Urteil
14 O 275/17
LG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Käufer, der ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug in Kenntnis der Betroffenheit erwirbt, kann sich gegenüber dem Verkäufer nicht auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche nach § 442 BGB berufen.
• Hersteller haftet bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht für 'kleinen' Schadensersatz; bei arglistiger Täuschung besteht regelmäßig nur Anspruch auf das negative Interesse (Kaufpreiserstattung Zug-um-Zug gegen Rückübereignung).
• Für eine Feststellungsklage wegen unbestimmter künftiger Vermögensschäden fehlt es an Feststellungsinteresse, wenn der Eintritt des Schadens nicht hinreichend wahrscheinlich ist.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn der Adressat der Forderung bekanntermaßen nicht zur Regulierung bereit ist; die Kosten sind dann wegen fehlender Zweckmäßigkeit nicht erstattbar.
Entscheidungsgründe
Kauf in Kenntnis der Abgasskandalbetroffenheit schließt Gewährleistungs- und deliktische Haftung aus • Käufer, der ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug in Kenntnis der Betroffenheit erwirbt, kann sich gegenüber dem Verkäufer nicht auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche nach § 442 BGB berufen. • Hersteller haftet bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht für 'kleinen' Schadensersatz; bei arglistiger Täuschung besteht regelmäßig nur Anspruch auf das negative Interesse (Kaufpreiserstattung Zug-um-Zug gegen Rückübereignung). • Für eine Feststellungsklage wegen unbestimmter künftiger Vermögensschäden fehlt es an Feststellungsinteresse, wenn der Eintritt des Schadens nicht hinreichend wahrscheinlich ist. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn der Adressat der Forderung bekanntermaßen nicht zur Regulierung bereit ist; die Kosten sind dann wegen fehlender Zweckmäßigkeit nicht erstattbar. Der Kläger kaufte am 30.09.2015 bei der Erstbeklagten einen gebrauchten VW Passat 2.0 TDI zum Preis von 16.900 EUR. Der Motor war mit einer Software ausgestattet, die im Prüfmodus niedrigere Abgaswerte zeigte; der Wagen war vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffen. Der Kläger ließ später das vom KBA geforderte Software-Update aufspielen und behauptet, das Update schädige den Motor und mindere den Wert des Fahrzeugs um mindestens 25 %. Er macht gegenüber der Zweitbeklagten (Hersteller) und der Erstbeklagten (Händler) Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bzw. Betrug geltend sowie Gewährleistungs- und Freistellungsansprüche wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagten bestreiten sowohl eine täuschende Handlung mit kausalem Zusammenhang mit dem Erwerb als auch einen merkantilen oder technischen Minderwert; die Erstbeklagte beruft sich subsidiär auf erfolgreiche Nachbesserung und Verjährung. • Die Klage ist insgesamt unbegründet bzw. teilweise unzulässig; der Tenor weist die Klage ab. • Zu Ziff.1 (Geldforderung/Minderung): Gegen die Zweitbeklagte ist der Antrag unschlüssig, weil bei arglistiger Täuschung regelmäßig nur das negative Interesse (Rückabwicklung gegen Kaufpreiserstattung abzgl. Nutzungen) verlangt werden kann, nicht ein Verbleib des Fahrzeugs mit Liquidation des Minderwerts. Gegen die Erstbeklagte greift § 442 BGB, weil der Kläger den Wagen in Kenntnis der Abgasskandalbetroffenheit erworben hat. • Zur Kenntnis des Klägers: Das Gericht berücksichtigt öffentliche Berichterstattung und die glaubhafte Zeugenaussage des Verkaufsmitarbeiters A., wonach der Kläger vor Vertragsschluss über die Abgasskandalbetroffenheit aufgeklärt wurde; deshalb fehlt es an der notwendigen Kausalität für deliktische Haftung der Zweitbeklagten. • Zu Ziff.2 (Feststellungsklage): Gegen die Zweitbeklagte fehlt es an Feststellungsinteresse, weil zukünftige weitere Vermögensschäden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt sind und Verjährungsrisiken die Klage nicht rechtfertigen. Gegen die Erstbeklagte ist ein Feststellungsinteresse zwar möglich wegen möglicher verjährungsrelevanter Gewährleistungsansprüche, gleichwohl scheitert der Antrag, weil der Kläger den Mangel kannte und § 442 BGB anwendbar ist; eine Schadensersatzpflicht für etwaige Update-Folgeschäden ist nicht substantiiert dargestellt. • Zu Ziff.3 (Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten): Selbst wenn zulässig, besteht kein Erstattungsanspruch, weil die materiellen Hauptansprüche nicht durchgehen. Soweit es um Kosten gegenüber der Zweitbeklagten geht, sind diese wegen bekannter Zahlungsunwilligkeit und fehlender Zweckmäßigkeit der außergerichtlichen Tätigkeit nicht erstattungsfähig. • Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 3 ZPO. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Streitwert wurde auf 16.900 EUR festgesetzt. Die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz, Minderung, Feststellung weitergehender Ersatzpflichten und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sind weder gegen die Erstbeklagte noch gegen die Zweitbeklagte begründet. Gegen die Zweitbeklagte fehlt es an Schlüssigkeit und Feststellungsinteresse; gegen die Erstbeklagte greift § 442 BGB, weil der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der Abgasskandalbetroffenheit erworben hat, sodass kaufrechtliche Gewährleistungs- und die geltend gemachten deliktischen Ersatzansprüche nicht durchgreifen. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, weil ein außergerichtlicher Erfolg gegenüber der Zweitbeklagten aufgrund bekannter Zahlungsunwilligkeit nicht zu erwarten war.