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Urteil

14/19 16 KLs 160 Js 32949/17 (2)

LG Freiburg (Breisgau) 16. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2020:1124.14.19.16KLS160JS3.00
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Tenor
1. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. 2. Die in Spanien vollzogene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 angerechnet. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers einschließlich der Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewendete Vorschrift: §§ 66 Abs. 2 u. 3, 51 Abs. 4 StGB
Entscheidungsgründe
1. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. 2. Die in Spanien vollzogene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 angerechnet. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers einschließlich der Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewendete Vorschrift: §§ 66 Abs. 2 u. 3, 51 Abs. 4 StGB (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Das Landgericht Freiburg - 6. Große Jugendkammer - hat den Angeklagten durch Urteil vom 06.08.2018 - 5/18 - 6 KLs 160 Js 32949/17 – wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit Zwangsprostitution und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, in 3 Fällen davon in Tateinheit mit Zwangsprostitution, in 2 Fällen davon in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, in 3 Fällen davon in Tateinheit mit Zwangsprostitution und mit Körperverletzung, in einem Fall davon in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und mit Zwangsprostitution sowie wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Anstiftung zum Herstellen kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt und von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalt abgesehen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Freiburg, die sich zuletzt nur noch gegen die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung in jeder in Betracht kommenden Form richtete, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.05.2019 (4 StR 578/18) das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 6. August 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalt abgesehen worden ist und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. Im Urteil vom 06.08.2018 hat die 6. Große Jugendkammer des Landgerichts Freiburg zur Person des Angeklagten folgende, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2019 bindende Feststellungen getroffen: „1. Lebenslauf: (...) 2. Sexuelle Entwicklung: (...) Er leidet aktuell unter einer ausschließlichen Form der homosexuellen Pädophilie (ICD 10: F 65.4), die sich auf Kinder in einem vorpubertären Entwicklungsstadium bezieht und von aggressiven Sexualbedürfnissen sadistischer Prägung begleitet wird. Darüber hinaus werden die sexuellen Interessen des Angeklagten auch in medizinische Interessen eingekleidet. 3. Vorstrafen und Haftdaten: Gegen den Angeklagten wurden in Spanien Ermittlungsverfahren wegen Tatvorwürfen aus dem Jahr 2004 geführt, die in Zusammenhang mit kinderpornographischem Material gestanden haben. Wegen dieser Verfahren war der Angeklagte in der ersten Jahreshälfte 2007 in Untersuchungshaft. Erst im Jahr 2014 wurde er nach vorhergehender Verständigung wegen der Tatvorwürfe aus dem Jahr 2004 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die aufgrund der vollzogenen Untersuchungshaft verbüßt war. Diese Vorstrafe wird nicht im spanischen Strafregister geführt. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Freiburg vom 13.10.2017 (Az.: 18 Gs 65/17) nach Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls am 19.10.2017 in Spanien festgenommen, befand sich dort bis zum 14.12.2017 in Auslieferungshaft, wurde am 14.12.2017 nach Deutschland überstellt und befindet sich seither in Deutschland in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt (...).“ Ergänzend hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen: Mit Ausnahme der von der 6. Großen Jugendkammer im Urteil vom 06.08.2018 festgestellten Taten zum Nachteil von O sind keine „tatsächlichen“ sexuellen Übergriffe des Angeklagten auf Kinder erfolgt. Allerdings hatte er bereits 2014 über den sog. Tor-Chat sowie über Skype unter den Pseudonymen (...) Kontakt zu den in einem Verfahren vor dem Landgericht Aachen gesondert Verurteilten (...) geknüpft und sich mit diesen in verschiedenen Chats über sexuelle Handlungen zum Nachteil von Kindern ausgetauscht, wobei er sich als Leiter eines osteuropäischen Kinderheims ausgab. Da die beiden ihm in Aussicht gestellt hatten, den sechsjährige Sohn (...) sexuell missbrauchen zu können, buchte der Angeklagte für den 09.08.2014 einen Flug von Barcelona nach Düsseldorf, um sich mit (...) persönlich zu treffen und bei diesem Treffen die Möglichkeit etwaiger sexueller Handlungen zu Lasten von (...) auszuloten. Dass bei diesem Treffen bereits ein Missbrauch des Kindes stattfinden sollte, konnte nicht festgestellt werden. Zu dem Treffen kam es letztlich nicht, da es zum Ärger des Angeklagten von (...) kurzfristig abgesagt wurde. Ferner hatte der Angeklagte seit Mai 2014 als „(...)“ wiederum über den Tor-Chat Kontakt zu einer Gruppe gegen die in Belgien ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Übergriffe auf Kinder geführt wurde und tauschte sich mit diesen Personen, die im Chat unter den Nicknames (...) auftraten, regelmäßig über sexuelle Handlungen gegenüber Kindern und mit (...) zudem Bilder mit kinderpornographischen Inhalten aus. So hatte er diesen beiden – wie im Urteil vom 06.08.2018 bereits rechtskräftig festgestellt - etwa auch Bilder von O übersandt. Der Angeklagte war in dieser Gruppierung auch in die Planung von persönlichen Treffen, bei denen Missbrauchshandlungen gegenüber Kindern stattfinden sollten, eingebunden. So war 2015 ein Treffen in einem Hotel in Marbella oder Malaga, 2015 und 2017 jeweils ein Treffen in einem Schwimmbad in den Niederlanden und 2017 ein weiteres Treffen in Lissabon geplant. Allerdings nahm der Angeklagte letztlich an keinem Treffen teil und weiß daher auch nicht, ob diese stattfanden und wer ggf. an diesen teilnahm. Denn der Angeklagte hatte im Rahmen der Chats seinen Chatpartnern versichert zu den Treffen ein Kind, das missbraucht werden könne, mitzubringen, obwohl ihm tatsächlich kein Kind zur Verfügung stand - was jedoch jeweils die Voraussetzung für eine Teilnahme an den persönlichen Treffen war. III. Zur Sache hat die 6. Große Jugendkammer im Urteil vom 06.08.2018 folgende, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2019 ebenfalls bindende Feststellungen getroffen: „Vorspann: Die gesondert strafverfolgte A ist die Mutter des am ... 2008 geborenen O. Der gesondert strafverfolgte B war ihr Lebensgefährte. Beide missbrauchten den Geschädigten O seit ca. Mai 2015 regelmäßig selbst. Im Frühjahr 2016 begannen sie auch damit, O auf Übergriffe weiterer Täter vorzubereiten, die B meist über das Darknet fand. Den Angeklagten (...) lernte B im Frühjahr 2016 über einen im Darknet unter dem Nicknamen „...“ auftretenden Kontakt kennen. Nach beidseitiger Überzeugung von der Ernsthaftigkeit des Anliegens - B hatte Nacktfotos von O und Auszüge von Videos übersandt, die den Missbrauch von O zeigen, und (...) seinerseits Nacktfotos und Missbrauchsfilme von jungen Mädchen übermittelt, die er entgeltlich erworben hatte - und Austausch über die jeweiligen Vorlieben (für [den Angekl.] vor allem Schläge auf das Gesäß) war zunächst angedacht, dass B dem Angeklagten den O und der Angeklagte dem B dafür im Tausch ein Mädchen für sexuellen Missbrauch zur Verfügung stellen wollten. Da dem Angeklagten allerdings kein Mädchen für derartige Zwecke zur Verfügung stand und B ihm die finanziellen Schwierigkeiten von ihm und der gesondert verfolgten A vermittelte, bot der Angeklagte dem B die Bezahlung höherer Geldsummen für den Missbrauch von O an, worauf B nach Rücksprache mit A einging. Taten 1 und 2: Aufenthalt in (...) (Taten 3 und 4 der Anklage) In der Folge kam es am 4.9.2016 zu einem ersten Treffen. B und A trafen sich am Vormittag mit dem Angeklagten (...) in (...) und brachten O zu diesem Treffen mit. Anschließend fuhren B und (...) mit O nach (...), wo unter Verwendung der Kreditkartendaten von (...) eine Ferienwohnung (...) angemietet worden war. Die Anmietung der Wohnung diente verabredungsgemäß, wie auch von A gewusst und gewollt, dem Missbrauch von O. Im direkten Kontakt ließ sich [d. Angekl.] als „Luke", „John" bzw. „Onkel John" und „Onkel Luke" anreden und gab sich gegenüber B und A, die mit ihm aufgrund mangelnder Fremdsprachenkenntnisse nur radebrechend und unter Verwendung des Übersetzungsprogramms von Google kommunizieren konnten, als in Belgien lebender italienischer Kinderarzt aus. Im Rahmen des vom 4.9.2016 bis 5.9.2016 dauernden Aufenthalts in der Ferienwohnung kam es sodann zu folgenden Missbrauchshandlungen [des Angeklagten] an O: 1. (Tat 3 der Anklage) Am Abend des 4.9.2016 berührte [d. Angekl.] den O zunächst an dessen Glied. Der Aufforderung, seinerseits am Glied [d. Angekl.] zu manipulieren, wollte der Geschädigte nicht nachkommen. 2. (Tat 4 der Anklage) Die Verweigerung von O teilte der Angeklagte (...) dem B mit. B und O standen per whatsapp in Kontakt mit A. Der Angeklagte ging davon aus, dass B dem O gut zuredete oder Druck aufbaute, um zu erreichen, dass er auf das Ansinnen des (...) eingehe. Tatsächlich wurde der Junge durch B überzeugt, der O erklärte, dass der Angeklagte ihnen einen hohen Geldbetrag zahlen würde. (...) begab sich sodann kurze Zeit nach dem Übergriff nach Ziffer 1 erneut mit O in ein Zimmer und ließ sich dort mit der Hand befriedigen. Ferner vollzog er am Jungen den Oralverkehr, wobei er dessen Glied zumindest teilweise in den Mund nahm, und rieb sein entblößtes Glied am Anus des Jungen. Von dieser Tat fertigte (...) mindestens ein Lichtbild, auf dem zu sehen ist, wie eine Hand am Glied des O manipuliert, und das er nicht widerlegbar ausschließlich für sich zur späteren Selbstbefriedigung verwenden wollte. O erhielt für die Taten nach den Ziffer 1 und 2 von (...) mindestens 100 Euro. (...) zahlte an B und A für das Treffen mindestens 3.000 Euro. Ferner erwarb der Angeklagte für B einen Laptop, der jedenfalls unter 400 Euro kostete. Auftragsvideo: 3. (Tat 2 der Anklage) Am 17.9.2016, der Angeklagte war bereits wieder in Spanien, fertigte B auf Wunsch des Angeklagten ein Auftragsvideo mit folgendem Inhalt: O musste sich im Badezimmer der Wohnung im (...) in (...) nackt entkleidet hinstellen und „Hallo Luc“ sagen. Neben ihm lag ein Schild mit der Aufschrift „Hello Uncle Luc 17.09.16". Wie vom Angeklagten (...) gewünscht, schlug B dem Geschädigten zunächst mehrfach mit der flachen Hand auf das Gesäß. Anschließend ließ B sich von O manuell und oral befriedigen. Dabei drang B mit seinem Glied in den Mund des Geschädigten ein. B befriedigte sich im Anschluss manuell selbst, forderte den Geschädigten auf, seinen Kopf in den Nacken zu legen und kam zum Samenerguss auf das Gesicht des O. Im Anschluss übersendete B dieses Video an [den Angekl.]. Kurzbesuch in (...): 4. (Tat 5 der Anklage) Am 3.10.2016 besuchte (...) A und B in der Wohnung (...). Im dortigen Badezimmer ließ er zunächst an sich von O kurz den Oralverkehr vollziehen, wobei er zumindest mit der Eichel in den Mund des Jungen eindrang, bevor er den Jungen sein Glied masturbieren ließ und anschließend in die Toilette ejakulierte. Den gesondert verfolgten B und A übergab er im Anschluss für das Treffen 5.000 Euro. O erhielt „zur Belohnung" erneut 100 Euro. Taten 5 bis 7: Erster Aufenthalt Ferienwohnung (...) (Taten 6-8 der Anklage) Zu einem weiteren Treffen kam es nach entsprechender Verabredung im Darknet in der Zeit vom 7. bis 9.10.2016. (...) kam wiederum mit einem Mietauto vom Flughafen Basel/Mulhouse nach (...) und holte dort B und A, die zur besseren Einwirkung auf O mitgenommen wurde, gemeinsam mit O ab. Von dort aus fuhr man gemeinsam zu viert nach (...) in das auf den Namen von B reservierte Ferienhaus (...). Die Kosten für die Übernachtung in Höhe von 561,60 Euro wurden insgesamt vom Angeklagten (...) getragen. Dort kam es sodann zu folgenden Missbrauchshandlungen des Angeklagten (...) an O: 5. (Tat 6 der Anklage) Am Abend des 7.10.2016 begab sich der Angeklagte (...) gemeinsam mit O in das im Dachgeschoss gelegene Studio des Hauses, wo sie aneinander mindestens Masturbationshandlungen vornahmen. Im Zusammenhang mit dieser Tat fertigte der Angeklagte mehrere sogenannte Posing-Fotos von O. Dieser ist auf den Aufnahmen teils unbekleidet zu sehen und musste sein Genital sowie seinen Anus in die Kamera halten. Der Angeklagte beabsichtige nicht widerlegbar, die Bilder ausschließlich für sich zur späteren Selbstbefriedigung zu verwenden. 6. (Tat 7 der Anklage) Noch am Freitag, dem 7.10.2016, oder am Samstag, dem 8.10.2016, begab sich der Angeklagte (...) erneut mit O in das obere Stockwerk der Wohnung, wo O nackt, aber maskiert mit einer Karnevalsmaske mit Augenschlitzen vor (...) sitzend den Oralverkehr vollziehen und anschließend an dessen Glied bis zum Samenerguss manipulieren musste. Im Rahmen des Oralverkehrs hatte der Angeklagte die Eichel seines Gliedes in den Mund des O eingeführt. Sie waren während dieses Übergriffs auf ausdrücklichen Wunsch Os von B begleitet worden, der die Situation für sich nutzte, zunächst an sich manipulierte und sich im Anschluss an den Angeklagten von O bis zum Samenerguss befriedigen ließ. Dass sich B auch an O vergehen würde, war vor der Tat nicht zwischen dem Angeklagten und B abgesprochen worden. Allerdings hatte der Angeklagte während seines eigenen Missbrauchs bereits bemerkt, dass B masturbiert und hatte entsprechend vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, dass sich auch B im Anschluss an den Angeklagten an O vergehen würde. 7. (Tat 8 der Anklage) Nach der Rückkehr in die Wohnung (...) kam es am Sonntag, dem 9.10.2016 gegen Mittag sodann zu einem weiteren Missbrauch von O im Badezimmer, in dem O auf der Toilette sitzend den (...) oral und manuell befriedigen musste. Im Rahmen des Oralverkehrs drang der Angeklagte zumindest mit der Eichel seines Gliedes in den Mund des O ein. Der Angeklagte kam im Rahmen der Tathandlungen zum Samenerguss. Nach dem Treffen übergab (...) B und A mindestens 1.000 Euro und an O weitere 100 Euro. Wie stets trug er zudem zur Versorgung während dieser Tage und zum Lebensunterhalt darüber hinaus bei. Taten 8-10: Zweiter Aufenthalt Ferienwohnung in (...) (Taten 9 bis 11 der Anklage) Nachdem der Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten B für eine nicht exakt eingrenzbare Zeit abgebrochen war, verabredete man sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 14.7.2017 über das Darknet zu einem weiteren Treffen. Dem Angeklagten war dabei bekannt geworden, dass O zwischenzeitlich in staatliche Obhut genommen worden, nun aber wieder zu Hause war. Das Treffen fand in der Zeit vom 14. bis 16.7.2017 im Ferienhaus (...) statt. Man traf sich wieder in (...) und fuhr dann zu viert, also der Angeklagte in Begleitung von B, A und O, nach (...). Die Kosten für den Aufenthalt in der Ferienwohnung in Höhe von 561,60 Euro wurden vom Angeklagten (...) übernommen. Im Rahmen dieses Aufenthaltes kam es zu folgenden Missbrauchshandlungen: 8. (Tat 9 der Anklage) Nach der Ankunft in (...) am Freitag, dem 14.7.2017, begab sich der Angeklagte (...) mit O am Abend wieder in das Studio. Der Angeklagte verlangte von O, dass er ihn manuell und oral befriedige, was O auch tat. Im Rahmen der Tat fertigte der Angeklagte von O ein Foto, auf dem zu sehen ist, dass O den Penis des Angeklagten im Mund hat und dabei eine schwarze Maske ohne Sehschlitze tragen muss. Der Angeklagte beabsichtige nicht widerlegbar, das Bild ausschließlich für sich zur späteren Selbstbefriedigung zu verwenden. 9. bis 10. (Taten 10 – 11 der Anklage) Im Verlaufe des Samstags (15.7.2017) kam es mindestens zwei Mal zur Vornahme sexueller Handlungen durch [den Angekl.] an O wie am Vortag. O musste den Angeklagten oral und manuell befriedigen, wobei der Angeklagte zumindest mit der Eichel seines Gliedes in den Mund des Geschädigten eindrang. Bei den Taten 8 bis 10 kam der Angeklagte nicht widerlegbar nur einmal zum Samenerguss. Zudem gab der Angeklagte dem O bei einer der Taten zu seiner sexuellen Erregung mit der flachen Hand leichte Schläge auf den Hintern, die nicht schmerzhaft waren. O, der kurz zuvor seinen neunten Geburtstag begangen hatte, bekam von (...) eine Nintendo Wii-Spiele-Konsole sowie wie üblich zumindest 100 Euro als Entlohnung. B und A erhielten Bargeld in Höhe von 5.000 Euro. Ferner finanzierte (...) Lebensmittel für das Wochenende. Zudem kaufte der Angeklagte dem B eine Kamera. Taten 11 bis 15: Dritter Aufenthalt Ferienwohnung (...) (Taten 12 bis 15 sowie 17 der Anklage) Zu einer weiteren Anmietung des Ferienhauses in (...) kam es in den Sommerferien im Zeitraum vom 10. bis 15.8.2017. Dabei kam es zu folgenden Übergriffen: 11. (Tat 12 der Anklage) Am Abend des 10.8.2017 (Donnerstag) kam es zum Vollzug des Oralverkehrs und der Manipulation am Glied von (...) durch O. Der Angeklagte setzte den entkleideten O auf ein Bett, stellte sich davor und brachte den erkennbar abgeneigten O, der sich zunächst beide Hände abwehrend vor das Gesicht hielt, dazu, am erigierten Glied des Angeklagten zu manipulieren. Sodann forderte der Angeklagte den Geschädigten auf, den Oralverkehr durchzuführen, indem er sagte „Suck!“ und führte den Kopf des Geschädigten in Richtung seines Gliedes. Der Angeklagte führte sein Glied im Rahmen des Oralverkehrs vollständig in den Mund des O ein. Aufgrund des tiefen Eindringens durch den Angeklagten musste O würgen. O musste den Angeklagten zwischenzeitlich mit der Hand stimulieren, um dann den Oralverkehr fortzusetzen. Bei der Fortsetzung des Oralverkehrs führte der Angeklagte die Hand des O an den Hoden des Angeklagten, an dem ihn O im Weiteren massieren musste. Nach weiterer eigener Masturbation kam der Angeklagte zum Samenerguss und ejakulierte in den Mund des Geschädigten. Im Weiteren verging sich auch der B, der während des gesamten Tatgeschehens anwesend war und O ebenfalls angeleitet hatte, wie er den Angeklagten zu stimulieren hatte, an O, ließ sich manuell und oral befriedigen, masturbierte schließlich und ejakulierte ebenfalls in den Mund des Geschädigten. B forderte den O jeweils nach dem Samenerguss auf, das Ejakulat zu schlucken. Die gesamte Tat wurde zudem mit einer Video-Kamera aufgezeichnet. Während des Übergriffs durch den Angeklagten führte B die Kamera, während dessen Übergriffs führte der Angeklagte die Kamera. Der Angeklagte beabsichtige nicht widerlegbar, das Video ausschließlich für sich zur späteren Selbstbefriedigung zu verwenden. 