Urteil
2-05 O 406/18
LG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0401.2.05O406.18.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 35.946.727,03 nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf einen Betrag in Höhe von EUR 35.913.717,- seit dem 06.11.2018, bezogen auf einen Betrag in Höhe von EUR 19.270,67 seit dem 02.11.2018 und bezogen auf einen Betrag in Höhe von EUR 13.739,36 seit dem 03.11.2018 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Nichterfüllung der Kaufverträge hinsichtlich der als Anlagen K 4.1 bis 4.12 beigefügten Pre-Payment Invoices mit den Nummern …….. entstehen werden, einschließlich etwa nachträglicher Mehraufwendungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Preiserhöhungen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 35.946.727,03 nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf einen Betrag in Höhe von EUR 35.913.717,- seit dem 06.11.2018, bezogen auf einen Betrag in Höhe von EUR 19.270,67 seit dem 02.11.2018 und bezogen auf einen Betrag in Höhe von EUR 13.739,36 seit dem 03.11.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Nichterfüllung der Kaufverträge hinsichtlich der als Anlagen K 4.1 bis 4.12 beigefügten Pre-Payment Invoices mit den Nummern …….. entstehen werden, einschließlich etwa nachträglicher Mehraufwendungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Preiserhöhungen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig. I. Der Feststellungsantrag der Klägerin zu 3) ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin mit den aufgezählten Nummern der Pre-Payment Invoices …….. und …….. eigentlich die Nummern …….. und …….. meint. Dies ergibt sich aus dem Verweis des Antrags auf die Anlagen K 4.1 bis K 4.12. Die Pre-Payment Invoices mit den Nummern …….. und …….. sind in den Anlagen K 4.9 und K 4.11 enthalten. Pre-Payment Invoices mit den Nummern …….. und …….. gibt es dagegen nicht. II. Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständig. In der Pro-Forma Invoice der Beklagten (Anlage K 1.7, Bl. 7 d. A.) wurde Frankfurt am Main als Gerichtsstand vereinbart. Die Regelungen der Pro-Forma Invoice wurden durch Bezugnahme in den Kaufvertrag einbezogen. III. Der Feststellungsantrag zu 3) ist zulässig. Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr besteht in der Regel schon dann, wenn die Beklagte das Recht der Klägerin ernstlich bestreitet (BGH, Urt. v. 22.01.2019 – II ZR 59/18). Die Beklagte trägt vor, sie sei berechtigt die Lieferung zu verweigern und somit nicht zum Schadensersatz verpflichtet (Bl. 181 d. A.). Weiterhin besteht die Gefahr der Verjährung der Ansprüche. Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin war nicht verpflichtet eine Leistungsklage zu erheben. Die Leistungsklage ist nicht vorrangig, wenn der Kläger die Schadenshöhe noch nicht insgesamt endgültig beziffern kann, was insbesondere bei sich noch entwickelnden Schäden der Fall ist (BGH, Urt. v. 12.07.2005 – VI ZR 83/04). Vorliegend hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass sie die weiteren Schäden aufgrund der Leistungsverweigerung der Beklagten noch nicht abgesehen kann, weil möglicherweise Produktionsausfälle oder teurere Deckungskäufe drohen. B. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. I. Anzuwendendes Recht ist das Recht des Bundesrepublik Deutschland. Dies haben die Parteien durch Einbeziehung der Pro-Forma Invoice in den Kaufvertrag sowie in dem APA (= Anlage K 2.1) vereinbart. II. Zum Antrag zu 1): 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung von EUR 35.913.717 aus § 346, § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Parteien haben ursprünglich wirksame Kaufverträge geschlossen. a) Die Kaufverträge waren nicht nach § 138 BGB unwirksam. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urt. v. 17.07.2019 – II ZR 426/17). Die Sittenwidrigkeit der Kaufverträge ergibt sich nicht aus ihrem Inhalt. Die Kaufverträge sind auf die Lieferung von Graphitelektroden gerichtet, hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit. Die Sittenwidrigkeit eines Vertrages kann sich daraus ergeben, dass der Vertrag der Finanzierung einer Terrororganisation dient und der Vertragspartner die Unkenntnis des anderen Vertragspartners über diese Umstände ausnutzt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit trägt die Beklagte (BGH, Urt. v. 16.12.2008 – XI ZR 454/07). Vorliegend hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass es sich bei der …….. um eine Terrororganisation handelt bzw. die …….. terroristische Aktivitäten unterstützt. Die Beklagte beruft sich zur Darlegung der Vorwürfe gegen die …….. insbesondere auf die Pressemitteilung und Einschätzung der OFAC, die für die Listung der …….. als SDN verantwortlich war (vgl. Klageerwiderung, S. 13 = Bl. 89 d. A., Anlage …….. 4). Diese beruft sich darauf, dass die …….. Gelder an die …….. überweist, das Investmentunternehmen der …….. Bank, die wiederum unter Kontrolle der …….. steht, die selbst von der …….. kontrolliert werden soll. Die Klägerin bestreitet diese Vorwürfe und legt zum einen ein Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerkes des Landes Nordrhein-Westfalen vor (Anlage K 19.1, 19.2), wonach wiederum bei dem Ministerium für Inneres und Kommunales keine belastbaren Erkenntnisse zu profilerationsrelevanten Handlungen, Umgehungslieferungen oder ähnlichem durch die Klägerin oder die …….. vorliegen. Weiterhin werden weder die Klägerin noch die …….. wegen Terrorismusvorwürfen in der EU oder Deutschland konfrontiert. Die Beklagte hat zu der vorgetragenen Verbindung zwischen der Klägerin bzw. der …….. zu Terrororganisationen trotz Bestreiten durch die Klägerin nicht näher vorgetragen oder Nachweise für die behauptete Verbindung vorgelegt. Gerade die fehlenden Maßnahmen in Europa und Deutschland sprechen gegen eine derartige Verbindung. Insoweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin könne die Terrorismusvorwürfe nicht durch Nullbescheide (Bl. 295 d. A.) oder die fehlende Sanktionierung seitens der EU bzw. Deutschland (Bl. 651 d. A.) entkräften, verkennt sie die sie treffende Darlegungs- und Beweislast. Es obliegt nicht der Klägerin, die Terrorismusvorwürfe zu entkräften. Die Aufnahme der Klägerin als SDN erfolgte ausweislich der Pressemitteilung der OFAC (Anlage …….. 