Beschluss
5 O 269/18
LG Freiburg (Breisgau) 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2018:0820.5O269.18.00
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Leitsätze
Ist die zu sichernde Forderung im Mahnverfahren geltend gemacht worden, so ist das Mahngericht als Gericht der Hauptsache gemäß § 946 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuständig. Die Zuständigkeit des Streitgerichts wird erst und nur mit Anhängigkeit des streitigen Verfahrens (§§ 700 Abs. 3 Satz 2, 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO) begründet.(Rn.5)
Tenor
1. Das Landgericht Freiburg im Breisgau erklärt sich für sachlich und örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Gläubigerin an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die zu sichernde Forderung im Mahnverfahren geltend gemacht worden, so ist das Mahngericht als Gericht der Hauptsache gemäß § 946 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuständig. Die Zuständigkeit des Streitgerichts wird erst und nur mit Anhängigkeit des streitigen Verfahrens (§§ 700 Abs. 3 Satz 2, 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO) begründet.(Rn.5) 1. Das Landgericht Freiburg im Breisgau erklärt sich für sachlich und örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Gläubigerin an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen. I. Die Gläubigerin hat am 22.05.2009 beim Amtsgericht Stuttgart - Mahnabteilung - einen Vollstreckungsbescheid gegen den mittlerweile nach Österreich verzogenen Schuldner erwirkt und beantragt nunmehr den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (fortan: EuKoPfVO). II. Das Landgericht Freiburg ist örtlich nicht zuständig. Gemäß § 946 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der EuKoPfVO das Gericht der Hauptsache zuständig. Ausgenommen hiervon ist lediglich der Fall, dass der Gläubiger eine öffentliche Urkunde nach Art. 4 Nr. 10 EuKoPfVO erwirkt hat, in der der Schuldner verpflichtet wird, die Forderung zu erfüllen. Diese Ausnahme ist hier jedoch nicht einschlägig. Denn der von der Gläubigerin erwirkte Vollstreckungsbescheid ist keine öffentliche Urkunde nach Art. 4 Nr. 10 EuKoPfVO, sondern eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Art. 4 Nr. 8 EuKoPfVO. Mit der Zuweisung des Verfahrens zur vorläufigen Kontenpfändung an das Gericht der Hauptsache knüpft der deutsche Gesetzgeber an die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit in Art. 6 Abs. 1 und 3 EuKoPfVO an. Er gewährleistet damit, dass für beide Verfahren nicht nur die Gerichte desselben Mitgliedstaats, sondern dasselbe Gericht zuständig ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Hilbig-Lugani, 5. Aufl., § 946 Rdn. 11). Gleichzeitig verwendet er denselben Begriff wie in den Vorschriften zur Zuständigkeit in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren, deren entsprechende Anwendung in § 946 Abs. 1 Satz 2 ZPO teilweise sogar ausdrücklich angeordnet wird. Das Gericht der Hauptsache ist deshalb grundsätzlich nach denselben Kriterien zu bestimmen wie bei §§ 919, 937 und 943 ZPO (vgl. BeckOK-ZPO/Kreutz, § 946 Rdn. 2). Insbesondere ist - wie bei diesen Vorschriften (vgl. dazu nur MünchKomm-ZPO/Drescher, 5. Aufl. § 919 Rdn. 5 ff.) - zu unterscheiden, ob die Hauptsache bereits bei einem Gericht anhängig gemacht worden ist oder nicht (vgl. BR-Drs. 633/15, S. 42 f.; BeckOK-ZPO/Kreutz, a.a.O. Rdn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 919 Rdn. 3). Im ersten Fall ist das Gericht des ersten Rechtszugs, vor dem die Hauptsache anhängig ist, gemäß §§ 946 Abs. 1 Satz 2, 943 Abs. 1 ZPO auch zum Erlass des Pfändungsbeschlusses berufen. Das gilt unabhängig davon, ob es tatsächlich für die Hauptsache zuständig ist (BeckOK-ZPO/Kreutz, a.a.O. Rdn. 3). Ist die Hauptsache noch nicht anhängig, kann der Beschluss bei jedem deutschen Gericht beantragt werden, vor dem die Hauptsache nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften anhängig gemacht werden könnte (BeckOK-ZPO/Kreutz, a.a.O.). Als Hauptsache ist dabei der prozessual geltend zu machende Anspruch anzusehen, dessen rechtliche Durchsetzung im ordentlichen Hauptverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung gesichert werden soll, bei § 946 ZPO also eine Geldforderung in Zivil- und Handelssachen nach Art. 2 EuKoPfVO (BeckOK-ZPO/Kreutz, a.a.O.Rdn. 2 m.w.N.). Bei Mahnverfahren ist Gericht der Hauptsache im Sinne der §§ 919, 937, 943 ZPO nach ganz herrschender und zutreffender Meinung bis zur Abgabe in das streitige Verfahren dasjenige Amtsgericht, dessen Rechtspfleger den Mahnbescheid (zu) erlassen hat, ohne dass es dabei auf die Höhe des Streitwertes ankommt (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Drescher, a.a.O. Rdn. 7; BeckOK-ZPO/Mayer, § 919 Rdn. 