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Urteil

8 O 152/19

LG Freiburg (Breisgau) 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2020:0327.8O152.19.00
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Leitsätze
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges gegen den Hersteller oder den, der den Motor in den Verkehr gebracht hat, beginnt in der Regel mit Schluss des Jahres 2015 und endet vorbehaltlich etwaiger Hemmungstatbestände mit Ablauf des 31. Dezember 2018.(Rn.29) 2. Im Aufspielen eines Software-Updates liegt kein Anerkenntnis des Herstellers nach § 212 Abs. 1 BGB.(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 30.666,43 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges gegen den Hersteller oder den, der den Motor in den Verkehr gebracht hat, beginnt in der Regel mit Schluss des Jahres 2015 und endet vorbehaltlich etwaiger Hemmungstatbestände mit Ablauf des 31. Dezember 2018.(Rn.29) 2. Im Aufspielen eines Software-Updates liegt kein Anerkenntnis des Herstellers nach § 212 Abs. 1 BGB.(Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 30.666,43 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche sind verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist begann im Jahr 2015 und endete 2018. Weder begann die Verjährung neu zu laufen, noch bestanden Hemmungstatbestände. Die Verjährungsfrist ist selbst dann eingetreten, wenn die Verjährungsfrist im Jahr 2016 zu laufen begann. I. 1. Für sämtliche von Klägerseite geltend gemachten Schadensersatzansprüche, insbesondere für den Anspruch aus §§ 826, 31 BGB und einen etwaigen Anspruch aus § 831 in Verbindung mit § 826 BGB, gilt die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (allgemein: Nk-BGB/Mansel/Stürner, BGB, 3. Aufl. 2016, § 195 Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, Einf v § 823 Rn. 44; vgl. zu § 826 BGB: BGH, Urteil vom 15. November 2011 – XI ZR 54/09 –, Rn. 50, juris). 2. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände sowie der Person des Schuldners hat oder die Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (BGH, Urteil vom 15. November 2011 – XI ZR 54/09 –, Rn. 52, juris). Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst" vorgeworfen werden können. Sein Verhalten muss "schlechthin unverständlich" beziehungsweise "unentschuldbar" sein (BGH, Urteil vom 06. November 2018 – II ZR 57/16 –, Rn. 20, juris). 3. Nach diesen Maßstäben hat die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall mit Ablauf des 31.12.2015 zu laufen begonnen. Denn ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB – ebenso wie ein etwaiger Anspruch aus § 831 in Verbindung mit § 826 BGB – war bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden (a) und die Klagepartei hatte bereits im Jahr 2015 Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers erlangt. Soweit dem Kläger noch nicht positiv bekannt war, dass sein Fahrzeug betroffen war, beruhte eine mögliche Unkenntnis noch Ende 2015 auf grober Fahrlässigkeit (b). Verjährung ist mithin Ende 2018 eingetreten. Sie ist auch nicht durch die Erhebung der vorliegenden Klage rechtzeitig gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (c). a. Der Schadensersatzanspruch der Klagepartei ist bereits mit Abschluss des Kaufvertrags über den PKW, daher bereits am 27.02.2013, entstanden, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn Schaden im Sinn des § 826 BGB ist nicht nur die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter, sondern bereits die Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses, insbesondere auch die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung. Eine solche ungewollte Verpflichtung ist hier im Abschluss des Kaufvertrags zu sehen, den die Klagepartei in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht getätigt hätte. Allein maßgebend ist, dass der aufgrund arglistiger Täuschung abgeschlossene Vertrag nicht den berechtigten Erwartungen entsprach und überdies die Leistung für die Zwecke der Klägerseite nicht voll brauchbar war. Beide Voraussetzungen waren hier bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil wegen der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Mithin war der Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, im unzulässigen Auslieferungszustand unmittelbar gefährdet (vgl. zuletzt OLG München, Urteil vom 15. November 2019 – 13 U 4071/18 –, Rn. 49 & 51 ff., juris). b. Die Klagepartei hatte grundsätzlich bereits im Jahr 2015 Kenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners, mit