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Beschluss

4 T 259/14

LG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fortdauernder, aber nicht auf Dauer angelegter Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen bleibt der gewöhnliche Aufenthalt einer mittellosen betreuten Person dort, wo sie sozial integriert ist und ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt liegt; ein Heimaufenthalt ist nur dann anzunehmen, wenn die Umstände eine entsprechende dauerhafte Verankerung zeigen. • Für die Vergütung des Betreuers nach § 5 VBVG ist auf die tatsächlichen Verhältnisse des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen; bei Nichtvorliegen eines Heimaufenthaltes ist die höhere Vergütung für einen nicht in einem Heim lebenden Mittellosen zu gewähren. • Die gesetzliche Zweckrichtung des § 5 VBVG (geringerer Vergütungsaufwand bei Heimbewohnern) ist bei der Abgrenzung zu berücksichtigen; vorübergehende oder zweckgebundene Heimaufenthalte rechtfertigen nicht automatisch die Herabsetzung der Vergütung.
Entscheidungsgründe
Gewöhnlicher Aufenthalt und Vergütung nach § 5 VBVG bei vorübergehender Unterbringung • Bei fortdauernder, aber nicht auf Dauer angelegter Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen bleibt der gewöhnliche Aufenthalt einer mittellosen betreuten Person dort, wo sie sozial integriert ist und ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt liegt; ein Heimaufenthalt ist nur dann anzunehmen, wenn die Umstände eine entsprechende dauerhafte Verankerung zeigen. • Für die Vergütung des Betreuers nach § 5 VBVG ist auf die tatsächlichen Verhältnisse des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen; bei Nichtvorliegen eines Heimaufenthaltes ist die höhere Vergütung für einen nicht in einem Heim lebenden Mittellosen zu gewähren. • Die gesetzliche Zweckrichtung des § 5 VBVG (geringerer Vergütungsaufwand bei Heimbewohnern) ist bei der Abgrenzung zu berücksichtigen; vorübergehende oder zweckgebundene Heimaufenthalte rechtfertigen nicht automatisch die Herabsetzung der Vergütung. Die Betroffene ist mittellos und seit 2004 wegen paranoider Schizophrenie betreut; der Beschwerdeführer ist ihr Berufsbetreuer. Ab Juni 2013 erfolgten mehrere Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen; ab 30.09.2013 lebte sie im Pflegeheim, ab August 2014 in einer offenen Abteilung. Das Amtsgericht setzte die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum 01.07.2013–30.09.2014 so herab, dass eine Rückerstattung an die Staatskasse resultierte, weil es den gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen im Heim annahm. Der Betreuer rügte dies als fehlerhaft und beantragte die Festsetzung der vollen Vergütung für Nicht-Heimbewohner. Die Mietwohnung der Betroffenen wurde während der Unterbringung vom Betreuer vorgehalten; eine Rückkehr war geplant. Das Landgericht überprüfte, ob die Dauer und Umstände des Heimaufenthalts einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des VBVG begründen. • Rechtsmaßstab: Gewöhnlicher Aufenthalt ist dort, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie nicht nur vorübergehend verweilt und dort ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und der Zweck der Vorschrift (§ 5 VBVG). • Abgrenzung: Längere Unterbringung begründet nicht automatisch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Heim; maßgeblich ist, ob die Unterbringung auf dauerhafte soziale Integration und einen verfestigten Lebensmittelpunkt im Heim schließen lässt. • Anwendung auf den Fall: Zwar dauerte der Aufenthalt der Betroffenen lange, doch standen die Unterbringungen unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Entwicklung und waren richterliche Genehmigungen jeweils nur als Höchstfristen erteilt; der Betreuer konnte die Fortdauer beeinflussen. Zudem wurde die Mietwohnung fortlaufend für eine Rückkehr vorgehalten und die offene Abteilung diente der Rückführung in das soziale Umfeld. • Gesetzeszweck: Der erhöhte Betreuungsaufwand durch Betreuung aus der Ferne und Organisation der Rückkehr rechtfertigt die Berücksichtigung der höheren Vergütung nach § 5 Abs.2 Satz2 Nr.4 VBVG. • Ergebnis der Prüfung: Die Voraussetzungen für die niedrigere Heimbewohnervergütung lagen nicht vor; deshalb war die vom Amtsgericht angeordnete Rückerstattung nicht zu Recht festgesetzt. Die Beschwerde des Betreuers ist begründet. Das Landgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und setzt die Vergütung für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.09.2014 nach § 5 Abs.2 Satz2 Nr.4 VBVG auf insgesamt 2.310,00 EUR fest (15 Monate x 3,5 Stunden x 44,00 EUR). Da bereits 1.848,00 EUR ausgezahlt wurden, besteht kein Rückerstattungsanspruch der Staatskasse; vielmehr hat der Betreuer einen restlichen Auszahlungsanspruch von 462,00 EUR. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 932,80 EUR festgesetzt. Die Entscheidung begründet sich damit, dass die Unterbringung der Betroffenen nicht als dauerhafter Heimaufenthalt anzusehen war und die tatsächlichen Umstände die höhere Vergütung rechtfertigen.