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Beschluss

4 T 2/13

LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2013:0625.4T2.13.0A
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Leitsätze
Die Bestellung zum generellen Beteiligten im Rahmen einer langjährigen Betreuung für alle aktuell und künftig anfallenden Einzelverfahren ist nicht zulässig.(Rn.15)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 07.12.2012 - 149 XVII 129/99 - werden zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestellung zum generellen Beteiligten im Rahmen einer langjährigen Betreuung für alle aktuell und künftig anfallenden Einzelverfahren ist nicht zulässig.(Rn.15) 1. Die Beschwerde des Betroffenen sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 07.12.2012 - 149 XVII 129/99 - werden zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Betroffene und die Beteiligte zu 2., Schwester des Betroffenen, wenden sich jeweils mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ihre Anträge, die Beteiligte zu 2. als Beteiligte i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 2, §§ 274, 315 FamFG zum Verfahren hinzuzuziehen, zurückgewiesen wurden. Für den Betroffenen besteht seit dem Jahr 1999 eine rechtliche Betreuung. Mit Beschluss vom 17.08.2012 (AS 10525 ff.) hatte das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung die vorläufige geschlossene Unterbringung des Betroffenen in einer Pflegeeinrichtung durch den Betreuer für die Dauer von 6 Wochen genehmigt. Mit Telefax vom 18.08.2012, eingegangen beim Amtsgericht am 19.08.2012 (AS 10619), beantragte die Beteiligte zu 2. „für alle in Frage kommenden Aufgabengebiete meinen Beitritt als Beteiligte in den bezeichneten Verfahren“ und führte im Betreff des Schreibens unter anderem den Beschluss vom 17.08.2012 auf. Ferner bat sie für die Zukunft um Übersendung aller relevanter Unterlagen. Im Rahmen der richterlichen Anhörung am 20.08.2012 beantragte auch der Betroffene, seine Schwester zum Verfahren hinzuzuziehen. Ferner erklärte er, er ermächtige seine Schwester, in dem Verfahren in seinem Namen zu handeln (Anhörungsprotokoll AS 10607 ff.). Mit Beschluss vom 22.08.2012 (AS 10613) hob das Amtsgericht den Beschluss, mit dem die geschlossene Unterbringung des Betroffenen genehmigt worden war, auf. Mit Schreiben vom 5.9.2012 (AS 10661) beantragte die Beteiligte zu 2. nochmals, über ihre Beteiligung zu entscheiden und ihr Unterlagen zuzusenden. Die Akte war zwischenzeitlich wegen weiterer Rechtsmittel des Betroffenen an den Bundesgerichtshof versendet. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7.12.2012 (AS 10705 f.) lehnte das Amtsgericht die Anträge des Betroffenen und der Beteiligten zu 2. auf Hinzuziehung der Beteiligten zu 2. im Betreuungsverfahren ab, da nach dem bisherigen Verlauf davon ausgegangen werden müsse, dass die Beteiligte zu 2. unreflektiert die Schilderungen des Betroffenen mit zum Teil beleidigendem Inhalt in den von ihr unterzeichneten Schreiben übernehme. Ihre Beteiligung sei daher weder sachgerecht noch verfahrensfördernd. Der Beschluss wurde dem Betroffenen und der Beteiligten zu 2. jeweils am 11.12.2012 zugestellt. Hiergegen legte die Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 19.12.2012 (AS. 10715 ff.), eingegangen beim Amtsgericht am gleichen Tag per Telefax, sofortige Beschwerde ein. Die Beteiligte zu 2. führt aus, die Schreiben, die das Amtsgericht zur Ablehnung ihrer Beiziehung als Beteiligte heranziehe, stammten von ihrem Bruder. Sie habe sie lediglich der Form halber im Namen ihres Bruders gezeichnet, damit sie formwirksam bei Gericht hätten eingereicht werden können; ihr Bruder sei hierzu nicht in der Lage. Sie habe sich jedoch hierdurch nicht die Äußerungen ihres Bruders in den Schreiben zu eigen machen wollen. Ferner ging beim Amtsgericht am 21.12.2012 ein undatiertes Schreiben unter dem Briefkopf des Betroffenen ein (Aktenseite 10727), das als Beschwerde gegen den Beschluss vom 7.12.2012 bezeichnet ist. Das Schreiben trägt die Unterschrift der Beteiligten zu 2. mit dem Zusatz "A. S., Unterschrift S. S. als Bote in Vollmacht des Betroffenen“. Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 08.01.2013 (AS 10751) nicht abgeholfen. II. Die zulässigen, insbesondere gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden des Betroffenen und der Beteiligten zu 2. sind nicht begründet. 