Beschluss
3 S 157/20
LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2021:0219.3S157.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Einreichung fristgebundener Schriftsätze hat der Anwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in so einem gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit und auf die richtige Bezeichnung des Rechtmittelgerichts überprüfen.(Rn.21)
2. Fällt dem Anwalt bei der gebotenen Überprüfung ein Flüchtigkeitsfehler in der Rechtsmittelschrift auf, der evident ist, darf der Anwalt sich nicht mit einer nur mündlichen Anweisung begnügen. Denn im Falle der nur mündlichen Anweisung muss der Anwalt Vorkehrungen treffen, dass die Erledigung nicht in Vergessenheit gerät. Dazu genügt es, ist aber auch erforderlich, dass der Rechtsanwalt seine Korrekturanweisung auf dem zu korrigierenden Schriftsatz schriftlich vermerkt hat. Fehlt es an einem solchen handschriftlichen Vermerk auf dem Schriftsatz, begründet es ein ursächliches Verschulden des Rechtsanwalts, wenn die Kanzleikraft das korrigierte Exemplar mit dem unkorrigierten Exemplar verwechselt und letzteres an das unzuständige Gericht weiterleitet.(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 12.11.2020, Aktenzeichen 2 C 898/20, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Einreichung fristgebundener Schriftsätze hat der Anwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in so einem gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit und auf die richtige Bezeichnung des Rechtmittelgerichts überprüfen.(Rn.21) 2. Fällt dem Anwalt bei der gebotenen Überprüfung ein Flüchtigkeitsfehler in der Rechtsmittelschrift auf, der evident ist, darf der Anwalt sich nicht mit einer nur mündlichen Anweisung begnügen. Denn im Falle der nur mündlichen Anweisung muss der Anwalt Vorkehrungen treffen, dass die Erledigung nicht in Vergessenheit gerät. Dazu genügt es, ist aber auch erforderlich, dass der Rechtsanwalt seine Korrekturanweisung auf dem zu korrigierenden Schriftsatz schriftlich vermerkt hat. Fehlt es an einem solchen handschriftlichen Vermerk auf dem Schriftsatz, begründet es ein ursächliches Verschulden des Rechtsanwalts, wenn die Kanzleikraft das korrigierte Exemplar mit dem unkorrigierten Exemplar verwechselt und letzteres an das unzuständige Gericht weiterleitet.(Rn.22) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 12.11.2020, Aktenzeichen 2 C 898/20, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.400,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe einer vom Beklagten 1996 angemieteten, ca. 50 m² großen Zweizimmer-Wohnung in der in Freiburg und hat dies auf eine mit Schreiben vom 24.09.2019 ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs für ihren Ehemann gestützt. Mit Urteil vom 12.11.2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Freiburg den Beklagten nach Beweisaufnahme zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt und dem Beklagten eine Räumungsfrist bis 31.03.2021 gewährt. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 16.11.2020 (AS I 375) zugestellt worden. Mit Fax-Schreiben vom 30.11.2020 (AS II 1), am gleichen Tage beim Landgericht eingekommen, hat der Beklagte gegen das Urteil vom 12.11.2020 Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Der Beklagte beantragt: Unter Abänderung des am 12.11.2020 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Freiburg 2 C 898/20 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Mit Fax-Schreiben vom 18.01.2021 (AS II 17), das an das Amtsgericht Freiburg adressiert war und dort am gleichen Tage eingegangen ist, hat der Beklagte die Berufung begründet. Das Original des Schriftsatzes ging am 19.01.2021 beim Amtsgericht ein. Mit richterlicher Verfügung vom 20.01.2021 (AS II 17) hat das Amtsgericht per Fax bei dem Beklagtenvertreter nachgefragt, ob die Berufungsbegründung an das Landgericht weitergeleitet werden soll. Sowohl das Fax als auch das Original der Berufungsbegründungsschrift gingen nach dem Vermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts am 20.01.2021 dort ein (AS II 18 und 23). Mit Schreiben vom 25.01.2021 (AS II 31) hat der Beklagte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen ausgeführt: Er habe die Berufungsbegründungsschrift am 17.01.2021 mit zutreffender Angabe des Berufungsgerichts ohne dessen Anschrift und unter Angabe des korrekten Aktenzeichens der Berufungskammer mit dem in der Kanzlei gebräuchlichen Sprachdiktierprogramm DiktaNet diktiert (Anlage B 1 = AS II 38). Die seit 26 Jahren in der Kanzlei tätige äußerst zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte P. habe den Schriftsatz wegen der Eile versehentlich mit der Anschrift des Amtsgerichts und dessen Aktenzeichen und dem Vermerk „vorab per Fax“ ausgefertigt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe dieses Versehen bei Vorlage des Schriftsatzes zur Unterzeichnung bemerkt. Er habe die Berufungsbegründungsschrift gleichwohl unterzeichnet und die Mitarbeiterin P. mündlich angewiesen, sie solle gemäß der vorliegenden Speicherung im Computerprogramm der Kanzlei den Schriftsatz korrigieren, die Anschrift des Landgerichts eingeben und den ansonsten vollständigen und richtigen Schriftsatz vorab per Telefax und auf normalem Postweg versenden. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe sich darauf verlassen, dass die ansonsten äußerst zuverlässige Kanzleikraft, mit der er seit über 15 Jahren zusammenarbeite und die nie eine falsche Adressierung vorgenommen habe, den korrigierten Schriftsatz übermittele. Die Mitarbeiterin habe dann zwar die erste Seite ausgedruckt, auf Grund mehrerer unmittelbar danach eingehender Telefonate den Austausch der korrigierten ersten Seite versehentlich nicht vorgenommen und den unkorrigierten Schriftsatz versandt. Zur Glaubhaftmachung hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich auf eine eidesstattliche Versicherung seiner selbst (AS II 42 ff.) und seiner Mitarbeiterin P. (AS II 44 ff.) bezogen, auf die jeweils verwiesen wird. Im Übrigen sei „schade“, dass das Amtsgericht nicht bereits am 18.01.2021 habe feststellen können, dass die Berufungsbegründungsschrift dort eingegangen sei. Bei rechtzeitiger Information hätte der Beklagte die Berufungsbegründungsschrift beim Landgericht fristgerecht eingereicht. Die Klägerin hat Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages beantragt. Auf das Vorbringen wird verwiesen. II. Die Berufung ist unzulässig und gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Der Beklagte hat die Berufung nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet (dazu unter 1.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist zurückzuweisen, da er unbegründet ist. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, das sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (dazu unter 2.). 1. Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. a) Nach § 520 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. b) Das von dem Beklagten angefochtene, am 12.11.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Freiburg wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 16.11.2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Frist zur Berufungsbegründung endete somit – weil der 16.01.2021 ein Samstag war – gemäß § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 18.01.2021. Die Berufungsbegründungsschrift ging sowohl als Fax als auch im Original erst am 20.01.2021 beim Berufungsgericht ein. Zwar ist auf beiden Schriftsätzen kein Eingangsstempel von diesem Tage angebracht. Es ist aber ausgeschlossen, dass die Schriftsätze noch am 18.01.2021 beim Landgericht eingingen, weil das Amtsgericht erst mit richterlicher Verfügung vom 20.01.2021 beim Prozessbevollmächtigten der Beklagtenseite per Fax anfragte, ob die Berufung an das Landgericht weitergeleitet werden soll. Das Original der Berufungsbegründungsschrift ging ausweislich des Eingangsstempels erst am 19.01.2021 beim Amtsgericht ein und es ist daher ausgeschlossen, dass das Original noch am 18.01.2021 beim Landgericht eingekommen wäre. 2. Der gemäß §§ 234, 236 ZPO zulässige Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unbegründet. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des Rechtsanwalts des Beklagten, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. a) Für die Frage nach den Anforderungen an die gebotene Sorgfalt ist auf die Person des Bevollmächtigten anhand eines objektiv-typisierten Maßstabs abzustellen (Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 85 Rn. 18; Münchener Kommentar/Toussaint, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 85 Rn. 19; Saenger/Bendsten, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 85 Rn. 21). Nach allgemeiner Ansicht muss bei der Prüfung des Verschuldens auf die für eine Prozessführung erforderliche, übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts abgestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2010 – XII ZB 166/09 –, BeckRS 2010, 10361 Rn. 15, beck-online; Zöller/Althammer ZPO, 33. Aufl. 2020, § 85 Rn. 13). Bei der Einreichung fristgebundener Schriftsätze hat der Anwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in so einem gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit und auf die richtige Bezeichnung des Rechtmittelgerichts überprüfen (BGH, NJW-RR 2017, 956 Rn. 6). Fällt dem Anwalt bei der gebotenen Überprüfung ein Flüchtigkeitsfehler in der Rechtsmittelschrift auf, der evident ist, darf der Anwalt sich nicht mit einer nur mündlichen Anweisung begnügen. Denn im Falle der nur mündlichen Anweisung muss der Anwalt Vorkehrungen treffen, dass die Erledigung nicht in Vergessenheit gerät. Dazu genügt es, ist aber auch erforderlich, dass der Rechtsanwalt seine Korrekturanweisung auf dem zu korrigierenden Schriftsatz schriftlich vermerkt hat (vgl. BGH, NJW 2009, 296 Rn. 9; BGH, NJW 2010, 2287 Rn. 7; BGH, NJW-RR 2012, 122 Rn. 14 und 15; BGH, NJW-RR 2016, 126 Rn. 11; BGH, NJW-RR 2017, 956 Rn. 6). Fehlt es an einem solchen handschriftlichen Vermerk auf dem Schriftsatz, begründet es ein ursächliches Verschulden des Rechtsanwalts, wenn die Kanzleikraft das korrigierte Exemplar mit dem unkorrigierten Exemplar verwechselt und letzteres an das unzuständige Gericht weiterleitet. b) Diesen Maßstäben hat das Verhalten des Rechtsanwalts des Beklagten nicht genügt. Er hatte die falsche Anschrift des Berufungsgerichts nach seiner eidesstattlichen Versicherung bemerkt und gleichwohl nur eine mündliche Anweisung an seine Angestellte erteilt, ohne einen sichtbaren handschriftlichen Vermerk auf der ersten Seite des Schriftsatzes anzubringen oder die zutreffende Anschrift des Berufungsgerichts handschriftlich einzufügen. Die nur mündliche Anweisung war insbesondere vor dem Hintergrund unzureichend, dass der Beklagtenvertreter die Berufungsbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausgenutzt hatte. Das durfte der Beklagtenvertreter zwar, musste dann aber besonders bemüht sein, für einen rechtzeitigen Zugang der Rechtsmittelschrift beim zuständigen Gericht Gewähr zu leisten. c) Die von dem Beklagtenvertreter schuldhaft unterlassene schriftliche Korrektur und Anweisung seiner Kanzleikraft ist für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch ursächlich geworden. Die Ursächlichkeit ist weder durch ein Verhalten des Gerichts (dazu unter aa) noch durch das der Kanzleimitarbeiterin unterbrochen worden (dazu unter bb). aa) Die Ursächlichkeit ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil das Amtsgericht nicht noch am 18.01.2021 beim Beklagtenvertreter nachfragte, ob die Berufungsbegründung an das Berufungsgericht weitergeleitet werden solle. Es bedurfte keiner besonderen Bemühungen des Amtsgerichts wie einer sofortigen Zuständigkeitsprüfung oder einer besonders eiligen Weiterleitung per Telefax oder Bote an das Berufungsgericht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auf. 2020, § 233 Rn. 21 mwN.). Im Übrigen hat der Beklagtenvertreter auch nicht glaubhaft gemacht, dass die bei einer Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verbleibende Zeit für einen rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründungsschrift ausreichend war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 – XII ZB 394/12 –, Rn. 21, juris). Das schließt die Kammer auch aus, weil die Postlaufzeiten zwischen Amtsgericht und Landgericht gerichtsbekannt auch im ordnungsgemäßen Geschäftsgang wenigstens einen Arbeitstag betragen. bb) Durch die lediglich mündlich erteilte Weisung und das Unterlassen einer auf der ersten Seite des Schriftsatzes sichtbar angebrachten schriftlichen Korrekturweisung oder das Unterlassen des Einfügens der korrekten Anschrift des Berufungsgerichts hat der Beklagtenvertreter nicht nur die Gefahr mit eröffnet, dass die Kanzleikraft die Erledigung der Weisung vergisst. Er hat schuldhaft auch eine grundsätzlich genügende (vgl. Kazele, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl. 2020, § 233 Rn. 24 mwN.) Mitursache dafür gesetzt, dass die Kanzleikraft den korrigierten Schriftsatz mit dem ohne einen sichtbaren handschriftlichen Vermerk des Beklagtenvertreters versehenen unkorrigierten Schriftsatz wegen einiger eingehender Telefonate verwechselt und den unkorrigierten Schriftsatz an das unzuständige Gericht versandt hat. Hätte der Beklagtenvertreter den Schriftsatz mit einem Vermerk versehen, hätte die Kanzleikraft die Schriftsätze schon bei einem flüchtigen Blick nicht verwechseln können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.