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Beschluss

16 Qs 30/19

LG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In einem Einziehungsverfahren nach §29a OWiG entsteht neben der Verfahrensgebühr KV Nr. 5116 VV RVG auch die Grundgebühr KV Nr. 5100 VV RVG. • Weitere Gebühren aus den KV Nr. 5101 bis 5114 VV RVG setzen regelmäßig das Vorliegen oder die Bemessung einer Geldbuße voraus und fallen bei reinem Einziehungsverfahren ohne Bußgeld nicht an. • Die Verfahrensgebühr KV Nr. 5116 VV RVG kann mehrfach entstehen, wenn der Verteidiger sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Rechtsbeschwerde tätig wird. • Notwendige Auslagen nach KV Nr. 7002 VV RVG sind zu erstatten; die Kosten eines Beschwerdeverfahrens können hälftig zwischen Staatskasse und Betroffenem verteilt werden.
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch bei Einziehungsverfahren: Grundgebühr und Verfahrensgebühren • In einem Einziehungsverfahren nach §29a OWiG entsteht neben der Verfahrensgebühr KV Nr. 5116 VV RVG auch die Grundgebühr KV Nr. 5100 VV RVG. • Weitere Gebühren aus den KV Nr. 5101 bis 5114 VV RVG setzen regelmäßig das Vorliegen oder die Bemessung einer Geldbuße voraus und fallen bei reinem Einziehungsverfahren ohne Bußgeld nicht an. • Die Verfahrensgebühr KV Nr. 5116 VV RVG kann mehrfach entstehen, wenn der Verteidiger sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Rechtsbeschwerde tätig wird. • Notwendige Auslagen nach KV Nr. 7002 VV RVG sind zu erstatten; die Kosten eines Beschwerdeverfahrens können hälftig zwischen Staatskasse und Betroffenem verteilt werden. Der Betroffene war wegen eines Verstoßes gegen die SpielV und GewO Gegenstand eines Einziehungsbescheids über 31.299,99 Euro. Im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs ordnete das Amtsgericht Lörrach eine Einziehung in Höhe von 20.000,00 Euro an. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte das Verfahren endgültig ein und legte die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last. Der verteidigende Rechtsanwalt beantragte die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen ausgehend von einem Gegenstandswert von 31.303,49 Euro; das Amtsgericht setzte jedoch nur einen Teilbetrag fest. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen, mit dem Begehren insbesondere die Festsetzung weiterer Gebühren, darunter die doppelte Abgeltung der Verfahrensgebühr für beide Instanzen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Kostenfestsetzung ist statthaft und fristgerecht. • Gebührenentstehung: Für die Vertretung in einem Einziehungsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach KV Nr. 5116 VV RVG; diese entsteht gesondert sowohl für die Tätigkeit im ersten Rechtszug als auch für die Tätigkeit in der Rechtsbeschwerde. • Grundgebühr: Neben der Verfahrensgebühr entsteht zudem die Grundgebühr KV Nr. 5100 VV RVG, da die Systematik und der Wortlaut des Vergütungsverzeichnisses die Entstehung der Grundgebühr für jede Tätigkeit in Bußgeldsachen vorsehen und die zusätzlichen Gebühren nebeneinander stehen. • Ausschluss weiterer Gebühren: Gebühren der KV Nr. 5101 bis 5114 VV RVG setzen das Vorliegen bzw. die Bemessung einer Geldbuße voraus; in einem reinem Einziehungsverfahren ohne Bußgeld können diese Tatbestände nicht herangezogen werden. • Vorbemerkung 5.1 (2) VV RVG: Die fingierte Bemessung nach der Vorbemerkung ist auf das Verwaltungsverfahren vor der Behörde und auf dort noch ausstehende Bußgeldbemessungen zugeschnitten und begründet keine zusätzliche gerichtliche Vergütung in der vorliegenden Konstellation. • Höhe der Gebühren: Die Verfahrensgebühr bemisst sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert; vorliegend ergeben sich 938,00 Euro für den ersten Rechtszug und 742,00 Euro für die Rechtsbeschwerde; die Grundgebühr wurde mit 128,00 Euro festgesetzt; notwendige Auslagen 20,00 Euro. • Kostenverteilung: Da die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, ist es billig, die Kosten des Beschwerdeverfahrens hälftig zwischen Staatskasse und Betroffenem zu teilen. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Die erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden auf insgesamt 1.828,00 Euro festgesetzt (Verfahrensgebühr 1.680,00 Euro gesplittet in 938,00 Euro und 742,00 Euro, Grundgebühr 128,00 Euro, Auslagen 20,00 Euro) nebst Zinsen seit 23.08.2018. Die weitergehende Beschwerde wurde verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Staatskasse und Betroffener je zur Hälfte; die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse zur Hälfte. Der Anspruch beruht auf der Annahme, dass neben der Verfahrensgebühr KV Nr. 5116 VV RVG die Grundgebühr KV Nr. 5100 VV RVG entsteht, während weitere gebührenrechtliche Tatbestände der KV Nr. 5101 bis 5114 VV RVG in einem reinen Einziehungsverfahren ohne Bußgeld nicht anfallen.