63), weil sie Tochtergesellschaft der …….. ist. Terrorvorwürfe gegen die Klägerin wurden nicht erhoben, was ebenfalls gegen den Vorwurf der Beklagten spricht. Da schon der Vorwurf der Terrorfinanzierung durch die Beklagte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen wurde, ist auch der Vorwurf einer bewussten Existenzgefährdung der Beklagten durch Verschweigung der Terrorfinanzierung seitens der Klägerin nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Unterstützung der …….. den Zielen der Executive Order 13224 widerspricht. Ausländische Normen können im Rahmen der Bestimmung der Sittenwidrigkeit nur dann berücksichtigt werden, wenn dadurch mittelbar auch deutsche Interessen geschützt werden (BGH, Urt. v. 22.06.1972 – II ZR 113/70, Urt. v. 21.12.1960 – VIII ZR 1/60). Dies kann bei der Executive Order 13224 nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Listung als SDN mit der Begründung des Terrorismus erfolgt und die Bekämpfung von Terrorismus im Interesse Deutschlands liegt. Hier ist zu berücksichtigen, dass die EU Blocking-VO i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 es untersagt, verschiedene Rechtsakte der Vereinigten Staaten von Amerika, unter anderem der Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012 (IFCA) zu befolgen. Nach dem IFCA ist es untersagt, Unterstützung für iranische Personen bereitzustellen, die in der Liste der besonders benannten Staatsangehörigen und gesperrten Personen aufgeführt sind. Die EU Blocking-VO soll die Interessen der Europäischen Union und damit auch Deutschlands gegen Beeinträchtigung durch diese Rechtsakte schützen. Da die EU Blocking-VO es untersagt, die IFCA zu befolgen, die wiederum an die SDN Liste anknüpft, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Executive Order 13224 uneingeschränkt auch Interessen Deutschlands schützt. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 139 BGB vorliegen, um von der Nichtigkeit des APA auf die Nichtigkeit der Kaufverträge schließen zu können, denn das APA ist schon nicht nichtig. b) Das APA ist nicht nach § 134 BGB i.V.m § 7 AWV nichtig. Eine nach § 7 AWV verbotene Boykotterklärung setzt voraus, dass die Erklärung dem Zweck dient, einen Boykott zu unterstützen. Wird die Erklärung aus anderen Gründen abgegeben, beispielsweise um einen drohenden Schaden durch die Verletzung ausländischer Rechtsnormen abzuwenden, ist die Unterstützung der Boykotts nicht beabsichtigt, sondern nur Folge der Erklärung (Haellmigk, CCZ 2018, 113, Schwampe, RdTW 2015, 166). Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 31.10.2018 die Lieferung und die Rückzahlung der Vorauszahlung mit der Begründung abgelehnt, ansonsten selbst Gefahr zu laufen als SDN gelistet zu werden mit den daraus folgenden Auswirkungen für ihr Unternehmen. Die Erklärung wurde abgegeben, um drohenden Schaden von der Beklagten abzuwenden. c) Das APA ist nicht wegen Verstoß gegen Art. 5 EU Blocking-VO i.V.m. § 134 BGB nichtig. Art. 5 Abs. 1 EU Blocking-VO verbietet es Personen im Anwendungsbereich der EU Blocking-VO, Forderungen oder Verboten nachzukommen, die auf den im Anhang zur EU Blocking-VO genannten Rechtsakten basieren. Gesetzliche Verbote können sich auch aus Normen des Rechts der Europäischen Union ergeben (BGH, Urt. v. 05.07.2007 – IX ZR 221/05). Die Leistungsverweigerungsrechte des APA sind aber dahingehend auszulegen, dass die US-Sanktionen nicht unter den Begriff der Exportkontrollsituation im Sinne des APA fallen und somit nicht zu einem Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten führen, das gegen Art. 5 der EU Blocking-VO verstoßen würde. (1) Ziffer 3 S. 1 des APA gibt der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht für die Lieferung der Produkte, wenn die Exportkontrollsituation mit dem Iran die Verschiffung des Produkts nicht erlaubt. Ziffer 3 d) gibt der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht für die Rücküberweisung der Vorauszahlung, wenn die Exportkontrollsituation des Irans die Überweisung nicht erlaubt oder andere rechtliche Anforderungen, wie beispielsweise aus dem Geldwäschegesetz, nicht eingehalten werden. (2) Unter dem Begriff „Exportkontrollsituation“ ist die rechtliche Zulässigkeit der Lieferung bzw. des Geldtransfers zu verstehen. Die US-Sanktionen finden in Deutschland keine Anwendung und haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit der Lieferung bzw. des Geldtransfers. (3) Diese Auslegung der Leistungsverweigerungsrechte ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut von Ziffer 3 d), der von „anderen“ rechtlichen Anforderungen spricht, damit muss auch die Exportkontrollsituation eine rechtliche Anforderung darstellen. Der Wortlaut der Präambel, in der von den US-Sanktionen und deren möglichen Auswirkungen auf die Möglichkeiten Geld zu transferieren die Rede ist, spricht nicht für eine andere Auslegung. Die Präambel erklärt die Gründe für den Abschluss der Vorauszahlungsvereinbarung, nämlich die erwarteten Schwierigkeiten zukünftiger Überweisungen. Sie steht aber nicht in Beziehung zu den Leistungsverweigerungsrechten der Beklagten. Auch der unterschiedliche Wortlaut der Präambel und Ziffer 3 S. 1, 3 d) spricht für diese Auslegung. Während es in der Präambel heißt, dass die Wiedereinführung der Sanktionen der USA gegen den Iran die „Möglichkeiten der Überweisung beschränkt“, ist in Ziffer 3, 3 d) davon die Rede, dass die Exportkontrollsituation die Lieferung bzw. Überweisung „erlaubt“. Dies spricht ebenfalls für ein Verständnis im Sinne eines rechtlichen Verbots im Gegensatz zu faktischen Schwierigkeiten. Auch das Leistungsverweigerungsrecht in Ziffer 3 b), wonach die Beklagte die Vorauszahlung vorübergehend halten darf, wenn es ihr nicht möglich ist eine Bank zu finden, die die Vorauszahlung zurücküberweist, spricht dafür, den Begriff Exportkontrollsituation nur rechtliche zu verstehen. Ansonsten könnte die von Ziffer 3 b) erfasste Situation auch unter Ziffer 3 d) gefasst werden. Ziffer 3 f) spricht nicht gegen ein derartiges Verständnis. In Ziffer 3 f) bestätigt die Klägerin, dass sie sich des Risikos bewusst ist, dass die Vorauszahlung möglicherweise für einen unbestimmten Zeitraum auf dem Bankkonto der Beklagten verbleibt, bis eine Überweisung an die Klägerin möglich ist. Die Unzumutbarkeit wegen faktischer Auswirkungen der Sanktionen der USA führt nicht dazu, dass der Beklagten die Überweisung nicht möglich ist. Nicht möglich ist der Beklagten die Überweisung nur, wenn sich keine Bank findet, die eine derartige Überweisung tätigt (Fall Ziffer 3 b)) oder die Überweisung rechtlich verboten ist (Fall Ziffer 3 d)). d) Das APA ist nicht nach § 125 S. 2 BGB nichtig. Die Parteien haben kein konstitutives Schriftformerfordernis vereinbart. Im Übrigen wurde das APA nach Überzeugung des Gerichts von beiden Parteien unterschrieben. Dies ergibt sich aus dem als Anlage …….. 61 (Bl. 485 - 487 d. A.) vorgelegten APA, das die Unterschrift beider Parteien trägt und der Klägerin am 30.08.2018 per Mail zugeschickt wurde. Inhalt und Tragweite von Formvereinbarungen sind durch Auslegung nach den § 133, 157 BGB zu ermitteln. Ergibt die Auslegung, dass die Formabrede lediglich der Beweissicherung oder Klarstellung dient, ist das Rechtsgeschäft als solches formlos wirksam (BAG, Urt. v. 25.10.2012 – 2 AZR 845/11). Insoweit man überhaupt aufgrund des Unterschriftfeldes die konkludente Vereinbarung einer Form annimmt, so ergibt die Auslegung des APA zumindest, dass dieses nur der Klarstellung dient und ein Mangel nicht die Nichtigkeit zur Folge haben soll. e) Eine etwaige Unwirksamkeit des APA wegen Verstoßes gegen § 307, 308 BGB hat nach § 306 Abs. 1 BGB unabhängig vom Willen der Parteien keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen und kann somit weder zur Nichtigkeit des APA im Übrigen noch zur Nichtigkeit des Kaufvertrages führen. Im Falle der Unwirksamkeit der betreffenden Klauseln wäre § 306 Abs. 3 BGB nicht einschlägig. Die Klägerin hat den Rücktritt mit Schreiben vom 05.11.2018 hinsichtlich der Lieferverträge, für die die Beklagte noch keine Leistung erbracht hat, vertreten ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten (Anlage K 13.1) gegenüber der Beklagten erklärt. Die Klägerin hatte ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB. Die Fristsetzung war nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. a) Die Klägerin hatte einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch auf die Lieferung der Graphitelektroden. Die Beklagte hat die Aufträge mit den Ordernummern …….., …….., …….., …….., …….. und …….. nicht erfüllt. (1) Die Lieferung der Graphitelektroden war für die Beklagte nicht nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich. Eine faktische Unmöglichkeit hat die Beklagte nicht vorgetragen. Eine rechtliche Unmöglichkeit wegen Verstoßes gegen die US-Sanktionen ist nicht gegeben. Diese stellen Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Rom I VO dar und sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 Rom I VO zu berücksichtigen. Danach können nur Eingriffsnormen des Staates berücksichtigt werden, in denen die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind. (2) Die Beklagte konnte sich nicht auf § 275 Abs. 2 BGB berufen. Danach kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Im Rahmen des § 275 Abs. 2 ist Anknüpfungspunkt der Aufwand, der zur Leistungserbringung erforderlich ist (Lorenz in: BeckOK BGB, § 275 Rn. 60). Drohende Schäden des Schuldners infolge der Leistungserbringung sind nicht unter den „Aufwand“ im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB zu fassen (Ernst in: MüKo BGB, § 275 Rn. 90). Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.05.2010 – V ZR 244/09) befasst sich nur mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers und stellt fest, dass bei diesem die mögliche Inanspruchnahme durch Dritte wegen Aufwendungsersatz für die eigentlich vom Schuldner vorzunehmende Leistung berücksichtigt werden kann. Diese Argumentation kann nicht für die Bestimmung des Aufwandes der Beklagten übernommen werden, hier wird nicht auf ein „Vermeidungsinteresse“ als Gegenposition zum Leistungsinteresse des Gläubigers abgestellt, in welches alle möglichen Folgen für die Beklagte eingestellt werden könnten, sondern auf den mit der Anspruchserfüllung verbundenen Aufwand. Soweit in der Literatur teilweise angenommen wird, unter Aufwand würden auch die zur Erfüllung notwendig in Kauf zu nehmende Gefahren für den Schuldner gehören (so Caspers in: Staudinger, § 275 Rn. 100), stellen die Folgen der Sanktionsverletzung keine derartige Gefahr dar, denn sie erschweren nicht die Erfüllungshandlungen selbst, sondern wären nur Folge der vorgenommenen Erfüllung. (3) Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB berufen. Die Lieferung der Graphitelektroden stellt keine persönlich zu erbringende Leistung dar. Eine Leistung ist persönlich zu erbringen, wenn der Schuldner nicht durch Erfüllungsgehilfen leisten kann oder darf, die Leistung also nicht delegierbar ist (Ernst in: MüKo BGB, § 275 Rn. 117, Rhiem in: BeckOGrossK, § 275 Rn. 299). Eine analoge Anwendung wird teilweise in Betracht gezogen, wenn die Leistung zwar nicht rechtlich, aber faktisch persönlich zu erbringen ist, weil die Delegation faktisch ausgeschlossen ist (Rhiem in: BeckOGrossK, § 275 