Urteil
3 S 7/13
LG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig sein, wenn die Minderzahlungen geringfügig und unverzüglich ausgeglichen wurden und der Schuldner besondere Schutzumstände vorweist.
• Für Zahlungsverzögerungen oder Fehlüberweisungen, die von einem Erfüllungsgehilfen verursacht werden, trifft grundsätzlich der Mieter die Darlegungs- und Haftungslast, da Erfüllungsgehilfen seinem Risiko zuzurechnen sind.
• Selbst wenn dem Mieter ein Verschulden an einer fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags vorzuwerfen ist, kann die Vollstreckung treuwidrig sein, wenn der Mieter alles Zumutbare getan hat, die Zahlung sicherzustellen, und die Minderzahlung geringfügig ist.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung aus Räumungsvergleich bei geringfügigen, schnell ausgeglichenen Minderzahlungen unzulässig (§ 242 BGB) • Eine Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig sein, wenn die Minderzahlungen geringfügig und unverzüglich ausgeglichen wurden und der Schuldner besondere Schutzumstände vorweist. • Für Zahlungsverzögerungen oder Fehlüberweisungen, die von einem Erfüllungsgehilfen verursacht werden, trifft grundsätzlich der Mieter die Darlegungs- und Haftungslast, da Erfüllungsgehilfen seinem Risiko zuzurechnen sind. • Selbst wenn dem Mieter ein Verschulden an einer fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags vorzuwerfen ist, kann die Vollstreckung treuwidrig sein, wenn der Mieter alles Zumutbare getan hat, die Zahlung sicherzustellen, und die Minderzahlung geringfügig ist. Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung und geriet 2009 in Mietrückstand; es kam zu einem Räumungsprozess, der 2010 im Vergleich endete. Der Vergleich sah eine monatliche Nutzungsentschädigung vor und ermöglichte bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung die Einleitung der Vollstreckung. Die Klägerin zahlte danach regelmäßig; 2012 führte ein Bankfehler bei Eilüberweisungen in zwei Monaten zu jeweils 10,54 EUR Minderzahlung, die sie nach Mitteilung der Beklagten sofort ausglich. Die Beklagte leitete trotzdem die Vollstreckung aus dem Vergleich ein. Das Amtsgericht erklärte die Vollstreckung insoweit für unzulässig; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorwurf, das Bankverschulden sei der Klägerin zuzurechnen. • Zulässigkeit: Die Vollstreckungsgegenklage war das richtige Rechtsmittel; die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs insgesamt war hier nicht zu entscheiden. • Rechtslage zu Erfüllungsgehilfen: Zahlungsverzögerungen oder Fehlüberweisungen durch Erfüllungsgehilfen (hier: Sparkasse) sind grundsätzlich dem Mieter zuzurechnen, sodass ein Verschulden der Klägerin an den Minderzahlungen grundsätzlich gegeben sein kann. • Tatbestandliche Umstände: Die Klägerin hatte seit Vergleichsschluss über längere Zeit pünktlich gezahlt, akzeptierte eine Mieterhöhung und handelte zur Sicherung der Zahlung mittels Eilüberweisungen; das Konto wies zum Zahlungsauftrag die nötige Deckung auf. • Billigkeitsprüfung nach § 242 BGB: Wegen der Gesamtumstände — geringe Beträge, sofortige Korrektur, besondere soziale Lage der Klägerin und die damals offenen Aussichten des vorangegangenen Räumungsstreits — würde die Durchsetzung der Vollstreckung treuwidrig sein. • Subsidiäre Fragen offen: Es bedurfte keiner Entscheidung über mögliche Unwirksamkeit einzelner Vergleichsbestimmungen nach § 555 BGB oder § 572 Abs. 2 BGB, da die Vollstreckung bereits an § 242 BGB scheiterte. • Prozessfolge: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die erklärte Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Vergleich für die zweimaligen Minderzahlungen wurde bestätigt. Zwar sind Fehlüberweisungen grundsätzlich dem Mieter zuzurechnen, weil sie durch Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, doch führen die Umstände des Einzelfalls — geringfügige Beträge, sofortige Ausgleichszahlung, vorherige zuverlässige Zahlungshistorie, Nutzung kostenpflichtiger Eilüberweisungen und die besondere soziale Lage der Klägerin — dazu, dass die Einleitung der Vollstreckung treuwidrig im Sinne des § 242 BGB wäre. Deshalb durfte die Klägerin die Vollstreckungsmaßnahmen abwehren; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen.