Urteil
2-19 O 95/19
LG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0920.2.19O95.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Beklagte seinerseits negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Bielefeld auf Feststellung, dass dem Kläger kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung zustehe, ebenso wenig Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche, erhoben hat. Nachdem der Kläger in der Klageschrift auf die Rücknahme der positiven Feststellungsklage verzichtet hat, ist für den Beklagten das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Bielefeld entfallen. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der unter Ziffer 1a aufgeführten Zitate sowie auf Unterlassung der Verbreitung bzw. Zugänglichmachung des „Bericht zu Herrn .... im Rahmen des Projekts ....“ aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen den Beklagten zu. Es kann insoweit dahinstehen, ob die vom Kläger im einzelnen zur Unterlassung begehrten Behauptungen des Beklagten unwahr sind und damit rechtswidrige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen, da dem Anspruch auf Unterlassung die anspruchsvoraussetzende Wiederholungsgefahr fehlt. Ein Unterlassungsanspruch ist, anders als der Beseitigungsanspruch, auf Maßnahmen zur Unterbindung künftiger Beeinträchtigungen eines Rechtsguts gerichtet (BGH VersR 18, 422). Voraussetzung ist die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs in ein durch §§ 823 ff. BGB geschütztes Rechtsgut. Anspruchsvoraussetzung ist die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Erforderlich ist eine objektiv ernstlich auf Tatsachen gründende Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr (BGH NJW 94, 1281). Widerlegung verlangt, dass entweder ein erneuter Eingriff nicht mehr rechtswidrig ist oder das Verhalten des Störers sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe bietet oder tatsächliche Umstände bzw. die Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich machen (BGH NJW 66, 648). Die Vermutung einer Wiederholungsgefahr ist vorliegend widerlegt. Es liegen solche tatsächlichen Umstände vor, wonach ein neuer Eingriff unwahrscheinlich ist. Sämtliche Äußerung des Beklagten erfolgten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses, das besondere Verschwiegenheitspflichten beinhaltet (§ 43a Abs. 2 BRAO). Denn der Beklagte wurde als Rechtsanwalt mit der Erarbeitung des Gutachtens betraut. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte sei (auch) als Ombudsmann des .... bzw. .... beauftragt worden, erfolgt diese Behauptung ins Blaue hinein. Anhaltspunkte für diese Behauptung wurden nicht dargetan. Ein Ombudsmann steht als Ansprechpartner für Hinweisgeber bei Anhaltspunkten auf geplante oder verabredete Spielmanipulationen zur Verfügung. Darüber hinaus berät er in Fragen zum Umgang mit möglichen Verdachtsmomenten und Gefahrensituationen, prüft die Hinweise und leitet sie an die Rechtsabteilungen von .... und .... weiter und stimmt mit den dort Verantwortlichen die Bewertung ab. Anderes als es die dargestellte Aufgabe des Ombudsmanns ist, wurde der Beklagte hier mit einer internen Untersuchung, die der .... selbst angestoßen hatte, beauftragt. Ausweislich des Berichts wurde der Beklagte in seiner (hauptberuflichen) Funktion als Rechtsanwalt tätig, was sich aus der Unterschriftenzeile „.... LL.M., - Rechtsanwalt - “ eindeutig ergibt. Weiterhin wurde der Bericht zum .... -Schiedsrichterbereich Projekt .... auf dem Briefpapier der Kanzlei des Beklagten erstellt, was ebenfalls erkennbar für eine Beauftragung als Rechtsanwalt und nicht als Ombudsmann spricht. Der Bericht sollte absprachegemäß (nur) an die Herren .... und .... vom .... übergeben werden. Dies ergibt sich unter anderen aus dem Verteiler, der auf dem Bericht ausgewiesen ist. Der Bericht wurde absprachegemäß vom Beklagten auch nur an diese beiden namentlich benannten Personen übergeben. Damit war der Auftrag für den Beklagten abgeschlossen. Die Einordnung der Ergebnisse des Berichtes und die etwaige Ableitung entsprechender Maßnahmen hieraus war Aufgabe des ..... Der Bericht zum Schiedsrichterwesen, zum Kläger sowie die Empfehlungen waren auftragsgemäß nur zur internen Nutzung des .... gedacht. Nachdem der Beklagte sein Gutachten (nur) an die Herren .... und .... abgeliefert hat, hat er nichts getan, um das Ergebnis seiner Untersuchung zu verbreiten. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse er daran hätte haben sollen. Allein die Verteidigung des Gutachtens im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreites genügt hierfür nicht, hierzu ist er berechtigt. Daraus kann die Gefahr einer Wiederholung seiner Äußerungen außerhalb des Verfahrens nicht geschlossen werden. Deshalb kann deshalb dahinstehen, ob die Tätigkeit des Klägers als Schiedsrichter tatsächlich beendet ist und ob weiterhin nach Ansicht des Klägers fortdauernde Missstände im Schiedsrichterwesen bestehen. Zudem wurde der Kläger auch nach dem hier streitigen Bericht mehrere Jahre durch den .... als Schiedsrichter eingesetzt, so dass es nicht naheliegend ist, dass die Ereignisse um das Gutachten und dessen Ergebnisse in dem weiteren Verfahren, das der Kläger wegen behaupteter Altersdiskriminierung gegen den .... angestrengt hat, zur Sprache kommt. Selbst wenn dies so wäre, läge es nicht im Pflichtenkreis des Beklagten, dies zu verhindern, da er an dem anderen Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Entsprechendes gilt für die weitere Tätigkeit des Klägers im Schiedsrichterwesen wie beispielsweise als Experte im ..... Dem Kläger steht kein Anspruch auf Widerruf der im Antrag zu Ziffer 2 aufgeführten Behauptungen aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen den Beklagten zu. Der Widerrufsanspruch ist auf die Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen beschränkt (BGHZ 10,104, Urteil vom 23.1.1969, Az.: VI ZR 232/67). Nur wenn es um feststellbare Tatsachen geht, kann es, wenn der Richter deren Unrichtigkeit festgestellt hat oder doch zu der Überzeugung gelangt ist, dass für die Wahrheit der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Anhaltspunkte vorhanden sind, verantwortet werden, von dem Schädiger die Rücknahme seiner Äußerungen zu erzwingen. Wollte man auch das Verlangen auf Rücknahme von Werturteilen zulassen, so würde das das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG in unerträglichem Maße gefährden. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Sachverständigengutachten einem Anspruch auf Widerruf in der Regel nicht zugänglich; denn sie sind, auch soweit ihr Zweck die Feststellung von Tatsachen ist, durchweg als Werturteile anzusehen (BGH, Urteil vom 18.10.1977, Az.: VI ZR 171/76). Gutachten von Sachverständigen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten. Gleichwohl ist rechtlich in der Regel der Schluss, den der Sachverständige aus seinem Gutachten zieht, ein Werturteil und nicht Behauptung einer Tatsache. Es liegt im Wesen des Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommen will, dass, selbst wenn es äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert worden ist, auf Wertungen beruht. Im Regelfall gibt der Gutachter, der eine Untersuchung vorliegt und deren Ergebnisse darstellt, nur seine subjektive Wahrnehmung und das daraus gewonnene Urteil wieder. Dem Wesen nach handelt es sich dann um die Kundgebung seiner subjektiven, gutachterlichen Überzeugung, die zwar angefochten und bestritten werden kann, auch unter dem Vorbehalt des Irrtums steht, aber immer ihrer Zielrichtung nach Wertung ist und von dem Empfänger auch so verstanden wird. Zudem lässt sich mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) nicht vereinbaren, den Verfasser eines solchen Gutachtens zum Widerruf dieser seiner subjektiven, auf seinen speziellen Kenntnissen, Erfahrungen und Untersuchungen beruhenden Überzeugung zu zwingen. Anders ist dies nur dann, wenn die der Schlussfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden ist. Dann mag das Gutachten seinen Charakter als Werturteil verlieren und dem Erfordernis, die Ehre des Betroffenen zu schützen, der Vorzug gegenüber dem Schutz der freien Meinungsäußerung zu geben sein (BGH, aaO, Rn. 14 ff.). Vorliegend sind die Berichte des Beklagten als Gutachten und diese als Werturteil einzuordnen. Der Beklagte kann sich auf das Sachverständigenprivileg berufen, da er als Sachverständiger tätig geworden ist. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beklagte im Rahmen eines privatgutachterlichen Auftrages tätig geworden ist. Dabei wurde er auch nicht als Ermittlungsführer, wie die Klägerseite meint, tätig. Ein Ermittlungsführer hat die Aufgabe, etwaige disziplinarische oder strafrechtliche Vergehen einer bestimmten Person oder Personengruppe beziehungsweise bestimmter Taten aufzuklären. Ein solcher Ermittlungsauftrag, insbesondere ein solcher, der sich gegen die Person des Klägers gerichtet hätte, lag hingegen nicht vor. Vielmehr oblag es dem Beklagten insbesondere in seiner Funktion als Rechtsanwalt im Bereich der Wirtschaftsberatung und Compliance, die seitens des Klägers in öffentlichen Medien erhobenen Vorwürfe im Schiedsrichterbereich und ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalte zu untersuchen. Ein weiteres Ziel der Untersuchung bestand darin, die „undichten Stellen“ zu identifizieren, da seit längerem .... -Interna in den Medien veröffentlicht wurden. Es sollten weiterhin auch Handlungsempfehlungen für die Zukunft abgegeben werden. Die Tätigkeit des Beklagten erfolgte weisungsfrei und unabhängig. Vorgaben des .... zur Durchführung der Untersuchung erhielt der Beklagte nicht. Er konnte seine Gesprächspartner eigenständig anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen und eigener Recherche auswählen. Anhaltspunkte für die anderslautende Behauptung des Klägers fehlen – wie ausgeführt. Die Auswahl des Prüfungsgegenstandes und der zu befragenden Personen hatte er nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Dies zeigt, dass ihm nach Vorstellung des Auftraggebers, des ...., eine mit einem Sachverständigen vergleichbare neutrale Position zugewiesen wurde. Seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als im Bereich der Compliance seit vielen Jahren tätiger Rechtsanwalt sowie als Ombudsmann das .... begründen seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, auf die es dem Auftraggeber für seine sachverständigen Feststellungen ankam. Selbst wenn das Gutachten, wie alle derartigen Untersuchungen, der wissenschaftlichen Kritik unterliegt, kann gerade die Frage, ob es richtig ist oder nicht, nicht Gegenstand des Widerrufsverlangen sein, vielmehr ist die anderweitige subjektive Überzeugung des Beklagten von der Wahrnehmung im Rahmen der Untersuchung zu respektieren. Ein grob leichtfertiges Vorgehen kann ihm selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages nicht vorgeworfen werden. Ein Gutachten ist leichtfertig erstellt, wenn es seinen Charakter als Werturteil verliert, weil es, ähnlich wie bei bloßer Vortäuschung der vom Sachverständigen angeblich aufgewendeten speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten, einer auf Sachkunde beruhenden Beurteilung völlig entbehrt (BGH NJW 1999, 2736). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn als wahr unterstellt wird, dass das Gutachten die vom Kläger gerügten handwerklichen oder inhaltlichen Mängel aufweist, genügt dies nicht, dem Beklagten ein grob leichtfertiges Vorgehen zu unterstellen. Der Kläger behauptet, er sei entgegen der Darstellung des Beklagten nicht die „undichte Stelle“. Insoweit ist festzustellen, dass der Beklagte ausgeführt hat, dass er dem Kläger zu Testzwecken drei falsche Informationen gegeben habe, um zu prüfen, ob er diese an die Presse weitergebe. Zwei dieser falschen Informationen fanden sich am nächsten Tag in einem Bericht der ....-Zeitung wieder. Der Beklagte schilderte in dem Bericht sein Vorgehen und legte dar, dass weder er noch Dritte diese Information weitergegeben haben bzw. mangels Detailwissen hätten weitergeben können. Soweit er in Bewertung dieser Umstände im Bericht formuliert „Damit steht nach Überzeugung des Unterzeichners fest, dass Herr .... die vertraulichen Informationen aus dem Gespräch mit dem Unterzeichner an Herrn .... gegeben hat“ und zu dem Schluss kommt „ Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Herr .... am 14.12.2017 vertrauliche Informationen an den Journallisten .... von der ....-Zeitung weitergegeben hat“ ist dies von seinen eigenen Feststellungen gedeckt und als seine subjektive Überzeugung von der Wahrnehmung im Rahmen der Untersuchung nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, er habe „relevante“ Zeugen bei den Ermittlungen nicht berücksichtigt, liegt bereits kein Mangel des Gutachtens vor. Die Zeugenauswahl oblag dem Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist nicht dargetan, dass der Beklagte bei der Zeugenauswahl ermessenfehlerhaft handelte. Es mag sein, dass nicht alle Zeugen, deren Anhörung der Kläger sich gewünscht hätte, vom Beklagten angehört wurden, dies begründet jedoch keinen Auswahlfehler. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Zeugenauswahl auf einer Voreingenommenheit des Beklagten beruhte. Im Gegenteil ist es für eine umfassende Untersuchung erforderlich, nicht nur die Zeugen „aus dem Lager“ des Klägers zu hören, sondern auch solche außerhalb dieses Lagers. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Anfrage an in Betracht kommende Zeugen Nachweise für deren Aussagen gefordert hat. Der Vorwurf, dass dies dazu gedient haben soll, die Zeugen abzuschrecken und eine Aufklärung nicht von Interesse gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr dienen Nachweise der Glaubhaftmachung von Aussagen, so dass die Bitte um Vorlage von Nachweisen zu einer gewissenhaften Aufarbeitung eines ungeklärten Sachverhalts methodisch nicht zu beanstanden ist. Es ist auch nicht dargetan, dass der Beklagte Aussagen manipuliert hat, vielmehr hat er diese lediglich anders gewertet, als diese – nach Behauptung des Klägers - möglicherweise wörtlich ausgesagt wurden. Insoweit kritisiert der Kläger im wesentlichen, es sei nicht zutreffend, dass die von ihm im ....-Interview genannten Zeugen die Äußerungen des Klägers in diesem Artikel nicht bestätigt oder sich von ihnen distanziert hätten. Soweit der Beklagte jedoch die im einzelnen aufgeführten Aussagen dieser Zeugen anders als der Kläger gewertet hat, ist diese Bewertung vom Wortlaut der Aussagen gedeckt und stellt lediglich eine andere subjektive Überzeugung des Beklagten von der Wahrnehmung im Rahmen der Untersuchung dar. Insoweit mag es zwar wünschenswert sein, wenn Wortprotokolle geführt und dem Gutachten beigefügt werden, zwingend ist dies jedoch nicht. Gleiches gilt, dass es zwar zwischen dem Beklagten und einigen Zeugen abgesprochen gewesen sein mag, dass Zeugen ihre Aussagen vor der Verwertung im Gutachten zur Verfügung gestellt werden und von diesen überprüft werden können. Selbst wenn dies vereinbart gewesen sein sollte und nicht stattgefunden haben sollte, stellt dies keinen methodischen Fehler des Gutachtens dar, da letztlich die Wahrnehmung des Beklagten von den Zeugenaussagen die Grundlage seiner Beurteilung darstellt. Diese Wahrnehmung ist aber nicht daran gebunden, dass Zeugen ihre Aussagen später überprüfen und ggf. korrigieren können, vielmehr kann und darf bereits die Zeugenaussage als solche verwertet werden. Entsprechend stellt auch das Fehlen solcher Wortprotokolle und der fehlenden Überprüfung der Aussage durch die Zeugen keinen methodischen Fehler des Gutachtens dar. Soweit der Kläger rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte in so kurzer Zeit eine Vielzahl von Datensätzen (3.672) hätte auswerten können, ist es dem Kläger nicht gelungen, aufzuzeigen, dass anhand der Datensätze das vom Beklagten dargestellte Ergebnis – keine Auffälligkeiten hinsichtlich der Bewertung von Schiedsrichtern, kein Muster erkennbar, dass bestimmte Schiedsrichter durch bestimmte Beobachter bevorzugt oder benachteiligt worden sind– nicht zutreffend ist. Soweit der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt ist, kein Beobachter habe ausgesagt, dass er jemals eine direkte Anweisung von Herrn .... oder Herrn .... erhalten hat, eine bestimmte Note zu vergeben, ist dies nicht zu beanstanden. Eine solche direkte Anweisung hat der Kläger nicht dargetan. Im übrigen stellt diese angegriffene Bewertung eine Überzeugung des Beklagten von seiner Wahrnehmung im Rahmen der Untersuchung dar. Es fehlt auch nicht an einem Auftrag im Hinblick auf den „Bericht zu Herrn .... im Rahmen des Projekts ....“. Der Auftrag zu Handlungsempfehlung deckt dies ab. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mittels verschiedener Methoden nicht nur Feststellungen zur Glaubhaftigkeit der klägerischen Aussagen, sondern auch zur Glaubwürdigkeit des Klägers angestellt hat. Die Ermittlungen zur Glaubwürdigkeit der Person des Klägers umfassen die vom Beklagten im angegriffenen Bericht dargestellten Feststellungen und (Be)Wertungen. Unerheblich ist insoweit, ob der Beklagte über (fach)psychologische Kompetenz verfügt, da er unstreitig nicht als Psychologe beauftragt wurde. Soweit der Kläger rügt, das Gutachten sei unter Beibehaltung des ursprünglichen Erscheinungsdatums später geändert worden ist, ist nicht dargetan, welche Auswirkungen im Hinblick auf den Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Gutachtens sich hieraus ergeben. Allein die Tatsache, dass das Gutachten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber noch Anpassungen erfahren hat, genügt hierfür nicht. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz des immateriellen Schadens in Form des Feststellungsantrages bzw. einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB (üble Nachrede) gegen den Beklagten zu. Ein Sachverständiger, der - auch als Privatgutachter - ein Gutachten erstellt und darin die Fragen seines Auftraggebers beantwortet, verstößt in der Regel nicht gegen die Rechtsordnung. Er nimmt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit das in Art. 5 GG gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung war. Deswegen kann auch bei Äußerungen von Sachverständigen sich ein Unwerturteil erst aus der zu missbilligenden Art der Schädigung ergeben. Daraus folgt, dass im Einzelfall ein Sachverständiger verpflichtet sein kann, einer missbräuchlichen Benutzung und Weitergabe seines Gutachtens entgegenzuwirken. In der Regel liegt es aber im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, nicht des beauftragten Sachverständigen, der gewissenhaft gearbeitet hat, wie er mit dem vom Gutachter erlangten Informationen umgeht. Ohne besonderen Anlass auch der Sachverständige nicht zu prüfen, ob Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind. Wie ausgeführt hat der Beklagte keine ehrenrührigen Tatsachen über den Kläger verbreitet, sondern im Rechtssinne ein Werturteil abgegeben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen Die Erstellung und Weitergabe des Gutachtens ist nicht deswegen rechtswidrig und schuldhaft, weil der Beklagte grob leichtfertig gearbeitet und dabei die Verletzung der Persönlichkeitssphäre des Klägers in Kauf genommen hat. Derartiges kann nicht festgestellt werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen Schadensersatz könnte der Kläger deshalb hier nur unter der Voraussetzung verlangen, dass dieser eine rechtswidrige und schuldhafte schwere Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes, hier seiner Ehre, durch Weitergabe seines Gutachtens vorzuwerfen sein könnte. Eine missbräuchliche Benutzung und Weitergabe des Gutachtens ist nicht ersichtlich. Der Beklagte selbst hat sein Gutachten auftragsgemäß nur an zwei namentlich benannte Personen zum internen Gebrauch überlassen. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Benutzung oder Weitergabe des Gutachtens sind nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger ist Schiedsrichter und leitete seit 2004 vor allem Spiele der Bundesliga. Der Kläger hat im Jahr 2005 den Fußball-Wettskandal ins Rollen gebracht, indem er dazu recherchiert und den Sachverhalt anschließend mit Berliner Kollegen dem .... gemeldet hat. Der Kläger gab im Jahr 2017 der Zeitung „...“ ein Interview, das am ... erschien. In dem Interview kritisierte er insbesondere seine Schiedsrichter-Kollegen ... und .... ... war bis 2007 Leiter der Schiedsrichter-Abteilung beim ..., anschließend Berater der ... und später wieder beim ..., insbesondere als Projektleiter des Videobeweises. ... war Mitglied der ...