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Beschluss

3 S 233/14

LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2015:0723.3S233.14.00
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Leitsätze
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wegen eines Anspruchs auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails und "Zufriedenheitsanfragen" durch den "Kundenservice" eines Flugbuchungsportals (nach erfolgtem Widerspruch gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG) kann durch Schätzung auf (nicht mehr als) 500,00 Euro festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist kein Gesichtspunkt erkennbar, die drohende Beeinträchtigung des Klägers und dessen mit dem Aussortieren unerwünschter E-Mails verbunden Aufwand auf einen höheren Betrag zu schätzen.(Rn.32)
Tenor
Der auf § 32 Abs. 2 RVG gestützten Streitwertbeschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der Kammer vom 02.07.2015 wird nicht abgeholfen. Diese wird dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wegen eines Anspruchs auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails und "Zufriedenheitsanfragen" durch den "Kundenservice" eines Flugbuchungsportals (nach erfolgtem Widerspruch gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG) kann durch Schätzung auf (nicht mehr als) 500,00 Euro festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist kein Gesichtspunkt erkennbar, die drohende Beeinträchtigung des Klägers und dessen mit dem Aussortieren unerwünschter E-Mails verbunden Aufwand auf einen höheren Betrag zu schätzen.(Rn.32) Der auf § 32 Abs. 2 RVG gestützten Streitwertbeschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der Kammer vom 02.07.2015 wird nicht abgeholfen. Diese wird dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt. I. Mit seiner Beschwerde greift der Kläger die Streitwertfestsetzung der Kammer für das Berufungsverfahren im Urteil vom 02.07.2015 an. Dem Urteil und der Streitwertfestsetzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie unter der E-Mail Adresse F...@rechtsanwalt K.de einen Flug nach Sardinien. Der Kläger hat unstreitig gestellt, dass im Rahmen des Registrierungsvorgangs bzw. der Flugbuchung bei Erhebung der E-Mail Adresse von Seiten der Beklagten mit folgendem Text darauf hingewiesen wurde, dass er der Zusendung weiterer Informationen widersprechen könne: „Kontaktaufnahme zur Informationsübersendung Von Zeit zu Zeit senden wir Ihnen per E-Mail Einzelheiten zu unseren Sonderangeboten und Aktionen sowie zu unseren Produkten und Leistungen, die für Sie und Ihre Familie von Interesse sein könnten. o Wenn Sie keine derartigen Informationen von F per E-Mail erhalten möchten, klicken Sie bitte dieses Kästchen an. Sie können der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse für die Zusendung von derartigen Informationen jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Widersprechen können Sie auf F.com oder indem Sie den in unserer Datenschutzrichtlinie aufgeführten Schritten folgen. Darüber hinaus können Sie uns Ihren Widerspruch auch über die folgenden Kontaktdaten mitteilen: F, (...) oder klicken Sie bitte hier“. Nach seiner Buchung erhielt der Kläger zahlreiche E-Mails der Beklagten in denen - mit variierendem Text - informiert wurde, “um keine weiteren Nachrichten von F zu erhalten, klicken sie bitte hier“. Am 27.09.2013 folgten zwei „feedback-Anfragen“, die ebenfalls den Hinweis enthielten, dass weitere Anfragen „durch klicken“ verhindert werden könnten. Am 10.10.2013 erhielt der Kläger nochmals Werbung für Flüge der Beklagten. Mit Schreiben vom 10.10.2013 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 24.10.2013 schriftlich auf, ihm keine E-Mails werbenden Inhalts mehr zu übersenden und fügte eine entsprechende Unterlassungserklärung bei. Er erhielt in der Folgezeit bis 18.12.2013 dennoch verschiedene E-Mails, u.a. mit Flugangeboten der Beklagten und eine Kundenzufriedenheitsanfrage, obwohl er mit Schreiben vom 25.10.2013 nochmals auf sein Schreiben vom 10.10.2013 hingewiesen hatte. Die daraufhin vom Kläger zum Landgericht Freiburg erhobene Unterlassungsklage wurde durch Beschluss vom 24.03.2014 an das Amtsgericht Freiburg verwiesen. Zuletzt stellte der Kläger dort folgenden Antrag: 1. Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 €‚ und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den (...), dazu verurteilt, es zu unterlassen, a) dem Kläger Nachrichten per Email zu übermitteln oder übermitteln zu lassen, in denen er dazu aufgefordert wird, an Kundenzufriedenheitsbefragungen teilzunehmen, nachdem er bei der Beklagten Flüge gebucht und/oder deren Kundenservice kontaktiert hatte, wenn der Kläger nicht vor dem Empfang ausdrücklich erklärt hatte, solche Nachrichten erhalten zu wollen. hilfsweise zu 1. a): dem Kläger Nachrichten per Email zu übermitteln oder übermitteln zu lassen, in denen er dazu aufgefordert wird, an Kundenzufriedenheitsbefragungen teilzunehmen, nachdem er bei der Beklagten Flüge gebucht und/oder deren Kundenservice kontaktiert hatte, wenn der Kläger der Beklagten vor dem Empfang der jeweiligen Nachricht per Mail und/oder Brief erklärt hatte, solche Nachrichten nicht erhalten zu wollen. b) dem Kläger Nachrichten per Email zu übermitteln oder übermitteln zu lassen, in denen zumindest unter anderem Hotelübernachtungen und/oder Mietfahrzeuge und/oder Reiseversicherungen angepriesen bzw. entsprechende Offerten verlinkt werden, wenn dies geschieht wie in den Mails vom 20.08.20 13, 14:35 Uhr bzw. 26.08.2013, 12:41 Uhr, sofern der jeweilige Vertragsschluss nicht mit der Beklagten, sondern dritten Unternehmen erfolgen soll, wenn der Kläger nicht zuvor ausdrücklich erklärt hatte, solche Nachrichten erhalten zu wollen, hilfsweise zu 1. b): dem Kläger Nachrichten per Email zu übermitteln oder übermitteln zu lassen, in denen zumindest unter anderem Hotelübernachtun gen und/oder Mietfahrzeuge und/oder Reiseversicherungen angepriesen bzw. entsprechende Offerten verlinkt werden, wenn dies geschieht wie in den Mails vom 20.08.2013, 14:35 Uhr bzw. 26.08.2013, 12:41 Uhr, sofern der jeweilige Vertragsschluss nicht mit der Beklagten, sondern dritten Unternehmen erfolgen soll, wenn der Kläger der Beklagten vor dem Empfang der jeweiligen Nachricht per E-Mail und/oder Brief erklärt hatte, solche Nachrichten nicht erhalten zu wollen. c) dem Kläger Nachrichten per E-Mail zu übermitteln oder übermitteln zu lassen, in denen Flugreisen angepriesen werden, nachdem er bei der Beklagten Flüge gebucht hatte, wenn der Kläger der Beklagten vor dem Empfang der jeweiligen Nachricht per Mail und/oder Brief ausdrücklich erklärt hatte, solche Nachrichten nicht erhalten zu wollen. 2. Die Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger mitzuteilen, wen Sie mit dem Versand der von ihr bzw. in ihrem Auftrag an den Kläger übermittelten Mails vom 20.8.2013, 14:35 Uhr; 26.8.20 13, 12:41 Uhr; 27.8.20 13, 12:52 Uhr; 30.8.2013, 4:46 Uhr; 11.9.2013, 16:17 Uhr; 11.9.2013, 19:49 Uhr; 15.9.2013, 13:53 Uhr; 16.9.2013, 14:25 Uhr, 19.9.2013, 14:43 Uhr; 24.9.2013, 19:00 Uhr, 27.9.2013, 12:03 Uhr, 27.9.2013, 16:51 Uhr, 10.10.2013, 4:25 Uhr; 22.10.2013, 3:44 Uhr; 22.10.2013, 15.41 Uhr; 7.11.2013, 3:54 Uhr; 8.11.2013, 16:06 Uhr; 12.11.2013, 5:03 Uhr, 21.11.2013, 3:45 Uhr, 2.12.2013, 4:22 Uhr, 18.12.2013, 16:50 Uhr beauftragt hat und/oder wer den Versand dieser Mails sodann tatsächlich für sie übernommen hat. 3. Die Beklagte wird dazu verurteilt, 6,85 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem Basiszinssatz hierauf ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Das Amtsgericht gab der Klage unter Abweisung im Übrigen mit folgendem Tenor statt: „Die Beklagte wird verurteilt, es dem Kläger gegenüber zu unterlassen, nach der Buchung eines Fluges auf ihrer Webseite unter Angabe einer E-Mail Adresse ohne seine ausdrückliche Zustimmung per E-Mail Werbung über Mietwagen, Hotels oder sonstige Reisenebenleistungen zu übersenden.“ Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Nach Berufungseinlegung hat die Beklagte die mit dem ursprünglichen Klagantrag Ziffer 2 beantragte Auskunft erteilt. Insoweit hat der Kläger Teilerledigung erklärt, die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung widersprochen. Im Übrigen vertrat der Kläger die Ansicht, der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils sei zu unbestimmt. Seinem Antrag, Werbung für Flüge und Kundenzufriedenheitsanfragen zu untersagen - jedenfalls wenn man diese nicht sowieso als Werbung ansehen wolle - habe das Amtsgericht zudem nicht stattgegeben. Jedenfalls nach dem ausdrücklichen Widerspruch hätten im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG weder E-Mails mit Zufriedenheitsanfragen noch solche mit Werbung für eigene Flüge übersandt werden dürfen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gebe es für ihn keine Verpflichtung, bei Kundenzufriedenheitsanfragen und Werbung für eigene Flüge die eingeräumt „opt-out-funktion“ zu verwenden. Der Kläger verfolgte demgemäß seinen erstinstanzlichen Antrag - mit Ausnahme des für erledigt erklärten Antrags 2 - auch in der Berufung weiter. Die Beklagte beantragte Verwerfung, hilfsweise Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigte das angefochtene Urteil, hielt die Berufung für unzulässig und meinte, dass für Zufriedenheitsanfragen und Werbung für Flugangebote die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG gegeben seien. Die Kammer hat mit Verfügung vom 11.12.2014 und 16.01.2015 auf Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hingewiesen. Den Gebührenstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.02.2015 auf 800,00 € festgesetzt (Unterlassungsanspruch: 600,00 €; Auskunftsanspruch: 200,00 €). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde durch die Kammer mit dem angegriffenen Beschluss auf bis 500,00 € festgesetzt. II. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine Abänderung der Streitwertfestsetzung. Auf die Begründung im Urteil vom 02.07.2015 - die dortigen Ausführungen zur Beschwer gelten für den Streitwert entsprechend - wird Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung enthält gegenüber den umfangreichen Ausführungen im Berufungsverfahren zur „Streitwertproblematik“, die die Kammer bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Die Kammer teilt schon im Hinblick auf § 3 ZPO ausdrücklich die Ansicht des Klägers, wonach „dem Gericht (allein) die Schätzung [obliegt], wie gravierend sich die Beeinträchtigung im konkreten Fall für den Betroffenen auswirkt“. Der Bundesgerichtshof überprüft Entscheidungen zur Beschwer zudem lediglich auf einen Ermessensfehlgebrauch und kommt daher, wie dessen im Verfahren zitierte Entscheidungen zeigen, zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen. So hat der Bundesgerichtshof auch die Festsetzung einer Beschwer von 100,00 € wegen eines (erstinstanzlich abgewiesenen) Anspruchs auf Unterlassung des Einwurfs von Werbematerial einer Pizzeria in Briefkästen unbeanstandet gelassen (Beschluss v. 09.07.2004 -V ZB 6/04 juris). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vermag die Kammer keinen Gesichtspunkt erkennen, der es erlauben würde, die drohende Beeinträchtigung des Klägers und dessen mit dem Aussortieren unerwünschter E-Mails verbundenen Aufwand - soweit im Berufungsverfahren noch relevant - auf einen über 500,00 € liegenden Betrag zu schätzen. Hierbei ist es der Kammer nicht verwehrt, im Rahmen der Schätzung auch Streitwertfestsetzungen in anderen, amtsgerichtlichen, „Unterlassungsverfahren“ vergleichend zu berücksichtigen. Dies sind nicht etwa nur - wie im angefochtenen Beschluss angesprochen - Verfahren im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes, sondern durchaus auch „normale“ Unterlassungsklagen, etwa wegen der permanenten Behinderung dinglicher Überfahrtsrechte (was häufig ein Streitgegenstand ist und nach Ansicht der Kammer eine ganz erheblich höhere Beeinträchtigung darstellt), die regelmäßig mit einem Streitwert von - teils deutlich - unter 5.000,00 € bewertet werden. Eine Anhörung der Beklagten im Abhilfeverfahren war entbehrlich, nachdem die Entscheidung nicht zu deren Nachteil abgeändert wurde.