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Beschluss

4 T 112/04

LG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gemeinschaftliches Testament wird nach §2077 Abs.1 Satz2, §2268 Abs.1 BGB unwirksam, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte. • Für die Anwendung von §2077 Abs.1 Satz2 BGB kommt es auf das Vorliegen der materiellen Scheidungsgründe (§§1564 ff. BGB) und die Antragstellung an; verfahrensrechtliche Folgesachen dürfen nicht zu einer weitergehenden Einschränkung der Vorschrift führen. • Bei einem Vorbescheid im Erbscheinsverfahren ist das Beschwerdegericht in der Beschränkung zu prüfen, ob durch die angefochtene Verfügung ein Recht des Beschwerdeführers verletzt ist; weitergehende Sachverhaltsprüfungen sind nicht vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit gemeinschaftlichen Testaments bei vorliegender Scheidungsreife • Ein gemeinschaftliches Testament wird nach §2077 Abs.1 Satz2, §2268 Abs.1 BGB unwirksam, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte. • Für die Anwendung von §2077 Abs.1 Satz2 BGB kommt es auf das Vorliegen der materiellen Scheidungsgründe (§§1564 ff. BGB) und die Antragstellung an; verfahrensrechtliche Folgesachen dürfen nicht zu einer weitergehenden Einschränkung der Vorschrift führen. • Bei einem Vorbescheid im Erbscheinsverfahren ist das Beschwerdegericht in der Beschränkung zu prüfen, ob durch die angefochtene Verfügung ein Recht des Beschwerdeführers verletzt ist; weitergehende Sachverhaltsprüfungen sind nicht vorzunehmen. Die Eheleute errichteten 1998 ein gemeinschaftliches Testament, worin sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und einen Sohn enterbt hatten. Der Ehemann beantragte 2002 die Scheidung; das Oberlandesgericht stellte 2003 das Scheitern der Ehe fest und verwies die Sache zur weiteren Entscheidung zurück. Der Ehemann verstarb im Dezember 2003. Die Witwe beantragte einen Erbschein als Alleinerbin; der Sohn (Beteiligter 3) beantragte ebenfalls Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe. Das Nachlassgericht sprach mit Vorbescheid die beabsichtigte Erteilung eines Erbscheins an den Sohn aus. Die Witwe legte hiergegen Beschwerde ein. Sie rügte u.a., die Ehe sei nicht zerrüttet im Sinne des §2077 BGB und verfahrensrechtliche Voraussetzungen seien nicht erfüllt. • Anwendbarkeit §2077 Abs.1 Satz2 BGB: Das Gericht geht von der Unwirksamkeit gemeinschaftlicher Verfügungen gem. §2268 Abs.1 BGB aus, wenn zur Zeit des Todes die Scheidungsgründe vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte; diese Voraussetzungen lagen hier vor. • Feststellung des Ehezerwürfnisses: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten war; die Beschwerdeführerin hat diese bindende Feststellung nicht erfolgreich angegriffen. • Keine zusätzlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen: Es kommt nicht auf das Vorliegen dritter Folgesachen oder auf eine dreijährige Trennungszeit an; §2077 Abs.1 Satz2 BGB zielt auf den Zeitpunkt der Antragstellung und die materiellen Scheidungsgründe (§§1564 ff. BGB). • Wechselbezüglichkeit der Verfügung: Nach §2268 Abs.2 BGB bleiben Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall getroffen worden wären; hier spricht die Wechselbezüglichkeit des gemeinschaftlichen Testaments dagegen, dass die Eheleute die Verfügungen trotz Scheiterns der Ehe beibehalten wollten. • Beschränkung der Prüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren: Das Beschwerdegericht prüft im Erbscheinsvorbescheid nur, ob durch die angefochtene Verfügung ein Recht des Beschwerdeführers verletzt ist; weitergehende Fragen zur Testamentsform oder zur konkreten Erbenberufung sind nicht Gegenstand der Beschwerdeprüfung. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen zu tragen; der Streitwert wurde auf 130.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das gemeinschaftliche Testament ist insoweit unwirksam, als es den überlebenden Ehegatten als Erben eingesetzt hat, weil zur Zeit des Todes die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte; daher wird der beantragte Erbschein an den Beteiligten Ziffer 3 nicht als verletzt durch den Vorbescheid abgelehnt. Die Beteiligte Ziffer 1 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde auf EUR 130.000,00 festgesetzt.