Beschluss
4 T 20/03
LG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wohnungseigentümer dürfen in der eigenen Wohnung musizieren; ein generelles Verbot ist unzulässig, zulässig sind jedoch zeitliche und inhaltliche Beschränkungen nach Abwägung der Interessen.
• Bei besonders störenden Instrumenten wie Schlagzeug kann aufgrund intensiver Schall- und Vibrationswirkung ein strengeres Nutzungsregime geboten sein.
• Für die Interessenabwägung sind objektive Anlagenmerkmale (Bauweise, Hellhörigkeit, Schallschutz) maßgeblich; individuelle berufliche oder gesundheitliche Besonderheiten der Nachbarn sind weniger gewichtig.
• Unterscheidungen nach Schulferienzeiten sind nicht gerechtfertigt, soweit sie persönliche Bedürfnisse privilegieren; eine einheitliche, sachbezogene Regelung genügt.
Entscheidungsgründe
Beschränkung des Schlagzeugübens im Wohnungseigentum nach Interessenabwägung • Wohnungseigentümer dürfen in der eigenen Wohnung musizieren; ein generelles Verbot ist unzulässig, zulässig sind jedoch zeitliche und inhaltliche Beschränkungen nach Abwägung der Interessen. • Bei besonders störenden Instrumenten wie Schlagzeug kann aufgrund intensiver Schall- und Vibrationswirkung ein strengeres Nutzungsregime geboten sein. • Für die Interessenabwägung sind objektive Anlagenmerkmale (Bauweise, Hellhörigkeit, Schallschutz) maßgeblich; individuelle berufliche oder gesundheitliche Besonderheiten der Nachbarn sind weniger gewichtig. • Unterscheidungen nach Schulferienzeiten sind nicht gerechtfertigt, soweit sie persönliche Bedürfnisse privilegieren; eine einheitliche, sachbezogene Regelung genügt. Die Parteien sind Wohnungseigentümer in einem schlecht schallisolierten Haus. Beteiligter Ziffer 3 spielt in seiner Wohnung regelmäßig Schlagzeug und teils mit Musikbegleitung, teils zu unterschiedlichen Tageszeiten, was nach Angaben der übrigen Eigentümer zu erheblicher Lärmbelästigung führt. Beteiligter Ziffer 1 arbeitet nachts in einem Sicherheitsdienst und beansprucht besondere morgendliche Ruhe; er klagt, dass selbst Oropax wegen Bassvibrationen nicht helfe. Der Schlagzeugspieler beruft sich auf seine berufliche Notwendigkeit als Musiker und auf Übungsbedarf, insbesondere morgens. Das Amtsgericht hatte teilweise zugunsten der Kläger Beschränkungen auferlegt; hiergegen und mit einer Anschlussbeschwerde wurde vor dem Landgericht weiter verhandelt. Die Kammer hörte die Parteien mündlich an und prüfte die Lage unter Berücksichtigung der baulichen Verhältnisse und der Art des Instruments. • Rechtsgrundlagen sind §14 Nr.1 WEG in Verbindung mit §§890 Abs.2 ZPO, 47 WEG; danach ist der Gebrauch des Sondereigentums so zu gestalten, dass anderen Wohnungseigentümern nicht über das unvermeidliche Maß hinaus Nachteile entstehen. • Musizieren in der Wohnung ist grundsätzlich sozial üblich und zulässig; ein Totalverbot kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Die zulässige Dauer und Zeiten sind anhand einer Abwägung der betroffenen Interessen und der objektiven Anlagenmerkmale zu bestimmen. • Die besonderen Eigenschaften des Schlagzeugs (hohe Lautstärke, rhythmische Vibrationen) führen zu einer stärkeren Immissionswirkung als bei Tasten- oder Saiteninstrumenten und rechtfertigen deshalb strengere Beschränkungen in einem hellhörigen Gebäude. • Individuelle, berufliche oder gesundheitliche Sonderbedürfnisse einzelner Eigentümer sind bei der Abwägung minderwichtig; maßgeblich sind objektive Verhältnisse der Wohnanlage, damit Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit gewährleistet bleiben. • Eine Differenzierung zwischen Schulferien und anderen Zeiten ist nicht sachgerecht, da sie persönliche Belange privilegieren würde; deshalb ist an der einheitlichen, sachlich begründeten Regelung festzuhalten. • Konkrete Maßnahme: Schlagzeugspielen ist untersagt Montag–Freitag 20:00–09:00, Montag–Freitag 13:00–15:00 und an Wochenenden/Feiertagen vollständig; werktags außerhalb der genannten Zeiten sind maximal 2 Stunden täglich zulässig, verteilt auf je 1 Stunde vormittags (vor 13:00) und nachmittags (ab 15:00). • Androhung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlung und Kostenentscheidung entsprechen dem Rechtsfolgenrahmen der streitigen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im WEG-Verfahren. Die Beschwerden sind teilweise stattgegeben; dem Beteiligten Ziffer 3 wird das Schlagzeugspielen in seiner Wohnung werktags zwischen 20:00 und 9:00 Uhr, werktags zwischen 13:00 und 15:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ganz untersagt. An sonstigen Werktagen darf er nicht länger als 2 Stunden pro Tag spielen, aufgeteilt in je eine Stunde vormittags (vor 13:00) und eine Stunde nachmittags (ab 15:00). Eine Unterscheidung für Schulferien wird abgelehnt. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld bis 20.000 EUR und bei Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 2 Monaten; die Gerichtskosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Entscheidung schützt die Ruheinteressen der Mitwohnungseigentümer unter Berücksichtigung des grundrechtlich relevanten Interesses am Musizieren und den besonderen Immissionswirkungen des Schlagzeugs.