Beschluss
2-13 T 584/23
LG Frankfurt Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:1122.2.13T584.23.00
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Leitsätze
Ein Wohnungseigentümer kann in einer Beschlussklage der GdWE auch dann als Nebenintervenient beitreten, wenn die Gemeinschaft verwalterlos ist und er diese im Verfahren allein vertritt. Die Stellung als Vertreter einer Partei führt nicht dazu, dass eine Nebenintervention ausgeschlossen ist
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Wohnungseigentümer kann in einer Beschlussklage der GdWE auch dann als Nebenintervenient beitreten, wenn die Gemeinschaft verwalterlos ist und er diese im Verfahren allein vertritt. Die Stellung als Vertreter einer Partei führt nicht dazu, dass eine Nebenintervention ausgeschlossen ist I. Der Zwischenstreit befasst sich mit der Zulässigkeit des Beitritts einer Wohnungseigentümerin als Nebenintervenienten in einer Beschlussklage. Die Kläger begehren die Ungültigerklärung von zwei Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung, Beschlussersetzung und Feststellung einer Beschlussfassung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus den Klägern und einer weiteren Wohnungseigentümerin. Die Klage ist dem früheren Verwalter der Beklagten zugestellt worden, wobei die Parteien zwischenzeitlich Einigkeit darüber erzielt haben, dass der Verwalter nicht mehr im Amt ist. Nachdem die Beklagte Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, hat mit Schriftsatz vom 1. November 2022 die nicht klagende Wohnungseigentümerin ihren Beitritt als Nebenintervenienten auf Beklagtenseite angezeigt, dem früheren Verwalter den Streit verkündet und Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht hat im Rahmen eines Zwischenstreites über die Zulässigkeit der Nebenintervention verhandelt und durch das angefochtene Urteil den Beitritt der Nebenintervenientin zurückgewiesen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass mangels eines Verwalters die Beklagte durch die nicht klagende Wohnungseigentümerin vertreten werde. Daher sei sie gesetzliche Vertreterin einer Partei und können - da sie nicht Dritte im Sinne des § 66 ZPO sei - nicht als Nebenintervenienten auftreten. Zwar sei die Frage, ob gesetzliche Vertreter einer Partei „Dritte“ im Sinne des § 66 ZPO sein können, umstritten. Im Wohnungseigentumsrecht sei es aber für den einzigen vertretungsberechtigten Eigentümer nicht möglich, neben dem Vertreter der GdWE zugleich Nebenintervenient zu sein. Sonst sei nicht abgrenzbar, ob Prozesshandlungen als Nebenintervenient oder als Parteivertreter vorgenommen würden. Etwas Anderes folge auch nicht aus § 44 Abs. 4 WEG. Insoweit habe zwar jeder Wohnungseigentümer die Möglichkeit, als streitgenössischer Nebenintervenient nach § 69 ZPO umfassende Einwirkungsrechte geltend zu machen, da er gemäß § 44 Abs. 2 WEG an die Entscheidung gebunden sei. Derartige Einwirkungsrechte seien aber dann nicht nötig, wenn der Wohnungseigentümer die beklagte GdWE alleine vertrete, da er insoweit als gesetzlicher Vertreter umfassende Einwirkungsmöglichkeiten habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, die zunächst von der Beklagten eingelegt wurde (Bl. 99 dA), wobei der Prozessbevollmächtigte noch am selben Tage auf einen Schreibfehler verwies und deutlich machte, die sofortige Beschwerde für die Nebenintervenientin zu führen (Bl. 105 dA), mit welcher die Zulassung der Nebenintervention erstrebt wird. Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Zwar wäre die sofortige Beschwerde auch erhoben von der Beklagten zulässig, da in dem Verlust der Unterstützung durch die Ablehnung der Nebenintervention eine Beschwer läge (Thomas/Putzo/Hüßtege § 72 Rn. 7). Der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin hat jedoch mit Schriftsatz unmittelbar nach Eingang der Beschwerde klargestellt, dass er die Beschwerde namens und mit Vollmacht der Nebenintervenienten eingelegt habe, demzufolge besteht an der Beschwerdeberechtigung kein Zweifel. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, die Beschwerdeführerin ist taugliche Nebenintervenienten. Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin als einzig verbliebene Wohnungseigentümerin die GdWE alleine vertritt (BGH NJW 2022, 3003; Kammer ZWE 2021, 467; Zschieschack ZMR 2021, 367). Die Stellung als Vertreterin führt nach Auffassung der Kammer allerdings nicht dazu, dass sie dem Rechtsstreit nicht als Nebenintervenientin beitreten kann, jedenfalls wenn der Beitritt – wie hier – auf Seiten der von ihr vertretenen Partei erfolgt. Zu Recht führt das Amtsgericht allerdings aus, dass diese Frage umstritten ist und sich auch in anderen Rechtsgebieten, vor allem im Gesellschafts- und Familienrecht, stellt. Zum Teil wird, wie vom Amtsgericht vertreten, der Vertreter einer Partei nicht als Dritter iSv § 66 Abs. 1 ZPO angesehen (OLG Hamm, FamRZ 1994, 386; MüKoZPO/Schultes § 66 Rn. 4; Zöller/Althammer, ZPO, § 66 Rn. 7; Musielak/Voit/Weth, ZPO § 66 Rn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 66 Rn. 3). Nach anderer Auffassung ist ein Beitritt als Nebenintervenient möglich (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 485; OLG Hamm NZG 1999, 597; Wieczorek/Schütze/Mansel ZPO § 66 Rn. 23; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, § 66 Rn. 12; Schwab NZG 2013, 521 (523)). Der BGH hat die Frage bislang offengelassen (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2015, 992 Rn. 15; NZG 2013, 297 Rn. 9). Für das Wohnungseigentumsrecht wurde die Frage bislang vor allem für den Beitritt und die Streitverkündung bezüglich des Verwalters diskutiert (bejahend LG Düsseldorf BeckRS 2022, 12934; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 123; Bärmann/Göbel WEG § 44 Rn. 180; verneinend LG München I ZWE 2022, 186 Rn. 40). Nach Auffassung der Kammer sprechen für die Möglichkeit der Nebenintervention die besseren Argumente. Schon formal ist der Vertreter eine andere Person – und auch ein anderes Haftungssubjekt – als der Vertretene, so dass durchaus Interessenkonflikte bestehen können, die einen Beitritt begründen können. Hinzu kommt, dass im Falle der Ablehnung der Beitrittsmöglichkeit auch eine Streitverkündung (§ 72 ZPO) nicht möglich wäre. Diese ist im Falle der Vertretung der GdWE durch den Verwalter aber schon deshalb nötig und vom Gesetzgeber auch vorgesehen, um eine Rechtskrafterstreckung auf diesen zu erreichen (BT-Drucks. 19/18791 S. 79; näher Bund-Länder-Arbeitsgruppe ZWE 2019, 429 (459)), da die Rechtskrafterstreckung des § 44 Abs. 3 WEG den Verwalter nicht erfasst. Eine Bindung des Verwalters an das Ergebnis der Beschlussklage kann daher nur durch eine Streitverkündung erfolgen. Aber auch im Verhältnis zu Wohnungseigentümern ist durchaus denkbar, dass eine Streitverkündung erfolgen muss, um Regressprozesse – etwa im Falle der Verweigerung Beschlüssen zuzustimmen (vgl. § 19 Abs. 1 WEG) – vorzubereiten. Denn die Wirkungen der Streitverkündung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) reichen über die Rechtskrafterstreckung des § 44 Abs. 3 WEG hinaus und erfassen etwa auch die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung (näher Wieczorek/Schütze/Mansel ZPO § 68 Rn. 91 mwN). Gerade in tatsächlich und/oder rechtlich komplex gelagerten Fällen wird es daher prozessökonomisch sein, einzelnen Wohnungseigentümern den Streit zu verkünden, um Regressprozesse zu vereinfachen. Diese Möglichkeit kann nicht davon abhängen, ob der Wohnungseigentümer gem. § 9b Abs. 1 S. 2 WEG die GdWE vertritt oder nicht. Gerade die Abwehr derartiger Regressansprüche kann im Vorprozess auch dazu führen, dass der Vertreter dem Rechtsstreit – auf Seiten des Vertretenen – beitritt und eigene Interessen deutlich macht. Diese können auch – wie hier geschehen – darin liegen, dass eine Streitverkündung ausgebracht wird. Zutreffend weist das Amtsgericht zwar daraufhin, dass in den Fällen in denen – wie hier – die GdWE lediglich durch einen Wohnungseigentümer vertreten wird, es praktisch kaum denkbar sein wird, dass der Eigentümer als Nebenintervenient andere Verteidigungsmittel ergreift, als er dies als Vertreter der GdWE für diese tun wird. Nach Auffassung der Kammer ist eine Differenzierung der Beitrittsmöglichkeiten nach der Zahl der Vertreter allerdings nicht statthaft und findet auch in §§ 66 ff. ZPO keine Stütze. Zudem kann es auch in Fällen, in denen nur ein Eigentümer den Verband vertritt, dazu kommen, dass die Zahl der Vertreter steigt, etwa in Konstellationen, in denen eine von mehreren Einheiten verkauft wird oder in Erbschaftsfällen. Zudem ist die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nebenintervention durch den Vertreter von der Frage des rechtlichen Interesses iSv § 66 ZPO zu trennen. In Fällen, in denen mehrere Eigentümer die GdWE gemeinschaftlich vertreten, ist jedenfalls offensichtlich, dass die vertretenen Eigentümer durchaus unterschiedliche Interessen haben können, weshalb in diesem Falle ein Beitritt nicht mit Blick auf die Stellung als Vertreter versagt werden kann. Hinzu kommt, dass der in § 9b Abs. 1 S. 2 WEG bestimmten Gesamtvertretung bei mehreren Vertretern - wie der BGH zu Recht betont – das Risiko der Selbstblockade immanent ist (BGH NJW 2022, 3003 Rn. 50). Diese in Prozessen gegen die GdWE wegen eines drohenden Versäumnisurteils besonders virulente Gefahr kann in der Praxis nur dadurch beseitigt werden, dass einer der Gesamtvertreter der verklagten GdWE als Nebenintervenient beitritt und für diese den Prozess führt, wenn eine Einigung auf eine gemeinsame Prozessverteidigung nicht erfolgt (näher Greiner, Wohnungseigentumsrecht, § 10 Rn. 317; Zschieschack, Festschrift Drasdo, 2023, 293 (301)). Dieses Vorgehen wäre unstatthaft, wenn der Vertreter nicht tauglicher Nebenintervenient wäre. Eine derartige Auslegung würde jedoch jegliche Einwirkungsmöglichkeit der an das Urteil gebundenen Eigentümer (§ 44 Abs. 3 WEG) auf das Urteil unterlaufen und wäre mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Ist damit die Nebenintervention auch des die GdWE vertretenen Wohnungseigentümers möglich, folgt das insoweit erforderliche rechtliche Interesse aus § 44 Abs. 3 WEG. Dass das Urteil auch die Wohnungseigentümer bindet, genügt als gem. § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH zur aktienrechtlichen Anfechtungsklage (BGH NZG 2008, 630 Rn. 8) und ist auch auf die Beschlussklagen des § 44 WEG zu übertragen (Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 85; MHdB WEG-R/Bergerhoff, § 24 Rn. 171). Nach alledem war die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Nebenintervention zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Kosten des Zwischenstreits hat im Falle der Zulassung der Nebenintervention in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO die widersprechende Partei zu tragen (BGH Zwischenurteil v. 29.1.2013 – II ZB 1/11, BeckRS 2013, 3334 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, dies ist auch gegen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren über ein Zwischenurteil möglich, wenn diese durch Beschluss ergehen (Wieczorek/Schütze/Mansel ZPO § 71 Rn. 32). Der Rechtsfrage der Beitrittsmöglichkeit der Vertreter der GdWE kommt Grundsatzbedeutung zu. Sie ist umstritten und stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen.