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Urteil

4 O 88/18

LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2019:0412.4O31.19.00
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Leitsätze
1. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer dabei auch den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Kommt es dennoch zu einem Unfall, ist das ein „Unglück“, dessen Folgen der Geschädigte tragen muss, mag das auch im Einzelfall hart sein.(Rn.30) 2. Eine Verkehrssicherungspflicht zur Sicherung möglicher Gefahrenquellen besteht nicht schon dann, wenn irgendwo in der Nähe eines Ortes im Stadtgebiet Umzüge stattfinden.(Rn.33) 3. Im Einzelfall kann das Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB zu einer vollständigen Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten führen, wenn dem Verhalten eines der Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts eine deutlich größere Bedeutung zukommt und das Verhalten des Geschädigten von einer ganz besonders schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit geprägt ist.(Rn.41)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.205,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer dabei auch den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Kommt es dennoch zu einem Unfall, ist das ein „Unglück“, dessen Folgen der Geschädigte tragen muss, mag das auch im Einzelfall hart sein.(Rn.30) 2. Eine Verkehrssicherungspflicht zur Sicherung möglicher Gefahrenquellen besteht nicht schon dann, wenn irgendwo in der Nähe eines Ortes im Stadtgebiet Umzüge stattfinden.(Rn.33) 3. Im Einzelfall kann das Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB zu einer vollständigen Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten führen, wenn dem Verhalten eines der Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts eine deutlich größere Bedeutung zukommt und das Verhalten des Geschädigten von einer ganz besonders schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit geprägt ist.(Rn.41) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.205,00 € festgesetzt. A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Feststellungsantrag Ziffer 2 der Klageschrift zulässig. 1) Eine Klage auf Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetreten Verletzung eines Rechtsguts oder eines absoluten Rechts ist bereits dann zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, Rn. 5, juris = NJW-RR 2007, 601 Rn. 5; BeckOK/Bacher, ZPO, Stand: 01.12.2018, § 256 Rn. 24). 2) Die Klägerin hat unstreitig (Protokoll Seite 8, 1. Absatz = AS 111) unfallbedingt eine Knöchelfraktur erlitten und dazu behauptet, diese habe operativ durch den Einbau von Schrauben und Platten erstversorgt werden müssen. Diese Schrauben und Platten seien in etwa eineinhalb Jahren voraussichtlich wieder operativ zu entfernen. Die Möglichkeit weiterer Schäden steht daher im Raum. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Artikel 34 Satz 1 GG in Verbindung mit §§ 44, 9 Straßengesetz Baden-Württemberg wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Eine solche Pflicht besteht bereits dem Grunde nach nicht (1). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, tritt das erhebliche Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall hinter der Verkehrspflichtverletzung der Beklagten zurück (2). 1) Eine Verkehrspflichtverletzung ist der Beklagten nicht anzulasten. a) Der Beklagten obliegt grundsätzlich nach §§ 44, 9 Straßengesetz Baden-Württemberg die Straßenbaulast für sämtliche Straßen und Verkehrsbereiche in ihrem Gemeindegebiet (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. September 1998 – 10 U 122/98 –, Rn. 6, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Oktober 2003 – 4 U 118/03 –, Rn. 18, juris). Das umfasst auch Brunnenanlagen im Gemeindegebiet (vgl. OLG München, Urteil vom 13. April 2006 – 1 U 4989/05 –, Rn. 14, juris). Diese nach § 59 StrG BW als öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Ihr Umfang wird dabei von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 – III ZR 58/78 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 08. November 2005 – VI ZR 332/04 –, Rn. 10, juris). Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt jedoch erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 4 U 168/13 –, Rn. 44, juris). Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer dabei auch den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 – III ZR 58/78 –, Rn. 9, juris). Kommt es dennoch zu einem Unfall, ist das ein „Unglück“, dessen Folgen der Geschädigte tragen muss, mag das auch im Einzelfall hart sein. b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere des gerichtlichen Augenscheins, ist der Beklagten keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin anzulasten. aa) Die örtlichen Gegebenheiten gestalten sich wie folgt: Die Fläche vor der Gaststätte ist Teil der Fußgängerzone und verkehrsberuhigt. Auf dieser verkehrsberuhigten Fläche gegenüber der Gaststätte und wenige Meter vom Eingang entfernt liegt der sog. „N. Brunnen“, der nach den Bekundungen von Herrn B, Mitarbeiter der Beklagten, ca. 2005 errichtet wurde (Protokoll, Seite 7, 2. Absatz = AS 105). Die Brunnenfläche ist ca. 30 cm tief. Der Brunnen wird von mehreren Figuren in der Mitte gesäumt, die teilweise mannshoch sind (vgl. Lichtbilder Anlage 1a, Anlage 2 und Anlage 3 des Protokolls). Links und rechts des Brunnens zur Gaststätte hin sind in ca. 4,5 Metern Entfernung zwei größere Lichtsäulen installiert. Der Boden des Brunnens entspricht farblich der leichten Rosafärbung der Bepflasterung der sonstigen Fußgängerfläche. Die zum Brunneninneren abflachenden Ränder des Brunnens sind zur Innenseite hin hell bepflastert und heben sich vom restlichen Belag farblich ab. bb) Eine Verkehrspflicht traf die Beklagte nicht schon deswegen, weil am Unfalltag ein Fastnachtsumzug in der Stadt stattfand. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Umzug nicht über die -Straße und damit nicht über die Verkehrsfläche am N. Brunnen geführt wurde. Der Umzug verlief nach den glaubhaften, da detailreichen und durch die Vorlage der Verkehrsanordnung der Stadt (Anlage B 3) und der Erlaubnis des Landratsamtes B (Anlage B 4) gestützten Bekundungen des Zeugen B (Protokoll Seite 6, 6. Absatz, Seite 107) vielmehr nur über die -Straße, welche die -Straße und den Rathausplatz trennt (vgl. Lichtbilder Anlage 1 und 4, Lageplan Anlage B 2). Das haben die Zeugen E und F im Übrigen auch bestätigt (Protokoll, Seite 4, 9. Absatz = AS 103 und Seite 6, 2. Absatz = AS 107). Der Umzug endete auf dem gegenüberliegenden Rathausplatz. Die -Straße und die Fläche vor dem N. Brunnen waren kein Versammlungsort für eine große, unübersichtliche Menschenmenge mit möglicherweise ortsunkundigen Teilnehmern. Die räumliche Nähe allein, welche die Klägerin zur Begründung einer Verkehrspflicht anführt, trägt nicht, weil sich diese Sichtweise von dem rechtlichen Erfordernis löst, dass der Umfang einer Verkehrspflicht immer nur konkret zu bestimmen ist. Die Auffassung der Klägerin würde dazu führen, bei jedem Umzug oder sonstigen Stadtfest ohne Rücksicht auf die Ästhetik und den Aufwand auch an solchen Stellen Sicherungen aufzustellen, die gar nicht von der Veranstaltung betroffen wären. Zu Ende gedacht, müsste der N. Brunnen dann immer abgesperrt werden, ebenso wie die „Bächle“ und der Brunnen auf dem Rathausplatz. Das Ergebnis wäre die Einrichtung einer Hochsicherheitszone ohne Rücksicht auf Ästhetik und Praktikabilität bei jedem Stadtfest und Umzug. Wie dergleichen dann aussieht, vermitteln die Lichtbilder des Gerichts. Solche Sicherheitsmaßnahmen erwartet der durchschnittliche Nutzer einer Straße nicht, selbst wenn dort ein Stadtfest oder ein Umzug stattfände. cc) Die Verkehrspflicht bestand schon deswegen nicht gegenüber der Klägerin, weil diese als ortskundige Person in Kenntnis des Brunnens und seiner Gestaltung die Gefahrenlage erkennen konnte und sich darauf auch einzurichten vermochte. Die unter II. 1 b aa festgestellten örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Beschaffenheit des Brunnens waren der Klägerin nämlich grundsätzlich bekannt. Die Klägerin hat angegeben (Protokoll, Seite 2, 9. Absatz = AS 99), sie habe die Gaststätte bereits gekannt. Auch den Brunnen habe sie gekannt (Protokoll, Seite 2, 10. Absatz = AS 99). Jenseits dieser abstrakten Kenntnis der Örtlichkeit hat die Klägerin aber den Brunnen an diesem Abend wenige Stunden vor dem Sturz auch nochmals passiert, als sie die Gaststätte aufgesucht hat. Die Klägerin hat insoweit bekundet, sie sei aus der Schlüsselstraße kommend bei der auf dem Lichtbild Anlage 1 ersichtlichen Fußgängerampel über die Straße Richtung „Steakhouse“ gegangen. Dabei ist sie nochmals an dem Brunnen vorbeigelaufen, der in ihrem Sichtfeld lag. Das belegt das Lichtbild Anlage 1a, das aus Sicht der Klägerin beim Laufen von der Fußgängerampel vom Gericht aufgenommen wurde. Der Klägerin war damit auch die Gefahrenquelle des Brunnens nochmals konkret zeitnah vor dem Unfall vor Augen geführt worden. Die Klägerin hätte die Gefahrenquelle daher bei gebotener Anstrengung erkennen können und müssen, zumal der Brunnen in der Mitte von weithin sichtbaren Figuren gesäumt ist. Die Absenkung ist für den aufmerksamen Benutzer des Weges auch gut erkennbar, weil die abgeflachten Flächen von anderer und zwar deutlich hellerer Färbung sind als der den Brunnen umgebende Bodenbelag. Dass der Brunnenrand in dieser Färbung leicht zum Innenbecken abflacht, verhindert nicht, dass man den Beckenrand jedenfalls an der behaupteten Sturzstelle bei aufmerksamem Blick erkennen kann (vgl. Lichtbild Anlage 3 zum Protokoll). Denn die Klägerin behauptet ja nicht, sie sei irgendwo in der Mitte der Absenkung gestürzt, wo die Erkennbarkeit vielleicht noch eher in Frage gestellt werden könnte. Sie behauptet, sie sei am linken Rand gestürzt (Protokoll, Seite 3, 1. Absatz = AS 101). Dann hätte sie aber die Umrandung jedenfalls an der linken Seite bei aufmerksamer Beobachtung und Blick nach vorn erkennen können und müssen. Dass das nicht nur eine Fiktion ist, belegt schon die Behauptung der Klägerin, sie sei ihrem Schwager durch die Menschenmenge gefolgt (Protokoll, Seite 3, letzter Absatz = AS 99). Wenn die Gefahrenquelle so wenig erkennbar gewesen wäre, wie die Klägerin meint, hätte auch der Schwager stürzen müssen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Lichtverhältnisse ausreichend waren. Denn jedenfalls waren die Lichtsäulen neben dem Brunnen an diesem Abend sogar nach den eigenen Bekundungen der Klägerin angeschaltet (Protokoll, Seite 3, 2. Absatz = AS 101). Eine taghelle Beleuchtung kann ein Verkehrsteilnehmer ohnehin nicht verlangen. Die Klägerin hat zudem offen und ehrlich eingeräumt, dass sie ihrem Schwager beim wiederholten Hinausgehen zum Rauchen hinterhergelaufen sei. Hierbei habe sie ihre Zigaretten aus der Handtasche geholt, die sie links von sich gehalten habe. Sie habe dabei nicht nach vorn geschaut (Protokoll Seite 3, 7. Absatz = AS 101). Damit hat die Klägerin aber nicht mehr wie ein Benutzer der Straße gehandelt, der die gebotene Sorgfalt beachtet. Sie fällt schon deswegen aus dem Kreis der zu schützenden Personen hinaus. Eine Verkehrspflicht, die auch für unachtsame Nutzer gilt, die im sachgedanklichen Mitbewusstsein eines deutlich erkennbaren Hindernisses - wie das hier der Fall war - nicht nach vorn schauen, gibt es schon dem Grunde nach nicht. dd) Keine andere Beurteilung ergibt sich durch die Behauptung der Klägerin, es sei im Zusammenhang mit dem N. Brunnen schon zu einem anderen und der Beklagten bekannten Sturzfall gekommen. Ein einziger gemeldeter Fall ist bereits kein Indiz für ein bisher nicht erkanntes Gefahrenpotential einer Örtlichkeit. Dazu bedarf es vielmehr einer Häufung von gleich gelagerten Unfällen (vgl. OLG München, Urteil vom 13. April 2006 – 1 U 4989/05 –, Rn. 26, juris). Daran fehlt es hier schon. Der Zeuge B konnte nur von einer Schadensmeldung aus 2017 berichten. Der Schadenshergang wurde der Stadt nie mitgeteilt, nur ein Verletzungsbild. 2) Selbst wenn man dem Grunde nach eine Verkehrspflicht der Beklagten annimmt, tritt der Vorwurf der Verkehrspflichtverletzung hinter das Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls zurück. a) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Der Vorschrift liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 206/14 –, Rn. 13, juris). Für die Haftungsverteilung kommt es daher entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten selbst den Schadenseintritt nach den konkreten Umständen in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung im Grundsatz nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 206/14 –, Rn. 10, juris). Das kommt in Betracht, wenn dem Verhalten eines der Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts eine deutlich größere Bedeutung zukommt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – 4 U 610/10 –, Rn. 10, juris) und das Verhalten des Geschädigten von einer ganz besonders schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit geprägt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – III ZR 326/12 –, Rn. 27, juris). b) Nach diesen Grundsätzen trägt die Klägerin ihren Schaden selbst bei unterstellter Verkehrspflichtverletzung allein. Sie kannte die Gefahrenquelle nicht nur abstrakt, sie hatte sie Stunden zuvor noch passiert. Sie lief in einer unübersichtlichen Menschenmenge, wo am Boden neben dem Brunnen auch anderes Gefahrengut hätte liegen können, nicht nach vorn schauend, sondern blickte in ihre Tasche. Damit hat die Klägerin in erheblicher Weise gegen die in eigenen Angelegenheiten zu beachtende Sorgfalt verstoßen. Bei der Abwägung tritt das erhebliche Eigenverschulden dann aber hinter eine ohnehin zu verneinende Verkehrspflichtverletzung der Beklagten vollständig zurück. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. C. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den Angaben der Klägerin in der Klageschrift, denen die Beklagte nicht entgegen getreten ist. Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt unter anderem Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, der sich in der Nacht vom 08.02.2018 auf den 09.02.2018 im Stadtgebiet der Beklagten ereignet hat. Die ortskundige Klägerin besuchte an diesem „schmutzigen Donnerstag“ die ihr bekannte Gaststätte „S“ in der -Straße 12 in N. Sie behauptet, gegen 1 Uhr nachts dort in den sog. „N. Brunnen“ in der -Straße vor dem Restaurant gestürzt zu sein. Dabei erlitt die Klägerin eine Sprunggelenkfraktur. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2018 wurde die Beklagte fruchtlos unter Fristsetzung auf den 20.04.2018 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatzleistungen aufgefordert. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Die am Unfalltag fehlende Absicherung des N. Brunnens stelle eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten dar. Zum Unfallhergang behauptet die Klägerin: Sie sei ihrem Schwager folgend aus der Gaststätte herausgetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich eine große Menschenmenge vor der Gaststätte aufgehalten. Die Klägerin sei ihrem Schwager gefolgt und sei hierbei mit ihrem linken Bein auf der schrägen Fläche des Brunnenrandes umgeknickt und in das Becken des Brunnens gestürzt. Die „Stolperfalle“ sei für die Klägerin überraschend gewesen, der es wegen der Dunkelheit und der zahlreichen anderen Personen nicht möglich gewesen sei, den Beckenrand zu erkennen, der zudem farblich von der sonstigen Umgebung nicht unterscheidbar sei. Der N. Brunnen sei im Gegensatz zu den „Bächle“ auf dem Rathausplatz und dem dortigen Brunnen unzureichend abgesichert worden. Im Übrigen sei bereits eine andere Person in den Brunnen gestürzt. Die Sprunggelenkfraktur sei am 14.02.2018 operativ versorgt worden. Die eingesetzten Schrauben und Platte seien voraussichtlich binnen eineinhalb Jahren wieder operativ zu entfernen. Vom 09.02.2018 bis 10.04.2018 sei die Klägerin arbeitsunfähig gewesen. Sie leide bis heute unter Narbenschmerzen am verletzten Knöchel. Bei längeren Belastungen komme es zu Schmerzen und nach dem Aufstehen zu einer morgendlichen Fußsteifheit. Die Klägerin könne ihren sportlichen Aktivitäten wie bspw. Tennis, Joggen, Reiten, Radfahren und Wandern nicht nachgehen. Ob und wann Belastbarkeit wiederhergestellt sei, bleibe derzeit unklar. Die Klägerin behauptet folgende Schadensposten: Schmerzensgeld: mindestens 1.500,00 EUR Zuzahlung stationäre Behandlung: 50,00 EUR Zuzahlung Einzelbettzimmer: 630,00 EUR Unfallpauschale 25,00 EUR Vorgerichtliche Anwaltskosten: 255,85 EUR Wegen der Berechnung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren wird auf die Klageschrift (Seite 7 = AS 13) verwiesen. Die Klägerin beantragt (AS 3, 99): 1. Die Beklagte wird verurteilt, für die der Klägerin aus dem Unfallereignis in der Nacht vom 08.02.2018 auf den 09.02.2018 erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 705 EUR (Schadensersatz) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Unfallereignis in der Nacht vom 08.02.2018 auf den 09.02.2018 im Bereich des N. Brunnens in N noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 255,95 EUR (Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Eine Verletzung der Verkehrspflicht liege nicht vor. Der ortskundigen Klägerin sei der N. Brunnen bekannt. Überdies sei der Brunnen leicht erkennbar gewesen. Der N. Brunnen habe nicht abgesichert werden müssen, da der am 08.02.2018 stattfindende Umzug nicht über die -Straße geführt habe. Deswegen könne aus der Absicherung des Brunnens auf dem Rathausplatz, wo der Umzug geendet habe, nichts hergeleitet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E, F und B. Die Unfallstelle wurde in Augenschein genommen. Ergänzend hat das Gericht die Klägerin gemäß § 141 Abs. 1 ZPO informatorisch am Unfallort angehört. Wegen der Ergebnisse wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst gefertigter Lichtbilder verwiesen (AS 97 - 111, Anlagen 1, 1a bis 4).