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Beschluss

5-24 Qs 4-18 -5-24 Qs 6-18 - 5-24 QS 7-18

LG Frankfurt Wirtschaftsstrafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0828.5.24QS4.18.5.24QS.00
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Tenor
Die unter den Aktenzeichen - 5/24 Qs 4/18 -, - 5/24 Qs 6/18 - und - 5/24 Qs 7/18 - anhängigen Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden gegen die - Durchsuchungsanordnungen des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Frankfurt am Main vom 08.09.2017, - Beschlüsse des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Frankfurt am Main vom 23.02.2018 werden verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre notwendigen Auslagen haben die Beschwerdeführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die unter den Aktenzeichen - 5/24 Qs 4/18 -, - 5/24 Qs 6/18 - und - 5/24 Qs 7/18 - anhängigen Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden gegen die - Durchsuchungsanordnungen des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Frankfurt am Main vom 08.09.2017, - Beschlüsse des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Frankfurt am Main vom 23.02.2018 werden verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre notwendigen Auslagen haben die Beschwerdeführer zu tragen. A. I. Durch Verfügung vom 25.08.2017 leitete die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (im Folgenden: GenStA) gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein. Die Einleitung beruhte auf Erkenntnissen der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe der Steuerfahndungsstellen der Finanzämter Frankfurt am Main I und Darmstadt („Ermittlungsgruppe Bär“, im Folgenden: Steuerfahndung) in einem gegen Verantwortliche der ‚A‘, deren Alleingesellschafterin, die ‚B‘, sowie deren Anteilseignerin, die ‚C‘, wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen (schweren) Steuerhinterziehung geführten Ermittlungsverfahren. Diesem Personenkreis wird zur Last gelegt, aufgrund eines gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses im Zusammenhang mit Käufen deutscher Aktien durch die ‚A‘ um den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) mit einem Investitionsvolumen von mehreren Milliarden Euro tatsächlich nicht existierende Steuerabzugsbeträge (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) generiert zu haben. Diese weder erhobenen noch abgeführten Steuerabzugsbeträge sollen plangemäß durch die ‚A‘ bescheinigt worden und dann im Rahmen der Steuererklärungen der ‚A‘ und der ‚B‘ unter Vorlage der (falschen) Bescheinigungen geltend gemacht worden sein. In Folge dessen soll es durch die insoweit gutgläubigen Verantwortlichen der Finanzämter Frankfurt am Main V für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 und Frankfurt am Main III für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 zur rechtswidrigen Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und Auszahlung von (vermeintlichen) Steuerguthaben in Höhe von insgesamt über 385 Millionen Euro (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009 gekommen sein. Der Beschuldigte ist als Rechtsanwalt und Steuerberater Partner bei der Beschwerdeführerin zu 1 und beriet die ‚A‘ … . II. Auf Antrag der GenStA ordnete der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: das Amtsgericht) durch Beschlüsse vom 08.09.2017 (nicht 11.09.2017) die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten und seiner Büroräume bei der Beschwerdeführerin zu 1 gemäß § 102 StPO sowie der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 1 einschließlich aller Nebenräume gemäß § 103 StPO an (Hauptakte [HA] Band [Bd.] 22 Blatt [Bl.] 72 - 81 und 92 - 99). Zum Durchsuchungszweck heißt es in den - insoweit inhaltlich gleichlautenden - Entscheidungen, dass Gegenstände und Daten aufgefunden und sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden sollen, die als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sein können, „insbesondere - Geschäftsunterlagen der A …, - Mandanten-/Handakten in schriftlicher und elektronischer Form bezüglich der A, - rechtliche und steuerliche Gutachten (einschließlich der Entwurfsfassungen) des Beschuldigten sowie die dazugehörige Dokumentation und Kommunikation in schriftlicher oder elektronischer Form, - Vermerke und Gesprächsnotizen des Beschuldigten in schriftlicher oder elektronischer Form, - E-Mailverkehr und sonstige schriftliche oder elektronische Kommunikation des Beschuldigten, - Mandatsvereinbarungen zwischen …/ … und der A … sowie die auf dieser Grundlage erfolgten Abrechnungen, - …, - Mobiltelefone des Beschuldigten unter Einschluss von Smartphones, I-Phones /I-Touches oder Blackberries, - komplette EDV-Anlagen einschließlich Hard- und Software (soweit der Beschuldigte darauf Zugriff hat bzw. hatte), - Datenträger des Beschuldigten, - Terminkalender des Beschuldigten sowie Adressverzeichnisse des Beschuldigten, die Auskunft über die von der A im Zeitraum zwischen 2006 und 2010 durchgeführten Wertpapier- und Börsentermingeschäfte (insbesondere Optionen und Futures) mit Aktien deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften um den jeweiligen Dividendenstichtag, über den Kreis der damit befassten und informierten Mitarbeiter der A und der B einschließlich ihres jeweiligen Kenntnisstandes, über die jeweiligen Geschäftspartner und Berater der A bzw. der B, über die steuerliche Behandlung und Vorbereitung dieser Geschäfte durch die A bzw. die B und ihre Beratung insbesondere durch den Beschuldigten, über die am 17.08.2009 angeordnete Außenprüfung bei der A und das Einspruchsverfahren gegen die geänderten Anrechnungsverfügungen vom 13.10. 2011 zur Körperschaftsteuer 2007 und 2008 sowie über alle sonstigen Aspekte des aufzuklärenden Sachverhalts geben können“. Ferner erstrecken sich beide Anordnungen ihrem Wortlaut nach auch auf Unterlagen, „die über den ... genannten Zeitraum hinausgehen, soweit diese geeignet sind, die Tatumstände zu erhellen“. III. Diese Durchsuchungsanordnungen wurden am 19.10.2017 durch Beamte der Steuerfahndung und des Bundeskriminalamtes unter Leitung der GenStA vollstreckt und im Rahmen dessen schriftliche Unterlagen (Aktenordner, Unterschriftsmappen, gefüllte Briefumschläge etc.) sowie elektronische Daten zur Durchsicht gemäß § 110 StPO sichergestellt und - basierend auf den durch die Durchsuchungskräfte vergebenen Objektnummern - asserviert. Im Einzelnen: 1. In den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin zu 1 (Objektnummer DE.HE.202) wurden die - in der Durchsuchungsanordnung nach § 103 StPO zusätzlich explizit als Beweismittel bezeichnete - Personalakte des Beschuldigten (Asservierungsnummer DE.HE.202.1.1) sowie ein in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag befindlicher Datenträger (Festplatte) sichergestellt, auf dem sich verschiedene elektronische Datenbestände befinden (Asservierungsnummer DE.HE.202.50). Bei diesen Daten handelt es sich um - Auszüge aus dem elektronischen Datenmanagementsystem der … betreffend Mandate der ‚A‘ (Asservierungsnummer DE.HE.202.50.1), - den Datenbestand des Netzlaufwerkes des Beschuldigten - …‘, Stand 19.10.2017 (Asservierungsnummer DE.HE.202.50.2), - den Datenbestand (…) des dienstlichen E-Mail-Postfachs des Beschuldigten (…), Stand 19.10.2017 (Asservierungsnummer DE.HE.202.50.3). 2. Im Büroraum des Beschuldigten (Objektummer DE.HE.203) wurden die unter den Asservierungsnummern DE.HE.203.1.01 bis 38 sowie DE.HE.203a.50 aufgeführten Unterlagen und Gegenstände sowie ein Datenträger sichergestellt. 3. Im Sekretariat des Beschuldigten (Objektummer DE.HE.204) wurden die unter den Asservierungsnummern DE.HE.204.1.1 bis 23 aufgeführten Unterlagen und Gegenstände sichergestellt. 4. In einem zu den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin zu 1 gehörenden Aktenraum mit der Bezeichnung ‚6.10‘ (Objektnummer DE.HE.205) wurden die unter den Asservierungsnummern DE.HE.205.1.1 bis 28 aufgeführten Aktenordner und Unterlagen sichergestellt. 5. Ferner verpflichtete sich die Beschwerdeführerin zu 1 in einer anlässlich der Durchsuchung geschlossenen Datenlieferungsvereinbarung ein sogenanntes „Point-In-Time-Restore“ des - dienstlichen E-Mail-Postfachs des Beschuldigten mit der Bezeichnung … für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 09.10.2017, 10.00 Uhr, - NETUSER-Verzeichnisses (= Domeshare) des Beschuldigten aus der Jahresdatensicherung betreffend den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 auf einem geeigneten Datenträger zu speichern und an die GenStA auszuhändigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vermerke der Steuerfahndung vom 20. und 23.10.2017 (HA Bd. 22 [Bl. 356 - 366, 405 - 409), die Niederschrift über die Durchsuchung vom 19.10.2017 nebst Anlage [Datenlieferungsvereinbarung] (HA Bd. 22 Bl. 420 - 424) und die Sicherstellungsverzeichnisse (HA Bd. 22 Bl. 311 - 320, 345) verwiesen. Im weiteren Verlauf übergaben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 1 am 27.11.2017 in (teilweiser) Erfüllung der Datenlieferungsvereinbarung vom 19.10.2017 einen Datenträger mit dem Datenbestand des E-Mail-Postfachs des Beschuldigten an Vertreter der GenStA. IV. Anlässlich der Durchsuchung widersprach die Beschwerdeführerin zu 1 der Sicherstellung der Unterlagen und Daten zur Durchsicht gemäß § 110 StPO und begründete den Widerspruch im weiteren Verlauf mit den Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.11.2017 und 08.02.2018. Die Beschwerdeführer zu 2 und 3, bei denen es sich um Partner der Beschwerdeführerin zu 1 als Rechtsanwaltssozietät handelt, widersprachen mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.11.2017 unter Hinweis auf die Begründung der Beschwerdeführerin zu 1 im eigenen Namen den erfolgten Sicherstellungen. Nach Rückgabe von zwei sichergestellten Aktenordnern mit den Asservierungsnummern DE.HE.205.1.22 und DE.HE.205.1.24 an ihre Verfahrensbevollmächtigten nahmen die Beschwerdeführer die Widersprüche insoweit zurück. Durch Beschlüsse vom 23.02.2018 bestätigte das Amtsgericht auf Antrag der GenStA die Sicherstellung der Unterlagen und Daten in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin zu 1 sowie des durch die Verfahrensbevollmächtigten übergebenen Datenträgers zum Zwecke der Durchsicht. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer vom 23.03.2018 eingelegte und ergänzend mit weiterem Schriftsatz vom 23.04.2018 begründete Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. V. Ferner legten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.06.2018 Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts vom 08.09.2017 ein und beantragten deren Aufhebung sowie die sofortige Herausgabe der sichergestellten Gegenstände und Daten. Das Amtsgericht hat diesen Beschwerden unter Hinweis auf die Gründe der angefochtenen Beschlüsse vom 23.02.2018 sowie die Ausführungen der GenStA vom 11.07.2018 nicht abgeholfen. B. Beschwerden gegen die Durchsuchungsanordnungen: I. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie durch die Beschwerdeführerin zu 1 erhoben worden ist. Sie ist im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2 und 3 mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig, diese sind als natürliche Personen weder unmittelbar noch mittelbar in eigenen Rechten betroffen und können im Übrigen keine fremden Rechte geltend machen. Beschwerdeberechtigt nach § 304 StPO ist derjenige, der durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt, das heißt in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art beeinträchtigt ist, wobei die Anfechtung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung eine unmittelbare Beschwer des Beschwerdeführers voraussetzt (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Auflage § 105 Rz. 16 und § 304 Rz. 6 mit weiteren Nachweisen). Dieses Erfordernis ist für die Beschwerdeführerin zu 1 als Inhaberin des Hausrechts gegeben, soweit die angefochtenen Anordnungen die Kanzleiräumlichkeiten betreffen, nicht dagegen im Hinblick auf die durch die Anordnung nach § 102 StPO umfassten Wohnräume des Beschuldigten. Soweit die Beschwerdeführer zu 2 und 3 in der Beschwerdebegründung vom 06.06.2018 (dort Seite 5) darauf verweisen, dass sie neben der Beschwerdeführerin zu 1 als Partner in der Rechtsanwaltssozietät ebenfalls Inhaber des Hausrechts für die Kanzleiräume sind, begründet dieses Recht - für sich betrachtet - indes keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der genannten Vorschrift. Die dritte Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat aktuell zur Beschwerdebefugnis eines Partners einer Rechtsanwaltspartnergesellschaft im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Kanzleiräume und Beschlagnahme von Unterlagen ausgeführt, dass dieser zwar Mitinhaber des Nutzungsrechts der Rechtsanwaltskanzlei an ihren Kanzleiräumen ist, dieses Recht jedoch gemäß §§ 718f. BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 PartGG grundsätzlich nur von den Gesellschaftern gemeinschaftlich oder, soweit ihre Rechtsfähigkeit anerkannt ist, von der Gesellschaft als solcher geltend gemacht werden kann (BVerfG(K) Beschluss vom 27.06.2018 - Az.: 2 BvR 1562/17 - juris Rz. 38f.). Nichts anderes kann im Ergebnis für das Hausrecht der Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in Form der LLP gelten. Etwas anderes könnte allenfalls dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn die Durchsuchungsanordnung Räumlichkeiten betreffen würde, die den Beschwerdeführern zu 2 und 3 zur alleinigen Nutzung zugewiesen oder überlassen wurden. Das ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführer zu 2 und 3 unter Hinweis auf frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vortragen, sie stünden „in Mandatsbeziehungen zu von der Durchsuchung betroffenen nicht in Verdacht stehenden Mandanten“ und seien „durch die Durchsuchung in ihrem Recht auf freie Berufsausübung und insbesondere in dem für die Berufsausübung des Rechtsanwalts unverzichtbaren Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und Mandant berührt“, stellen sie ausschließlich auf ihre Stellung als Rechtsanwalt, ihre Berufsausübung und die Auswirkungen auf die Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant ab. Diese berufliche Sphäre betrifft jedoch nur die Beschwerdeführerin zu 1, weil nur sie in Mandatsbeziehungen zu den Drittmandanten steht, worauf diese schließlich an anderer Stelle auch selbst hinweist (vgl. Ziffer A., Seite 4 der Widerspruchsbegründung vom 06.11.2017 [HA Bd. 26 Bl. 88]). Insoweit ist auch eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführer zu 2 und 3 aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Durchsuchungsanordnungen nicht anzunehmen. Den strafprozessualen Eingriffsnormen des 8. Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung und den darauf gestützten Maßnahmen kann keine berufsregelnde Tendenz entnommen werden, weil sie unterschiedslos sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher Vorwürfe betreffen oder sich wie die Vorschrift des § 103 StPO unterschiedslos an jedermann richten (BVerfG(K) aaO Rz. 41 mit weiteren Nachweisen). II. In der Sache war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Die angefochtenen Durchsuchungsanordnungen für die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 1 gemäß §§ 102, 103 StPO sind rechtmäßig ergangen. 1. Das Amtsgericht war sachlich und örtlich für den Erlass der Durchsuchungsanordnungen zuständig. Mit den Wohn- und Nebenräumen des Beschuldigten sowie dessen Büro und Geschäftsräumlichkeiten bei der Beschwerdeführerin zu 1 hat es auch taugliche Durchsuchungsgegenstände benannt. Denn Wohnungen und Räume im Sinne der §§ 102, 103 StPO sind diejenigen Räumlichkeiten, die der Verdächtigte tatsächlich innehat, wobei auch Arbeits- Betriebs- und Geschäftsräume sowie Räume, die nur vorübergehend benutzt oder mitbenutzt werden, mitumfasst sind (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO § 102, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). 2. Aus der ausführlichen und gut nachvollziehbaren Sachverhaltsschilderung in dem Aktenvermerk der Steuerfahndung vom 17.08.2017 (HA Bd. 20 Bl. 457 - 547) in Verbindung mit den dort genannten aktenkundigen Beweismitteln, die der Einleitungsverfügung der GenStA vom 25.08.2017 (HA Bd. 22 Bl. 1f.) zu Grunde lagen, ergaben sich zureichende tatsächliche, wenn nicht sogar dringende Gründe für den vom Amtsgericht zutreffend angenommenen Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen Beihilfe zur (schweren) Steuerhinterziehung, begangen durch die Verantwortlichen der ‚A‘, der ‚B‘ sowie der ‚C‘ (zur Verfassungsmäßigkeit der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Cum-/Ex-Geschäften vgl. BVerfG(K) Beschluss vom 02.03.2017 - 2 BvR 1163/13 - juris). Aufgrund der fest stehenden mehrjährigen Mandatsbeziehung der Beschwerdeführerin zu 1 zur ‚A‘ lagen zudem ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass in ihren Geschäftsräumen Gegenstände, die dem Durchsuchungszweck unterlagen, aufzufinden sein würden. 3. Die Durchsuchungsanordnungen genügen schließlich auch inhaltlich den Begründungs- und Begrenzungsanforderungen, die das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verlangen (vgl. dazu BVerfG (K) Beschluss vom 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12 - juris Rz. 20; Beschluss vom 19.06.2018 - 2 BvR 1260/16 - Rz. 28f.; BGH Urteil vom 10.11.2016 - 4 StR 86/16 - juris Rz. 14 jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen jeweils ausführlich zum einen den Tatvorwurf der (schweren) Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Käufen deutscher Aktien durch die A um den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) durch Schilderung des generellen Tatablaufs und der Einzeltaten sowie der Funktionen der Verantwortlichen der Unternehmen ‚A‘, ‚B‘, ‚C‘ und des Beschuldigten dargelegt. Zum anderen hat es, worauf die Beschwerdeführerin zu 1 selbst zutreffend hinweist, in den Durchsuchungsanordnungen den Zweck der Durchsuchung und die dabei aufzufindenden Beweismittel in mehrfacher Hinsicht eingegrenzt (vgl. Schriftsatz zur Begründung des Widerspruchs gegen die Sicherstellung zur Durchsicht vom 06.11.2017, Seiten 18 - 20 [HA Bd. 26 Bl. 102 - 104]). Nach Auffassung der Kammer ergibt die Prüfung der in den angefochtenen Anordnungen enthaltenen katalogartigen Liste der aufzufindenden Beweismittel im Einzelnen das folgende Bild: a) Bereits der Wortlaut grenzt die potenziellen Beweismittel ein, denn überwiegend sind die aufgezählten Gegenstände entweder in personeller oder sachlicher Hinsicht einschränkend benannt worden. So zeigt sich bereits ein klarer sachlicher Zusammenhang zu dem Mandat der ‚A‘ an den Formulierungen „Geschäftsunterlagen der A …“, „Mandanten-/Handakten (…) bezüglich der A …“, „Mandatsvereinbarungen zwischen … (…) / … und der A …“. Soweit die benannten Beweismittel durch die Formulierungen „Vermerke und Gesprächsnotizen des Beschuldigten … (…)“, „Datenträger des Beschuldigten …“ nur in direktem wörtlichen Zusammenhang mit dem Namen des Beschuldigten gesetzt wurden, folgt ein zwingender Zusammenhang zu dem Mandat der ‚A‘ bzw. ‚B‘ aus dem direkt nachfolgenden Absatz, in dem es heißt: „ (…) die Auskunft über die von der A … im Zeitraum zwischen 2006 und 2010 durchgeführten Wertpapier- und Börsentermingeschäfte (insbesondere Optionen und Futures) mit Aktien deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften um den jeweiligen Dividendenstichtag, … geben können“. Mithin erfährt die gesamte Auflistung an potenziell beweisrelevanten Unterlagen zureichende Einschränkungen, nämlich durch die Bezugspunkte des Verfassers „…“, der Mandantin „A …“, des Zeitraums 2006 bis 2010, und/oder des Inhalts „Wertpapier- und Börsentermingeschäfte mit Aktien deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften um den jeweiligen Dividendenstichtag“. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit in den Anordnungen als Beweismittel Unterlagen und Daten benannt sind, „die Auskunft über den Kreis der damit befassten und informierten Mitarbeiter der A … und der B (nachfolgend „B“) einschließlich ihres jeweiligen Kenntnisstandes, über die jeweiligen Geschäftspartner und Berater der A … bzw. der B, über die steuerliche Behandlung und Vorbereitung dieser Geschäfte durch die A … bzw. die B und ihre Beratung insbesondere durch den Beschuldigten …, über die am 17.08.2009 angeordnete Außenprüfung bei der A … und das Einspruchsverfahren gegen die geänderten Anrechnungsverfügungen vom 13.10. 2011 zur Körperschaftsteuer 2007 und 2008 sowie über alle sonstigen Aspekte des aufzuklärenden Sachverhalts geben können“. Anknüpfungspunkt sind auch hier die (steuer-)rechtlichen Beratungen des Beschuldigten gegenüber der ‚A‘ bzw. ‚B‘ hinsichtlich der zwischen 2006 und 2010 durchgeführten Wertpapier- und Börsentermingeschäfte mit Aktien deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften um den jeweiligen Dividendenstichtag sowie der in diese Geschäfte involvierten Mitarbeiter, Geschäftspartner und Berater. Vor diesem Hintergrund ist weder die Gefahr einer rechtswidrigen Verletzung der Beschwerdeführerin zu 1 in ihren Grundrechten - insbesondere durch den geltend gemachten Eingriff in die Vertrauensbeziehung der Berufsgeheimnisträger zu dritten, nicht beschuldigten Mandanten - noch ein bereits durch die Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse eingetretener, ungerechtfertigter Eingriff in selbige aufgrund der inhaltlichen und wörtlichen Ausgestaltung der Beschlüsse zu erkennen. b) Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Durchsuchung der Geschäftsräume von Berufsgeheimnisträgern - hier Rechtsanwälten - regelmäßig in gesteigertem Maße zu beachten ist, und hat insbesondere die Grundsätze des Beschlusses der ersten Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18.03.2009 (- 2 BvR 1036/08 - nachfolgend: Medienfonds-Entscheidung), auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung mehrfach hingewiesen hat, zur Frage der Reichweite der angegriffenen Anordnungen eingehend geprüft. Nach dieser Entscheidung ist eine Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen nichtverdächtiger Rechtsanwälte, die einen beschuldigten Mandanten beraten haben, verfassungswidrig, wenn die Suche Beratungsunterlagen unverdächtiger Mandanten umfasst, die mit dem Ermittlungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen, um hieraus Rückschlüsse auf die steuerrechtliche Beratung des beschuldigten Mandanten zu ziehen (BVerfG aaO juris Rz. 68 - 72). Der hier zu beurteilende Fall liegt jedoch, worauf die GenStA zutreffend hingewiesen hat, sachlich anders. Denn die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 1 sollte der Auffindung von Unterlagen in einem Ermittlungsverfahren dienen, das sich gegen einen in den Kanzleiräumen tätigen Berufsgeheimnisträger richtet. Mithin sind die Grundsätze der genannten Entscheidung jedenfalls nicht vorbehaltslos auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Maßgebende Erwägung des Bundesverfassungsgerichts bei der Prüfung einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 103 StPO ist, dass der Wortlaut der Vorschrift im Gegensatz zu § 102 StPO („zur Auffindung von Beweismitteln“) die Durchsuchung „zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände“ zulässt, was neben anderen Kriterien im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Liegt danach ein unmittelbarer Bezug der gesuchten Gegenstände zum Ermittlungsverfahren vor, reicht eine eingegrenzte, aber doch gattungsmäßige Beschreibung der gesuchten Unterlagen in der Durchsuchungsanordnung aus. Soweit die Durchsuchung dem Auffinden von Gegenständen dient, die keinen unmittelbaren Bezug zum Ermittlungsverfahren aufweisen, bedarf es demgegenüber besonderer Gründe, aus denen sich die Bedeutung der gesuchten Gegenstände für das Ermittlungsverfahren und die Rechtfertigung für den Eingriff in die Rechte des unbeteiligten Dritten ergeben (aaO Rz. 66 mit weiterem Nachweis). Daraus folgt, dass die Durchsuchungsanordnung so formuliert sein muss, dass sie keine Leerformeln enthält, die einen Zugriff auf eine unüberschaubare Zahl von Mandatsunterlagen, die zu dem Ermittlungsverfahren in keinem unmittelbaren Bezug stehen, erlauben. Es darf keine Situation entstehen, in der die Kriterien der Durchsuchung in das Ermessen der mit der Durchsuchung befassten Ermittlungsbeamten gestellt wird (a.a.O. Rz. 69). Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Beschlüsse. Der vom Bundesverfassungsgericht verlangte unmittelbare Zusammenhang der zu suchenden Unterlagen mit dem Ermittlungsverfahren ergibt sich in hinreichendem Maße aus den Anordnungen. Wie dargelegt besteht aufgrund des Wortlauts und der Systematik der katalogartigen Liste ein enger sachlicher, zeitlicher und personeller Zusammenhang zu dem Beschuldigten als dem verantwortlichen Berater, der ‚A‘ als der (verdächtigen) Mandantin, den Cum-/Ex-Geschäften als dem Beratungsgegenstand und dem Tatzeitraum zwischen den Jahren 2006 und 2010 als zeitliches Kriterium. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der Beweismittelbeschreibung der durch das Bundesverfassungsgericht geprüften Durchsuchungsanordnung, weil dort der Bezugspunkt letztlich alle Medienfonds waren, bei denen die beschuldigte Mandantin als Initiatorin aufgetreten war, ohne dass eine weitere Konkretisierung vorgenommen oder ein bestehender Zusammenhang zu dem zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren dargelegt wurde, so dass die Gefahr eines Eingriffs in völlig unbeteiligte Drittmandate - beispielsweise zum Nachteil unbeteiligter Fondsgesellschaften - bestand. Insoweit sind für die Kammer vorliegend auch keine Leerformeln erkennbar, die den Zugriff auf Unterlagen unverdächtiger Mandanten zulassen, welche zu dem Ermittlungsverfahren keinen unmittelbaren Bezug aufweisen. Folglich liegt auch keine Beeinträchtigung des Grundrechts unverdächtiger Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der auch im Interesse der Allgemeinheit liegenden Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant vor. c) Schließlich genügen auch die in den angegriffenen Entscheidungen jeweils am Ende der katalogartigen Aufzählung enthaltenen Formulierungen, wonach die aufzufindenden Unterlagen auch dann als Beweismittel in Betracht kommen, wenn sie Auskunft über „ … alle sonstigen Aspekte des aufzuklärenden Sachverhaltes geben können“, und die Durchsuchung sich auch auf Unterlagen erstrecken soll, „die über den oben genannten Zeitraum hinausgehen, soweit diese geeignet sind, die Tatumstände zu erhellen“, noch den Anforderungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. In zeitlicher Hinsicht beziehen sich die Formulierungen auf den zuvor in der Beweismittelliste genannten und in den weiteren Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit der Schilderung der einzelnen Tatkomplexe erläuterten Tatzeitraum von 2006 bis 2010. Zwar könnte eine isolierte Betrachtung der Formulierungen „soweit diese geeignet sind …“ und „… alle sonstigen Aspekte …“ nach Auffassung der Kammer zu der Annahme führen, dass insoweit verfassungswidrig sogenannte Leerformeln gebraucht wurden, die letztlich dem Vollstreckungsorgan die Subsumtion überlässt, welche Unterlagen geeignet zur Fallaufklärung sind. Gemessen an den dargestellten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und unter Berücksichtigung der Systematik der definierten Beweismittel sind diese Formulierungen jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur solche Unterlagen umfasst sind, welche den zuvor zum Durchsuchungszweck der Durchsuchungsbeschlüsse formulierten Voraussetzungen unterfallen. Dementsprechend beanspruchen hier die übrigen - oben bereits dargestellten - Eingrenzungskriterien der verdächtigen Mandantin, des beschuldigten Beraters und des definierten Beratungsgegenstands ebenfalls Geltung. 4. Der Ermittlungsrichter ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Die Durchsuchung war mit Blick auf den mit den Anordnungen verfolgten Zweck fraglos geeignet und zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat auch erforderlich, denn weniger einschneidende Mittel zur Erlangung der gesuchten Beweismittel standen bei lebensnaher Betrachtung nicht zur Verfügung. Dabei hat die Kammer die hohe Bedeutung der potenziellen Beweismittel für die weitere Aufklärung des Sachverhalts und den Umstand berücksichtigt, dass der Ermittlungsrichter bei seiner Entscheidung angesichts der im Tatzeitraum bestehenden Mandatierung der Beschwerdeführerin zu 1 durch die ‚A‘ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen konnte, dass die Beweismittel sich auch tatsächlich in den zu durchsuchenden Kanzleiräumlichkeiten befinden werden. Die Maßnahme war auch angemessen. Bei der vorzunehmenden Abwägung war einerseits zu bedenken, dass sich die Durchsuchung gegen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre ihrer Berufsausübung richten sollte, was regelmäßig die Gefahr mit sich bringt, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten unverdächtiger Mandanten eines Rechtsanwalts, welche die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers sicher wähnen durften, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen. Dadurch werden nicht nur die Grundrechte der Mandanten berührt. Vielmehr ist auch das Ausmaß der - mittelbaren - Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (Art 12 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen, denn der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (BVerfG aaO Rz. 64). Auf der anderen Seite war das Strafverfolgungsinteresse des Staates an der Aufklärung ganz erheblicher Straftaten mit einem hohen fiskalischen Schaden zu bedenken. Aus den Begründungen der angegriffenen Anordnungen ergeben sich deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen der ‚A‘, der ‚B‘ sowie der ‚C‘ die fraglichen Cum-/Ex-Geschäfte mit einem bis ins Detail konzipierten illegalen Geschäftsmodell über mehrere Jahre realisierten und dieses Modell durch ihre Rechts- und Steuerberater im Bedarfsfall entsprechend anpassten. Diese Anhaltspunkte decken sich mit dem Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden, wie er sich aus den bei den Akten befindlichen Sachstandsvermerken der Steuerfahndung, insbesondere dem Aktenvermerk vom 17.08.2017 (HA Bd. 20 Bl. 457 - 547), ergibt. Durch die in Rede stehenden Transaktionen entstand nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidungen bestehenden Erkenntnisstand ein Steuerschaden von circa 385 Millionen Euro. Hinzu kommt ein von den Verantwortlichen der ‚B‘ geltend gemachter Betrag von etwa 103,3 Millionen Euro, weil der ‚B‘ für den Veranlagungszeitraum des Kalenderjahres 2010 durch die Finanzverwaltung eine entsprechende Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag verweigert worden war. Angesichts der sich aus den personellen Verflechtungen innerhalb der B-Gruppe ergebenden bandenmäßigen Struktur der Haupttäter, ihrem planvoll und gezielten Vorgehen in Kenntnis der hohen verursachten Steuerschäden über einen Zeitraum von mehreren Jahren und der möglichen Beteiligung von Rechtsanwälten als Organen der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO bestand (und besteht) ein ganz erhebliches, die Belange der Beschwerdeführerin zu 1 überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung und Verfolgung der Straftaten. Danach ist das Amtsgericht auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts steht (vgl. BVerfG NJW 2005, 1917 [1922]; NJW 2006, 976 [982]). 5. Schließlich ist auch die vorliegend unterbliebene Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1 (und des Beschuldigten) vor Erlass der angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Der Ermittlungsrichter durfte eine Gefahr der Gefährdung des Untersuchungszwecks annehmen (§ 33 Abs. 4 StPO). Eine Gefährdung des Zwecks der Anordnung liegt vor, wenn auf Grund von Tatsachen im Einzelfall oder nach der Lebenserfahrung die Annahme naheliegt, dass der Beteiligte bei vorheriger Anhörung den Zugriff vereiteln werde. Die Umstände, welche die Anwendung der Vorschrift veranlasst haben, sind nur dann explizit im Beschluss darzulegen, wenn sie nicht - wie meist - offensichtlich sind (Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 33 Rn. 16 m.w.N.). Hier war die Annahme der Gefahr, der Beschuldigte oder die Beschwerdeführerin zu 1 könnte bei vorheriger Kenntnis der anstehenden Durchsuchung bestimmte potenzielle Beweismittel aus den Durchsuchungsräumen entfernen, mit der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls nicht unvereinbar. C. Beschwerden gegen die Sicherstellung zur Durchsicht: I. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie durch die Beschwerdeführerin zu 1 erhoben worden ist. Sie ist im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2 und 3 mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig, weil diese als natürliche Personen weder unmittelbar noch mittelbar in eigenen Rechten betroffen sind und im Übrigen keine fremden Rechte geltend machen können. Antragsberechtigt nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (analog) sind der Gewahrsamsinhaber, der Eigentümer und der Besitzer einer sichergestellten Sache (BGH (ER) Beschluss vom 14.12.1998 - 2 BGs 306/98 - juris Rz. 12; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 98 Rz. 20 und § 110 Rz. 10 mit weiteren Nachweisen). Soweit die Beschwerdeführer zu 2 und 3 in der Beschwerdebegründung vom 23.03.2018 (Seiten 2 und 3) darauf verweisen, dass sie neben der Beschwerdeführerin zu 1 als Partner in der Rechtsanwaltssozietät Mitgewahrsam an den (zur Durchsicht) sichergestellten Unterlagen hatten, begründet dieses Recht keine Beschwerdeberechtigung. Insoweit gelten die Ausführungen zu Ziffer B. I. entsprechend. II. In der Sache war auch hier der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Das Amtsgericht hat zu Recht die am 19.10.2017 erfolgte Sicherstellung der Unterlagen und Daten in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin zu 1 sowie des durch die Verfahrensbevollmächtigten am 27.11.2017 übergebenen Datenträgers zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 StPO bestätigt. Die nach dieser Vorschrift zulässige Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien ist das strafprozessuale Mittel, als Beweisgegenstände in Betracht kommende Unterlagen und elektronische Daten inhaltlich zu prüfen, um zu entscheiden, ob die richterliche Beschlagnahme zu beantragen oder die Rückgabe notwendig ist (BGH (ER) Beschluss vom 14.12.1998 - 2 BGs 306/98 - juris Rz. 11; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 74). Sie ist Teil der Durchsuchung (BVerfG(K) Beschluss vom 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 - juris Rz. 23; BVerfG(K) Beschluss vom 30.01.2001 - 2 BvR 2248/00 - juris Rz. 8; BGH Beschluss vom 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98 - juris Rz. 30 = BGHSt 44, 265, 273) und kann, da sie der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen obliegt, in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO durch den Antrag auf richterliche Entscheidung überprüft werden (BGH ER Beschluss vom 14.12.1998 - 2 BGs 306/98 - juris Rz. 11 mit weiteren Nachweisen). Inhaltlich begründet wäre dieser Rechtsbehelf bei Nichtvorliegen oder Wegfall der Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung, ferner bei Überschreitung der Zielvorgabe aus der (rechtmäßigen) Durchsuchungsanordnung bei deren Vollstreckung oder im Falle des Vorliegens eines Beschlagnahmeverbots (Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 110 Rz. 10 mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Grund liegt nicht vor. 1. Für die mit den Asservierungsnummern - DE.HE.202.1.1, - DE.HE.203.1.01, DE.HE.203.1.03 bis DE.HE.203.01.05, DE.HE.203.1.10, DE.HE.203.1.14 und DE.HE.203.1.17 bis DE.HE.203.1.20, DE.HE.203.1.22, DE.HE.203.1.24 bis DE.HE.203.1.27, DE.HE.203.1.30 und DE.HE.203.1.33 - DE.HE.204.1.1 bis DE.HE.204.1.22, - DE.HE.205.1.1 bis DE.HE.205.1.6, DE.HE.205.1.8 bis DE.HE.205.1.15, DE.HE.205.1.20 und DE.HE.205.1.21 sichergestellten schriftlichen Unterlagen erstrebt die Beschwerdeführerin zu 1 - ohne weitere inhaltliche Begründung - „die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung“ (vgl. Ziffern D. VI. und VII., Seiten 6, 48 und 49 der Widerspruchsbegründung vom 06.11.2017 [HA Bd. 26 Bl. 90, 132f.]). Anlass, die Sicherstellung zur Durchsicht aufzuheben und die GenStA anzuweisen, die Unterlagen herauszugeben, besteht jedoch nicht. a) Die Beschwerdeführerin zu 1 trägt selbst vor, dass es sich bei diesen Unterlagen ausschließlich um Mandatsakten betreffend die ‚A‘, weitere Schriftstücke mit einem überwiegenden Bezug zur ‚A‘ sowie Material-Sammlungen ohne Dokumente mit Bezug zu anderen Mandanten der Beschwerdeführerin zu 1 handelt (Abschnitte D. VI. und VII., Seiten 48 und 49 der Widerspruchsbegründung vom 06.11.2017 [HA Bd. 26 Bl. 90, 132f.). Im Übrigen sprechen hierfür auch die sich aus den Sicherstellungsverzeichnissen ergebenden konkreten Bezeichnungen der Unterlagen. Damit unterfallen sie den in den Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts zum Durchsuchungsziel explizit aufgeführten Schriftstücken und Daten, die als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sein könnten und dementsprechend auf ihre Verfahrensrelevanz zu prüfen sind. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den Unterlagen um solche handelt, die der Beschuldigte zu seiner Verteidigung zusammengestellt hat. Weder in den Widerspruchs- und Beschwerdebegründungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 1 noch in der durch den Verteidiger des Beschuldigten vorgelegten Begründung des gegen die Sicherstellung zur Durchsicht erhobenen Widerspruchs werden die Schriftstücke und Daten als Verteidigungsunterlagen mit dem Ziel der Herausgabe benannt. b) Somit könnte das Rechtsmittel allenfalls dann Erfolg haben, wenn die der Sicherstellung zu Grunde liegenden Durchsuchungsanordnungen rechtswidrig sind, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre inhaltliche Unbestimmtheit vorgetragen hat (Ziffer II. 2., Seiten 4 und 8 der Beschwerdebegründung vom 23.03.2018 [HA Bd. 28 Bl. 247, 251]). Das ist aus den oben unter Ziffer B. dargelegten Gründen nicht der Fall. 2. Zu den mit den Asservierungsnummern - DE.HE.203.1.06, DE.HE.203.1.08, DE.HE.203.1.09, DE.HE.203.1.15, DE.HE.203.1.31, DE.HE.203.1.34 und DE.HE.203.1.36 bis DE.HE.203.1.38, - DE.HE.204.1.23 sichergestellten Unterlagen verlangt die Beschwerdeführerin zu 1 unter Hinweis darauf, dass es sich um sicherstellungs- und beschlagnahmefreie Verteidigungsunterlagen des Beschuldigten handelt, welche nicht hätten sichergestellt werden dürfen, die Herausgabe an ihn (vgl. Ziffern A., B. II. und D. V., Seiten 5 und 6, 10 - 14 sowie 42 - 48 der Widerspruchsbegründung vom 06.11.2017 [HA Bd. 26 Bl. 140f., 145 - 149 und 177 - 183]; Ziffer B. I. 3., Seiten 14 und 15 der Stellungnahme vom 08.02.2018 [HA Bd. 26 Bl. 338f.]). Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken an der prozessualen Zulässigkeit dieses Vorbringens, weil es sich bei der Sicherstellungs- und Beschlagnahmefreiheit von Verteidigungsunterlagen um das Recht eines Beschuldigten sowie gegebenenfalls seines Verteidigers handelt, und die Beschwerdeführerin zu 1 keine fremden Rechte geltend machen kann. Sie muss diese Frage jedoch nicht abschließend entscheiden, weil ein derartiges Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot jedenfalls nicht vorliegt. a) Der Gesetzgeber hat umfassende Beschlagnahmeverbote in § 97 StPO normiert. Sie erstrecken sich, soweit sie in der vorliegenden Fallkonstellation zu prüfen sind, auf schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger oder einem von ihm mandatierten Rechtsanwalt (§§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO), wenn diesen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Ferner sind gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO von dem Beschlagnahmeverbot Aufzeichnungen erfasst, welche die genannten Berufsgeheimnisträger in ihrer jeweiligen Funktion über die ihnen von dem Beschuldigten gemachten Mitteilungen oder andere Umstände gefertigt haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder in den Widerspruchs- und Beschwerdebegründungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 1 noch in der durch den Verteidiger des Beschuldigten vorgelegten Begründung des gegen die Sicherstellung zur Durchsicht erhobenen Widerspruchs werden Gründe vorgetragen, die dafür sprechen, dass es sich bei den sichergestellten Unterlagen um Mitteilungen des Beschuldigten an einen von ihm mandatierten Verteidiger oder Rechtsanwalt oder um Aufzeichnungen dieses Personenkreises über Mitteilungen des Beschuldigten handeln könnte. Auch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben sich derartige Anhaltspunkte nicht. Zudem würde gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Beschlagnahmeverbot nur gelten, wenn sich die Aufzeichnungen (oder andere Gegenstände im Sinne von § 97 Absatz 1 Nummer 3 StPO) im Gewahrsam der zeugnisverweigerungsberechtigten Person befänden, was nicht der Fall ist. b) Über die in § 97 Abs. 1 StPO ausdrücklich genannten Fälle hinaus erkennen Rechtsprechung und Literatur ein sich aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren sowie eine geordnete und effektive Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG) ergebendes Beschlagnahmeverbot an, sofern es sich um seine Verteidigungsunterlagen handelt (BVerfG(K) Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 - juris Rz. 4; BGH Urteil vom 25.02.1998 - 3 StR 490/97 - juris Rz. 9f. = NStZ 1998, 309ff. mit weiteren Nachweisen; LR-Menges StPO 26. Auflage § 97 Rz. 85). In diesen Fällen steht dem Beschlagnahmeverbot nicht entgegen, dass sich diese Unterlagen im Gewahrsam des Beschuldigten selbst befinden und nicht in dem des nach § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO geschützten Berufsgeheimnisträgers (BGH aaO Rz. 14). Das ergibt sich für den Fall, dass ein wirksames Verteidigermandat besteht oder zumindest in Anbahnung ist, aus dem Recht auf ungestörte Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemäß § 148 StPO (LR-Menges aaO; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier StPO § 97 Rz. 21). An einem derartigen Verteidigungsverhältnis fehlt es vorliegend, weil das Mandatsverhältnis des Beschuldigten zu seinen amtierenden Verteidigern ausweislich der bei den Akten befindlichen Vollmacht (HA Bd. 26 Bl. 57) am 20.10.2017 und damit annähernd zwei Monate nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Verfügung der GenStA vom 25.08.2017 begründet wurde. … c) Aber auch dann, wenn (noch) kein Verteidiger beauftragt oder bestellt ist, hat der Beschuldigte jederzeit einen Anspruch auf eine effektive Verteidigung, so dass ein Beschlagnahmeverbot für die in seinem Gewahrsam befindliche Aufzeichnungen in Betracht kommen kann (LR-Menges aaO Rz. 107f.). Entscheidend hierfür ist, dass der Beschuldigte die in Rede stehenden Unterlagen ersichtlich, das heißt für einen Außenstehenden nachvollziehbar zum Zwecke seiner Verteidigung in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren angefertigt hat (BGH aaO; vgl. ferner die Nachweise in der Entscheidung des BVerfG(K) vom 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17 - juris Rz. 83). Ist hingegen nicht sofort feststellbar, ob die einzelnen Aufzeichnungen, die bei einer Durchsuchung gefunden werden, der Verteidigung dienen, so können sie vorläufig sichergestellt werden. Eine Pflicht zur sofortigen (und ungelesenen) Herausgabe besteht nur, wenn die Eigenschaft als Verteidigungsunterlage offensichtlich ist; andernfalls erfordern bereits die rein tatsächlichen Umstände eine Durchsicht (BVerfG aaO mit weiteren Nachweisen; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 110 Rz. 2). Umstritten ist allerdings der Zeitpunkt des Entstehens des Beschlagnahmeverbots. Während in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass nach der Tat und vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den Beschuldigten gefertigte Unterlagen nicht beschlagnahmefrei sind (Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 97 Rz. 36; BeckOK StPO/Gerhold StPO § 97 Rz. 4 für das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StPO), haben mehrere Landgerichte unter Hinweis auf die Rechtsgarantie einer wirksamen Verteidigung entschieden, dass die (förmliche) Einleitung des Ermittlungsverfahrens keine notwendige Voraussetzung für das Bestehen eines Beschlagnahmeverbotes ist (LG Gießen Beschluss vom 25.06.2012 - 7 Qs 100/12 - juris Rz. 11 = wistra 2012, 409f.; LG Braunschweig Beschluss vom 21.07.2015 - 6 Qs 116/15 - juris Rz. 10 = NZWiSt 2016, 37ff.; LG Hamburg Beschluss vom 17.08.2016 - 618 Qs 30/16 - juris Rz. 39ff. = StraFo 2016, 463ff.). Die Kammer tendiert dazu, sich der letztgenannten Auffassung anzuschließen. Das Festhalten an der formalen Einleitung des Ermittlungsverfahrens als Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Beschlagnahmeverbot könnte im Ergebnis dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft den zeitlichen Beginn des Beschlagnahmeverbots selbst bestimmt (vgl. hierzu auch Eschelbach aaO Rz. 11), auch wenn vorliegend hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Sie muss diese Streitfrage im Ergebnis jedoch nicht entscheiden, da vorliegend weder substantiiert vorgetragen noch auf Basis des Akteninhalts anderweitig nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte die von der Beschwerdeführerin zu 1 als Verteidigungsunterlagen bezeichneten Akten und Aktenteile zum Zwecke seiner Verteidigung angelegt hat. d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 1 begegnet schon die Annahme, es habe eine „Verteidigungslage“ bestanden, erheblichen Bedenken. aa) Soweit der Verteidiger des Beschuldigten, dessen Vortrag sich die Beschwerdeführerin zu 1 zu Eigen gemacht hat, unter Hinweis auf eine Suchwortliste (HA Bd. 8 Bl. 369) für die Auswertung der IT-Asservate vorträgt, bereits ab dem 16.03.2016 sei „immer wieder in Richtung X und … ermittelt“ worden (HA Bd. 26 Bl. 290), übersieht er, dass diese Suchwortliste durch die Ermittlungsbehörden ersichtlich erstellt wurde, um den sichergestellten Datenbestand der ‚A‘ gezielt auswerten zu können. Das ergibt sich aus Ziffer 4. der Niederschrift über die Durchsuchung der ‚A‘ vom 23.09.2015 (HA Bd. 3 Bl. 2). Aus der alleinigen Nennung der Beschwerdeführerin zu 1 und des Namens des Beschuldigten als Suchbegriff folgt jedoch nicht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt gegen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ermittelt wurde. Vielmehr ging es im seinerzeitigen Ermittlungsstadium ersichtlich zunächst darum, nach Möglichkeit den subjektiven Kenntnisstand der Verantwortlichen der ‚A‘ im Hinblick auf die strafrechtliche Relevanz der getätigten Cum-/Ex-Transaktionen festzustellen. Dazu gehörte bei der Auswertung des bei der ‚A‘ sichergestellten elektronischen Datenbestandes zwingend auch die Suche nach eventueller Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin zu 1, da deren Funktion als steuerliche Beraterin der ‚A‘ bekannt war. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die durch die GenStA am 25.11.2016 beantragte Beschlagnahme der dort unter den Ziffern 1. bis 7. aufgeführten Unterlagen (HA Bd. 14 Bl. 1 - 4) und der daraufhin antragsgemäß ergangene Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts vom 29.11.2016 (HA Bd. 14 Bl. 108 - 112) sich bereits gezielt auf den Beschuldigten und die Beschwerdeführerin zu 1 bezogen hat. Bereits aus der Begründung des Beschlagnahmeantrags sowie dem beigefügten Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23.11.2016 (HA Bd. 14 Bl. 5 - 7) ergibt sich, dass die beschlagnahmten Unterlagen und Aktenordner, soweit sie die Beschwerdeführerin zu 1 betreffen, auf Ersuchen der GenStA durch die ‚A‘ und im weiteren Verlauf durch den Insolvenzverwalter angefordert wurden. Auch diese Maßnahmen dienten dazu, den subjektiven Kenntnisstand der Verantwortlichen der ‚A‘ im Hinblick auf die mögliche strafrechtliche Relevanz der getätigten Cum-/Ex-Transaktionen anhand der steuerlichen Beratung nachzuvollziehen und begegnen im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. bb) Unberechtigt ist des Weiteren der zwar nicht ausdrücklich erhobene, sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen jedoch ergebende Vorwurf, die GenStA habe, obwohl bereits im August 2016 auf Grund der Vernehmung des Mitbeschuldigten L. Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten vorgelegen hätten, manipulativ erst durch Verfügung vom 25.08.2017 das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zutreffend ist vielmehr, dass der Mitbeschuldigte L. als Mitarbeiter der ‚A‘ am 23.08.2016 durch Beamte der Steuerfahndung vernommen worden ist. Der Niederschrift zu dieser Vernehmung (HA Bd. 12 Bl. 1 - 15) entnehmbar äußerte er sich zu dem Beschuldigten ausschließlich im Zusammenhang mit der Schilderung eines gemeinsamen Gesprächstermins mit der Finanzverwaltung im Rahmen eines Einspruchsverfahrens, welches nach seiner Erinnerung im Jahr 2013 oder 2014 stattgefunden hat (HA Bd. 12 Bl. 10). Diese Schilderung fand Eingang in den Aktenvermerk der Steuerfahndung vom 17.08.2017, mit welchem die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten angeregt wurde. Dieser Aktenvermerk erörtert ausführlich das bisherige Ergebnis der Ermittlungen unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Anfangsverdachts (§ 152 Abs. 2 StPO), wobei die Aussage des Mitbeschuldigten L. als eine neben weiteren Beweismitteln gewürdigt wurde (HA Bd. 20 Bl. 473). Diese weiteren Beweismittel lagen jedoch im August 2016 noch gar nicht vor. … Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Beurteilungsspielraumes bei der Prüfung der zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 152 Rz. 4 mit weiteren Nachweisen) sind der Verlauf der Ermittlungen und die Verfahrensweise der GenStA nicht zu beanstanden. Dabei hat die Kammer auch in Rechnung gestellt, dass angesichts des Status des Beschuldigten als Steuerberater und Rechtsanwalt - mithin als Organ der Rechtspflege - schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine besonders eingehende Prüfung der Ermittlungsergebnisse angezeigt war. cc) … e) Liegt nach den vorstehenden Ausführungen schon die Annahme einer Verteidigungslage fern, so belegen auch die sonstigen feststellbaren Umstände nicht, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin zu 1 benannten Asservaten (in Gänze) um Verteidigungsunterlagen handelt. aa) Die Unterlagen und Aktenordner sind in den Sicherstellungsverzeichnissen (HA Bd. 22 Bl. 315f., 318) wie folgt bezeichnet: DE.HE.203.1.06 1 Briefumschlag … DE.HE.203.1.08 1 Briefumschlag … DE.HE.203.1.09 1 LO … DE.HE.203.1.15 1 LO … DE.HE.203.1.31 1 LO … DE.HE.203.1.34 1 LO … DE.HE.203.1.36 1 LO unbeschriftet (div. Unterlagen, u.a. …) DE.HE.203.1.37 1 LO … DE.HE.203.1.38 1 LO Rechnungen … DE.HE.204.1.23 1 LO schmal Aufschrift … Diese Bezeichnungen erlauben für sich betrachtet nicht die Annahme, dass es sich um Unterlagen handelt, die der Beschuldigte zu Verteidigungszwecken angefertigt hat. Gleiches gilt für den Auffindeort der Unterlagen. Mit Ausnahme des Asservates DE.HE.204.1.23, welches im Sekretariat des Beschuldigten sichergestellt wurde, befanden sich die übrigen Unterlagen offensichtlich gemeinsam mit weiteren sichergestellten Akten und Aktenteilen in seinem Büro. Letzteres schließt die Kammer aus der durch die Durchsuchungskräfte gefertigten Übersichtsskizze (HA Bd. 22 Bl. 325) sowie den gefertigten Lichtbildern (HA Bd. 22 Bl. 326 - 338, insbesondere 330, 332f., 336 und 337). bb) Zwar weist die Beschwerdeführerin zu 1 zutreffend darauf hin, dass ein Beschuldigter frei in der Art und Weise der Zusammenstellung etwaiger Verteidigungsunterlagen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass es einem Beschuldigten verwehrt ist, die Beschlagnahme von Unterlagen schon dadurch zu verhindern, dass er diese einfach als Verteidigungsunterlagen bezeichnet. Vielmehr muss für einen Außenstehenden nachvollziehbar sein, ob die in Rede stehenden Aufzeichnungen zum Zwecke der Verteidigung angefertigt bzw. zusammengestellt wurden (BVerfG(K) Beschluss vom 30.01.2001 - 2 BvR 2248/00 - juris Rz. 4). Das ist nicht der Fall. Dabei sieht die Kammer die von der Beschwerdeführerin zu 1 gewählte Verfahrensweise der einseitigen und ohne jegliche Mitwirkung der GenStA und/oder Steuerfahndung erfolgten Sichtung der Asservate (HA Bd. 26 Bl. 126 - 132) anhand existierender Fotokopien als nicht geeignet an, um eine Unzulässigkeit der Sicherstellung zur Durchsicht zu begründen, weil schon nicht überprüft werden kann, ob insoweit vollständig und inhaltlich zutreffend vorgetragen worden ist. Sie sieht sich im jetzigen Verfahrensstadium auch nicht aufgefordert, selbst eine Sichtung der Unterlagen vorzunehmen, weil die Sicherstellung zur Durchsicht gemäß § 110 StPO erfolgte und die Durchsuchung - welche ausschließlich in die Zuständigkeit der Ermittlungsbehörden fällt - strafprozessual noch nicht abgeschlossen ist (BVerfG(K) Beschluss vom 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 - juris Rz. 23; BVerfG(K) Beschluss vom 30.01.2001 - 2 BvR 2248/00 - juris Rz. 8; BGH Beschluss vom 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98 - juris Rz. 30 = BGHSt 44, 265, 273). cc) Aber auch dann, wenn man die einseitige Sichtung (und Bewertung) durch die Beschwerdeführerin zu 1 für zulässig erachten würde, ergibt sich schon aus ihrem eigenen Vortrag, dass die Asservate gerade nicht ausschließlich zu Verteidigungszwecken angefertigt oder zusammengestellt wurden. … 3. Wenn die Beschwerdeführerin zu 1 schließlich - bei den vorstehend unter Ziffer 2. mit Ausnahme des Asservats DE.HE.204.1.23 als Verteidigungsunterlagen bezeichneten Schriftstücken und Akten sowie - zu den weiteren unter den Asservierungsnummern DE.HE.205.1.22, DE.HE.205.1.23, DE.HE.205.1.25 bis DE.HE.205.1.28 und DE.HE.205.1.35 sichergestellten Unterlagen darauf hinweist, diese würden mit dem verdachtsgegenständlichen Sachverhalt in keinem Zusammenhang stehende Mandanten betreffen und von der Reichweite des Durchsuchungsbeschlusses nicht erfasst werden (vgl. Ziffern A. sowie D. I. und V., Seiten 4, 20 - 30 und 43, 45 - 48 der Widerspruchsbegründung vom 06.11.2017 [HA Bd. 26 Bl. 88 und 104 - 114, 127, 129 - 132]), vermag das der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. a) Die Grundsätze der Medienfonds-Entscheidung, auf welche die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrer Begründung zentral abstellt, sind vorliegend im Hinblick auf die zu prüfende Maßnahme der Sicherstellung zur Durchsicht gemäß § 110 StPO nur eingeschränkt anwendbar. Die Entscheidung bezieht sich auf die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei auf Grund einer rechtswidrigen richterlichen Anordnung gemäß § 103 StPO und die in diesem Rahmen erfolgte Sicherstellung von Unterlagen und eines Datenbestandes zur Durchsicht. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auf Grund der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung auch die Sicherstellung zur Durchsicht als Teil der Durchsuchung als rechtswidrig angesehen (aaO Rz. 54 mit weiterem Nachweis). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin zu 1 angegriffene Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts gemäß § 103 StPO vom 08.09.2017 ist nach Auffassung der Kammer rechtmäßig (vgl. oben Ziffer B. II.). Somit könnte die Maßnahme der Sicherstellung zur Durchsicht für sich betrachtet nur dann rechtswidrig sein, wenn die Zielvorgabe aus der (rechtmäßigen) Durchsuchungsanordnung bei der Vollstreckung offensichtlich überschritten wird oder ein Beschlagnahmeverbot vorliegt (Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 110 Rz. 10 mit weiteren Nachweisen). Letzteres liegt, wie bereits unter Ziffer II. 2. dargestellt, nicht vor und gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin zu 1 unter Darlegung der von ihr eigenständig vorgenommenen Sichtung den konkreten Inhalt der sichergestellten Unterlagen subjektiv bewertet. Diese Verfahrensweise greift in das Recht der Ermittlungsbehörden zur eigenständigen Prüfung des sichergestellten Materials entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag zur Erforschung der Wahrheit und somit in das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung ein. Dabei war auch hier der Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens und dessen Wertigkeit bei der Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsanspruch des Staates und der Pflicht der Ermittlungsbehörden zur Aufklärung (schwerer) Straftaten zu den widerstreitenden Interessen der Beschwerdeführerin und anderer Rechtsträger zu bedenken (vgl. hierzu oben Ziffer B. II. 4.). Ferner liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ermittlungsbehörden bei der vorzunehmenden Durchsicht sich im Falle des Auffindens von beschlagnahmefreien Unterlagen nicht an ihre Pflicht zur Herausgabe halten werden, zumal Beschlagnahmeverbote auch noch im anschließenden gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnten. (BVerfG(K) Beschluss vom 30.01.2001 - 2 BvR 2248/00 - aaO Rz. 6). b) Abschließend sieht sich die Kammer angesichts der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten zur Frage der (inhaltlichen) Reichweite der Durchsuchungsanordnungen für die durch die Ermittlungsbehörden vorzunehmende Durchsicht der sichergestellten Unterlagen und Daten unter Berücksichtigung ihrer Zuständigkeit für mögliche weitere Rechtsmittel zu folgenden Hinweisen veranlasst: aa) Soweit die GenStA in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2017 (HA Bd. 26 Bl. 262ff. ) ausführt, auch die schriftlichen Unterlagen und Daten des Beschuldigten betreffend andere Mandanten als die ‚A‘ könnten „hinsichtlich der subjektiven Tatseite“ Beweisrelevanz entfalten, sofern diese „im Kern Cum-/Ex-Geschäfte“ betreffen, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Dem Beschuldigten wird Beihilfe zur (schweren) Steuerhinterziehung, begangen durch die Verantwortlichen der ‚A‘, der ‚B‘ und der ‚C‘, im Zusammenhang mit Cum-/Ex-Geschäften vorgeworfen, nicht dagegen die Beihilfe zu Hinterziehungsdelikten anderer Steuerschuldner oder anderen Straftaten anderer Mandanten der Beschwerdeführerin zu 1. Ausschließlich dieser Sachverhalt ist auch Gegenstand der Durchsuchungsanordnungen als Grundlage für die Annahme des Tatverdachts und entspricht dem Ermittlungsstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse. Daraus folgt, dass auch nur diejenigen Unterlagen und Daten von den Durchsuchungsanordnungen erfasst sind, welche sich auf eben diesen Sachverhalt beziehen, so dass die oben als Eingrenzungskriterien genannten Anknüpfungspunkte der verdächtigen Mandantin, des beschuldigten Beraters und des definierten Beratungsgegenstands die Akten und Daten anderer Mandanten grundsätzlich nicht erfassen. Sollten sich im Verlauf der weiteren Ermittlungen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Beratung anderer Mandanten sich in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hat, wird die GenStA anhand dieser (neuen) Erkenntnisse eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu prüfen haben, um gegebenenfalls den Erlass neuer Durchsuchungsanordnungen unter Darlegung der weiteren Tatvorwürfe zu beantragen. Demgegenüber würde eine Ausdehnung der Durchsuchungsanordnungen auf Unterlagen und Daten von unverdächtigen Mandanten, die in keinem Bezug zur ‚A‘ und den Cum-/Ex-Geschäften stehen, unabhängig von einem bestehenden Verwertungsverbot zum jetzigen Zeitpunkt im Ergebnis auf eine unzulässige Verdachtsschöpfung hinauslaufen. bb) Hiervon ausgenommen sind Unterlagen und Daten derjenigen Mandanten, bei denen schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnungen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sie in die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Cum-/Ex-Geschäfte der ‚A‘ eingebunden waren. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Durchsuchungsanordnungen, welche rechtsfehlerfrei die „jeweiligen Geschäftspartner … der ‚A …‘“ bei den in Rede stehenden Wertpapiergeschäften ausdrücklich benennen. Insoweit hat die GenStA in der genannten Stellungnahme (aaO Bl. 264) auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anordnungen auch Unterlagen und Daten von (derzeit) unverdächtigen Mandanten der Beschwerdeführerin umfassen, bei denen Feststellungen getroffen worden sind, dass sie als Kreditinstitute und Handelspartner in die Belieferung der verfahrensgegenständlichen Aktienkäufe der ‚A‘ als Kontrahenten eingebunden waren und als Stillhalter der zu diesen Aktien erworbenen Call-Optionen aufgetreten sind. Diese Verdachtsmomente ergeben sich aus dem Aktenvermerk der Steuerfahndung vom 24.05.2016 nebst Anlagen (HA Bd. 10 Bl. 1 - 36) in Verbindung mit früheren Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts (vgl. HA Bd. 10 Bl. 110 - 160, insbesondere Bl. 121 - 128 und 140 - 145) sowie dem weiteren Aktenvermerk der Steuerfahndung vom 23.10.2017 (HA Bd. 22 Bl. 405 - 409), der auf Ermittlungsergebnisse zu den Kreditinstituten F und G verweist, die bereits vor Erlass der Durchsuchungsanordnungen vorlagen und aktenkundig waren (HA Bd. 22 Bl. 408f.). Insoweit liegt nach Auffassung der Kammer auch ein ausreichend konkreter Zusammenhang zu dem Sachverhalt vor, der Gegenstand der Durchsuchungsanordnungen ist, und zwar unabhängig davon, ob (nur) der Beschuldigte oder (auch) andere, derzeit unverdächtige Berufsgeheimnisträger die jeweiligen Mandate betreut haben. D. Die Kostenentscheidung (zu deren Erforderlichkeit vgl. BVerfG Beschluss vom 16.11. 2009 - 1 BvR 3229/06 - juris Rz. 10 mit weiteren Nachweisen) ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.