Rn. 299). Die Lieferung der Graphitelektroden muss vorliegend nicht persönlich vorgenommen werden, die Beklagte ist nicht gehindert, Erfüllungsgehilfen einzuschalten. Eine faktische Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Erfüllungsgehilfen, die für eine analoge Anwendung des § 275 Abs. 3 BGB notwendig wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen. (4) Die Beklagte hat kein Leistungsverweigerungsrecht nach Ziffer 3 S. 1 des APA. Wie bereits dargelegt, ist das Leistungsverweigerungsrecht nur einschlägig, wenn die Lieferung rechtlich nicht erlaubt ist. Unter dem Begriff „Exportkontrollsituation“ sind keine faktischen Hindernisse wie die SND Listung der …….. bzw. der Klägerin zu verstehen. Die US-Sanktionen sind in Deutschland nach Art. 9 Abs. 3 Rom I VO nicht anwendbar. (5) Der Beklagten konnte keine Anpassung des Kaufvertrages nach § 313 BGB dahingehend verlangen, dass sie zur Verweigerung der Lieferung berechtigt ist, bis die …….. von der SDN Liste gestrichen sind und dies der Klägerin über die Einrede des § 242 BGB entgegenhalten. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ändern, die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten und dem einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Geschäftsgrundlage, sind die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbar und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein, künftigen Eintritt oder Fortbestand gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGH, Urt. v. 06.04.1995 – IX ZR 61/94). Für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich kein Raum, wenn es um Umstände geht, die in den Risikobereich der Partei fallen (BGH, Urt. v. 21.09.2005 – XII ZR 66/03). Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH, Urt. v. 09.03.2010 – VI ZR 52/09). Vorhersehbare Änderungen begründen grundsätzlich keine Rechte aus § 313 BGB (BGH, Urt. v. 24.09.2002 – XI ZR 345/01). Als Geschäftsgrundlage kommt vorliegend die Vorstellung der Parteien, dass keine Listung der …….. oder der Klägerin als SDN erfolgt, in Betracht. Dieses Risiko war für die Beklagte vorhersehbar und fällt aufgrund der Wertung der EU Blocking-VO in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 in den Risikobereich der Beklagten. Die SDN Listung der …….. war für die Beklagte vorhersehbar. Die USA hatten bereits am 08.05.2018 angekündigt, die Teilnahme der Vereinigten Staaten am Iran-Abkommen (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPOA) zu kündigen. Der Kaufvertrag zwischen den Parteien wurde am 04.05.2018 geschlossen, das APA am 21.08.2018, also nach Ankündigung der USA, vereinbart. Am 05.11.2018, am Ende der 180-tägigen Wind-Down Periode, wurden alle Sanktionen, die unter des JCPOA aufgehoben wurden, wiedereingeführt. Die Pressemitteilung der OFAC über die Listung der …….. als SDN wurde am 16.10.2018 veröffentlicht. Die Listung der …….. erfolgte zwar nicht im Rahmen der Wiedereinführung der Sanktionen am 05.11.2018 oder nach Ablauf der 90-tägigen Wind Down Periode, in diesem Fall wäre die Vorhersehbarkeit eindeutig zu bejahen. Allerdings musste aufgrund der Ankündigung der USA mit umfassenden Maßnahmen gerechnet werden, die zu faktischen Hindernissen bei der Durchführung von Verträgen führen können. Für derartige faktische Hindernisse (abgesehen von fehlenden Überweisungsmöglichkeiten) hätte im APA Vorsorge getroffen werden können, auch wenn die Parteien nicht vorhersehen konnten, dass eine Erschwerung konkret durch eine Listung aufgrund von Terrorvorwürfen erfolgen würde. Vertraglich haben die Parteien nur das Risiko der fehlenden Überweisungsmöglichkeit (Ziffer 3 b)) sowie das rechtliche Verbot der Lieferung oder Überweisung (Ziffer 3 S. 1, Ziffer 3 d)) geregelt. Diese Risiken waren nach der vertraglichen Vereinbarung von der Klägerin zu tragen. Das Risiko der SDN Listung der …….. und deren faktische Folgen haben die Parteien nicht geregelt. Die Zuweisung dieses Risikos an die Beklagte folgt aus den Wertungen der EU Blocking-VO in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100. Nach Art. 5 Abs. 1 der EU Blocking-VO darf keine Person im Sinne des Art. 11 aktiv oder durch bewusste Unterlassung, Forderungen oder Verboten nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben. Nach Art. 5 Abs. 2 der EU Blocking-VO ist eine Genehmigung möglich, diesen Forderungen oder Verboten nachzukommen, soweit anderenfalls ihre Interessen oder die der Gemeinschaft schwer geschädigt würden. Im Anhang der Delegierten Verordnung EU 2018/1100 ist unter anderem der Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012 (IFCA) aufgeführt, wonach es untersagt ist, wissentlich erhebliche Unterstützung, auch durch die Erleichterung bedeutender finanzieller Transaktionen oder Waren oder Dienstleistungen für bestimmte Personen bereitzustellen, die [...] oder für jede iranische Person die in der Liste der besonders benannten Staatsangehörigen und gesperrten Personen aufgeführt ist. Der Wortlaut der Delegierten Verordnung deckt sich mit dem Wortlaut von Art. 1244 (b)(2)(iii) des IFCA. Nach der Executive Order 13224 Section 1 (d)(i) wiederum ist die Listung einer Person, die an eine Person, die als SDN qualifiziert wurde, finanzielle, materielle oder technologische Unterstützung erbringt, möglich. Der EuGH hat klargestellt, dass wegen der weiten Auslegung des Wortlauts „Forderungen und Verbote“ das Verbot des Art. 5 EU Blocking-VO auch einschlägig ist, wenn keine Aufforderung oder Weisung einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt, sondern sich eine Forderung oder ein Verbot auch aus einem allgemeinen und abstrakten Rechtsakt ergeben kann (EuGH, Urt. v. 21.12.2021 – C-124/20). Ein „nachkommen“ im Sinne des Art. 5 EU Blocking-VO ist aber nur anzunehmen, wenn das Verhalten der von der Verordnung erfassten Person, von deren Willen getragen ist, das gelistete Gesetz zu befolgen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof, der nur in diesem Fall einen Verstoß gegen Art. 5 EU Blocking-VO annimmt. Um die volle Wirksamkeit von Art. 5 der EU Blocking-VO zu gewährleisten muss es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof, soweit im Rahmen eines Zivilprozesses über einen behaupteten Verstoß gegen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen alle Beweismittel, über die ein nationales Gericht verfügt, auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass eine von der Verordnung erfasste Person, die nicht über eine Genehmigung nach Art. 5 Abs. 2 der EU Blocking-VO verfügt, den gelisteten Gesetzen nachgekommen ist, es dieser Person obliegt, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass ihr Verhalten nicht darauf abzielt, diesen Gesetzen nachzukommen. Es ist daher nicht ausreichend, wenn das Verhalten einer von der Verordnung erfassten Person rein faktisch einem im Anhang der Verordnung gelisteten Verbot Folge leistet, das Verhalten muss außerdem von dem Willen getragen sein, diesem Gesetz nachzukommen. Diese Ansicht ist in der Literatur auf Zustimmung gestoßen (Niestedt/Göcke in: Krenzler/Herrmann/Niedstedt, Art. 5 Rn. 2, Heinisch in: Bürkle, § 16 Rn. 50). Nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission, soll durch die EU Blocking-VO sichergestellt werden, dass die Geschäftsentscheidungen frei getroffen werden und nicht aufgrund der extraterritorialen Rechtsakte. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof obliegt es weiterhin der Beklagten, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass ihr Verhalten nicht darauf abzielt, diesen Gesetzen nachzukommen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie die Lieferung bzw. Rückzahlung der Vorauszahlung wegen der Gefahr der Listung als SDN aufgrund der Executive Order 13224 nicht vorgenommen hat. Dies trägt sie auch in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 31.10.2018 vor. Die Weigerung der Beklagten folgte auch bereits vor dem Ende der Wind-Down Periode am 04.11.2018, in welcher Maßnahmen entgegen der Iran Sanktionen noch möglich gewesen wären. Sie hat rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, der IFCA nachzukommen. Mit ihrem Verhalten verstößt die Beklagte daher nicht gegen die EU Blocking-VO. Dennoch ist der Wertung der EU Blocking-VO zu entnehmen, dass Folgen von Verstößen gegen Sanktionen im Risikobereich der Beklagten liegen. Wurde keine Genehmigung erteilt, darf den aufgezählten Verboten nicht Folge geleistet werden. Die Nichtbefolgung der IFCA, kann zu einer SDN Listung führen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Verbotes des IFCA sowie die Voraussetzungen für eine SDN Listung nach der Executive Order 13224 stimmen fast überein. Beide Vorschriften knüpfen an die Unterstützung von als SDN gelisteten Personen an. Indem die EU Blocking-VO die Befolgung des IFCA verbietet, wobei die Tatbestandserfüllung außerdem zu einer Listung als SDN führen kann, so weist sie dieses Risiko dem Vertragspartner zu. Im Rahmen der Anwendung EU Blocking-VO ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung zwischen dem Ausmaß der wirtschaftlichen Folgen sowie deren Wahrscheinlichkeit und den Zielen der Verordnung, dem Schutz der bestehenden Rechtsordnung, den Interessen der Union im Allgemeinen und der Verwirklichung des Ziels eines freien Kapitalverkehrs vorzunehmen (EuGH, Urt. v. 21.12.2021 – C-124/20). Bei der Abwägung wird auch der Umstand relevant, ob ein Antrag auf Befreiung von Art. 5 Abs. 1 EU Blocking-VO gestellt wurde (EuGH, Urt. v. 21.12.2021 – C-124/20). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegend im Rahmen des § 313 BGB gewahrt. Die Beklagte hat zwar die wirtschaftlichen Folgen einer SDN Listung der Beklagten dargelegt. Sie hat aber nicht die nötige Wahrscheinlichkeit dieser Listung im Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts dargelegt, um gegenüber dem Interesse am Schutz der bestehenden Rechtsordnung und der Verwirklichung des freien Kapitalmarktes zu überwiegen. Die von der Beklagten genannten Fälle (Anlage …….. 65, 66) bei denen eine Listung aufgrund von Transaktionen mit iranischen Unternehmen erfolgte, beruhen auf der Executive Order 13871, welche erst am 08.05.2019 in Kraft trat. Im Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts war sie noch nicht anwendbar und kann daher im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Listung der Klägerin nicht aufgrund von Transaktionen mit der …….., sondern ausweislich der Pressemitteilung des OFACs (Anlage …….. 63) auf Grundlage der Executive Order 13781 erfolgte, weil sie von der MSC gehalten wird. Auch das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten (Anlage …….. 7) vermag die Wahrscheinlichkeit einer Listung als SDN aufgrund der Lieferung an die Klägerin nicht näher darzulegen. Das Gutachten wiederholt im Wesentlichen den Vortrag der Beklagten, ohne Beweise für diese Behauptungen anzuführen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte nach eigenem Vortrag nicht um eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 5 Abs. 2 EU Blocking-VO bemüht hat. Vor diesem Hintergrund sprechen gegen die Verhältnismäßigkeit auch nicht die möglichen Folgen für die Angestellten der Beklagten. Zum einen haben die vertretungsberechtigten Organe der Beklagten den Vertrag in Kenntnis der bestehenden Risiken im Iran-Geschäft abgeschlossen. Zum anderen wurde auch diesbezüglich die nötige Wahrscheinlichkeit nicht dargelegt. Die Fristsetzung war wegen der ernsthaften und endgültigen Weigerung der Beklagten im Schreiben vom 31.10.2018 nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Die Beklagte ist nach § 346 BGB zur Rückgewähr der empfangenen Vorauszahlungen für die Aufträge mit den Ordernummern …….., …….., …….., …….., …….. und …….. in Höhe von EUR 35.913.717 verpflichtet. Die Höhe der geleisteten Vorauszahlung ist zwischen den Parteien unstreitig. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Aufträge …….. und …….., wie von der Beklagten vorgetragen, den Aufträgen …….. und …….. entsprechen oder ob es sich dabei um unterschiedliche Aufträge handelt, da zumindest das Ergebnis von der Beklagten nicht bestritten wird. Der Beklagten steht kein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Rückzahlung der Vorauszahlung zu. Der Beklagten steht kein Leistungsverweigerungsrecht nach Ziffer 3 b) des APAs zu. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie keine Bank gefunden hat, die zu einer Überweisung der Vorauszahlung bereit wäre. Ein Leistungsverweigerungsrecht aus Ziffer 3 d) des APAs besteht nicht, weil der Begriff „Exportkontrollsituation“ wie bereits erläutert nur rechtliche Hindernisse, nicht dagegen faktische Hindernisse wie die SDN Listung erfasst. Bei der Anwendung des § 275 Abs. 2 BGB auf den Rückgewähranspruch aus § 346 BGB wäre jedenfalls die Einbeziehung der weiteren Folgen aus den oben dargestellten Gründen abzulehnen. Im Übrigen ist auch die Rückzahlung der Vorauszahlung keine nach § 275 Abs. 3 BGB persönlich zu erbringende Leistung. Eine Anpassung nach § 313 BGB mit der Folge eines Leistungsverweigerungsrechtes über § 242 BGB kann nach den oben dargestellten Grundsätzen ebenfalls nicht verlangt werden. Das Risiko der SDN Listung liegt nach den Wertungen der EU Blocking-VO bei der Beklagten. Bei der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der SDN Listung wegen Rückzahlung einer Vorauszahlung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind als weitere Gesichtsunkte zu berücksichtigen, dass zwei Vertragspartner der Klägerin die Rücküberweisung angewiesen haben ohne als SDN gelistet zu werden (Anlage K 7.1 – 7.7). Zwar haben die Geschäfte unterschiedliche Volumina, der Vorgang spricht jedoch bei der Ermittlung der Wahrscheinlichkeit gegen den Vortrag der Beklagten. Die Beklagte konnte außerdem keinen Fall vortragen, in dem die Rückzahlung einer Vorauszahlung zu einer Listung auf der SDN Liste geführt hat. Die Zahlungsanweisung an die Bank wäre nicht wegen Verstoß gegen § 138 BGB unter Berücksichtigung der Executive Order 13224 nach § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich. Die Voraussetzungen für die Annahme der Sittenwidrigkeit wegen Terrorismusunterstützung hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Die Executive Order ist als Eingriffsnorm nach Art. 9 Rom I VO nicht zu berücksichtigen und kann mangels gleichlaufender Interessen nicht als tatsächlicher Umstand im Rahmen des § 138 BGB berücksichtigt werden. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Betrages aus dem Klageantrag zu 1) in Höhe von EUR 33.010,03 aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 818 Abs. 2 BGB. Die Summe entspricht der Differenz zwischen den Pre-Payment Invoices und den Endrechnungen der Ordernummern …….., …….., …….. und ……... Die Beklagte hat die Höhe des Guthabens nicht bestritten, insoweit sie vorträgt, die Lieferverpflichtung aus dem Auftrag mit der Ordernummer …….. seien vollständig erfüllt worden. Dies deckt sich mit dem Vortrag der Klägerin, die nur den überschüssigen Betrag nach Lieferung geltend macht. Die Beklagte hat den Betrag in Höhe von EUR 33.010,03 aufgrund der gestellten Pre-Payment Rechnungen von der Klägerin erlangt. Durch die Endrechnungen sind die Pre-Payment Rechnungen gegenstandslos geworden und der rechtliche Grund zum Behaltendürfen des Überbetrages ist später weggefallen. Die Beklagte kann sich auf keine Einrede berufen. Insoweit wird für die Begründung nach oben verwiesen. 3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf einen Betrag in Höhe von EUR 35.913.717 seit dem 06.11.2018 aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat in dem Schreiben vom 05.11.2018 den Rücktritt erklärt. Die Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen der endgültigen Weigerung der Rückzahlung durch das Schreiben vom 31.10.2018 entbehrlich. Die Frist beginnt analog § 187 Abs. 1 BGB am 06.11.2018 als Tag nach dem Eintritt des Verzugs (BGH, Urt. v. 24.01.1990 – VIII ZR 296/88). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB. Bei dem Anspruch auf Rückgewähr aus dem Rücktritt handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung. Eine Entgeltforderung liegt vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, Urt. v. 16.06.2010 – VII ZR 259/09). Die Rückzahlung infolge des Rücktritts stellt keine Gegenleistung für eine von der Klägerin erbrachte Leistung in Form von Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen dar. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf einen Betrag in Höhe von EUR 19.270,67 seit dem 02.11.2018 und bezogen auf einen Betrag in Höhe von EUR 13.739,36 seit dem 03.11.2018 aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Herausgabe bzw. Wertersatz ist mit Wegfall des rechtlichen Grundes, also Erhalt der Endrechnungen entstanden. Die Endrechnungen für die Aufträge mit der Ordernummer …….., …….. und …….. wurden am 20.07.18, 19.09.2018 und 24.09.18 gestellt. Die Endrechnung für den Auftrag mit der Ordernummer …….. am 02.11.2018. Die Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen der endgültigen Weigerung der Rückzahlung durch das Schreiben vom 31.10.2018 entbehrlich. Die Frist beginnt analog § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach dem Eintritt des Verzugs (BGH, Urt. v. 24.01.1990 – VIII ZR 296/88) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB. Bei dem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung. Der Anspruch ist keine Gegenleistung für eine von der Klägerin erbrachte Leistung in Form von Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen. II. Zu dem Antrag zu 2: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 183.446,00 aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Tätigwerdens des vormaligen Prozessbevollmächtigen der Klägerin mit dem Telefonat vom 26.10.2018 befand sich die Beklagte noch nicht im Verzug. In dem Schreiben vom 23.10.2018 hat die Beklagte die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert, sondern lediglich ausgeführt, die Lieferungen zeitweise auszusetzen. Die endgültige Verweigerung erfolgte erst im Schreiben vom 31.10.2018. Die Vergütung des ehemaligen Prozessbevollmächtigten entstand aber bereits mit dem erstmaligen Tätigwerden und beruht somit nicht auf dem Verzug der Beklagten. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt nicht aus Art. 6 der EU Blocking-VO. Nach Art. 6 Abs. 1 EU Blocking-VO besteht ein Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich von Rechtskosten, die der Person aufgrund der Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind. Dieser Schadensersatz ist nach Art. 6 Abs. 2 Blocking-VO von der Person zu leisten, die den Schaden verursacht hat. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr die bereits mit erstmaligem Tätigwerden am 23.10.2018 entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgrund der Anwendung der im Anhang der EU Blocking-VO genannten Maßnahmen entstanden ist. Die Beklagte hat sich in dem Schreiben vom 23.10.2018 darauf berufen, Schwierigkeiten zu haben Frachtunternehmen zu finden und Exportlizenzen der zuständigen Behörde in Malaysia zu erlangen. Die Klägerin hat keinen Beweis dafür angetreten, dass die Beklagte wegen Befolgung einer in der EU Blocking-VO gelisteten Iran-Sanktionen nicht geliefert hat. Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit besteht mangels Anspruch in der Hauptsache ebenfalls nicht. III. Zu dem Antrag zu 3: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftige materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Nichterfüllung der Kaufverträge hinsichtlich der als Anlagen K 4.1 bis 4.12 beigefügten Pre-Payment Invoices entstehen werden, einschließlich etwaiger nachträglicher Mehraufwendungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Preiserhöhungen aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Zwischen den Parteien bestanden wirksame Kaufverträge über die Lieferung der Graphitelektroden. Die Klägerin hatte einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf die Lieferung der Graphitelektroden, den die Beklagte nicht erfüllt hat. Mit der endgültigen Leistungsverweigerung in dem Schreiben vom 31.10.2018 war die Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 Var. 1 BGB entbehrlich. Die Parteien haben die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch nicht vertraglich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass die Beklagte keine Schadensersatzpflicht trifft, für den Fall, dass eine notwendige Genehmigung nicht erteilt wird oder der Verkauf oder die Lieferung verboten wird (Anlage K 1.2). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzung nämlich die notwendigen Genehmigungen nicht erteilt wurden, vorliegt. Nach dem anwendbaren Recht ist der Verkauf bzw. die Lieferung noch möglich und nicht verboten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Satz Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten um Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche sowie Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit Vorauszahlungen für die Lieferung von Graphitelektroden. Die Klägerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der ……..mit Sitz im Iran. Die Parteien schlossen mit Bestellbestätigung vom 4. Mai 2018 einen Vertrag über die Lieferung von Graphitelektroden. Die Beklagte sollte die Graphitelektroden an die ……..im Iran liefern. Die Beklagte sollte den Vertrag durch mehrere Lieferungen erfüllen. Jede Lieferung hatte eine eigene Ordernummer. Dem Vertragsschluss ging eine unter dem 17.04.2018 ausgestellte ProForma Invoice der Beklagten an die Klägerin voraus (Anlagen K.1.1 – K1.7). Die Vereinigten Staaten von Amerika kündigten am 08.05.2018 an, sich aus dem Iran-Abkommen (Joint Comprehensive Plan of Action – JCPOA) zurückzuziehen. Nach Ablauf einer sog. „Wind-Down Periode“, in welcher die im Rahmen des JCPOA erlaubten Geschäfte abgewickelt werden konnten, wurden alle Sanktionen der USA, die unter dem Iran-Abkommen aufgehoben wurden, am 05.11.2018 wiedereingeführt. Am 16.10.2018 wurde die ……..durch die Abteilung des Finanzministeriums für Kontrolle ausländischer Vermögenswerte (U.S. Department of the Treasury’s Office of Foreign Assets Control – OFAC) wegen des Vorwurfs der Unterstützung der ……..auf Grundlage der Executive Order 13224 (Anlage ……..11) auf der Specially Designated Nationals and Blocked Persons list (SDN Liste) gelistet. Dabei wurden auch Sekundärsanktionen angeordnet. Die Listung als Specially Designated National (SDN) führt zu einer Blockade aller Vermögenswerte des Gelisteten und dem Verbot für Personen mit US-Bezug Geschäfte mit diesem zu tätigen. Mehrheitlich von SDN gehaltene Tochtergesellschaften gelten ebenfalls als SDN. Am 21.08.2018 schlossen die Parteien ein Advanced Payment Agreement (APA), durch welches sich die Klägerin zur Vorauszahlung von EUR 41.423.103,- verpflichtete. Diese Zahlungsverpflichtung hat die Klägerin erfüllt. Das APA enthielt unter anderem folgende Ziffer 3 d) (= Anlage K 2.1, S.2): „SDK shall be obliged to transfer the Refund Amount back to the account of Customer provided that the export control situation with Iran shall – based on a reasonable assessment by SDK – allow such transfer and other legal requirements (e.g. resulting from German Prevention of Money Laundering Act (Geldwäschegesetz) for such transfer are met. […]” Die Beklagte stellte vor jeder Lieferung eine eigene Rechnung für die Vorauszahlung (Pre-Payment Invoice) aus. Im Anschluss an die Lieferung stellte die Beklagte sodann eine Endrechnung aus, deren Höhe