Ausnahme der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (aa). Soweit der Klagepartei vor Ende des Jahres 2015 nicht bekannt war, dass auch ihr Fahrzeug von der Motorsteuerungsmanipulation betroffen war, beruhte die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit (bb). aa) Für die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu fordernde Kenntnis genügt es, wenn der Klägerseite die tatsächlichen Umstände bekannt sind, welche die Erhebung zumindest einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenngleich nicht risikolos machen. Insofern ist anerkannt, dass die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraussetzt (MüKo/Grothe, BGB, 8. Aufl. 2018, § 199 Rn. 29; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 199 Rn. 27). (1) Um hinreichend Erfolg versprechend Klage auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB erheben zu können, war die Kenntnis des Einsatzes der Motorsteuerungssoftware in einer Vielzahl von Fahrzeugen, deren grober Funktionsweise, nämlich der Umschaltlogik, die bewirkte, dass im Prüfstandbetrieb deutlich günstigere Abgaswerte erzielt wurden als im Straßenbetrieb, der Beanstandung dieser Software durch das Kraftfahrtbundesamt sowie der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs von dieser Manipulation ausreichend. Denn allein aufgrund dieser Umstände hätte – bei zutreffender rechtlicher Würdigung – die Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB begründet werden können. (a) Es war bereits im Jahr 2015 bekannt, dass das Kraftfahrtbundesamt – die für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung zuständige Behörde – die in der Motorsteuerung enthaltene Software der Beklagten als unzulässige Abschalteinrichtung bewertete. Daraus konnte eine vernünftige Partei nur den Schluss ziehen, dass eine objektive Täuschung zu Lasten des Erwerbers eines solchen Fahrzeugs vorlag. Überdies liegt die Unzulässigkeit einer Abschaltlogik, die die Abgasreinigung ausschließlich für den Prüfstandbetrieb aktiviert oder zumindest erhöht, auch für den juristischen Laien auf der Hand. Dass die Beklagte – aus nachvollziehbarem Interesse – diese Qualifikation der Software bis heute abstreitet, ist unerheblich, denn die Kenntnis des Gläubigers entfällt grundsätzlich nicht dadurch, dass der Schuldner seine Verantwortung abstreitet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 1997 – 22 U 201/96 –, Rn. 16, juris). Zudem handelte es sich um eine Feststellung der zuständigen Bundesbehörde, die eine ganz außergewöhnlich hohe Anzahl der von der Beklagten hergestellten PKW betraf, nämlich nicht weniger als 11 Millionen Fahrzeuge. Dadurch war jedem Laien klar, dass die Beklagte die zuständige Behörde in 11 Millionen Fällen getäuscht hatte und dass es auf Grund der Funktionsweise der Software ausgeschlossen war, dass dies auf einem konzerninternen Versehen beruhte, sondern allein dem Gewinnstreben des Konzerns um jeden Preis geschuldet war. Damit waren alle Umstände bekannt, aus denen sich auch das Verdikt der Sittenwidrigkeit ergab. (b) Die Kenntnis der genannten Umstände genügte auch, um hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB im Hinblick auf die subjektiven Voraussetzungen dieser Anspruchsnorm bejahen zu können. Zwar handelt es sich hierbei um innere Tatsachen des Schädigers, die der Verletzte naturgemäß nicht kennen kann. Maßgeblich ist aber dann die Kenntnis derjenigen äußeren Umstände, die einen Rückschluss auf die inneren Tatsachen zulassen (BeckOK/Spindler, BGB, 53. Ed. 1.2.2020, § 199 Rn. 32). Auch das war der Fall. Denn bereits nach den allgemeinen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen trifft die Beklagte hinsichtlich der internen unternehmerischen Entscheidungsprozesse eine sekundäre Darlegungslast. Erst Recht gilt dies im vorliegenden Fall, in dem aufgrund der dargelegten Umstände eine tatsächliche Vermutung für eine Kenntnis des Vorstands oder zumindest von sogenannten Repräsentanten des Unternehmens, das heißt sonst verantwortlichen Entscheidungsträgern, vom Einsatz der rechtswidrigen Software streitet. Eine solche tatsächliche Vermutung hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Urheberrechtsverletzungen die Beklagtenseite durch konkrete Darlegung eines abweichenden Ablaufs zu entkräften (BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 –, Rn. 24, juris). Die tatsächliche Vermutung gründet sich hier zum einen darauf, dass die Implementierung der Software im Unternehmen der Beklagten