Beschluss
4 T 26/03
Landgericht Freiburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
1Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kenzingen - Vormundschaftsgericht - vom 29.11.2002 (XVII 50/99) wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Gerichtsauslagen trägt der Beschwerdeführer. 3. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Mit Beschluss vom 12.08.1999 wurde der Beteiligte T. M. mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung zum Betreuer für den Betroffenen bestellt. Mit Beschluss vom 25.10.2002 trat ein Betreuungswechsel ein und zum jetzigen Betreuer mit dem entsprechenden Wirkungskreis wurde dessen Vater Herr O. G. berufen. 2 Mit Schreiben vom 05.11.2002, beim Amtsgericht am 07.11.2002 eingegangen, beantragte der ehemalige Betreuer ihm für den Zeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2002 eine pauschale Aufwandsentschädigung zu gewähren. Diesem Antrag gab das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 29.11.2002 über einen Betrag von 260,00 EUR statt (10 Monate à 26,00 EUR). Dagegen wendet sich der Betroffene, vertreten durch seinen Vermögensbetreuer, mit Schriftsatz vom 04.12.2002, eingegangen beim Amtsgericht am 05.12.2002. Er wirft dem ehemaligen Betreuer Fehlleistungen vor, wie er sie in seinem Schreiben vom 25.10.2002 aufgezeigt habe. Diese müsse sich der ehemalige Betreuer entgegenhalten lassen. Auch vermutet er unberechtigte Entnahmen aus dem Vermögen des Betreuten mit denen er aufrechnet bzw. die er verrechnet haben will sowie mit Schadensersatzansprüchen wegen einer unnötigen Inventardoppelanschaffung sowie weiterer Positionen, wie im Schreiben vom 7.3.2003 dargelegt. 3 Der ehemalige Betreuer ist diesen Vorwürfen im Schreiben vom 06.11.2002 entgegengetreten. 4 Das Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5 Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 6 Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist es nicht verspätet, nachdem der Beschluss vom 29.11.2002 dem Betroffenen, bzw. seinem Betreuer nicht zugestellt worden ist. 7 Das Vormundschaftsgericht hat gemäß § 56 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG die Aufwandsentschädigung auch zu Recht festgesetzt. Zwar ergibt sich nach dieser Vorschrift eine Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts Aufwandsentschädigungen gegen einen vermögenden Betreuten nur dann als Titel festzusetzen, wenn dem Betreuer nicht die Vermögenssorge übertragen ist. In diesem Fall soll in einem verkürzten Verfahren über § 56 g Abs. 1 FGG die Aufwandsentschädigung festgesetzt werden können, weil bei fehlender Vermögenssorge der Betreuer nicht in der Lage ist, den veranschlagten Aufwand dem Vermögen des Betreuten selbst zu entnehmen (Soergel/Zimmermann, 13. Auflage, Rz. 24+25 zu § 1835 BGB und Rz. 14+15 zu § 1835 a BGB). Im vorliegenden Fall war dem ehemaligen Betreuer die Vermögenssorge übertragen gewesen, im Zeitpunkt der Antragstellung war er aber nicht mehr Inhaber der Vermögenssorge, weil er als Betreuer entlassen war. Daher ist Herr M. einem Betreuer gleichzustellen, der nicht die Vermögenssorge inne hat. Er kann deshalb gemäß § 56 g Abs. 1 FGG die Festsetzung seiner Aufwandsentschädigung beantragen. 8 Das Vormundschaftsgericht hat auch zu Recht einen Betrag von 260,00 EUR festgesetzt. 9 Die Höhe der pauschal geltend zu machenden Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 1835 a BGB. Danach kann der Betreuer zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz als Aufwandsentschädigung für jede Betreuung, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem 24-fachen Betrag dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumte Arbeitszeit gewährt wird. Gemäß § 2 Abs. 2 ZSEG wird einem Zeugen hier pro Stunde ein Betrag von 13,00 EUR gewährt. Dies ergibt nach dieser Vorschrift bei einem Zeitraum von zehn Monaten einen Betrag von 260,00 EUR. (10 x 13,00 EUR x 2). 10 Dieser Anspruch kommt auch nicht deshalb in Fortfall, weil dem Betreuer für den genannten Zeitraum eine Vergütung zustehen würde. 