit abgeholfen soweit sie Zinsansprüche, die älter als drei Jahre sind, betrifft. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die im Grundbuch eingetragenen Zinsen des Rechts III/3, nämlich 4% aus 956,06 € nur für einen Zeitraum von drei Jahren beansprucht werden können. Dies wurde mit der sofortigen Beschwerde auch nicht angegriffen. Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass mit der Vollstreckungsankündigung der Gerichtskasse vom 24.05.2023 aus dem im Grundbuch Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Recht (Sicherungshypothek) vollstreckt werden soll, hat das Amtsgericht zu Recht die Erinnerung zurückgewiesen. Das Kapital der Sicherungshypothek unterliegt gem. § 902 BGB nicht der Verjährung, so dass die Forderung in Höhe von 1.869,90 DM (= 956,06 €), welche aus dem Zwangsversteigerungsverfahren 845 K 29/80 resultiert, nicht verjährt ist. Allein der Umstand, dass die Gerichtskasse diesen Betrag seit 1984 nicht beigetrieben hat, führt nicht zu einer Verjährung, da – wie dargelegt – eine solche an dem Kapital der Sicherungshypothek nicht eintritt. Es handelt sich hierbei um eine Zwangssicherungshypothek nach § 128 ZVG, worauf das Amtsgericht bereits zuvor zutreffend hingewiesen hat. Diese hat keinen Bezug zu dem unter der laufenden 12 im Grundbuch eingetragenen Recht wegen einer Forderung in Höhe von 2.575,00 DM, für welches am 28.08.2023 eine Löschungsbewilligung erteilt wurde (vgl. Bl. 127 d.A.). Demnach ist die von der Beschwerdeführerin angeführte Pfändung, die sich aus dem Teilungsplan unter Nr. 10 für die Stadtkasse … und die Gerichtskasse ergibt, hier nicht erheblich. Diese bezieht sich nämlich auf einen Übererlös, der an den ehemaligen Eigentümer … entfallen ist. Hierfür wurde unter der laufenden Nummer 12 in der Abteilung III eine Sicherungshypothek eingetragen, wobei sich aus den Grundbucheintragungen der Veränderungsspalte die Aufhebung der Pfändung für die Stadtkasse … bereits ergibt. Schließlich ist die hier streitgegenständliche Forderung auch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Vielmehr bezieht sich der vorgelegte Quittungsbeleg vom 02.11.1988 in Höhe von 5.628,40 DM auf eine Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin im Versteigerungstermin in dem Verfahren 84 K 301/84 zur sofortigen Abwendung der Zwangsversteigerung gem. § 75 ZVG. Auch die dort aufgeführten Verfahrenskosten beziehen sich ausschließlich auf das Verfahren 84 K 301/84, nicht aber die hiesige Forderung. Vielmehr konnte mit der damaligen Zahlung der Zuschlag verhindert werden. Ein Nachweis der Zahlung der hier streitgegenständlichen Forderung wurde nicht vorgelegt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG nicht vorliegen.