7 und Haertlein in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 919 ZPO Rdn. 7, jeweils m.w.N.). Für § 946 ZPO gilt auch insoweit nichts anderes, zumal der vom Mahngericht erlassene Vollstreckungsbescheid die gerichtliche Entscheidung ist, die gemäß Art. 6 Abs. 3 EuKoPfVO die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet. Die zu §§ 919, 937, 943 ZPO vertretene Gegenauffassung (Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rdn. 4) hält dagegen das im Mahnantrag angegebene Streitgericht für zuständig, weil die Zuständigkeit des Mahngerichts auf das Mahnverfahren beschränkt sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Denn zum einen tritt die Anhängigkeit beim Streitgericht gemäß §§ 700 Abs. 3, 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO erst ein, wenn das Mahngericht den Rechtsstreit abgegeben und die Akten beim Streitgericht eingegangen sind. Zum anderen fehlt es sowohl für das Arrestverfahren als auch für das Verfahren nach §§ 946 ff. ZPO an einer § 796 Abs. 3 ZPO entsprechenden Vorschrift, nach der diese Nebenverfahren von der Zuständigkeit des Mahngerichts ausgenommen und dem Streitgericht zugewiesen wären. Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren weder vorgetragen noch aus der vorgelegten Kopie des Vollstreckungsbescheids ersichtlich, dass in dem Mahnantrag gegen den damals in ... (Landgerichtsbezirk Halle) wohnhaften Schuldner das Landgericht Freiburg als Streitgereicht angegeben worden wäre. Der Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart steht schließlich auch nicht entgegen, dass das dortige Mahnverfahren mit dem Erlass des Vollstreckungsbescheids vom 22.05.2009 abgeschlossen worden ist. Denn nach §§ 946 Abs. 1 Satz 2, 943 Abs. 1 ZPO ist das Gericht des ersten Rechtszugs nur solange nicht Gericht der Hauptsache, wie die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist. Im Übrigen bleibt es aber auch nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zuständig, und zwar selbst dann, wenn gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt worden ist (vgl. nur BGH, RPfleger 1976, 187 und Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rdn. 4 m.w.N.). Gericht der Hauptsache ist danach auch das erstinstanzliche Gericht, bei dem eine bereits abgeschlossene Hauptsache anhängig war (so ausdrücklich Saenger/Kemper, ZPO, 7. Aufl., § 919 Rdn. 4). Das gilt nicht nur im Arrest- und Verfügungsverfahren, sondern erst recht für die Vorschrift des § 946 ZPO, mit der der Gesetzgeber an die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit anknüpfen wollte. Denn nach Art. 6 Abs. 3 EuKoPfVO sind die Gerichte eines Mitgliedsstaats gerade dann zuständig, wenn der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung in diesem Mitgliedsstaat erwirkt hat. Die Sache ist daher auf den Antrag der Gläubigerin vom 07.08.2018 analog § 281 ZPO an das Amtsgericht Stuttgart zu verweisen. Die Kammer verkennt nicht, dass sie mit ihrer Entscheidung möglicherweise von der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm abweicht, das mit Beschluss vom 10.04.2017 (32 SA 28/17, veröffentlicht bei juris) die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Wedding für einen Antrag nach § 946 ZPO verneint hat, obwohl der vorläufigen Kontopfändung ein Europäischer Zahlungsbefehl zugrunde lag, den dieses Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 1087 ZPO erlassen hatte. Da das Oberlandesgericht Hamm in den Gründen dieses Beschlusses nicht ausführt, nach welchen Kriterien es das Gericht der Hauptsache bestimmt und eine entsprechende Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Wedding verneint hat, ist allerdings unklar, ob seine Auffassung auch für das Mahnverfahren nach § 688 ff. ZPO Geltung beansprucht und aus welchen Gründen es insoweit von der ganz herrschenden Meinung zu §§ 919, 937, 943 ZPO abweicht. Die Kammer hält eine solche Abweichung aus den dargelegten Gründen aber nicht für gerechtfertigt. Daran ändert auch die Begründung nichts, mit der das Amtsgericht Berlin-Wedding selbst mit Beschluss vom 03.04.2017 (6a C 1001/17, veröffentlicht bei juris) seine Zuständigkeit verneint und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Gerichtsstandsbestimmung vorgelegt hat. Denn zum einen setzt das Amtsgericht Berlin-Wedding die Hauptsache im Sinne von § 946 ZPO mit dem streitigen Verfahren gleich, ohne sich mit dem Begriff der Hauptsache und der ganz herrschenden Meinung zu §§ 919, 937, 943 ZPO auseinanderzusetzen. Zum anderen verweist es auf die Vorschrift des § 796 Abs. 3 ZPO, die das Verfahren nach §§ 946 ff. ZPO ebenso wenig erfasst wie das Arrest- und Verfügungsverfahren und darum gerade umgekehrt den Schluss zulässt, dass diese Verfahren in die Zuständigkeit des Mahngerichts fallen.