-Schiedsrichterkommission. Die Herren ... und ... nehmen seit 2018 keine Funktion mehr für den ... war. Der Kläger kritisierte vor allem, dass es unter den Herren ... und ... keine Transparenz bei Entscheidungen zu den Einsätzen der Schiedsrichter gegeben habe. Es sei nicht nach Leistungen entschieden worden. Alle diejenigen, die nicht uneingeschränkt auf einer „Wellenlänge“ mit der Führung gelegen hätten, seien auf verschiedenen Ebenen „bearbeitet“ worden. Ferner kritisierte er, dass ... und ... sich stark um die Förderung seines Schiedsrichter-Kollegen ... bemüht hätten, obwohl dieser um den Wettskandal um den Schiedsrichter ... beteiligt gewesen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Der ... beauftragte daraufhin am ... den Beklagten damit, die Vorwürfe zu untersuchen. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und als solcher im Bereich des Wirtschafts(straf)rechts tätig. Er berät und vertritt über 50 namhafte internationale Unternehmen im Bereich Compliance in eigener Kanzlei. Über besondere Expertise verfügt er m Sportrecht. Seit 2011 ist er Ombudsmann für den .... Der Beklagte führte zahlreiche Gespräche mit Zeugen, unter anderen ein Gespräch mit dem Kläger am 14.12.2017. Er fertigte einen Bericht mit dem Titel „...“, in dem er zu dem Ergebnis kommt, dass die vom Kläger erhobenen Vorwürfe insgesamt nicht zuträfen. Neben dem Bericht fertigte er ein 10-seitiges Zusatzgutachten mit dem Titel „...“. Weiterhin fertigte der Beklagte ein weiteres Dokument mit dem Titel „...“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlagen K 2, K 3 und K 8 Bezug genommen. Im letztgenannten Dokument empfiehlt der Beklagte, den Kläger ab sofort nicht mehr mit Spielleitungen zu betrauen. Der Kläger wurde vom ... in der Folgezeit weiterhin mit Spielleitungen beauftragt. Der Kläger ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 19.04.2018 dem Beklagten wegen der Gutachten eine Stellungnahme zukommen, in der er darlegte, dass aus seiner Sicht die Berichte des Beklagten die Anschuldigungen des Klägers gegen die Herren ..., ... und ... nicht widerlegten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen. Der Kläger soll wegen Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren in der neuen Saison 2021/2022 seitens des ... nicht mehr als Schiedsrichter eingesetzt werden. Hiergegen wendet er sich in einem anderen Rechtsstreit vorm dem Landgericht Frankfurt am Main mit einer Klage. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei (auch) als Ombudsmann seitens des ... beauftragt worden und stehe damit im Lager des .... Die Berichte enthielten massive und in der Sache unhaltbare Anschuldigungen, die die Grundlage der Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Beklagten in Bezug auf den Kläger bildeten. Es seien Äußerungen von Zeugen im Gutachten nicht vollständig und zum Teil falsch oder sinnentstellt wiedergegeben worden. Soweit der Beklagte in seinem Zusatzgutachten behauptet, der Kläger habe Informationen aus dem Gespräch an die ...-Zeitung gegeben, sei dies nicht zutreffend. Die Äußerungen gemäß Ziffer 1 a) bb) seien unzutreffend, der Kläger habe sich weder in der einen noch in der anderen Weise geäußert, auch der Zeuge ... habe sich nicht wie geschildert gegenüber dem Kläger geäußert. Die Spekulationen und Behauptungen zu den Motiven des Klägers seien unzutreffend. Er ist der Auffassung, es handele sich um ehrenrührige Behauptungen. Es habe sich bei keiner der Äußerungen des Klägers im „...“ herausgestellt, dass diese nicht zuträfen. Teilweise seien dem Kläger Vorwürfe zugeordnet worden, die dieser nicht erhoben habe oder Zeugen unzutreffend zitiert worden. Insgesamt sei das Gutachten methodisch mangelhaft. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft jeweils bis zu 6 Monaten zu unterlassen a) die folgenden Behauptungen zu verbreiten: aa) „es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Herr ... am 14.12.2017 vertrauliche Informationen an den Journalisten ... von der ... weitergegeben hat.“; und/oder „damit steht nach Überzeugung des Unterzeichners fest, dass Herr ... die vertraulichen Informationen aus dem Gespräch mit dem Unterzeichner an Herrn ... gegeben hat.“; und/oder bb) „wahrscheinlicher ist deshalb, dass Herr ... überwiegend persönliche Ziele verfolgt: Herr ... hat ihn im Ranking und international überholt, womit Herr ... offensichtlich nicht zurechtkommt. Gegenüber dem Zeugen ... hat Herr ... während eines SCI-Urlaubs geäußert, dass er Herrn ... schaden will, weil dieser an ihm vorbeigezogen ist. Ziel sei der Rücktritt von ....“ und/oder im Zusammenhang mit dieser Äußerung: „Der Zeuge ... hat seine Aussage, die vom Kläger richtig protokolliert wurden, im selben Rahmen wie folgt korrigiert: „Richtig ist, dass Herr ... mir gegenüber während einer zufälligen Begegnung im Skiurlaub geäußert hat, dass er Herrn ... und Herrn ..., nicht Herrn ..., schaden will. Deshalb spreche er (...) das Thema ... wieder an.“ und/oder cc) „Herrn ... macht Herr ... dafür verantwortlich, dass er international nicht in die Elite Gruppe aufgestiegen ist.“ und/oder „zuletzt ist er bei den Leistungstests nicht mehr angetreten, offenbar aus Sorge, dass er diese nicht besteht.“, und/oder dd) „Herr ... nennt in der Öffentlichkeit anscheinend bewusster Namen von Personen, die seine Behauptungen angeblich stützen. Dazu gehören ..., ..., ..., ..., ... und .... (…) Die genannten Personen haben sich gegenüber dem Unterzeichner von den pauschalen Vorwürfen und von ihrer namentlichen Nennung durch Herrn ... distanziert.“; und/oder ee) „Herr ... bezichtigt Herrn ... und Herrn ... des systematischen Mobbings.“; und/oder ff) „es wird empfohlen, den Schiedsrichter ... ab sofort nicht mehr mit Spielleitungen zu betrauen (…) Die Freistellung erfolgt zum einen aufgrund der Verfehlungen von Herrn ..., insbesondere wegen (1) des auf nicht zutreffenden Behauptungen basierenden diskreditieren Angriffs auf ...- Funktionäre…“ b) Den als Anl. K3 beigefügten „Bericht zu Herrn ... im Rahmen des Projekts ...“ zu verbreiten und/oder Dritten zugänglich zu machen; 2. Die unter folgenden Behauptungen gegenüber dem ... zu widerrufen: a) „Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Herr ... am 14.12.2017 vertrauliche Informationen an den Journalisten ... von der ... weitergegeben hat.“; b) „Damit steht nach Überzeugung des Unterzeichners fest, dass Herr ... die vertraulichen Informationen aus dem Gespräch mit dem Unterzeichner an Herrn ... gegeben hat.“; c) „Gegenüber dem Zeugen ... hat Herr ... während eines Skiurlaubs geäußert, dass er Herrn ... schaden will, weil dieser an ihm vorbeigezogen ist. Ziel sei der Rücktritt von ....“ d) „Der Zeuge ... hat seine Aussage, die vom Kläger richtig protokolliert wurde, im selben Rahmen wie folgt korrigiert: „Richtig ist, dass Herr ... mir gegenüber während einer zufälligen Begegnung im Skiurlaub geäußert hat, dass er Herrn ... und Herrn ..., nicht Herrn ..., schaden will. Deshalb spreche er (...) das Thema ... wieder an.“ e) „Herrn ... macht Herr ... dafür verantwortlich, dass er international nicht in die Elite Gruppe aufgestiegen ist. (…) Zuletzt ist er bei den Leistungstests nicht mehr angetreten, offenbar aus Sorge, dass er diese nicht besteht.“, f) „Herr ... nennt in der Öffentlichkeit anscheinend bewusster Namen von Personen, die seine Behauptungen angeblich stützen. Dazu gehören ..., ..., ..., ..., ... und .... (…) Die genannten Personen haben sich gegenüber dem Unterzeichner von den pauschalen Vorwürfen und von ihrer namentlichen Nennung durch Herrn .... distanziert.“; g) „Die Freistellung erfolgt zum einen aufgrund der Verfehlungen von Herrn ...., insbesondere wegen (1) des auf nicht zutreffenden Behauptungen basierenden diskreditieren Angriffs auf .... - Funktionäre…“ 3. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den sich wegen der Verbreitung der unter 1. a) genannten Behauptungen entstandenen Schaden zu ersetzen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung von mindestens 15.000,00 € zu zahlen; 5. an den Kläger 6.294,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt seine Berichte in inhaltlicher und methodischer Hinsicht. Er ist der Auffassung, es handele sich um Sachverständigengutachten, so dass ihm das Gutachtenprivileg zugute komme. Da der Kläger nicht mehr als Schiedsrichter eingesetzt werde, fehle es hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs an der Wiederholungsgefahr. Da der Kläger auch nach dem streitgegenständlichen Bericht entgegen der Empfehlung des Beklagten als Schiedsrichter eingesetzt worden sei, fehle es an einem Schaden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2021 Bezug genommen.