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Urteil

9 S 87/17

LG Freiburg (Breisgau) 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2017:1219.9S87.17.00
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Leitsätze
1. Als Saatgut gezüchteter Hybridmais ist ein hochwertiges Handelsgewächs. Ein Wildschadensersatzanspruch hinsichtlich der Beschädigung des Saatgutes durch Schwarzwild setzt entsprechende Schutzvorrichtungen voraus.(Rn.5) 2. Was als übliche Schutzvorrichtung im Sinne des § 55 Abs. 2 S. 2 JWMG anzusehen ist, ergibt sich aus § 11 DVO JWMG. Als übliche Schutzvorrichtung zum Schutze gegen Schwarzwild werden Elektrozäune zwar als ausreichend angesehen, dies allerdings nur dann, wenn sie den wilddichten Zäunen in deren Wirksamkeit gleichstehen. Die Begrifflichkeit "wilddicht" ist dahin zu verstehen, dass eine voll umfassende Einzäunung der Anbaufläche vorliegen muss, um ein Betreten durch Schwarzwild auszuschließen. Dies war vorliegend unstreitig nicht der Fall, da lediglich die Waldkante des betroffenen Anbaugebietes eingezäunt war, während die übrigen Seiten der Anbauflächen offen standen.(Rn.13) 3. Eine Haftung einer Jagdgenossenschaft bzw. des Jagdpächters für Wildschäden aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil das Verhalten des Wildes ursächlich für den Schaden ist.(Rn.19) 4. Bei den Bestimmungen des BJagdG handelt es sich auch nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Von daher scheidet auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 BJagdG aus.(Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kenzingen vom 25.08.2017, Az. 1 C 74/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil ist ebenso wie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Kenzingen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Saatgut gezüchteter Hybridmais ist ein hochwertiges Handelsgewächs. Ein Wildschadensersatzanspruch hinsichtlich der Beschädigung des Saatgutes durch Schwarzwild setzt entsprechende Schutzvorrichtungen voraus.(Rn.5) 2. Was als übliche Schutzvorrichtung im Sinne des § 55 Abs. 2 S. 2 JWMG anzusehen ist, ergibt sich aus § 11 DVO JWMG. Als übliche Schutzvorrichtung zum Schutze gegen Schwarzwild werden Elektrozäune zwar als ausreichend angesehen, dies allerdings nur dann, wenn sie den wilddichten Zäunen in deren Wirksamkeit gleichstehen. Die Begrifflichkeit "wilddicht" ist dahin zu verstehen, dass eine voll umfassende Einzäunung der Anbaufläche vorliegen muss, um ein Betreten durch Schwarzwild auszuschließen. Dies war vorliegend unstreitig nicht der Fall, da lediglich die Waldkante des betroffenen Anbaugebietes eingezäunt war, während die übrigen Seiten der Anbauflächen offen standen.(Rn.13) 3. Eine Haftung einer Jagdgenossenschaft bzw. des Jagdpächters für Wildschäden aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil das Verhalten des Wildes ursächlich für den Schaden ist.(Rn.19) 4. Bei den Bestimmungen des BJagdG handelt es sich auch nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Von daher scheidet auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 BJagdG aus.(Rn.20) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kenzingen vom 25.08.2017, Az. 1 C 74/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil ist ebenso wie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Kenzingen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Wildschadens in Anspruch. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Auf dessen Begründung, die sich die Kammer nach Prüfung zu eigen macht, kann daher zunächst verwiesen werden. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Klägerin steht wegen des der Zedentin entstandenen Wildschadens kein Schadenersatzanspruch aus § 53 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 JWMG i. V. m. dem Jagdpachtvertrag vom 11.03.2010 gegen die Beklagten zu. Der Anspruch ist gemäß § 55 Abs. 2 JWMG ausgeschlossen, weil der Schaden an einer Sonderkultur entstanden ist und die Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen, unterblieben ist. 1. Bei dem von der Zedentin angebauten Hybridsaatmais handelt es sich um ein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von §§ 55 Abs. 2 JWMG, 32 Abs. 2 BJagdG (in diesem Sinne für Zuchtmais: AG Bruchsal, Urt. v. 04.04.1996 - 2 C 511/95 -, juris; Brenner, Bürner, Kurz, Jagdrecht in Baden-Württemberg, 12. Aufl. 2015, § 55 JWMG, Rn. 2). Hochwertige Handelsgewächse sind nur solche, die für den direkten Endverbraucher nicht geeignet sind, jedoch den Rohstoff abgeben für wertvolle Waren, die durch Be- oder Verarbeitung haltbar gemacht werden und handelsfähig sind (BGH, Urt. v. 22.07.2004 - III ZR 359/03 -, Rn. 16, juris; Staudinger, BGB (2012), § 835, Rn. 19). Der von der Zedentin produzierte Hybridsaatmais wird als Saatgut aufbereitet und ist somit nicht für den direkten Endverbraucher bestimmt. Ob die das Saatgut erwerbenden Landwirte gemäß Art. 3 Nr. 18 VO (EG) Nr. 178/2002 Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind, ist insoweit irrelevant. Entscheidend ist, dass das Saatgut erst der Produktion des letztlich konsumierbaren Endprodukts dient. Weiter dient der Hybridsaatmais als Rohstoff für die Herstellung von besonders ertragreichem Saatgut. Dabei ist allgemeinbekannt im Sinne von § 291 ZPO, dass Hybridsaatmais nicht in dem Zustand, in dem er geerntet wird, in den Handel gelangt, sondern zuvor aufbearbeitet (so auch der Vortrag der Klägerin, AS I 5) und haltbar gemacht, nämlich insbesondere getrocknet, ggf. gereinigt und gebeizt wird. Dies erfolgt, wie die Geschäftsführerin der Klägerin im Termin vom 05.12.2017 bestätigte, auch im Betrieb der Klägerin. Insofern ist der Hybridsaatmais auch nicht für den direkten Endverbrauch bestimmt, sondern kann erst nach der erfolgten Aufbearbeitung vom erwerbenden Landwirt als Saatgut gesteckt werden. Schließlich handelt es sich bei dem Hybridsaatmais auch um eine wertvolle Ware, da Hybridsaatmais aufgrund des sog. Heterosis-Effekts deutlich höhere Erträge ermöglicht, als dies bei reinerbigen Sorten der Fall ist. Dabei ist die Ertragssteigerung so wesentlich, dass sich die Verwendung von Hybridsorten rentiert, obgleich diese in der Anschaffung teuer sind und überdies, da der Heterosis-Effekt nur über eine Generation lang besteht, jährlich neu erworben werden müssen. Entsprechend sind mit dem Verkauf von Hybridsaatmais mehr als doppelt so hohe Erträge zu erzielen als mit herkömmlichen Mais. Die Klägerin trägt selbst vor, das herkömmlicher Mais zu ca. € 1.800-2.000/ha verkauft werden kann, während der von der Zedentin angebaute Hybridsaatmais ausweislich der Angaben in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten vom 22.09.2016 im Jahr 2016 einen Marktpreis von € 4.200/ha erzielte. Dass aus dem Saatmais ein sehr teures Produkt hergestellt wird, ist nicht erforderlich. So wird beispielsweise auch Hopfen, der zu Bier weiterverarbeitet wird, unter den Begriff des hochwertigen Handelsgewächses gefasst (LG München II, Urt. v. 27.11.1981 - 2 S 1816/79 -, juris). Soweit die Klägerin meint, dass eine Subsumtion von Hybridsaatmais unter das Tatbestandsmerkmal der hochwertigen Handelsgewächse zur Folge hätte, dass auch Bioware hierunter fiele, da mit dieser ein vergleichbar höherer Ertrag als mit konventioneller Ware zu erzielen sei, trifft das nicht zu. Denn Bioprodukte fallen regelmäßig schon deshalb nicht unter die Definition des hochwertigen Handelsgewächses, weil sie nicht verarbeitet werden und für den direkten Endverbrauch bestimmt sind. Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 2 JWMG sprechen, wie das Amtsgericht überzeugend dargelegt hat, für eine Einordnung von Hybridsaatgut als hochwertiges Handelsgewächs. Denn den ersatzpflichtigen Jagdausübungsberechtigten trifft gerade bei höherpreisigen Gewächsen angesichts der grundsätzlich bestehenden verschuldensunabhängigen Kausalitätshaftung ein erhöhtes Haftungsrisiko. Aus diesem Grund soll der Jagdpächter durch die in § 55 Abs. 2 JWMG statuierte Ausnahme davor geschützt werden, für Schäden zu haften, die dadurch entstehen, dass der Eigentümer ohnehin besonders gefährdete und überdies noch hochwertige Gewächse dem Wild schutzlos preisgibt. Dass Mais allgemein für Wildschweine besonders attraktiv ist, räumt auch die Klägerin ein. 2. Der beschädigte Hybridsaatmais war nicht durch übliche Schutzvorrichtungen gesichert, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Denn die Zedentin hatte zur Abwehr eines möglichen Wildschadens nur entlang der zum Wald hin gelegenen Seite der Maisfelder einen Elektrozaun angebracht, während die übrigen Seiten der Maisfelder uneingezäunt waren. Dies genügt den in § 11 DVO JWMG bestimmten Anforderungen an eine übliche Schutzvorrichtung nicht. Gemäß § 11 S. 1 DVO JWMG gelten nur wilddichte Zäune mit ausreichender Standsicherheit als übliche Schutzvorrichtung, wobei gemäß § 11 S. 2 DVO JWMG abweichend von S. 1 Nr. 3 zum Schutz gegen Schwarzwild auch Elektrozäune ausreichend sind, wenn im Einzelfall gewährleistet ist, dass sie den wilddichten Zäunen in der Wirksamkeit gleichstehen. Das ist hier aber nicht der Fall. Zwar ist der die Maisfelder der Zedentin zum Wald hin abgrenzende Elektrozaun - soweit er aufgestellt war und unter der Prämisse einer ausreichenden Pflege - unstreitig wilddicht. Soweit an den übrigen Grundstücksseiten kein Zaun vorhanden ist, fehlt es aber an einer üblichen Schutzvorrichtung. Wilddicht ist ein Zaun, wie das Amtsgericht bereits zutreffend begründet hat, begrifflich nur dann, wenn er geeignet ist, das Wild am Betreten der geschützten Fläche zu hindern. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn - wie hier - die zu schützende Fläche nur an einer Seite überhaupt durch einen Zaun gesichert ist. Durch den für sich genommen wilddichten Elektrozaun ist lediglich die Waldkante des Anbaugebiets einzäunt. Um unter gewöhnlichen Umständen ein Betreten durch Schwarzwild auszuschließen, bedürfte es aber einer voll umfassenden Einzäunung. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagten der Zedentin ausreichend Zaunmaterial zur vollständigen Umzäunung ihrer Anbauflächen zur Verfügung gestellt haben. Denn hierzu waren sie nicht verpflichtet. Die Entscheidung, ob sie für einen vollständigen Schutz der Anbauflächen sorgt oder einen Haftungsausschluss gemäß § 55 Abs. 2 JWMG in Kauf nimmt, war allein Sache der geschädigten Eigentümerin. Weiter ist unerheblich, ob die Wildschweine den vorhandenen Elektrozaun durchbrochen haben oder um den Zaun herum auf die Anbauflächen gelangten. Denn der Haftungsausschluss gemäß § 55 Abs. 2 JWMG i. V. m. § 11 DVO JWMG setzt nicht voraus, dass der Eintritt des Wildschadens nachweislich kausal auf die unzureichende Schutzvorrichtung zurückzuführen ist. Nach § 55 Abs. 2 JWMG kommt es gerade nicht darauf an, ob die Schutzvorrichtung im Einzelfall ausreichend war, sondern darauf, ob eine Schutzvorrichtung vorhanden ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreicht. § 55 Abs. 2 S. 2 JWMG begründet zwar eine Ausnahme gegenüber § 53 JWMG, greift seinem ausdrücklichen Wortlaut nach aber bereits dann, wenn die Herstellung "üblicher Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen" und nicht etwa erst dann, wenn der Eintritt des Wildschadens auf das Fehlen ausreichender Schutzvorrichtungen zurückzuführen ist. Der Feststellung, wie es im Einzelfall zur Umgehung der Schutzvorrichtung kommen konnte, bedarf es weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Rn. 64 darauf abstellt, dass Wildschweine in der Lage seien, jedwede Schutzvorrichtung zu überwinden und hieraus offenbar herleiten möchte, dass eine vollständige Schutzvorrichtung nicht erforderlich sei, weil ohnehin zur Vermeidung von Wildschäden nicht geeignet (Schriftsatz vom 04.12.2017, Rn. 15), ist dies mit der gesetzgeberischen Intention nicht zu vereinbaren. Die Vorschriften der §§ 55 Abs. 2 S. 2 JWMG, 11 DVO JWMG setzen nicht nur die Existenz von zum Schutz gegen Schwarzwild geeigneter Schutzvorrichtungen voraus, sondern legen das Risiko des Vorhandenseins derartiger Schutzvorrichtungen überdies dem Geschädigten auf. 3. Die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 2 JWMG auf Maispflanzen ist schließlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil in § 54 Abs. 3 JWMG bestimmt ist, dass Wildschaden an Maiskulturen nur zu 80% zu ersetzen ist, wenn die geschädigte Person nicht nachweist, dass sie die üblichen und allgemein zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden unternommen hat. § 54 Abs. 3 JWMG gilt zunächst für alle Maiskulturen. Die zugunsten des Pächters angeordnete Haftungsbeschränkung erfolgt vor dem Hintergrund, dass Mais bei Wildschweinen als Futter besonders beliebt ist und die ansonsten grundsätzlich geltende alleinige Haftung des Pächters in diesem Fall nicht angemessen erscheint. Dies schließt aber einen weitergehenden Haftungsausschluss, wenn es sich bei der Maiskultur überdies um ein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 55 Abs. 2 JWMG handelt, nicht aus. Denn § 54 Abs. 3 JWMG stellt gegenüber § 55 Abs. 2 JWMG weder eine Spezialregelung noch eine Ausnahme dar, sondern begründet - ebenso wie § 55 Abs. 2 JWMG - eine Ausnahme gegenüber der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Pächters gemäß § 53 JWMG. 4. Der Klägerin steht auch kein Schadenersatzanspruch aus Deliktshaftung zu. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB scheiden schon deshalb aus, weil der Wildschaden nicht durch die Beklagten, sondern durch das Verhalten des Wildes verursacht wurde. Eine Haftung wegen Unterlassens ausreichender Bejagung scheitert daran, dass keine hinreichend konkrete Rechtspflicht der Beklagten zum Handeln bestand. Die Begründung einer dem Jagdausübungsberechtigten obliegenden Bejagungspflicht bedarf zur Begründung und Begrenzung einer deliktischen Haftung im Hinblick auf Inhalt und Reichweite der Konkretisierung durch die Jagdbehörde. Denn hierbei sind gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 BJagdG neben den berechtigten Interessen der Landwirte auch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen. Die erforderliche Abwägung der unterschiedlichen Belange obliegt der Jagdbehörde und nicht dem Jagdausübungsberechtigten oder dem Zivilgericht (s. m. w. N. Staudinger, BGB (2012), § 835, Rn. 23). Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 2 BJagdG ("Die Hege muss so durchgeführt werden, dass […] insbesondere Wildschäden möglichst vermieden werden.") oder § 21 Abs. 1 BJagdG ("Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben") steht ihr nicht zu. Denn bei diesen, sich in erster Linie an die Jagdbehörden richtenden Bestimmungen des BJagdG handelt es sich nicht um Schutzgesetzte im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (s. m. w. N. Staudinger, BGB (2012), § 835, Rn. 24). 5. Der Klägerin war keine Schriftsatzfrist zur Berufungserwiderung der Beklagten vom 27.11.2017 zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 283 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Ziff. I, III und IV der Berufungserwiderung befassen sich lediglich mit Rechtsfragen, zu denen die Klägerin bereits in der Berufungsbegründung vom 19.10.2017 ausführlich Stellung genommen hatte. Das Vorbringen unter Ziff. V, VI und VII ist nicht entscheidungserheblich. Ziff. VIII beinhaltet lediglich die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag. Soweit die Beklagten unter Ziff. II erstmals näher vortragen, dass der niedergemähte oder gemulchte Vatermais Wildschweine in besonderem Maße anziehe, hat die Klägerin zu diesem neuen Vorbringen bereits in ihrem Schriftsatz vom 04.12.2017 unter Rn. 11 Stellung genommen und war somit zu einer Erklärung zum Vorbringen in der Lage. Auch den Beklagten war zum Schriftsatz der Klägerin vom 04.12.2017 keine Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO zu gewähren. Denn dieser enthält kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen. Mit den Fragen des Regel- Ausnahmeverhältnisses der §§ 53, 55 JWMG und der Bedeutung des § 54 Abs. 3 JWMG hatte die Klägerin sich bereits in der Berufungsbegründung befasst. Zur Frage des Gegenstandes der Entscheidung des AG Bruchsal vom 04.04.1996 hatte sie schon im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 02.08.2017 Stellung genommen. Den Vergleich zwischen Saatmais und Ökoanbau hat sie bereits in der Berufungsbegründung angestellt. Insoweit hatten die Beklagten bereits in der Berufungserwiderung Gelegenheit zur Stellungnahme. In Rn. 11 ff. nimmt die Klägerin zum Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.11.2017 Stellung und wiederholt ihre Rechtsauffassung zur ihres Erachtens erforderlichen Kausalität des fehlenden Zauns für den Eintritt des Wildschadens. Die weiteren Ausführungen bedürfen keine Erwiderung durch die Beklagten, da sie nicht entscheidungserheblich sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Kammer folgt der vom BGH in seinem Urteil vom 22.07.2004 - III ZR 359/03 - zu § 32 Abs. 2 S. 1 BJagdG aufgestellten Definition des hochwertigen Handelsgewächses. Obgleich es sich bei der von der Kammer insoweit angewandten Rechtsnorm des § 55 JWMG um Landesrecht handelt, besteht kein Anlass für eine abweichende Begriffsdefinition, da der Landesgesetzgeber in § 55 Abs. 2 S. 1 JWMG den bundesrechtlichen Begriff des hochwertigen Handelsgewächses aus § 32 Abs. 2 S. 1 BJagdG aufgegriffen und ihm hierdurch eine gleichartige Bedeutung beigemessen hat.