Urteil
12 O 91/08
LG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwendung des bürgerlichen Namens eines früheren Gesellschafters in der Firma einer Kapitalgesellschaft bedarf seiner ausdrücklichen Einwilligung im Sinne von § 24 Abs. 2 HGB; diese Norm ist auf Kapitalgesellschaften anwendbar.
• Fehlt eine ausdrückliche Einwilligung, kann der Berechtigte nach § 12 BGB Unterlassung verlangen, insbesondere wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Gestattung ausschließt.
• Ein wichtiger Grund zur Kündigung einer stillschweigenden Namensgestattung liegt insbesondere in einem tiefgreifenden Zerwürfnis der ehemaligen Gesellschafter; die Gestattung kann daher beendet werden.
• Die faktische Fortführung der streitigen Firma im Geschäftsverkehr begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr und rechtfertigt Unterlassungsansprüche und Sicherungsmaßnahmen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Firmenführung mit Namen ausgeschiedenen Gesellschafters • Die Verwendung des bürgerlichen Namens eines früheren Gesellschafters in der Firma einer Kapitalgesellschaft bedarf seiner ausdrücklichen Einwilligung im Sinne von § 24 Abs. 2 HGB; diese Norm ist auf Kapitalgesellschaften anwendbar. • Fehlt eine ausdrückliche Einwilligung, kann der Berechtigte nach § 12 BGB Unterlassung verlangen, insbesondere wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Gestattung ausschließt. • Ein wichtiger Grund zur Kündigung einer stillschweigenden Namensgestattung liegt insbesondere in einem tiefgreifenden Zerwürfnis der ehemaligen Gesellschafter; die Gestattung kann daher beendet werden. • Die faktische Fortführung der streitigen Firma im Geschäftsverkehr begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr und rechtfertigt Unterlassungsansprüche und Sicherungsmaßnahmen. Die Parteien waren langjährige Partner in einer Gesellschaft, die ein juristisches Repetitorium und später Fortbildungsangebote betrieb. Der Kläger schied 2005 aus den Gesellschaften aus und behauptet seitdem tiefe Zerwürfnisse mit dem Mitgesellschafter Dr. G. Die Beklagte, anfänglich im Besitz von Dr. G, änderte 2005/2006 ihre Firma mehrfach und führte schließlich wieder die Namenskombination "Dr. G & von F". Der Kläger verlangt Unterlassung der Verwendung seines bürgerlichen Namens in der Firmenbezeichnung, weil er eine ausdrückliche Einwilligung zu deren Fortführung nicht erteilt habe. Die Beklagte hält die Änderungen und Nutzung des Namens für rechtlich zulässig und wirft dem Kläger Treuwidrigkeit vor. Das Gericht prüft die Anwendbarkeit von § 24 Abs. 2 HGB, die Frage der Einwilligung und ob ein wichtiger Grund zur Beendigung einer stillschweigenden Gestattung vorliegt. • Anwendbarkeit von § 24 Abs. 2 HGB: Entgegen älterer Rechtsprechung ist § 24 Abs. 2 HGB auch auf Kapitalgesellschaften anwendbar, weil die Firmenschutzregelungen nunmehr rechtsformunabhängig zu beurteilen sind. • Rechtsgrund des Unterlassungsanspruchs: § 12 BGB schützt den Berechtigten vor unbefugter Namensverwendung; bei fehlender ausdrücklicher Einwilligung ist Unterlassung möglich. • Fehlende ausdrückliche Einwilligung: Eine ausdrückliche (auch konkludente) Zustimmung des Klägers zur Fortführung seines Namens nach Ausscheiden ist nicht vorgetragen und kann der Beklagten nicht zugerechnet werden. • Keine Rechtsgeschäfts- bzw. Vertrauenswirkung aus früherer Prozessrhetorik: Äußerungen des Klägers in einem früheren einstweiligen Rechtsverfahren stellten nur Rechtsauffassungen dar, nicht aber eine rechtsgeschäftliche Einwilligung. • Wichtiger Kündigungsgrund der Gestattung: Selbst wenn eine fortbestehende stillschweigende Gestattung angenommen würde, kann diese aus wichtigem Grund gekündigt werden; ein unversöhnliches Zerwürfnis zwischen den früheren Gesellschaftern rechtfertigt die Kündigung und macht zumutbare Fortführung des Namens untragbar. • Treuwidrigkeit verneint: Der Kläger handelte nicht treuwidrig, weil frühere Unterlassungserfolge und gescheiterte Teilanträge der Beklagten kein Vertrauen begründeten, auf das diese hätte bauen dürfen. • Wiederholungsgefahr und Sicherung: Die Beklagte verwendete die strittige Unternehmenskennzeichnung nachweislich im Rechtsverkehr, weshalb die Vermutung der Wiederholungsgefahr besteht und Sicherungsmaßnahmen gerechtfertigt sind. • Verfahrensrechtliche Maßnahmen: Die Entscheidung stützt sich auf §§ 91, 709 ZPO; das Gericht legte als Sicherung eine hohe Sicherheitsleistung fest, da eine wiederholte Firmenänderung erhebliche Kosten verursachen würde. Die Klage ist zulässig und begründet; der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB gegen die Beklagte hinsichtlich der Verwendung seines bürgerlichen Namens in der streitigen Firmenbezeichnung. § 24 Abs. 2 HGB ist auf Kapitalgesellschaften anwendbar; eine ausdrückliche Einwilligung des Klägers zur Fortführung seines Namens liegt nicht vor. Selbst bei Annahme einer früheren stillschweigenden Gestattung rechtfertigt das unversöhnliche Zerwürfnis der Parteien die Kündigung dieser Gestattung aus wichtigem Grund, so dass die Beklagte die Namensführung nicht fortsetzen darf. Die faktische Verwendung der streitigen Firma begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr, weshalb Unterlassung und prozessuale Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden; die Entscheidung beruht ferner auf §§ 91, 709 ZPO und beinhaltet eine angemessene Sicherheitsleistung.