1. Allerdings hält die Kammer das Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 2. für stichhaltig, wonach sie sich mit den im Auftrag ihres Bruders unterzeichneten Schreiben dessen Inhalt nicht zu Eigen gemacht hat, weshalb eine förmliche Beteiligung nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen hätte abgelehnt werden dürfen. 2. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts hat jedoch gleichwohl im Ergebnis Bestand. a. Der Betroffene und die Beteiligte zu 2. begehren der Sache nach eine Art genereller Beteiligung der Beteiligten zu 2. im Rahmen des gesamten Betreuungsverfahrens. Eine solche ist dem Verfahrensrecht des FamFG aber fremd. Unter dem „einheitlichen Dach“ einer rechtlichen Betreuung können verschiedene Einzelverfahren ablaufen, wie z. B. ein Verfahren zur Entscheidung über die Fortdauer einer Betreuung oder auch ein Verfahren zur gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des Betreuers. Nur für einige dieser Einzelverfahren sieht das Verfahrensrecht die Möglichkeit vor, Dritte förmlich zu beteiligen, mit den sich aus der Beteiligtenstellung dann ergebenden Rechten, z. B. dem Recht auf Akteneinsicht (§ 13 FamFG) oder der Beschwerdebefugnis (§ 303 Abs. 2 FamFG). Die förmliche Beteiligung eines Angehörigen in Betreuungssachen ist in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG geregelt. Danach können bestimmte Angehörige, darunter auch die Geschwister eines Betroffenen, beteiligt werden „in den in Absatz 3 genannten Verfahren“. In § 274 Abs. 3 FamFG werden als Verfahren genannt: - in Nr. 1: „Verfahren über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts“ und - in Nr. 2: „Verfahren über Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art“. Ferner regelt § 315 FamFG die förmliche Beteiligung Dritter in Unterbringungssachen, die in § 312 FamFG näher definiert werden. Eine Hinzuziehung Dritter außerhalb der im Gesetz aufgeführten Verfahrensgegenstände ist nicht möglich (Jürgens, Betreuungsrecht 4. Aufl. 2011, § 274 FamFG Rn. 13; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 274 Rn. 37). b. Der Betroffene und die Beteiligte zu 2. haben zwar ihre Anträge auf Beteiligung zu einem Zeitpunkt gestellt, als beim Amtsgericht noch das Verfahren über die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen anhängig war. Eine förmliche Beteiligung der Beteiligten zu 2. in diesem Verfahren, das ein Verfahren i. S. v. §§ 315, 312 FamFG darstellt, wäre in diesem Zeitpunkt grundsätzlich möglich gewesen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses war das Unterbringungsverfahren jedoch rechtskräftig abgeschlossen, nachdem das Amtsgericht bereits am 22.08.2012 den Beschluss, mit dem die geschlossene Unterbringung genehmigt worden war, wieder aufgehoben hatte. Für die Hinzuziehung eines Beteiligten besteht nach Beendigung des Verfahrens kein Bedarf (vgl. Bumiller/Haders, FamFG, 10. Aufl. 2011, § 7 Rn. 35 für den Fall der rechtskräftigen Sachentscheidung). Dass das Amtsgericht nicht schon früher über die Anträge auf Beteiligung entschieden hat, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Ziel der Anträge auf Hinzuziehung war es, die geschlossene Unterbringung des Betroffenen zu beenden. Dem hat das Amtsgericht durch die Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses vom 17.08.2012 bereits am 22.08.2012 entsprochen. Ein anderes der in den § 274 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 FamFG oder § 315 FamFG genannten Verfahren war im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses nicht anhängig, so dass auch insoweit eine Hinzuziehung der Beteiligten zu 2. nicht in Betracht kam. Für das weitere Verfahren wird das Amtsgericht allerdings, sollte eines der in den §§ 274 Abs. 3, 315 FamFG aufgeführten Verfahren eingeleitet werden, zu prüfen haben, ob die Beteiligte zu 2., die nach § 7 Abs. 5 FamFG von der Einleitung eines solchen Verfahrens zu benachrichtigen sein dürfte, nach Antragstellung hinzuzuziehen ist. 3. Für gerichtliche Verfahren fallen gemäß § 131 Abs. 5 KostO keine Gerichtsgebühren an. Soweit außergerichtlich Auslagen entstanden sind, sind diese, da die Beschwerden zurückgewiesen wurden, nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.