11 Der Betreuer hat für den betreffenden Zeitraum keine Vergütung verlangt und die Pauschale gewählt. Dass der ehemalige Betreuer die Betreuung berufsmäßig führen würde, wurde bereits bei seiner Bestellung nicht festgestellt. Soweit ihm gleichwohl gemäß § 1836 Abs. 3 BGB in der Vergangenheit mit Beschluss vom 05.03.2001 eine Vergütung gewährt worden ist, wurde bereits hier hervorgehoben, dass keine berufsmäßige Betreuung besteht. Keinen Anlass, von der Zusprechung der Pauschale für die geltend gemachte Zeit gemäß § 1835 a BGB abzusehen, gibt der Umstand, dass der neue Betreuer in seinem Schriftsatz vom 31.10.2002 vorgetragen hat, Herr M. habe am 10.12.2001 vom Konto des Betroffenen einen Betrag von 600,00 DM abgehoben. 12 Das Vormundschaftsgericht hat zwar erst mit Beschluss vom 11.12.2001 auf Grund des Antrages vom 09.12.2001 entschieden, dass diesem für die Zeit vom April 2001 bis Dezember 2001, also für 9 Monate ein Betrag von 450,00 DM gemäß § 1835 a Abs. 1, Abs. 2, 1835 Abs. 1 BGB bewilligt und für ihn festgesetzt wird. Es wurde dem Betreuer genehmigt, diesen Betrag dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen. Der Betrag entspricht der gesetzlichen Regelung des damaligen Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetzes, wonach der Stundensatz gemäß § 2 Abs. 2 ZSEG 25,00 DM betragen hat, also mithin, wie oben in Euro dargelegt, 9 x 50,00 DM anzusetzen waren. Die Betreuung war am 12.08.1999 angeordnet worden. Das jeweilige Zeitintervall für die Geltendmachung des jährlichen Betrages gemäß § 1835 a BGB läuft also jeweils vom 12.08. bis zum 12.08. des nächsten Jahres, hier vom 12.08.2001 bis zum 12.08.2002. Soweit mit Beschluss vom 29.11.2002 für die Zeit von Januar 2002 bis einschließlich Oktober 2002 dem Betreuer ein weiterer pauschaler Aufwendungsersatz gemäß § 1835a BGB gewährt worden ist, ist zu dem Beschluss vom 11.12.2001 ein zeitliche Überschneidung nicht festzustellen, so dass sich nicht die Frage der zeitlich kongruenten Deckung stellt. 13 Soweit der Beschwerdeführer an den Betreuer mit Schriftsatz vom 24.02.2003 vorträgt, der Betreuer habe ohne gerichtliche Mitwirkung am 01.03.2001 1.100,00 DM, am 23.12.1999 600,00 DM, am 25.01.2001 270,00 DM und am 30.04.2001 945,00 DM und am 10.122.2001 nochmals 600,00 DM ungenehmigt verlangt und erhalten, weshalb er damit und auch mit anderen Schadensersatzansprüchen gegen den Betreuer aufrechne, ist eine Aufrechnung im Festsetzungsverfahren nach § 56 g Abs. 1 FGG, wenn es wie hier um streitige Forderungen geht, nicht zulässig. 14 Zwar ist der nach § 56 g Abs. 1 FGG zu treffende Festsetzungsbeschluss gemäß Abs. 6 des § 56 g FGG zugleich Vollstreckungstitel. Materielle Einwendungen gegen zu schaffenden Vollstreckungstitel können aber in dem in § 56 g FGG vorgesehenen Festsetzungsverfahren nur eingeschränkt vorgebracht werden. Zwar wird die Meinung vertreten, dass auch materielle Einwendungen, z.B. Erlöschen des Anspruchs durch Erfüllung, Verzicht, Erlass und Aufrechnung insbesondere mit Schadenersatzansprüchen des Betreuten aus § 1833 BGB zulässig wären (vgl. Soergel/Zimmermann, Rz. 44 zu § 1836 BGB). Dem kann sich die Kammer nicht anschließen. 15 Bereits im früheren Festsetzungsverfahren war streitig, ob materiell-rechtliche Einreden gegen den Vergütungsanspruch des Pflegers durch das Vormundschaftsgericht zu berücksichtigen waren oder ob hierüber das Prozessgericht zu entscheiden hatte (vgl. Soergel/Zimmermann, 13. Auflage, Fußnote 71 zu § 1836 BGB mit Rechtsprechungsnachweisen, die Möglichkeit ist dort überwiegend verneint). Nach Auffassung der Kammer hat sich an der Unzulässigkeit der Berücksichtigung streitiger materieller Einwendungen nichts geändert, weil nun im Rahmen des § 56 g FGG ein Vollstreckungstitel geschaffen wird. 16 Für das Verfahren nach § 56 g FGG ist gemäß §§ 3 Nr. 2a, 14 Rechtspflegergesetz der Rechtspfleger zuständig. Dieser ist nur für das Festsetzungsverfahren berufen, aber nicht dazu, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang Gegenforderungen bestehen. Bereits zum Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) hat der Bundesgerichtshof schon in einem frühen Urteil (BGHZ 3,381 ff.) ausgeführt, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach der ihm vom Gesetz zugewiesenen Stellung nicht befugt ist, über Bestand und die Höhe von Gegenforderungen zu entscheiden. Es ist heute - wohl - einhelliger Auffassung, dass