feststeht, zum anderen auf dem massenweisen Einsatz der Software und schließlich darauf, dass es angesichts der Tragweite gänzlich fernliegend erscheint, die Entscheidung zum Einsatz dieser greifbar rechtswidrigen Software könne ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht (vgl. zum Ganzen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 51-59). Dass die Klägerseite im Jahr 2015 nicht vorhersehen konnte, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachkommen würde, macht die Erhebung einer Feststellungsklage auf der Basis der genannten Tatsachenumstände nicht unzumutbar. Denn für den Verjährungsbeginn kommt es nicht darauf an, dass der Kläger bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Vielmehr ist die Beweislage völlig unerheblich, und die Erhebung einer hinreichend aussichtsreichen Klage wird auch dann bejaht, wenn der Gläubiger die ihm bekannten Anspruchsvoraussetzungen nicht beweisen kann (BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 – XI ZR 132/07 –, Rn. 36, juris). Überdies ist auch nicht ersichtlich, was die Beklagte hätte vortragen können, um einer Haftung insgesamt zu entgehen. Soweit sie auf nachgeordneter Ebene handelnde Konstrukteure als Allein-Verantwortliche präsentiert hätte, ergäbe sich eine Haftung der Beklagten aus § 831 Abs. 1 S. 1, § 826 BGB. Dass die Beklagte sich angesichts des flächendeckenden Einsatzes der Software hätte exkulpieren und auch ein Organisationsverschulden hätte widerlegen können, ist gänzlich fernliegend. (2) Aufgrund der Anhörung des Klägers und der bekannten Pressemitteilungen der Beklagten selbst sowie des Kraftfahrtbundesamts und der umfassenden Medienberichterstattung ab September 2015 ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger noch im Jahr 2015 Kenntnis der unter (1) genannten Umstände erlangt hat, mit Ausnahme der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs. Im Einzelnen: (a) Der Kläger hat mitgeteilt, dass er die „Badische Zeitung“ bereit 2015 abonniert hatte und zudem die Nachrichtensendung „Tagesschau“ schaut. Eher sporadisch habe der Kläger auch Online-Medien gelesen. Er habe die „damals üblichen Dinge“ in der Badischen Zeitung gelesen und gedacht, wenn das wahr sei, müsse es verifiziert werden, was der Kläger dann jedoch nicht getan habe. Auf Nachfrage hat der Kläger dann konkret von einer „Abschalteinrichtung“ berichtet und wusste, dass die Motorsteuerung „nicht in allen Bereichen so funktioniert, wie sie soll“ (Prot. S. 2 = AS 183). Lediglich die Kenntnis von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs hat der Kläger für 2015 in Abrede gestellt und will davon erst konkret im Oktober 2016 durch ein Anschreiben der Beklagten Kenntnis erhalten haben. Zu diesen weitgehend die Kenntnis des Klägers bestätigenden Einlassungen des Klägers kommt hinzu, dass – wozu die Beklagte im vorliegenden Verfahren detailliert vorgetragen hat (AS. 37 ff.) und was überdies allgemeinkundig ist, § 291 ZPO – ab der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 15.09.2015 das sämtliche Medien beherrschende Thema die Manipulation der Motorsteuerung im Konzern der Beklagten in Millionen von Fahrzeugen war. Der Thematik konnte man sich im damaligen Zeitraum in Deutschland schlicht nicht entziehen. Auf Grund dessen wird teilweise schon deswegen Kenntnis, jedenfalls aber grobe Fahrlässigkeit angenommen (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2019 – 20 U 5741/19 –, Rn. 3, juris). Vor dem Hintergrund der Einlassung des Klägers, eine Zeitung abonniert zu haben, woraus zu schließen ist, dass er diese auch regelmäßig liest, und der Angabe, Tagesschau zu schauen, kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger von den zentralen Entwicklungen bei der Aufklärung des Einsatzes der Manipulationssoftware durch die Beklagte zeitnah Kenntnis erlangt hat. So ist davon auszugehen, dass ihm die Medienberichterstattung im Anschluss an die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 15.09.2015 bekannt war, in der die Beklagte „Unregelmäßigkeiten“ einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren des Typs EA 189, die weltweit in rund 11 Millionen Fahrzeugen verbaut seien, eingeräumt hat. Sowohl der Manipulationsvorwurf als auch das außergewöhnliche Ausmaß, was die Zahl der betroffenen Fahrzeuge anbelangt, waren fortan Gegenstand der Medienberichterstattung. Insbesondere wurde auch über die verwendete Umschaltlogik berichtet, nämlich, dass die Software erkannte, wenn sich das Fahrzeug im Prüfstandbetrieb befand, und