sich nach der tatsächlich gelieferten Menge bemaß. Insgesamt überwies die Klägerin der Beklagten aufgrund der Pre-Payment Invoices einen Betrag in Höhe von EUR 46.961.903,80. Die Beklagte lieferte im Gegenzug Waren im Wert von EUR 11.015.176,77. Mit Schreiben vom 23.10.2018 (Anlage K 6.1) kündigte die Beklagte einen vorübergehenden Lieferstopp mit der Begründung an, die politische Situation in dem Lieferland Iran führe dazu, dass die Beklagte Schwierigkeiten habe, Spediteure für die Lieferung der Waren in den Iran zu finden und Exportgenehmigungen von der malaysischen Regierung zu erhalten. Sie wolle den Eintritt der Sanktionen gegen den Iran am 05.11.2018 für verlässlichere Informationen abwarten. Der vormalige Prozessbevollmächtige der Klägerin nahm am 26.10.2018 mit der Beklagten telefonisch Kontakt auf und setzte der Beklagten mit Schreiben vom 29.10.2018 (Anlage K 8.1 – 8.2) eine Frist zur Rückzahlung der Vorauszahlung bis zum 31.10.2018. Am 29.10.2018 antwortete die Beklagte, dass die Entscheidung der Geschäftsführung noch nicht gefallen sei (Anlage K 9.1). Mit Schreiben vom 31.10.2018 verweigerte die Beklagte die Lieferung sowie die Rückzahlung der Vorauszahlung an die Klägerin mit der Begründung, dies würde für die Beklagte die Gefahr begründen, auf die SDN Liste der USA gesetzt zu werden, weil die ……..als Muttergesellschaft der Klägerin als SDN gelistet wurde. Die Klägerin setzte mit Schreiben vom 31.10.2018 erneut eine Frist zur Zahlung bis zum 02.11.2018. Mit Schreiben vom 05.11.2018 erklärte der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Namen der Klägerin den Rücktritt hinsichtlich des Teils des Kaufvertrages, für den die Beklagte keine Leistung erbracht hatte. Auf die Aufträge mit den Nummern …….., …….., …….., …….., …….. und ……..wurden aufgrund der Vorauszahlungsrechnungen ein Betrag in Höhe von EUR 35.913.717,- geleistet. Die Beklagte hat die bestellten Waren nicht geliefert. Aus den Aufträgen mit der Nummer …….., …….. , …….. und …….. besteht ein Guthaben in Höhe von EUR 33.010,03 der Klägerin bei der Beklagten, das sich aus der Differenz zwischen geleisteter Vorauszahlung und der Endrechnung ergibt. Die Stadtsparkasse ……..,bei der beide Parteien eine Kontoverbindung unterhalten, hat gegenüber der Klägerin bestätigt, dass eine Zahlungsanweisung der Beklagten ausgeführt werden würde. Die Klägerin erhält weiterhin sog. Nullbescheide (Anlage K 39 - 42 ff.) vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die feststellen, dass die Ausfuhr nicht genehmigungspflichtig sei. Am 25.06.2020 wurde die Klägerin selbst als SDN gelistet. Ausweislich der Pressemitteilung der OFAC erfolgte dies auf Grundlage der Executive Order 13871, weil sie mehrheitlich von der ……..gehalten wird (Anlage ……..63). Die Klägerin behauptet, dass weder die Klägerin noch die ……..unmittelbar oder mittelbar Terrorismus finanzieren würden. Die Klägerin bestreitet die finanzielle Verbindung der ……..mit der ……..über die ……..Bank mit Nichtwissen. Die Beklagte habe die Klägerin bis zum Ablauf der Wind-Down Periode am 04.11.2018 hinhalten wollen. Sie habe eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (sog. Blocking-VO) beantragt, die ihr versagt worden sei. Die Beklagte habe das APA vorformuliert und der Klägerin als Bedingung für die Lieferung aufgezwungen. Dieses Vorgehen habe sie bei vielen anderen Geschäftspartnern wiederholt und das APA mit identischem Wortlaut auch in deren Warenlieferungsverträge übernommen. Die Beklagte habe das APA nicht unterzeichnet. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 35.946.727,03 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2018 zu zahlen; 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 183.446,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Nichterfüllung der Kaufverträge hinsichtlich der als Anlagen K 4.1 bis 4.12 beigefügten Pre-Payment Invoices mit den Nummern …….., …….., …….., …….., …….., …….. entstehen werden, einschließlich etwa nachträglicher Mehraufwendungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Preiserhöhungen. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe die Lieferung vorübergehend verweigert, weil sie keine Exportgenehmigungen von der zuständigen malaysischen Behörde mehr erhalten habe und es ihr schwer gefallen sei Frachtunternehmen für die Verschiffung in den Iran zu finden. Sie habe die Lieferungen in den Iran wiederaufgenommen, nachdem die rechtliche Situation geklärt worden sei. Sie habe nicht die Wind-Down Perioden abgewartet, um später nicht zahlen zu müssen, aufgrund der SDN Listung sei nach § 560.537 (c) der Iranian Transaction and Sanction Regulation (Anlage K 18.4) das Geschäft auch während der Wind-Down Perioden nicht möglich gewesen. Grund für den Abbruch der Geschäftsbeziehungen sei später dann nur die Befürchtung der SDN Listung gewesen. Bei Lieferung der Graphitelektroden bzw. Rückzahlung der Vorauszahlung an die Klägerin würde ihr nun selbst die Aufnahme in die SDN Liste nach Abschnitt 1 (d) (i) der Executive Order 13224 drohen. Dies würde zu einer globalen Isolation und Verlust der wirtschaftlichen Existenz führen. Auch Managern der Beklagten würde eine Listung drohen. Die ……..würde jährlich mehrere Millionen Euro an die ……..zahlen, das zurückverlangte Geld würde den Iranischen Revolutionsgarden zu Gute kommen. Sie habe sich nicht um eine Genehmigung nach Art. 5 Abs. 2 EU Blocking-VO bemüht, da die EU Blocking-VO bereits nicht anwendbar sei. Das APA sei nicht von der Beklagten bei Abschluss des Liefervertrages gestellt worden. Die Klägerin sei nicht gezwungen gewesen, das APA zu unterschreiben. Das APA sei von der Beklagten unterschrieben worden und der Klägerin per Mail übersandt worden. Die Lieferverpflichtung aus dem Auftrag mit der Nummer ……..(Anlage K 3.6 -3.8) sei im Übrigen bereits vollständig erfüllt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.