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Urteil

3 S 262/11

LG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach § 249 Abs.1 S.2 BGB ist das arithmetische Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste eine zulässige und sachgerechte Bezugsgröße. • Der Geschädigte kann nur Ersatz der Mietkosten verlangen, die nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot erforderlich sind; für überhöhte Unfallersatztarife trägt er Darlegungs- und Beweislast. • Internetangebote (Screen‑shots) sind für sich genommen ungeeignet, die tatsächliche Verfügbarkeit oder die zum Zeitpunkt der Anmietung geltenden Preise zuverlässig nachzuweisen. • Nebenkosten (z. B. Vollkasko, Zufuhr/Abholung, Winterreifen) sind ergänzend zum ermittelten Mittelwert zu berücksichtigen, ersparte Eigenaufwendungen sind mit 5 % abzuziehen.
Entscheidungsgründe
Schätzung des Normaltarifs bei Mietwagenkosten: Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Listen • Bei der Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach § 249 Abs.1 S.2 BGB ist das arithmetische Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste eine zulässige und sachgerechte Bezugsgröße. • Der Geschädigte kann nur Ersatz der Mietkosten verlangen, die nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot erforderlich sind; für überhöhte Unfallersatztarife trägt er Darlegungs- und Beweislast. • Internetangebote (Screen‑shots) sind für sich genommen ungeeignet, die tatsächliche Verfügbarkeit oder die zum Zeitpunkt der Anmietung geltenden Preise zuverlässig nachzuweisen. • Nebenkosten (z. B. Vollkasko, Zufuhr/Abholung, Winterreifen) sind ergänzend zum ermittelten Mittelwert zu berücksichtigen, ersparte Eigenaufwendungen sind mit 5 % abzuziehen. Der Kläger verlangte Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursacht hatte. Für die 12-tägige Ersatzmiete stellte die Autovermietung 2.098,93 EUR in Rechnung; die Beklagte zahlte vorgerichtlich 632,00 EUR. Streitpunkt war die Bemessungsgrundlage des sogenannten Normaltarifs: Schwacke-Automietpreisspiegel oder Fraunhofer-Marktpreisspiegel. Der Kläger stützte seine Forderung auf den Schwacke-Modus und die konkrete Rechnung; die Beklagte verwies auf die Fraunhofer-Liste und legte Internetangebote führender Vermieter vor. Das Amtsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt; die Beklagte legte Berufung ein und forderte alleinige Anwendung der Fraunhofer-Liste sowie umfangreiche Beweisaufnahme. Das Landgericht führte Zeugenvernehmungen durch und wertete die Beweisaufnahme aus. • Rechtliche Grundlage ist § 249 Abs.1 S.2, § 249 Abs.2 S.1 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO; Geschädigter hat Anspruch nur auf erforderliche, wirtschaftliche Schadensbeseitigung. • Tatrichterische Schätzung nach § 287 ZPO ist zulässig; der Bundesgerichtshof lässt verschiedene Schätzgrundlagen zu, sodass weder Schwacke noch Fraunhofer verpflichtend sind. • Beide Marktuntersuchungen haben methodische Mängel: Fraunhofer basiert stark auf Internetpreisen und grobem PLZ‑Raster, Schwacke beruht auf offen gelegten Fragebögen und ist manipulationsanfällig; daher ist keine Liste allein verlässlich. • Aus Gründen der Einheitlichkeit und Sachgerechtigkeit ist künftig das arithmetische Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Werten als Schätzungsgrundlage heranzuziehen; Schwackewerte als Obergrenze, Fraunhoferwerte als Untergrenze. • Nebenkosten, die im Mietvertrag ausgewiesen sind oder nach Erfahrung üblich sind (Vollkasko, Zufuhr/Abholung, Winterreifen), sind zum Mittelwert hinzuzurechnen; ein Eigenersparnisabzug von 5 % bleibt bestehen. • Internet‑Screenshots und nachträglich recherchierte Angebote sind wegen erheblicher Schwankungen und fehlender Nachprüfbarkeit grundsätzlich ungeeignet, die Verfügbarkeit oder die tatsächlich berechneten Preise zum Unfallzeitpunkt zu beweisen; umfangreiche Zeugenvernehmungen zu Vorstandsebenen sind untauglich. • Vorliegend ergab die Beweisaufnahme keine Feststellung, die die ausschließliche Anwendung der Fraunhofer-Liste rechtfertigen würde; daher wurde der Mittelwert angewandt und die berechneten Nebenkosten berücksichtigt. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise erfolgreich. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, an den Kläger 425,63 EUR nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründung: Für die Erstattung nach § 249 BGB ist nur der nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot erforderliche Normaltarif zu ersetzen; dieser wurde hier durch das arithmetische Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Listen ermittelt, zuzüglich berücksichtigter Nebenkosten und abzüglich 5 % Eigenersparnis sowie bereits geleisteter Zahlungen. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote und weitergehenden Beweisanträge konnten nicht belegen, dass zum Unfallzeitpunkt günstigere, ohne Weiteres zugängliche Tarife bestanden, sodass ein weiterer Minderungsanspruch nach § 254 BGB nicht angenommen wurde. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; Revision wurde nicht zugelassen.