für diese Situation die Abgasbehandlung gegenüber dem realen Fahrbetrieb optimierte. Zwar hat der Kläger hier nur allgemeine Kenntnisse behauptet. Seine diesbezügliche Einlassung ist aber völlig unglaubhaft. Sie widerspricht nämlich der Lebenserfahrung: Immerhin war der Kläger als Eigentümer eines Fahrzeugs der Konzernmarke selbst betroffen. Es handelte es sich auch nicht um irgendein Konsumgut, sondern um ein hochpreisiges Produkt, das zudem in der Mentalität der Autofahrernation Deutschland einen gewichtigen Stellenwert einnimmt. Dass der Kläger sich also inhaltlich nicht näher damit beschäftigt haben will, ist lebensfremd. Hinzu kommt: Am 16.10.2015 gab das Kraftfahrtbundesamt durch Pressemitteilung bekannt, das mit Bescheid vom Vortag gegenüber der Beklagten der Rückruf von 2,4 Millionen Fahrzeugen angeordnet worden sei, weil die verwendete Software als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei, weswegen der Beklagten die Entfernung der Software und Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge auferlegt worden sei (abrufbar über die Homepage des Kraftfahrtbundesamts https://www.kba.de/DE/Presse/Archiv/Abgasthematik/vw_inhalt.html). Die Berichterstattung über diese Pressemitteilung nahm in den Medien breiten Raum ein, weshalb davon auszugehen ist, dass auch diese dem Kläger bekannt war. Spätestens infolge dieser Berichterstattung waren der Klägerseite sämtliche – der oben unter (1) aufgeführten – Umstände bekannt, die eine Klage grundsätzlich Erfolg versprechend möglich machten, mit Ausnahme der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs. bb) Soweit der Kläger, obwohl ihm die Berichterstattung über den „-Skandal“ bekannt war, 2015 noch nicht geklärt hat, ob das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen war, stellt sich das Unterlassen, dies zu klären, als geradezu unverständlich dar, weshalb von grob fahrlässiger Unkenntnis auszugehen ist. Denn der Kläger wusste jedenfalls, dass er ein von der Beklagten hergestelltes Diesel-Fahrzeug nutzte und dass mehrere Millionen Diesel-Fahrzeuge der Beklagten betroffen waren. Es musste sich ihm also aufdrängen, dass auch sein Fahrzeug mit großer Wahrscheinlichkeit betroffen sein könnte. Dies dennoch nicht zu klären, wäre unter rechtlichen Gesichtspunkten geradezu unverständlich gewesen, zumal die Klärung ohne weiteres möglich gewesen wäre, entweder durch Nutzung der von der Beklagten eingerichteten Internetseite oder durch Nachfrage bei dem Automobilhändler, bei dem er das Fahrzeug erworben hatte. Bereits am 02.10.2015 hatte die Beklagte durch Pressemitteilung darüber informiert, dass sie eine Internetseite eingerichtet habe, die durch Eingabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer die Prüfung ermögliche, ob ein Fahrzeug von der Softwaremanipulation betroffen sei. Unerheblich ist, dass die Beklagte in den Jahren 2016/2017 ohnehin sämtliche Halter betroffener Diesel-Fahrzeuge informiert hat. Dies führt nicht dazu, dass die Geschädigten zur Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche dieses Anschreiben hätten – wie der Kläger es eigener Einlassung nach getan hat – abwarten können, ohne sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinn des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entgegenhalten lassen zu müssen, das heißt, ohne sich der Gefahr der Verjährung des Anspruchs auszusetzen. Denn die Anschreiben der Fahrzeughalter erfolgte allein aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung. Unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten besteht allerdings keine Pflicht des Schädigers, den Geschädigten zu informieren, durch deren Verletzung der Beginn der Verjährung gehemmt wäre (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 13.12.2019 – 12 O 56/19, juris Rn. 31). Dem Kläger stand es selbstverständlich frei, während laufender Verjährung abzuwarten und erst später zu klären, ob er selbst betroffen war und zu entscheiden, ob er etwaige Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen werde. Dies ändert allerdings nichts daran, dass er durch seine Untätigkeit den Beginn der Verjährung nicht willkürlich aufschieben konnte. Ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, hatte der Kläger selbst erkannt, dass hier ein Sachverhalt vorlag, dem er hätte nachgehen müssen, indem er angab: „Wenn es wahr ist, muss es verifiziert werden, was ich dann aber nicht gemacht habe“ (Prot. S. 2 = AS 183). cc) Der Klägerseite war die Erhebung einer Klage im Jahr 2015 auch nicht etwa wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist nicht, dass die Klageerhebung risikolos ist. Ausnahmsweise kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BeckOGK/Piekenbrock, BGB, 1.2.2020, § 199 Rn. 127). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Eine Rechtslage ist aber nicht schon dann so unsicher und zweifelhaft, dass eine Klageerhebung unzumutbar wäre, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2018 – IV ZR 385/16, juris Rn. 17). Nach diesen Grundsätzen lag hier im maßgeblichen Zeitpunkt Ende 2015 keine derart unklare Rechtslage vor, dass eine Klage unzumutbar gewesen wäre. Sämtliche rechtlichen Erwägungen zur Anwendung der §§ 826, 31 BGB auf den vorliegenden Fall beruhen auf der Anwendung von in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen. Insoweit wird auf die umfassenden Zitate im grundlegenden Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe vom 05.03.2019 – 13 U 142/18, juris, Bezug genommen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast betreffend die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB. Mag die Rechtsprechung auch in rechtlicher Hinsicht sehr strikt gewesen sein, bezog sie sich bis dahin aber nur auf die schadensrechtliche Rückabwicklung von Kapitalanlageprodukten, wo die inneren Tatsachen von Sittenwidrigkeit und Vorsatz nicht – wie hier – allein auf Grund der in den Medien berichteten Umstände – derartig auf der Hand lagen. Sie war nun zu übertragen auf den Fall massenhafter Produktmanipulation, Täuschung von Aufsichtsbehörden und Kunden in Millionen Fällen. Die Anwendung der bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf diese Fälle und auch den hiesigen Einzelfall war damit für einen rechtskundigen Dritten weder unvorhersehbar, schwierig oder sonst nicht zuverlässig einschätzbar, sondern hätte auf der Hand gelegen. Allein der Umstand, dass bereits 2015 absehbar eine unüberschaubare Zahl von Parallelverfahren drohte und sich in der Folgezeit auch widersprüchliche Rechtsprechung der Instanzgerichte entwickelte, führt nicht dazu, dass eine Klageerhebung erst bei einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung – die im Übrigen bis heute aussteht – zumutbar geworden wäre. Dass es sich um ein Massenverfahren handelt, rechtfertigt im Ergebnis nicht nur keine andere Beurteilung des Verjährungsbeginns, als wenn es das einzige Verfahren dieser Art wäre, sondern zwingt auf Grund der Parallelität der Sachverhalte geradezu dazu. III. Die Verjährungsfrist begann nicht dadurch von Neuem, dass die Beklagte im Oktober 2016 ein Update hat aufspielen lassen. Darin liegt kein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 1. Erforderlich ist ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich eindeutig das Bewusstsein des Verpflichteten von dem Bestehen des Anspruchs ergibt (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl. 2017, § 212 Rn. 6). Der Gläubiger muss berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, der Schuldner werde sich nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen (BeckOK/Henrich, BGB, 53. Ed. 1.2.2020, § 212 Rn. 2). 2. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat das Vorliegen einer Abschalteinrichtung stets bestritten und damit das Softwareupdate aus der Sicht des Klägers nicht in dem Bewusstsein aufgespielt, zur Schadensbeseitigung verpflichtet zu sein (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. November 2019 – 17 U 245/18 –, Rn. 38, juris). Es ist mithin von einem Verjährungsbeginn mit Ablauf des 31.12.2015 auszugehen, weshalb etwaige Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt sind, worauf die Beklagte sich auch berufen hat. IV. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch dann verjährt, wenn man den Vortrag der klagenden Partei unterstellt, wonach der Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt zu legen ist, an dem die klagende Partei durch Schreiben der Beklagten zum Aufspielen des Software-Updates aufgefordert wurde, oder wenn man entgegen der Ausführungen unter III. ein Anerkenntnis und damit einen Neubeginn der Verjährungsfrist im Jahr 2016 annehmen wollte. Dann wäre mit Ablauf des 31.12.2019 Verjährung eingetreten. Die Zustellung der am 06.12.2019 beim Landgericht eingereichten Klageschrift am 06.02.2020 ist nicht mehr „demnächst“ gemäß § 167 ZPO vorgenommen worden, sodass der Lauf der Verjährungsfrist nicht bereits mit Eingang der Klageschrift gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO gehemmt war. 1. Die durch § 167 ZPO bewirkte