über eine Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 ZPO wegen der fehlenden Kompetenz des Rechtspflegers über streitige Gegenforderungen nicht zu entscheiden ist, da es nicht Sache des Rechtspflegers ist, im Rahmen des Festsetzungsverfahrens rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) über Gegenforderungen zu entscheiden. Nur dann, wenn diese unstreitig sind, wird angenommen, dass der Rechtspfleger bei Berücksichtigung dieser Forderung keine "echte" Entscheidung über die Gegenforderung trifft (vgl. Musielak, 3. Auflage, Rz. 8 zu § 104 ZPO; Münchener Kommentar, 2. Auflage, Rz. 25,26 zu § 104 ZPO; OLG Hamm, JurBüro 84, 607 mit Anmerkung von Mümmler; Kammergericht JurBüro 84, 605 ff.). 17 Diese Grundsätze sind auch für das in § 56 g FGG geregelte Festsetzungsverfahren anzuwenden. Soweit materiell-rechtliche Einwendungen dort erhoben werden, hindert dies das Festsetzungsverfahren nicht. Ebenso wie im oben angesprochenen Kostenfestsetzungsverfahren ist derjenige, der diese Einwendungen geltend machen will, auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu verweisen. Die Vorschrift wird auf sonstige Titel angewandt, soweit die ZPO anwendbar ist und keine spezielleren Normen existieren (vgl. Musielak, 3. Auflage, Rz. 6 zu § 767 ZPO). Sie findet Anwendung auf Vollstreckungstitel, soweit diese den allgemeinen Regeln der ZPO unterliegen und keine speziellen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, 2. Auflage, Rz. 35 zu § 767 ZPO). Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil gemäß § 59 g Abs. 6 FGG aus einem nach Abs. 1 Satz 1 gegen den Mündel bzw. Betreuten ergangenen Festsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung stattfindet und deshalb auch die dort vorgesehenen Abwehrmöglichkeiten gegeben sei müssen. 18 Aus dem Umstand, dass es sich um ein FGG - Verfahren handelt, das zu einem Titel führt, ergibt sich nichts anderes. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass, falls man die zur Aufrechnung gestellte Forderung im Festsetzungsverfahren zur Entscheidung zuließe, dann auch die Verfahrensgrundsätze gelten müssten, wie sie im FGG - Verfahren gelten, was eine verfahrensfremde Behandlung von Ansprüchen darstellen würde, die den Verfahrensnormen der ZPO unterliegen. 19 Ferner fehlt es auch an der Zuweisung einer richterlichen Entscheidungskompetenz für einen gegen einen Festsetzungstitel nach § 56g FGG gerichteten Vollstreckungsgegenantrag zur Entscheidung im FGG - Verfahren. Bereits vor der Einführung des § 56g FGG durch das BtÄndG lag die Zuständigkeit für Entscheidungen über materiellrechtliche Einwendungen gegen Festsetzungsbeschlüsse beim Prozessgericht (vgl. Soergel/Zimmermann, 13. Auflage, Rdnr. 44 zu § 1836 BGB). 20 Da die Rechtsprechung und die Literatur im Rahmen des § 104 ZPO auf die Vorschrift des § 767 ZPO verweist, entspricht es ebenfalls heute herrschender Auffassung, dass § 767 Abs. 2 ZPO bei einer solchen Verfahrenslage keine Anwendung findet (Musilak a.a.O., Rz. 8 zu § 104 ZPO). Entsprechendes ist auch hier anzunehmen 21 Soweit deshalb der Betreuer behauptet, der ehemalige Betreuer habe diese Beträge zu Unrecht entnommen - was der ehemaliger Betreuer bestreitet, die Entnahmen seien vielmehr im Einvernehmen mit dem Betreuten erfolgt - ist er daher und auch wegen der weiter geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf die Vollstreckungsgegenklage oder Auskunftsklage, soweit es zunächst um die Darlegung der entnommenen Gelder geht, zu verweisen, wobei sich die Gerichtszuständigkeiten nach allgemeinen Grundsätzen ergeben 22 Keinen Erfolg hat der Beschwerdeführer, soweit er mit Schreiben seines Betreuers vom 25.10.2002 eine Schlechterfüllung der Betreuertätigkeit geltend macht. Diesen Einwand vermag er im Festsetzungsverfahren grundsätzlich nicht vorzubringen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Auflage, Rz. 17 zu § 56 g FGG mit zitierter Rechtsprechung). 23 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 131 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 3 KostO. 24 Die weitere sofortige Beschwerde war gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zuzulassen, da es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt.