Urteil
6 O 359/16
LG Freiburg (Breisgau) 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2018:0126.6O359.16.00
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Leitsätze
Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin "ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Tiguan, FIN: WVG". Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Tiguan, FIN: WVG. "nachzuliefern", ist ohne nähere Erläuterung, welches Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion gemeint sein soll, unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und der Klageantrag damit unzulässig.(Rn.18)
(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin "ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Tiguan, FIN: WVG". Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Tiguan, FIN: WVG. "nachzuliefern", ist ohne nähere Erläuterung, welches Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion gemeint sein soll, unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und der Klageantrag damit unzulässig.(Rn.18) (Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist bezüglich Klageantrag Ziff. 1 unzulässig, sie ist zudem insgesamt nicht begründet. 1. Der Klageantrag Ziff. 1 ist bereits unzulässig, weil der Klagantrag unbestimmt ist. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Antrag zur Vornahme einer Handlung - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten geboten ist (st. Rspr.; vgl. zum Unterlassungsantrag nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14, GRUR 2016, 702 Rn. 14 = WRP 2016, 874 - Eligard; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 11 = WRP 2016, 1221 - LGA tested, jeweils mwN). Auch soweit mit dem Antrag eine Handlung erstrebt wird und dabei der Weg zur Erreichung des Handlungsziels nicht beschrieben werden muss, muss doch der Handlungserfolg als solcher konkretisiert werden (BGH, MDR 1996, 959, Zöller / Greger, ZPO, 32. Aufl., § 253 Rdn 14; Musielak/Voit, ZPO § 253 Rdn 30ff.). Zur Einhaltung des Bestimmtheitserfordernisses des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt für den Klageantrag die genaue Bezeichnung von Art und Menge der gattungsmäßig geschuldeten Sachen (Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 243 BGB, Rn. 15). Daran fehlt es. b) Vorliegend ist unstreitig, dass der Hersteller VW die Produktion des Tiguan I, den die Klägerin erworben hatte, aufgegeben hat. VW baut nunmehr in seiner auch im Klagantrag explizit genannten aktuellen Serienproduktion mit dem Tiguan II zwar auch noch einen Tiguan mit einem 2,0 TDI Motor, aber sonst mit geänderten Bezeichnungen, Maßen und Motorstärken etc.. So haben die Parteien als Motorisierung des PKW VW Tiguan Sport&Style 4Motion BM 2,0 l TDI vereinbart: 2.0 TDI/(damalige Motorbaureihe VW EA189)/Leistung: 130 kW (177 PS) [EU5-Norm]. Die aktuell produzierten und am Markt verfügbaren Fahrzeuge verfügen demgegenüber über einen Dieselmotor aus der neuen sog. modularen TDI-Generation von Volkswagen (Motortyp EA 288), die allesamt die EU 6-Norm erfüllen. Die Leistungen der nun verbauten Motoren sind mit denen der früheren Motoren nicht vergleichbar. Während das Klägerfahrzeug mit 177 PS motorisiert war, ist nun kein Dieselmodell Tiguan 2,0 TDI mehr mit 177 PS verfügbar. Es stehen jetzt Modelle von 115, 150, 190 und 240 PS zur Verfügung. Die Motoren unterscheiden sich aber nicht nur in der Leistung selbst, sondern auch in weiteren Spezifikationen wie Verbrauch und Abgaswerten. Die vereinbarte Motorisierung des Fahrzeugs ist damit in der neuen Produktpalette nicht mehr verfügbar. Die geänderten Motoreigenschaften haben Einfluss auf das Fahrverhalten, aber auch auf die mit dem Halten des Fahrzeugs verbundenen Kosten. Ausweislich der im Internet allgemein zugänglichen Datenblätter bestehen im Vergleich zum VW Tiguan (2014) 2.0 TDI BlueMotion Technology 4Motion DSG (130 kW) zu dem nächst PS-stärkeren VW Tiguan II (2016) 2.0 TDI SCR BlueMotion Technology (140 kW), dem stärksten derzeit erhältlichen VW Tiguan II (2016) 2.0 TDI SCR BlueMotion Technology (176 kW) und zu dem nächst PS-schwächeren VW Tiguan II (2016) 2.0 TDI SCR BlueMotion Technology (110 kW) folgende Unterschiede. Beschleunig0-100km/hs CO2-Effizienzklasse CO2-Emission(g/km) Frontantrieb Heckantrieb Höchstgeschwindigkeit/km/h Leistung in kW Leistung in PS Manuelle Schaltung Schadstoffklasse Verbrauch (l/100 km) VW Tiguan I 2.0 TDI BlueMotion Technology 4Motion DSG (130 kW) 8,5 C 154 Nein Nein 200 130 177 Nein Euro 5 5,9 Datenblatt zu VW Tiguan 2.0 TDI SCR BlueMotion Technology (110 kW) 9,3 - 10,9 A - B 123 - 147 Ja Nein 185 - 200 110 150 Ja Modelljahr 2016 Euro 6 4,7 - 5,6 Datenblatt zu VW Tiguan II 2.0 TDI SCR BlueMotion Technology (140 kW) 7,9 B 149 Nein Nein 212 140 190 Nein Modelljahr2016 Euro 6 5,7 Datenblatt zu VW Tiguan II 2.0 TDI SCR BlueMotion Technology (176kW) 6,5 C 167 Nein Nein 230 176 240 Nein Modelljahr2016 Euro 6 6,4 Hinzu kommen gerichtsbekannt und aus Anlage B 6 ersichtliche Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes - also der Karosserie - des Fahrzeugs wie z.B.: um bis zu 6 cm veränderte Außenmaße, um 8 cm vergrößerter Radstand; erheblich (um ca. 30 %) verändertes Kofferraumvolumen; neu gestaltete Leuchten; anderes Aussehen (breitere Schweller und Schürzen); veränderter Kühlergrill. c) Soweit die Klägerin ein typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das im Jahr 2014 erworbene Fahrzeug VW Tiguan 1 verlangt, erschließt sich dem Gericht nicht, welches Fahrzeug aus der aktuellen Serie von VW die Klägerin mit ihrem Antrag meint. Der Begriff des Fahrzeugtyps ist auslegungsfähig und wird verschieden gebraucht. So wird etwa nach der VO (EU) 168/2013 Artikel 3, (beck-online) Ziff. 73 ein „Fahrzeugtyp” definiert als eine Gruppe von Fahrzeugen, einschließlich Varianten und Versionen einer bestimmten Klasse, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: a)Klasse und Unterklasse, b)Hersteller, c)Fahrgestell, Rahmen oder Hilfsrahmen, Bodengruppe oder Struktur, woran wesentliche Bauteile befestigt werden, d)Typbezeichnung durch den Hersteller. Nach Art. 2 Spiegelstrich 7 der Richtlinie 70/156/EWG in der durch die Richtlinie 92/53/EWG geänderten Fassung bedeutet „Typ“ eines Fahrzeugs, dass es sich um Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse handelt, die sich zumindest hinsichtlich der in Anhang II B dieser Richtlinie aufgeführten Merkmale nicht unterscheiden (Satz 1), wobei ein Fahrzeugtyp aus mehreren Varianten und Versionen bestehen kann (Satz 2; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 C83/05, Slg. 2006, I6799 Rn. 5 Voigt [insoweit nicht in NJW 2006, 2539]). Für die Fahrzeugklasse M 1, das heißt für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrer (vgl. Anlage II A 1 der Richtlinie 70/156/EWG), umfasst eine Variante eines Fahrzeugtyps gemäß Anlage II B 1 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 und 6 Fahrzeuge innerhalb eines Typs, bei denen die Unterschiede in der Motorleistung nicht mehr als 30% betragen, das heißt die höchste Leistung die niedrigste um nicht mehr als das 1,3-fache übersteigt und die Unterschiede im Hubraum nicht mehr als 20% betragen, das heißt der größte Hubraum den kleinsten um nicht mehr als das 1,2-fache übersteigt (BGH, Urteil vom 24.07.2014, Az. I ZR 119/13). Im Versicherungsrecht gelten demgegenüber andere Typeneinteilungen. Aus diesen Einteilungen folgt nicht, welches Fahrzeug die Klägerin meint. d) Im Streitfall lässt sich auch sonst nicht im Wege der Auslegung ein vollstreckungsfähiger Inhalt der erstrebten Verurteilung der Beklagten ermitteln zumal es sich um ein Fahrzeug mit identischer technischer Ausstattung handeln soll. Welches der aktuell produzierten Fahrzeuge des Herstellers VW von dem Antrag erfasst sein soll, erschließt sich nicht. In ihren Schriftsätzen macht die Klägerin zwar Ausführungen zur Gattungsschuld. Sie weist darauf hin, dass VW das streitgegenständliche Fahrzeug in nahezu identischer Ausstattung anbietet, einzig der noch verwendete mangelhafte Motor sei durch ein neues, den Anforderungen der Euro-6-Norm entsprechendes Aggregat ersetzt. Die Variante des neuen PKW stelle ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug dar. Die Klagepartei habe ein Fahrzeug in einer gewissen Preisklasse, günstigen Umwelt- und Verbrauchswerten und einer Leistung von mindestens der PS-Zahl, welche das Fahrzeug hat, erwerben wollen. Auch danach lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen, welches Fahrzeug - zumal nach dem Antrag in identischer technischer Ausstattung - die Klägerin meint. Mit dem VW Tiguan I 2.0 TDI BlueMotion Technology 4Motion DSG (130 kW) hatte die Klägerin im Jahre 2014 den PS stärksten 2.0 TDI erworben; wenn sie wieder den PS stärksten Diesel wollte, wäre dies seit 10/16 ein Tiguan II 2.0 TDI mit 176 KW = 240 PS. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte im Termin auch nicht aufklären, welches Fahrzeug aus der aktuellen Serie des Herstellers VW vom Antrag erfasst sein soll. Inhalt und Reichweite des Klagantrags sind danach weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar. Diese Unbestimmtheit des Klageziels macht den Klagantrag bereits unzulässig, denn die Frage, was im Wege der Ersatzvornahme beim Hersteller VW bestellt werden kann, würde unzulässigerweise dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben. 2. Selbst wenn der Antrag zulässig wäre und der PS nächst stärkere Tiguan II mit 140 kW aus der aktuellen Serie gemeint wäre, wäre angesichts der oben beschriebenen Unterschiede der Antrag unbegründet, denn eine etwaige Pflicht der Beklagten zur Nachlieferung ist jedenfalls wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. a) Ein Käufer kann bei einem Mangel der Kaufsache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Eine Nacherfüllung scheidet allerdings insoweit aus, als sie in ihrer jeweiligen Form unmöglich i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB ist (MüKo/Westermann, BGB, 7. Aufl. 2016, § 439 BGB Rn. 16). Ist nur eine Form des Nacherfüllungsanspruchs unmöglich, beschränkt sich der Anspruch auf die andere Form der Nacherfüllung. In diesem Fall entfällt das Wahlrecht des Käufers (Jauernig/Berger, BGB, 16. Aufl. 2015, § 439 BGB Rn. 22). So liegt die Sache hier. b) Bei dem Kauf eines zuvor unter Angabe der technischen Eigenschaften abstrakt beschriebenen Neufahrzeugs handelt es sich um einen Gattungskauf im Sinne des § 243 BGB (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 404). Eine Gattung bilden alle Gegenstände, die durch gemeinschaftliche Merkmale (Typ, Sorte) gekennzeichnet sind und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abheben, wobei über die Abgrenzung der Parteiwille entscheidet (Palandt/Grüneberg, BGB 77. Aufl. 2018, § 243 Rn. 2; Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 243 BGB, Rn. 3). Ein Fall der Unmöglichkeit der Lieferung auf eine Gattungsschuld liegt erst dann vor, wenn die Leistung aus der Gattung überhaupt objektiv unmöglich ist, das heißt, wenn kein Stück der geschuldeten Gattung mehr vorhanden ist (Staudinger/Georg Caspers (2014) BGB § 275, Rn. 20). Ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB; vgl. Palandt/Putzo, aaO, § 439 Rdnr. 15). Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann (BGH, Urteil vom 07. Juni 2006 - VIII ZR 209/05 -, BGHZ 168, 64-79, Rn. 23) c) Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben ist eine Erfüllung des der Klägerin - unterstellt, das Fahrzeug sei mangelhaft - zustehenden Nachlieferungsanspruchs durch Lieferung eines „fabrikneuen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers“ (Antrag Ziff. 1 des Klägers) unmöglich. Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Klägers bezieht sich ebenso wie der Nachlieferungsanspruch auf ein mit bestimmten technischen Merkmalen umschriebenes Fahrzeug aus einer Gattung, welche - zumal in der beantragten aktuellen Serie - nicht mehr vorhanden ist. Gegenstand des Kaufvertrags im Jahr 2014 war die Lieferung eines Fahrzeugs mit denjenigen technischen Merkmalen, welche das klägerische Fahrzeug - mit Ausnahme des behaupteten Mangels - aufwies, nämlich Tiguan Sport&Style 4Motion BM 2,0 l TDI, 130 kW (vgl. Rechnung mit weiteren Merkmalen). Eine Nachlieferung aus der aktuellen, seit dem Jahr 2016 produzierten Serie („Tiguan II“) ist nach § 275 BGB deswegen unmöglich, weil es sich bei der aktuellen Serienproduktion um eine andere Gattung als diejenige zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen Kläger und Beklagter im Jahr 2014 („Tiguan I“) handelt. Die maßgeblichen Unterschiede, welche zu der Annahme unterschiedlicher Gattungen im Rechtssinne führen, sind bereits erwähnt. So kennzeichnet die neue Serie „Tiguan II“ eine abweichende Motorisierung und damit kW- und Geschwindigkeitsleistung, aber auch eine Veränderung der Gesamtproportionen, mit veränderter Höhe 1683 mm - 1673 mm, Breite 1809 - 1839 mm und Länge 4427 mm - 4486 mm sowie deutlich verändertem Erscheinungsbild der Scheinwerfer. Veränderungen bestehen auch im Bereich der Bedienung, einem Kofferraum mit veränderten Maßen und erhöhtem Volumen sowie mehr Kniefreiheit auf dem Rücksitz und Leergewicht. Die genannten Unterschiede werden in dem Fachpresse als gravierend beschrieben (vgl. Anlage Bericht der „Auto-Motor und Sport“) und sind in ihrer Art und Anzahl jedenfalls ausreichend, um eine neue Gattung zu beschreiben (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. Rdn 727). Hieran ändert schließlich auch die unter IV Nr. 6 der Neuwagenverkaufsbedingungen getroffene Regelung nichts. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung wirksam einbezogen wurde. Denn die Regelung gewährt bereits nach ihrem Wortlaut nur dem Verkäufer ein Leistungsbestimmungsrecht und auch dies nur während der Lieferphase und bei Zumutbarkeit für den Käufer. Sie erfasst damit in jeder Hinsicht einen völlig anderen Problemkreis, nämlich den Umstand, dass sich bei den heutigen schnelllebigen Produktionsabläufen kleinere Änderungen zwischen Bestellung und Auslieferung ergeben können, die im Regelfall keine Nachteile für den Käufer mit sich bringen. Für die Frage der Reichweite der durch den Kaufvertrag definierten Gattung gibt die Klausel hingegen nichts her. Ziffer IV. 6 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen lassen zudem nur Änderungen während der Lieferzeit, mithin bis zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Auslieferung zu (vgl. LG Aachen, Urteil vom 21. März 2017 - 10 O 177/16 -, Rn. 35, juris). Die Berufung der Beklagten auf § 275 Abs. 1 BGB ist auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Etwaige sich aus der Unmöglichkeit ergebende Sekundäransprüche hat der Kläger nicht geltend gemacht. 3. Es bestehen auch keine Ansprüche aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.). a.) Derartige Ansprüche treten in ständiger Rechtsprechung hinter das Gewährleistungsrecht zurück, da dieses die Sonderregelung (lex specialis) darstellt (BGH NJW 2009, 2120, BGH NJW 2016, 3015; Palandt/Grüneberg, 77. Auflage, 2018, BGB § 311 Rn. 14). b.) Ein Ausnahmefall der Arglist liegt nicht vor. Dass die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter selbst arglistig handelten, also bei Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2011 den Mangel der Steuerungssoftware kannten und bewusst verschwiegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hersteller ist nach ständiger Rechtsprechung, von der eine Abweichung nicht geboten ist, nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers nach § 278 BGB. (BGH Urteil vom 02.04.2014, VIII ZR 46/13; OLG Hamm Beschluss vom 18.05.2017, 2 U 39/17, LS 1, Rn. 4; OLG München Urteil vom 03.07.2017, 21 U 4818/16, Rn. 17 ff.). Auch eine sonstige Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB analog muss ausscheiden, da weder eine vertreterähnliche Stellung der Beklagte noch ein institutionalisierter Informationsaustausch oder andere anerkannte Fallgruppen erfüllt sind (vgl. BGHZ 117, 104; BGHZ 132,30; BGHZ 133,129 (139)). c.) Für eine Anwendung der Grundsätze der Prospekthaftung außerhalb des Kapitalanlagerechts besteht kein Anlass (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, BGB § 311 Rn. 67 ff, 71; Münch/Komm/Emmerich, 7. Aufl. 2016 BGB § 311 Rn. 158 ff.) Hinzu kommt, dass das Klagziel nicht durch eine Haftung nach §§ 311, 241 Abs. 2 BGB zu erreichen war, da hier im Regelfall allein Ersatz des Vertrauensschadens verlangt werden kann. Selbst wenn man ausnahmsweise den Ersatz des Erfüllungsinteresse annähme, wäre dieses wiederum nicht auf die Neulieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion gerichtet (vgl. oben). 3. Die Beklagte befindet sich mangels Hauptanspruchs nicht mit der Nachlieferung oder der Rücknahme des Klägerfahrzeugs in Verzug. Ein Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger mangels Hauptanspruchs nicht zu. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin verlangt von der beklagten Autohändlerin die Nachlieferung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeuges gegen Rückübereignung des von der Klägerin erworbenen, ihrer Ansicht nach mangelhaften Fahrzeugs. Die Klägerin erwarb aufgrund der Bestellung vom 8.8.2014 von der Beklagten den PKW VW Tiguan Sport&Style 4Motion BM 2,0 l TDI 130 kW (177 PS) 7 Gang Doppelkupplungsgetriebe DSG. 130 kW, Pepper Grey Metallic, Titanschwarz mit den in Anlage K 1 beschriebenen Sonderausstattungen zum Kaufpreis von 38.700,00 €. Das Fahrzeug ist vertragsgemäß mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der eine Leistung von 130 kW (177 PS) erbringt. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien unter Ziff. IV. 6 der in den Vertrag einbezogenen Neuwagen-Verkaufsbedingungen: “Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.” Für den Fahrzeugtyp wurde die Typengenehmigung nach VO (EG) Nr. 715/2007 erteilt mit der Schadstoffklasse Euro 5. Voraussetzung für die Genehmigung ist die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte. Geprüft wird dies unter Laborbedingungen an Testfahrzeugen in bestimmten vorgegebenen Testläufen. In den Fahrzeugen des streitigen Typs und auch im Fahrzeug der Klägerin ist eine Software zur Steuerung des Motors installiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Während im Testlauf unter Laborbedingungen die Motorsteuerung dergestalt erfolgt, dass mittels einer Abgasrückführung eine Reinigung der Abgase erfolgt und im Ergebnis die Emissionsgrenzwerte entsprechend der genannten Verordnung eingehalten werden (Abgasrückführungsmodus 1), ist im Betriebsmodus des normalen Straßenverkehrs der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, in dem keine bzw. eine deutlich geringere Abgasrückführung und damit Abgasreinigung stattfindet. Die Herstellung des klägerischen Fahrzeugs VW Tiguan Sport & Style 4Motion BM Techn. 2,0l TDI 130 kW (177 PS) wurde im Januar 2016 eingestellt. Mit anwaltlichem Schreiben verlangte die Klägerin die Neulieferung eines Fahrzeugs gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeugs. Die Beklagte wies den Anspruch zurück. Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug sei mangelhaft, weil die vertraglich vereinbarten Werte beim Schadstoffausstoß nicht eingehalten würden. Hierüber habe die Beklagte sie ebenso wie andere Kunden getäuscht. Die Beklagte müsse sich auch eine Kenntnis des Herstellers VW, mit dem sie eng zusammenarbeite, zurechnen lassen. Die Nachbesserung im Wege des herstellerseitig angebotenen Software-Updates gewährleiste nicht die Mangelfreiheit des gelieferten PKW. Insbesondere seien erhöhter Verbrauch, ruckeliges Fahrverhalten, geringere Motorleistung und erhöhter CO2-Ausstoß zu befürchten. Die Klägerin verlangt vor diesem Hintergrund von der Beklagten die Neulieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie ihr VW Tiguan, Zug um Zug gegen Rückübereignung dieses VW Tiguan. Die Beklagte könne sich nicht auf die Unmöglichkeit der Nachlieferung berufen. Die Herstellerin biete das Fahrzeug in weiterhin nahezu identischer Ausstattung an. Einzig der im Fahrzeug noch verwendete mangelhafte Motor sei durch ein neues, den Anforderungen der Euro-6-Norm entsprechendes Aggregat ersetzt worden. Die Variante des neuen PKW stelle ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug dar. Bereits nach dem Kaufvertrag sei es ausreichend, wenn ein ähnlicher Fahrzeugtyp geliefert werde. Dies ergebe sich insbesondere aus den Ziff. 6 der von der Beklagten bei Vertragsschluss verwendeten AGB. Der Beklagten sei demnach die ursprüngliche Erfüllung mit einem Fahrzeug aus einer neuen Modellreihe nach Modellwechsel möglich gewesen; umgekehrt könne die Käuferin dann aber auch Nachlieferung aus der neuen Modellreihe verlangen. Zudem habe vorliegend gar kein Modellwechsel stattgefunden, vielmehr sei lediglich Modellpflege betrieben worden, im Rahmen derer sich technische Details des Fahrzeugs geändert hätten. Typischerweise umfasse eine solche Modellpflege neue Motorvarianten, zusätzliche Ausstattungsoptionen und optische Veränderungen. Die Klägerin beantragt - trotz gerichtlichen Hinweises auf die Unbestimmtheit des Antrags - zuletzt: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klägerpartei ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Tiguan, FIN: WVG... Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahr-zeugs VW Tiguan, FIN: WVG... nachzuliefern. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klagantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. 3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.530,63 freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet das Vorliegen eines Mangels, welcher zu einer Nachlieferung berechtigen würde. Der Klägerin sei es auf die Einhaltung bestimmter Abgaswerte gar nicht angekommen. Jedenfalls stelle die in dem Dieselmotor verbaute Software keine sog. unzulässige Abschalteinrichtung dar. Es sei zudem ein Software-Update vorhanden, dessen Einbau der Klägerin zumutbar sei und das zur Beseitigung eines etwaigen - bestrittenen - Mangels führe. Entgegen der Behauptung der Klägerin führe das Update nicht zu einer geringeren Leistung des Fahrzeugs und einem Mehrverbrauch. Darüber hinaus sei ihr die von der Klägerin verlangte Nachlieferung unmöglich. Das an die Klägerin verkaufte Fahrzeug, ein Tiguan der 1. Generation („Tiguan I“), werde beim Hersteller aktuell nicht mehr hergestellt. Seit 2016 werde das Nachfolgemodell der 2. Modellgeneration („Tiguan II“) produziert. Der völlig neu gestaltete Tiguan II unterscheide sich insbesondere in der Motorleistung, den Gesamtproportionen, der Gestaltung des Innenraums sowie der veränderten Karosseriestruktur. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2018 verwiesen.