12. bis 14. (Taten 13 – 15 der Anklage) Zu drei nicht näher bekannten Zeitpunkten am 11. und 12.8.2017 ließ sich der Angeklagte abermals oral von O befriedigen, wobei er zumindest immer mit der Eichel in den Mund des Geschädigten eindrang. In mindestens zwei der Fälle (Taten 12 und 13) drang (...) zusätzlich mit einem Finger anal in den Jungen ein. Das Eindringen mit dem Finger empfand der Geschädigte stets als schmerzhaft, was der Angeklagte vorhersah und billigend in Kauf nahm. 15. (Tat 17 der Anklage) Am Abend des 12. oder 13.8.2017 kam es zu einem analen Missbrauch des O durch den Angeklagten (...). (...) dehnte zu diesem Zweck den Anus des Jungen mit zumindest dem kleinsten Glied einer Analkette vor, mit der er anal in den Geschädigten eindrang, und versuchte sodann, mit seinem erigierten Glied in den Anus des Jungen einzudringen, was ihm allerdings nicht gelang. Durch das versuchte Eindringen mit dem Glied des Angeklagten erlitt der Geschädigte Schmerzen, was der Angeklagte vorhersah und billigend in Kauf nahm. Die Kosten für die Bezahlung der Ferienwohnung in Höhe von 1.404 Euro, den Eintritt für einen gemeinsamen Besuch im Europapark sowie sämtliche weiteren Auslagen für das Wochenende übernahm der Angeklagte (...). Darüber hinaus übergab er A und B 5.000 Euro in bar und schenkte O zumindest ein Mobiltelefon, das er aus Spanien mitgebracht hatte, sowie mehrere Videospiele. Zudem erhielt O 100 Euro. Die Übergriffe zum Nachteil von O durch B, A, den Angeklagten (...) und weitere „Freier“ endeten mit der Festnahme von B und A am 16.9.2017, als sich diese mit einem weiteren vermeintlichen „Freier“ zum Missbrauch von O in Münstertal am Bahnhof trafen. Die durch den Angeklagten begangenen Taten sind ursächlich dafür, dass O mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Zustands, zumindest in Form einer tiefgreifenden Störung der Sexualentwicklung davonträgt. Dies war dem Angeklagten bei Begehung der Taten zum Nachteil von O von Anfang an bewusst. Bei sämtlichen der vorgenannten Taten war der Angeklagte in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt.“ IV. Der Angeklagte hat sich somit - wie bereits bindend festgestellt - wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen (Taten 1, 2, 4 -15), davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit Zwangsprostitution und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften (Tat 11), in 3 Fällen davon in Tateinheit mit Zwangsprostitution (Taten 9, 10, 14), in 2 Fällen davon in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften (Taten 2 und 5), in 3 Fällen davon in Tateinheit mit Zwangsprostitution und mit Körperverletzung (Taten 12, 13 und 15), in einem Fall davon in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und mit Zwangsprostitution (Tat 8) sowie wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Anstiftung zum Herstellen kinderpornographischer Schriften (Tat 3) gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 und 2, 184b Abs. 1 Nr. 3 a.F., 184b Abs. 1 Nr. 3 n.F., 223, 232a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 26, 52, 53 StGB strafbar gemacht und wurde deswegen von der 6. Großen Strafkammer rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren mit folgenden Einzelstrafen: - Tat 1 - Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten - Tat 2 - Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten - Taten 3, 4, 5 und 7 – jeweils Freiheitsstrafe von 3 Jahren - Tat 6 - Freiheitsstrafe von 5 Jahren - Tat 8 - Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten - Taten 9, 10, 14 (bloßer Oralverkehr) – jeweils Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten - Tat 11 - Freiheitsstrafe von 6 Jahren - Taten 12 und 13 (jeweils auch digitales anales Eindringen) – jeweils Freiheitsstrafe von 4 Jahren - Tat 15 - Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. V. Gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB war unter Ausübung des der Kammer eingeräumten Ermessens die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. 1. Die formellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 2 StGB liegen vor. Der Angeklagte ist – wie oben ausgeführt – mehr als drei materiell-rechtlich selbständiger Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung schuldig, wegen derer er zu mehr als drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dabei wurde der Angeklagte in mehr als drei Fällen zu Einzelstrafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus sind auch die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gegeben. 2. Auch die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB liegen vor. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum jetzigen Zeitpunkt für die Allgemeinheit gefährlich ist. a) Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH, Urteil vom 09. Mai 2019 – 4 StR 511/18 –, Rn. 30 - 31, juris; BGH, Urteil vom 04. November 2009 – 2 StrR 347/09 – Rn. 8, juris). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist bei dem Angeklagten ein Hang zu bejahen. Der Angeklagte weist heute bei umfassender Vergangenheitsbetrachtung seiner persönlichkeitsprägenden Umstände einschließlich seiner psychischen Befindlichkeit eine auf einer charakterlichen Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung im Sinne eines eingeschliffenen inneren Zustands zur Begehung erheblicher Straftaten, nämlich zu schweren Missbrauchstaten zum Nachteil von Jungen im vorpubertären Alter von ca. 9-12 Jahren auf. Der Angeklagte leidet, wie der forensisch äußerst erfahrene Sachverständige (...), Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, überzeugend dargelegt hat, – biographisch stabil – an einer Störung der Sexualpräferenz in Form einer vorwiegend homosexuellen Pädophilie im Sinne des ICD 10. Allein das Vorliegen einer pädophilen Hauptströmung vermag für sich genommen jedoch keinen Hang im Sinne des § 66 StGB zu begründen, sondern es ist entscheidend, in welche Persönlichkeit diese sexuelle Veranlagung eingebettet ist. Dabei ist zwar zu sehen, dass der Angeklagte mit Ausnahme einer Verurteilung 2014 in Spanien wegen des Besitzes von Kinderpornographie 2004 nicht einschlägig vorbestraft ist, bislang noch keine spezifische Sexualtherapie erhalten hat und eine insbesondere in beruflicher Hinsicht gelungene soziale Biographie mit einer stabilen Normverankerung ohne jegliche Dissozialität aufweist. Zudem hat er die Taten zum Nachteil von O bereits frühzeitig – noch im Ermittlungsverfahren – eingeräumt und in der Hauptverhandlung mehrfach seine Therapiebereitschaft zur Behandlung seiner homosexuellen Pädosexualität – sogar einen dringenden Therapiewunsch zur „Ausrottung seines Monsters“ – bekundet. Auch hat er mit Ausnahme der Taten zum Nachteil von O bislang keine anderweitigen sogenannten „Hands on“-Delikte zu Lasten von Kindern begangen. Diesen positiven Gesichtspunkten seiner Persönlichkeit steht jedoch die konkrete Begehungsweise der festgestellten Taten zum Nachteil von O gegenüber. Diese lassen trotz des Umstandes, dass sie lediglich gegenüber einem Opfer und im Rahmen eines relativ gleichförmigen äußeren Settings erfolgten, ein schablonenhaftes, die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern verletzendes Verhaltensmuster des Angeklagten erkennen und zeigen dessen große Vertrautheit mit sexuellen Übergriffen und insbesondere mit deren Organisation: So erfolgten die Taten über den Zeitraum von fast einem Jahr hinweg, wobei es bei den – ausschließlich zum Zwecke von Missbrauchshandlungen erfolgten Besuchsaufenthalten des Angeklagten in Südbaden - jeweils zu mehreren sexuellen Übergriffen auf O kam. Der Angeklagte hat zur Finanzierung der Taten über eine Kreditaufnahme erhebliche finanzielle Mittel (30.000 – 40.0000 €) aufgewandt und zur Minimierung des Entdeckungsrisikos zahlreiche Vorsichtsmaßnahmen (keine Nennung seines tatsächlichen Namens gegenüber B und A, Kontakt mit B über den Tor-Chat, mehrfache Verschlüsselung seines PCs, Anmietung verschiedener Ferienwohnungen für die Missbrauchstaten) ergriffen. Überdies setzte er die Taten zum Nachteil von O nach einer mehrmonatigen Unterbrechung des Kontakts zu B ab dem 14.07.2017 in aggravierter Form (digitale anale Penetration (Taten Ziff. 12. und 13.), Schläge des Angeklagten auf das Gesäß von O (Taten Ziff. 8.-10.), Ejakulation in den Mund von O und Schlucken des Ejakulats durch diesen (Tat Ziff. 11)) fort, obwohl der Kontaktabbruch nach den Angaben des Angeklagten wegen der großen Schuldgefühle seinerseits erfolgt sei. Schließlich zeigen die Internetrecherchen des Angeklagten in einschlägigen Immobilienportalen, dass ein Immobilienerwerb in der Nähe von B, A und O und damit eine Verfestigung dieses Kontakts zumindest als Möglichkeit in seine Gedankenwelt Eingang gefunden hat. Sämtliche Taten haben sich zudem nicht vor dem Hintergrund besonderer oder gar einmaliger biographischer Auffälligkeiten oder tiefgreifenden Lebenskrisen entwickelt, sondern völlig losgelöst von solchen externen Faktoren, wobei es die unauffällige Lebens- und Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten nicht vermochte, ihn zu stabilisieren und die festgestellten Taten zu verhindern. Die Anzahl und serienhafte Begehung der Taten und die zu deren Begehung eingesetzten Ressourcen verbietet auch deren Einordnung als zufälligen Impulsen und Entschlüssen geschuldete Spontanhandlungen. Überdies zeigen die Kontakte des Angeklagten