Beschluss
4 T 198/20
LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2020:1125.4T198.20.00
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Leitsätze
Es begründet keine rechtliche Verhinderung des Vorsorgebevollmächtigten nach § 6 Satz 1 VBVG, wenn der Betreuer - weil die umfassende Vorsorgevollmacht des Betreuten lediglich privatschriftlich erteilt wurde - nur für den Aufgabenkreis der Vornahme eines Grundstücksgeschäfts bestellt werden muss. Eine analoge Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG kommt in solchen Fällen angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift und des gesetzgeberischen Willens zur Einrichtung eines der Streitvermeidung und der Vereinfachung dienenden pauschalen Vergütungssystems nicht in Betracht.(Rn.13)
Tenor
1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 02.10.2020, Az. 140 XVII 804/19, wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert wird auf 3.020,89 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es begründet keine rechtliche Verhinderung des Vorsorgebevollmächtigten nach § 6 Satz 1 VBVG, wenn der Betreuer - weil die umfassende Vorsorgevollmacht des Betreuten lediglich privatschriftlich erteilt wurde - nur für den Aufgabenkreis der Vornahme eines Grundstücksgeschäfts bestellt werden muss. Eine analoge Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG kommt in solchen Fällen angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift und des gesetzgeberischen Willens zur Einrichtung eines der Streitvermeidung und der Vereinfachung dienenden pauschalen Vergütungssystems nicht in Betracht.(Rn.13) 1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 02.10.2020, Az. 140 XVII 804/19, wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Gegenstandswert wird auf 3.020,89 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Betroffene wendet sich, vertreten durch den Beteiligten zu 2) als Vorsorgebevollmächtigten, gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Freiburg, mit dem das Amtsgericht für den Beteiligten zu 1) als früheren Betreuer eine Pauschalvergütung gegen das Vermögen der Betroffenen festgesetzt hat. Für die Betroffene besteht seit dem 26.04.2016 eine als Generalvollmacht bezeichnete privatschriftliche Vorsorgevollmacht (AS 43 ff.). Vollmachtnehmer ist ihr Sohn, der Beteiligte zu 2). Die Vollmacht enthält eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (AS 43). Die Betroffene ist in Erbengemeinschaft mit dem Beteiligten zu 2) und ihrem weiteren Sohn als Erbbauberechtigte eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Grundbuch von ... eingetragen (AS 13 ff.). Da die Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht ausreichten, um die Pflege der Betroffenen zu finanzieren, sollte auf Anregung des Landratsamtes entweder die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und das Erbbaurecht veräußert werden oder der Erbanteil der Betroffenen an die Söhne gegen eine Leibrente übertragen werden. Auf Anregung des Beteiligten zu 2) (AS 1 ff.) richtete das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 22.08.2019 (AS 77 ff.) für die Betroffene eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vertretung der Betroffenen bei der Veräußerung des Miteigentumsanteils an dem Anwesen ... ein und bestellte den Beteiligten zu 1) zum rechtlichen Betreuer. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf die lediglich privatschriftliche Vorsorgevollmacht. Nach Einholung eines Verkehrswertgutachtens wurde von der Veräußerung der Immobilie abgesehen. Mit Beschluss vom 24.06.2020 (AS 235 ff.) hob das Amtsgericht die Betreuung auf. Mit Beschluss vom 02.10.2020 (AS 311 ff.) hat das Amtsgericht dem Betreuer für seine Tätigkeit vom 27.08.2019 bis 29.06.2020 auf dessen Antrag (AS 369 ff.) und nach Anhörung der Beteiligten eine auf §§ 4, 5 VBVG gestützte Pauschalvergütung aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 3.020,89 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 13.10.2020 (AS 319 ff.) hat die Betroffene, vertreten durch den Beteiligten zu 2) als Vorsorgebevollmächtigten, gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt die Betroffene aus, dass nach § 6 VBVG abzurechnen sei. Der Beteiligte zu 2) sei mangels notarieller Beglaubigung der Vorsorgevollmacht rechtlich nur an der Vornahme von Grundstücksgeschäften gehindert gewesen. Alle übrigen Vertretungshandlungen habe der Beteiligte zu 2) weiter vornehmen können. Die Betroffene vertritt die Ansicht, § 6 VBVG sei analog anzuwenden und beruft sich zur Begründung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs (XII ZB 494/14). Mit Beschluss vom 16.10.2020 (AS 323) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht auf Antrag des Beteiligten zu 1) eine Pauschalvergütung auf der Grundlage der §§ 4, 5 VBVG gegen das Vermögen der Betroffenen festgesetzt. Die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 VBVG, der für den berufsmäßig tätigen Sterilisationsbetreuer (§ 1899 Abs. 2 BGB) und den bei rechtlicher Verhinderung eines Betreuers ergänzend bestellten Berufsbetreuer (§ 1899 Abs. 4 BGB) ausnahmsweise die Berechnung der Vergütung nach seinem konkreten Zeitaufwand vorsieht, liegen hier nicht vor (dazu 1.). Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht (dazu 2.). 1. Die Voraussetzungen von § 6 Satz 1 VBVG liegen dem Wortlaut nach nicht vor. Der Beteiligte zu 1) ist kein Ergänzungsbetreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB. Diese Vorschrift erfasst nur Fälle der Bestellung eines weiteren Betreuers neben einem Hauptbetreuer, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nach seiner Bestellung an der Ausübung des Betreueramtes verhindert ist (vgl. Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 1899 Rn. 17; Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2019, § 1899 Rn. 6). Der Beteiligte zu 1) war demgegenüber als alleiniger rechtlicher Betreuer neben dem Beteiligten zu 2) als Vorsorgebevollmächtigten der Betroffenen bestellt worden. 2. Eine analoge Anwendung des als Ausnahmevorschrift im Vergütungsrecht konzipierten § 6 Satz 1 VBVG kommt nicht in Betracht. a) Eine analoge Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG in Verbindung mit § 1899 Abs. 4 BGB hat der Bundesgerichtshof bislang lediglich für den Fall bejaht, dass der Betreuer wegen einer rechtlichen Verhinderung des Vorsorgebevollmächtigten bestellt werden musste (BGH, NJW 2015, 2886 Rn. 9 ff.). Eine rechtliche Verhinderung des Beteiligten zu 2) im Sinne dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Der Beteiligte zu 2) ist vorliegend gerade nicht von Gesetzes wegen - etwa nach den §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1795 Abs. 1 oder Abs. 2 in Verbindung mit § 181 BGB aus Rechtsgründen von der Vertretung der Betroffenen ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2013 – XII ZB 231/12 –, Rn. 14, juris; BGH, NJW 2015, 2886 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 – XII ZB 403/15 –, Rn. 8, juris). Denn auf Grund der wirksam erteilten Vorsorgevollmacht mit Befreiung von den Beschränkungen von § 181 BGB kann der Beteiligte zu 2) für die Betroffene grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft wirksam vornehmen. Das schließt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - das Amtsgericht hat den Aufgabenkreis des Betreuers dem Antrag der Betroffenen folgend unzutreffend als Veräußerung der Miteigentumsanteile bezeichnet - am Erbbaurecht oder die Veräußerung des Erbteils der Betroffenen am Erbbaurecht an Dritte mit ein, ohne dass dem die Formgebundenheit dieser Geschäfte entgegenstünde. Denn die erteilte Vorsorgevollmacht bedurfte gemäß § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht der Form des Vertretergeschäfts. Sie bedurfte lediglich gegenüber dem Grundbuchamt eines formgebundenen Nachweises gemäß § 29 GBO (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 167 Rn. 2 mwN.). Eine rechtliche Verhinderung wurde durch dieses Nachweiserfordernis nicht begründet. b) Eine darüberhinausgehende, analoge Anwendung auch für den hier vorliegenden Fall scheidet aus. Der Beteiligte zu 1) ist als Betreuer nach § 1896 BGB (nur) für die Angelegenheit „Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft“ bestellt worden. Sein Aufgabenkreis wurde mit „Vertretung der Betroffenen bei der Veräußerung des Miteigentumsanteils an dem Anwesen ... beschrieben. Auf diesen Fall ist § 6 Satz 1 VBVG aber nicht analog anzuwenden (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 967 Rn. 12). Denn es fehlt schon an der Regelungslücke. § 6 VBVG ist eine Ausnahmevorschrift. Diese Norm bricht in zwei eng begrenzten Fällen mit dem durch die §§ 4 ff. VBVG neu begründeten System eines einfachen und Streit vermeidenden Abrechnungssystems nach Pauschalen. Der Gesetzgeber wollte jenseits der in § 6 VBVG geregelten Sonderfälle gerade keinen allgemeinen Ausnahmetatbestand schaffen, der dem Sinn und Zweck der Streitvermeidung und der Vereinfachung bei der Abrechnung der Betreuervergütung zuwider laufen würde, weil Streit um die Auslegung und eine etwaige analoge Anwendung die Folge wären (BGH, Beschluss vom 20. März 2013 – XII ZB 231/12 –, Rn. 19, juris). Dieser gesetzgeberische Wille würde missachtet, wenn über die geregelten Sonderfälle hinaus auch der hier vorliegende Fall einer Betreuerbestellung nur für eine Angelegenheit zur Abrechnung nach konkretem Aufwand zwingen würde. Im Übrigen könnte der Beteiligte zu 1) bei konkreter Abrechnung möglicherweise sogar nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen, was ausgehend vom Verkehrswert des zur Erbengemeinschaft gehörenden Erbbaurechts und dem hälftigen Anteil der Betroffenen auch bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zu einer noch höheren Vergütungsforderung führen könnte. III. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Die Beschwerde wurde von der Betroffenen eingelegt (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG. IV. Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 70 Abs. 2 FamFG zu, weil die Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.