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Beschluss

4 T 140/20

LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2020:0724.4T140.20.00
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Leitsätze
Ein Schuldner kann eine gegenüber dem Sachverständigen im Verfahren der Verkehrswertfestsetzung nach § 74a ZVG ausgesprochene Zutrittsverweigerung nicht mit einem generellen Hinweis auf die Sars-CoV-2-Pandemie ("Corona", "Covid 19") entschuldigen, weil das aktuelle Infektionsgeschehen keine ausreichende Grundlage für eine konkrete und erhebliche Gefährdung der Beteiligten bietet und der als derzeit gering einzustufenden Gefahr durch entsprechende Schutzmaßnahmen (Einhalten der Mindestabstände, Tragen von Handschuhen oder Schutzkleidung und Masken, Öffnen der Fenster etc.) begegnet werden kann.(Rn.9) (Rn.10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 07.05.2020, Az. 791 K 59/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert wird auf 108.000 € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schuldner kann eine gegenüber dem Sachverständigen im Verfahren der Verkehrswertfestsetzung nach § 74a ZVG ausgesprochene Zutrittsverweigerung nicht mit einem generellen Hinweis auf die Sars-CoV-2-Pandemie ("Corona", "Covid 19") entschuldigen, weil das aktuelle Infektionsgeschehen keine ausreichende Grundlage für eine konkrete und erhebliche Gefährdung der Beteiligten bietet und der als derzeit gering einzustufenden Gefahr durch entsprechende Schutzmaßnahmen (Einhalten der Mindestabstände, Tragen von Handschuhen oder Schutzkleidung und Masken, Öffnen der Fenster etc.) begegnet werden kann.(Rn.9) (Rn.10) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 07.05.2020, Az. 791 K 59/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert wird auf 108.000 € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die mit Schreiben vom 22.05.2020 (AS 133 ff.) eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss vom 07.05.2020 (AS 119 ff.) ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. 1) Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Schuldner der Gutachterin den Zutritt zum Objekt verweigert hat. Insbesondere fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis nicht (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2017 – V ZB 86/16 –, juris). 2) Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Kammer tritt nach eigener Prüfung den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei. Das Amtsgericht hat zutreffend darlegt, dass aufgrund der schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten vom 03.04.2020, zu dem der Schuldner gehört worden ist, von einem Verkehrswert des Versteigerungsobjekts in Höhe von 425.000,- € auszugehen ist. 3) Begründete Einwendungen gegen diese Wertfestsetzung bringt der Schuldner nicht vor. Die Beschwerde kann insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldner nunmehr eine Innenbegehung durch die Gutachterin ermöglichen würde. a) Eine neue Ortsbesichtigung muss nur dann erfolgen, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweigerung geschätzt werden wird, oder wenn die Innenbesichtigung aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden Erkrankung verweigert worden ist (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2017 – V ZB 86/16 –, Rn. 12, juris). b) Einer Fristsetzung nach § 356 ZPO, wie sie das Amtsgericht mit Verfügung vom 28.01.2020 und vom 25.05.2020 (AS 91, 137) vorgenommen hat, bedarf es zwar nicht, und sie ist auch letztlich unzulässig, weil die Vorschrift einen Beweisgegner voraussetzt, der Verkehrswert aber im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Vollstreckungsgerichts nach § 74a ZVG zu schätzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2017 – V ZB 86/16 –, Rn. 13, juris). Das Amtsgericht hat ungeachtet dessen im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht jede erdenkliche Möglichkeit genutzt, den Schuldner auf die in seinem wohlverstandenen Interesse liegende Mitwirkung und die Folgen, nämlich eine weniger verlässliche Basis der Verkehrswertschätzung, mehrfach und ausführlichst auch noch im Abhilfeverfahren hinzuweisen (Beschluss vom 18.12.2019, AS 83; Verfügung vom 28.01.2020, AS 91; Verfügung vom 25.05.2020, AS 137; Verfügung vom 04.06.2020, AS 147; Verfügung vom 26.06.2020, AS 157). Der Schuldner ist dem dennoch jeweils nicht nachgekommen. c) Zureichende Entschuldigungsgründe hat der Schuldner nicht vorgebracht. aa) Soweit er sich auf eine Erkrankung beruft, hat er keinerlei Atteste vorgelegt, und es ist auch unglaubhaft, dass er über einen Zeitraum von fast sechs Monaten immer dann plötzlich erkrankt, wenn die Gutachterin zum Termin erscheint. Auf mehrere Angebote der Sachverständigen mit diversen Terminsvorschlägen zur Innenbesichtigung hat der Schuldner zuletzt ohne Angabe von Gründen nicht mehr reagiert. bb) Sein allgemein gehaltener Hinweis auf die Sars-CoV-2-Pandemie ist ebenfalls kein ausreichender Entschuldigungsgrund. Für die Annahme einer konkreten und erheblichen Gefährdung bietet das aktuelle Infektionsgeschehen, an dem sich die landesweit verbindlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung ausrichten, keine Grundlage. Die Landesregierungen haben zahlreiche Lockerungen beschlossen. Die Beteiligten könnten zudem der derzeit eher als gering einzustufenden Gefahr auch durch entsprechende Schutzmaßnahmen (Einhalten der Mindestabstände, Tragen von Handschuhen, Masken oder Schutzkleidung, Öffnen der Fenster etc.) Rechnung tragen. II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten vorliegend nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 – V ZB 125/05 –, BGHZ 170, 378-386, Rn. 7). Die gesetzliche Pflicht des Schuldners zur Tragung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 26 Abs. 3 GKG bleibt unberührt. III. Der Gegenstandswert orientiert sich nach §§ 47, 48, 54 GKG, 3 ZPO am Interesse des Vollstreckungsschuldners an einer höheren Wertfestsetzung. Der Schuldner hat mitgeteilt, dass er einen Verkehrswert von 750.000 EUR für sachgerecht hält, sodass er eine Differenz von 325.000 € anstrebt. Ein Drittel hiervon als Gegenstandswert ist angemessen (Stöber, ZVG, 21. Aufl. 2016, Einl. Rn. 83.10). IV. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.