zu (...) sowie zu der belgischen Personengruppe, dass er fähig und interessiert war auch über den Kontakt zu B hinaus, weitere pädosexuelle Kontakte, die auf den Missbrauch von Kindern abzielten, zu knüpfen. Den Taten zum Nachteil von O lag damit in der Gesamtschau kein besonderer konstellativer Faktor zugrunde und sie stellen keine singuläre Episode im Leben und der Persönlichkeit des Angeklagten dar. Vielmehr sind die Übergriffe Ausdruck des sexuellen Selbstkonzepts des Angeklagten und in seine ansonsten unauffällige Lebens- und Persönlichkeitsstruktur eingebettet. Insgesamt ist auf dieser Grundlage bei dem Angeklagten somit ein verfestigter innerer Zustand zur Begehung von schweren Sexualstraftaten (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern), durch die die Opfer seelisch schwer geschädigt werden, zu bejahen. b) Die abgeurteilten Anlasstaten stehen, wie sich ohne Weiteres aus der Art und Weise der Begehung der Taten ergibt, auch in einem symptomatischen Zusammenhang mit dem Hang des Angeklagten, derartige sexuelle Missbrauchstaten zum Nachteil eines Kindes zu begehen. c) Der Angeklagte ist unter Vornahme einer tatsächlichen und rechtlichen Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Taten zum jetzigen Zeitpunkt infolge seines Hanges auch in hohem Maße für die Allgemeinheit gefährlich. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose ist die Wahrscheinlichkeit dafür einzuschätzen, ob sich der Täter in Zukunft trotz Vorliegens eines Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. Der Hang ist dabei nur ein – wenngleich wesentliches – Kriterium, das auf eine Gefährlichkeit des Angeklagten hindeutet und als prognostisch ungünstiger Gesichtspunkt in die Gefährlichkeitsprognose einzustellen ist. Trotz Vorliegens eines Hangs kann die Gefährlichkeit zu verneinen sein, wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Urteil neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 09. Mai 219 – 4 StR 511/18 -, Rn. 32, juris; BGH, Urteil vom 10. Januar 2007 – 1 StR 530/06 – Rn. 8, juris). Vorliegend besteht die bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch in Zukunft Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Jungen im vorpubertären Alter begeht, die geeignet sind, den Rechtsfrieden erheblich zu stören. Bei der Gefahrenprognose ist Ausgangspunkt der Kammer zunächst der beim Angeklagten vorliegende Hang zur Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern, der seine Wurzel in der biographisch stabilen, auch durch Therapien unabänderlichen Sexualpräferenz des Angeklagten hat. Die pädophile Sexualpräferenz büßt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (...) auch im Alter nichts an ihrer Wirkmächtigkeit ein und birgt das Risiko der Begehung gleich gelagerter Straftaten bis ins hohe Alter. Zudem zeigen die serienmäßige Begehung der Taten zum Nachteil von O, deren Dauer, die verschiedenen ausgeübten sexuellen Praktiken, die Fortsetzung der Übergriffe nach einer mehrmonatigen Pause trotz bekundeter Schuldgefühle, die eingesetzten finanziellen Mittel, die getroffenen Schutzvorkehrungen sowie die Fähigkeit vielfältige, internationale Kontakte zu pädosexuellen Personen zu knüpfen, eine hohe Vertrautheit des Angeklagten mit der Begehung von Sexualstraftaten, auf die der Angeklagte auch zukünftig zurückgreifen kann. Zwar hat der Angeklagte – wie dargelegt – zum Zeitpunkt der Begehung der Taten in stabilen privaten und beruflichen Verhältnissen gelebt. Selbst diese Faktoren haben den Angeklagten jedoch nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten, sodass auch in Zukunft von ihnen keine protektiven Auswirkungen zu erwarten sind. Die Kammer konnte auch keine Umstände nach der letzten Tat positiv feststellen, die geeignet wären, die durch den festgestellten Hang indizierte ungünstige Kriminalprognose zu verbessern. Der Angeklagte hat bislang noch keine wirksamen kompensatorischen Mechanismen gegen eine erneute Sexualdelinquenz entwickelt. Der Angeklagte hat zwar seine Therapiebereitschaft bekundet, bislang jedoch noch keine Therapie begonnen, so dass eine nachhaltige, längerfristige Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner Veranlagung, seiner Persönlichkeitsstruktur und den durch diese Umstände ausgelösten Straftaten noch nicht stattgefunden hat. Allein die bekundete Therapiebereitschaft berechtigt heute noch nicht zur der Annahme, der Angeklagte werde innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine tragfähige und eine Therapie begünstigende Einsicht in den Unrechtsgehalt seiner Taten und die Gesamtheit seiner Sexualstruktur entwickeln. Zumal die künftige Therapie des Angeklagten nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen insofern mit einer Hypothek belastet sei, als dass bei dem Angeklagten die Sexualstruktur der homosexuellen Pädophilie von aggressiven und medizinischen Sexualinteressen sadistischer Prägung ergänzt werde, die etwa in der Maskierung von O, im Auftreten als Kinderarzt, den Schlägen auf dessen unbekleidetes Gesäß, in den bei seinen Recherchen im Internet verwandten Suchbegriffen wie „Spanking“, „Rape“ und „Strangle“ sowie in den auf seinen Datenträgern aufgefundenen insgesamt 57 kinderpornographischen Bildern mit Gewaltdarstellungen (Fesselungs- und Spankingpraktiken) zum Ausdruck komme. Da der Angeklagte diese Bedürfnisse bislang in Abrede stelle und noch nicht als Bestandteil seiner Sexualität anerkannt habe, bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte auch im Rahmen der beabsichtigten Therapie nicht umfänglich öffnen werde. Eine erfolgreiche Therapie setze jedoch voraus, dass der Angeklagte seine devianten Sexualinteressen in ihrer Gesamtheit preisgebe und sie so einer Aufarbeitung zugänglich mache. Weiter hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte trotz bekundeter Therapiebereitschaft und grundsätzlichem Eingeständnis seiner Pädosexualität als seine „dunkle Seite“ noch deutliche kognitive Verzerrungen (etwa die Bezeichnung als “Uncle“ Luke sowie die Beschreibung, dass er für O „besser“ als andere Männer sei und diesen finanziell fördere) im Umgang mit seiner Sexualität und seiner Taten aufweise und insofern bislang noch kein tiefergehendes Verständnis seiner Delinquenz und deren Folgen für das Opfer entwickelt habe. Damit fehle ihm jedoch ein wichtiger Schutzfaktor bezüglich eines künftigen delinquenten Sexualverhalten. In der Gesamtschau besteht daher beim Angeklagten - wie auch der Sachverständige dargelegt hat - nicht nur eine bestimmte, sondern eine hohe - deutlich im oberen Bereich liegende - Wahrscheinlichkeit, dass er künftig - auch nach Ende des Strafvollzugs - aufgrund seines Hangs zumindest den Anlasstaten vergleichbare schwere sexuelle Missbrauchstaten von Kindern begehen wird. c) Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Kammer unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten. Ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung trotz bestehender hangbedingter Gefährlichkeit in Ausübung des in § 66 StGB eingeräumten Ermessens kommt nur dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, der Täter werde hierdurch eine Haltungsänderung erfahren, so dass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt werden kann. Zum Zeitpunkt des Urteilserlasses noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug können indes nicht genügen. Vielmehr bedarf es zumindest konkreter Anhaltspunkte für einen Behandlungserfolg (BGH, Urteil vom 31. Juli 2019 – 2 StR 132/19 –, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 1 StR 612/18 –, juris). Ausgehend hiervon sieht die Kammer derzeit keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten auf Grund des bevorstehenden langen Strafvollzuges und den diesen begleitenden resozialisierenden und möglicherweise therapeutischen Maßnahmen eine günstige Prognose gestellt werden kann. Eine Risikoreduzierung wäre allenfalls im Rahmen einer langjährigen Therapie, ggf. in Kombination mit einer triebdämpfenden, hormonellen medikamentösen Behandlung zu erwarten. Ob sich der Angeklagte hierzu bereit zeigen wird, vermag die Kammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abzusehen. Bislang ist der Angeklagte zwar bereit zu einer Therapie, weist aber hinsichtlich der Taten - wie dargestellt - weiterhin kognitive Verzerrungen auf und stellt seine aggressiven Sexualinteressen und -bedürfnisse in Abrede. Ob eine Therapie unter diesen Voraussetzungen gelingen kann, ist derzeit noch völlig offen. Auch ist der Angeklagte noch so jung, dass allein aufgrund der natürlichen Entwicklungen eine Reduzierung der Gefährlichkeit zum Entlasszeitpunkt aller Voraussicht nach nicht eintreten dürfte, zumal die Devianz der Pädophilie - wie dargelegt - auch im Alter zumeist nur wenig an Wirkmächtigkeit einbüßt. VI. Der Maßstab der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft war aufgrund der dortigen, mit den deutschen Mindeststandards weitgehend vergleichbaren Haftbedingungen - nachdem der Angeklagte nichts Gegenteiliges vorbrachte - entsprechend § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auf 1:1 festzusetzen. VII. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 S. 1, 472 StPO. Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision sowie die Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar. Die Rechtskraft ist am 02.12.2020 eingetreten, durch Ablauf der Rechtsmittelfrist.