Rückwirkung der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist wegen des gebotenen Vertrauensschutzes für den Empfänger nur vertretbar, wenn die Zustellung „demnächst“, also in nicht allzu erheblichen zeitlichen Abstand vom Fristablauf, erfolgt. Neben die rein zeitliche tritt eine wertende Komponente (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 167 Rn. 10). Eine Zustellung „demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr „demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten. Bei der Bemessung einer Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als geringfügig und sind deshalb hinzunehmen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2019 – II ZR 281/18 –, Rn. 8, juris). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Zustellung nicht mehr „demnächst“ bewirkt worden. Die Klagepartei hat die Zustellung nicht nur geringfügig verzögert. Die ihr zuzurechnenden Verzögerungen belaufen sich auf mehr als 14 Tage, nämlich insgesamt zwischen 20 und 28 Tage. a. Zwar durfte die Klagepartei die am 13.12.2019 erstellte Gerichtskostenrechnung noch abwarten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 – II ZR 230/15 –, Rn. 25, juris). Wenn man berücksichtigt, dass die Kostenrechnung an einem Freitag erstellt wurde und eine großzügige Postlaufzeit von drei Werktagen unterstellt, wäre die Kostenrechnung – wenngleich entgegen § 25 KostVfg nicht direkt dem Kläger, sondern den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei – am Mittwoch, den 18.12.2019, zugegangen. Ab diesem Tag mussten die Prozessbevollmächtigten die Gerichtskostenrechnung prüfen und an die klagende Partei weiterleiten. Der dafür erforderliche Zeitraum wird auch bei Anforderung der Gerichtskosten bei den Prozessbevollmächtigten im Allgemeinen mit drei Werktagen veranschlagt, wobei Eingangstag und Wochenenden auszuklammern wird (vgl. BGH, NJW 2015, 2666 Rn. 8). Die Prüfungs- und Weiterleitungsfrist endete daher am 23.12.2019. b. Der klagenden Partei war dann eine ausreichende, in der Regel eine Woche betragende Frist zur Bereitstellung und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zuzubilligen (BGH, NJW 2011, 1227 Rn. 9; BGH, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9). Dass die Klagepartei offenbar einen Rechtsschutzversicherer eingeschaltet hat, verlängert die Fristen nach § 167 ZPO nicht (vgl. nur OLG Dresden, NJW 2020, 406 Rn. 14). Die Frist zur Einzahlung begann demnach am 23.12.2019 und lief – auch unter Berücksichtigung der Feiertage – am 30.12.2019 ab. Selbst wenn man wegen der Weihnachtszeit hier eine großzügigere Frist zu Grunde legen wollte und Heiligabend sowie die Weihnachtsfeiertage, das sich anschließende Wochenende, den 31.12.2019 und den 01.01.2020 ausklammern wollte, wäre die Einzahlung jedenfalls spätestens am 7.01.2020 zu erwarten gewesen. Der Gerichtskostenvorschuss wurde erst am 27.01.2020 eingezahlt. Die der klagenden Partei zuzurechnende Verzögerung betrug damit im Höchstmaß 28, im Mindestmaß aber 20 Tage. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 Satz 2 ZPO. C. Der Streitwert entspricht dem geltend gemachten Zahlungsbetrag. Der Antrag Ziffer 2 ist mit 0 EUR anzusetzen (BGH, Beschluss vom 06. Juli 2010 – XI ZB 40/09 –, Rn. 16, juris), Ziffer 3 und die geltend gemachten Zinsen aus § 849 BGB sind Nebenforderungen. Der Kläger begehrt unter Schadensersatzgesichtspunkten Rückabwicklung der Folgen eines Kaufvertrags über den Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Neu-Wagens. I. Mit Kaufvertrag vom 27.02.2013 (Anlage K 1) erwarb die klagende Partei einen VW Tiguan zum Kaufpreis von 39.030 EUR bei einem Kilometerstand von 11 km. Der PKW ist mit einem Motor der Baureihe EA189 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp war die Typgenehmigung nach VO (EG) 715/2007 erteilt worden mit der Schadstoffklasse Euro 5. Nach Bekanntwerden dieses Sachverhalts im September 2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt betreffend den streitgegenständlichen Motortyp EA 189 Euro 5 gegenüber der AG mit Bescheid vom 15.10.2015 nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung an, unter anderem die Entfernung der „unzulässigen Abschalteinrichtung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 und das Ergreifen von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit betreffend der Euro 5-Norm, das heißt Einhaltung der dort vorgegebenen Emissionsgrenzwerte. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde auf die Möglichkeit, die Typgenehmigung zu widerrufen, hingewiesen. Anfang Oktober 2015 schaltete die AG eine Internetseite frei, über welche jedermann durch Eingabe einer Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen konnte, ob das betreffende Fahrzeug mit der Umschaltlogik ausgestattet war. Überdies entwickelte die Beklagte ein Update für die Motorsteuerungssoftware und für einzelne Fahrzeugtypen zusätzliche Maßnahmen, um den Auflagen des Kraftfahrtbundesamts nachzukommen, und bot diese Nachrüstung der klagenden Partei im Oktober 2016 vorgerichtlich an, und die klagende Partei ließ die Software im Oktober 2016 aufspielen. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs unstreitig 80.722 km. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2019 (Anlage K 3) forderte die klagende Partei die Beklagte unter Fristsetzung auf den 05.04.2019 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung sowie Begleichung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf. Die vom 03.12.2019 datierende Klage ging am 06.12.2019 bei Gericht ein. Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.12.2019 (AS 12), am gleichen Tage abgesandt, wurde bei der Klagepartei mittels Gerichtskostenrechnung vom 13.12.2019 der Vorschuss angefordert. Der Vorschuss wurde am 27.01.2020 (Vorakte, Blatt 3) eingezahlt. Die Klage wurde der Beklagtem am 06.02.2020 zugestellt (AS 16). II. (1) Die klagende Partei verlangt Schadensersatz in Höhe des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises. Sie ist der Ansicht, bei der verwendeten Motorsteuerungssoftware handle es sich um eine verbotene, unzulässige Abschalteinrichtung, weshalb das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge angeordnet habe. Die Beklagte hafte insbesondere gemäß §§ 826, 831 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB wegen Inverkehrbringens des manipulierten Motors, ohne auf die rechtswidrige Software hinzuweisen. Die klagende Partei behauptet hierzu, die Beklagte habe die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Vorsatz ergebe sich aus folgendem: Der Vorstand habe von dem Einsatz der manipulierten Software gewusst, diesen gebilligt und die Schädigung der Kunden zumindest billigend in Kauf genommen. Konkret sei der Einsatz der Software bereits 2006 gebilligt worden. Angesichts der wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung, von der alle Mitarbeiter der Beklagten gewusst hätten, habe auch Anlass bestanden, diese Informationen zu dokumentieren und innerhalb der Organisation der Beklagten weiterzugeben. Der Entwicklungschef der Beklagten, B, sei über den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung informiert und auch der spätere Chef der B-Motorenentwicklung und Vorstand C sei „vor illegalen Praktiken“ im Zusammenhang mit den Abgaswerten gewarnt worden. Bereits im Jahre 2006 sei den späteren Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, D und E, damals noch bei der Konzerntochter, zur Kenntnis gegeben worden, dass angesichts der Dimensionierung der Urea-Tanks und der einzuhaltenden Service-Intervalle die US-amerikanischen Grenzwerte nicht erfüllt werden könnten. Die Beklagte müsse sich das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. Deren Wissen sei jedenfalls deshalb zu unterstellen, weil die Beklagte dies im Hinblick auf die sie treffende sekundäre Darlegungslast nicht wirksam bestritten habe. Dass eine solche Entscheidung nicht vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden sei, sei angesichts des Umfangs und der bisherigen Berichterstattung in der Presse kaum vorstellbar. Das Verhalten der Beklagten habe auch gegen die guten Sitten verstoßen. Die Täuschung durch die Beklagte habe dem Zweck gedient, zur Kostensenkung und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Ein zum Ersatz verpflichtender Schaden bestehe schon in der unerwünschten Vertragsbindung, die einen zweckwidrigen Einsatz des Vermögens darstelle. Die klagende Partei berechnet den Schaden unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung bei Zugrundelegung einer Laufleistung von 350.000 km. (2) Die klagende Partei meint, die Beklagte habe den Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises gemäß § 849 BGB mit 4 % p. a. zu verzinsen. (3) Zudem sei die Beklagte durch das vorgerichtliche Schreiben in Annahmeverzug und schulde vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.434,74 EUR, wobei sie eine 2,0 Geschäftsgebühr für angemessen hält. (4) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht. Die Beklagte habe die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt. Die klagende Partei habe aus der Berichterstattung im Jahr 2015 nicht schließen können, dass ihr eigenes Fahrzeug von der Softwaremanipulation betroffen sei. Hiervon habe die klagende Partei frühestens mit Zugang des Rückrufschreibens der Beklagten erfahren. Eine grobe Fahrlässigkeit betreffend die Unkenntnis könne der klagenden Partei nicht vorgeworfen werden. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, aus welchen Umständen die klagende Partei bereits 2015 auf den Vorsatz zur sittenwidrigen Schädigung habe schließen können. Schließlich sei eine Klageerhebung im Jahr 2015 wegen der vollkommen ungeklärten rechtlichen Bewertung des Geschehens unzumutbar gewesen. III. Die Klagepartei beantragt (AS 3): 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 39.030,00 € nebst Zinsen in Höhe von 10.568,46 € nebst weiteren Zinsen aus 39.030,00 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit 04.12.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Tiguan mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... gegen Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht mehr als 8.363,57 € zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW Tiguan mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... seit spätestens 06.04.2019 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.434,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. IV. (1) Die Beklagte behauptet zum Haftungsgrund, eine verbotene Abschalteinrichtung liege nicht vor, denn die Abgasrückführung sei schon nicht Teil des Emissionskontrollsystems, sondern es handle sich um eine „innermotorische Maßnahme“. Es fehle bereits an einer Täuschungshandlung, jedenfalls aber am Vorsatz. Nach derzeitigem Erkenntnisstand der Beklagten habe kein Mitglied des Vorstands im aktienrechtlichen Sinn im maßgeblichen Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses Kenntnis von der Programmierung der Motorsteuerung oder deren Verwendung in Fahrzeugen der Beklagten gehabt. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast seien nicht anwendbar. Selbst wenn man eine vorsätzliche Verwendung der Software unterstelle, sei das Handeln nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Auch seien durch die Verwendung der Software und das Inverkehrbringen von mit dieser Motorsteuerung ausgerüsteten Motoren keine Schutzgesetze im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB verletzt worden. Schließlich sei der Klägerseite kein Schaden entstanden. Im Übrigen sei durch das Softwareupdate ein vorschriftsmäßiger Fahrzeugzustand hergestellt worden, ohne dass hierdurch Nachteile entstünden. Hilfsweise trägt die Beklagte zur Schadenshöhe vor, dass die Klägerseite sich jedenfalls Nutzungsersatz auf der Basis einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000 km anrechnen lassen müsse. Ein Zinsanspruch aus § 849 BGB stehe der Klagepartei nicht zu. (2) Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet hierzu, die Klagepartei habe bereits im Jahr 2015 von den Tatsachen, auf welche sie jetzt die Klage stütze, Kenntnis erlangt. Die Kenntnis beruhe einerseits auf den Pressemitteilungen der Beklagten selbst, andererseits auf den umfassenden Medienberichterstattungen im Internet, den Printmedien und der Fernsehberichterstattung. Angesichts der umfassenden Medienberichterstattung, die durch die Thematik ab September 2015 dominiert gewesen sei, liege außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine in Deutschland lebende Person von der Thematik und der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs keine Notiz genommen haben könne. Jedenfalls im Hinblick auf die Behauptung der Klagepartei, die Beklagte treffe hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eine sekundäre Darlegungslast, sei es ihr bereits im Jahr 2015 möglich gewesen, eine schlüssige Klage zu erheben. Überdies habe jeder über die von der Beklagten eingerichteten Internetseite abfragen können, ob ein bestimmtes Fahrzeug betroffen war. Sollte der Klagepartei die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs im Jahr 2015 noch nicht bekannt gewesen sei, beruhe dies daher auf einer groben Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. V. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.03.2020 (AS 182 ff.) verwiesen. VI. Das Gericht hat die klagende Partei informatorisch nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Inhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2020 (AS 182 ff.) Bezug genommen.