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Beschluss

9 S 14/21

LG Freiburg (Breisgau) 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2021:0721.9S14.21.00
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Leitsätze
Eine formularmäßige Klausel, nach der der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall in Höhe des Sachverständigenhonorars an den Sachverständigen abtritt, der den Anspruch wiederum an eine Verrechnungsstelle abtritt und welche die Inanspruchnahme des Geschädigten für den Fall vorsieht, dass eine (vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner nicht möglich ist, und wenn zuvor der abgetretene Schadensersatzanspruch an den Geschädigten zurückabgetreten wurde, ist angesichts ihrer Komplexität und Undurchsichtigkeit für den Geschädigten nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Das gilt auch für die weitere Abtretung, die unter der Rechtsbedingung der Unwirksamkeit der ersten Abtretung steht (Abgrenzung LG Ellwangen, Urteil vom 10. Februar 2021 - 1 S 95/20; Anschluss BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 275/17).(Rn.18)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 10.02.2021, Az. 7 C 228/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 983,42 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine formularmäßige Klausel, nach der der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall in Höhe des Sachverständigenhonorars an den Sachverständigen abtritt, der den Anspruch wiederum an eine Verrechnungsstelle abtritt und welche die Inanspruchnahme des Geschädigten für den Fall vorsieht, dass eine (vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner nicht möglich ist, und wenn zuvor der abgetretene Schadensersatzanspruch an den Geschädigten zurückabgetreten wurde, ist angesichts ihrer Komplexität und Undurchsichtigkeit für den Geschädigten nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Das gilt auch für die weitere Abtretung, die unter der Rechtsbedingung der Unwirksamkeit der ersten Abtretung steht (Abgrenzung LG Ellwangen, Urteil vom 10. Februar 2021 - 1 S 95/20; Anschluss BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 275/17).(Rn.18) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 10.02.2021, Az. 7 C 228/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 983,42 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verfügt, nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht in Anspruch. Am 31.05.2020 kam es in D. zu einem Verkehrsunfall. Der Versicherungsnehmer des Beklagten kollidierte mit dem geparkten Kfz des Geschädigten X. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Am 02.06.2020 beauftragte der Geschädigte die C-GmbH mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, das später auftragsgemäß vorgelegt wurde (Anlage K 2). Der Sachverständige stellte 983,42 € gegenüber dem Geschädigten in Rechnung (Anlage K 4). Der von dem Geschädigten und vom Sachverständigen am 02.06.2020 unterzeichnete, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und vom Sachverständigen und/oder der Klägerin gestellte „Gutachtenauftrag“ (Anlage K 3) enthielt unter anderem folgende Klauseln: „Der Sachverständige (SV) nutzt die Leistungen der D-AG, (D-AG). Die D-AG übernimmt die Abwicklung der nachfolgend benannten Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. dem Halter oder dem Fahrer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs für den Geschädigten und den SV. Hierzu vereinbaren der Geschädigte, der SV und die D-AG folgendes: 1. Der Geschädigte tritt seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs des SV (Grundhonorar und Nebenkosten, zzgl. der USt., sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) – nachfolgend zusammenfassend „der Schadensersatzanspruch“ genannt - an den SV ab. 2. Durch diese Abtretung muss sich der Geschädigte nicht selbst an die Anspruchsgegner wenden. Nur dann, wenn eine (vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner nicht möglich ist, kann der Geschädigte auf Zahlung des (Rest-)Honorars in Anspruch genommen werden, allerdings nur in Höhe des nicht regulierten Teilbetrags und nur dann, wenn zuvor der vorstehend unter Ziff. 1 abgetretene Schadensersatzanspruch an den Geschädigten zurückabgetreten wurde. 3. Der SV nimmt die Abtretung des Schadensersatzanspruchs zu den vorstehenden Bedingungen an. Der SV nimmt keinerlei eigene Maßnahmen zur Regulierung des Schadens vor, sondern bietet hiermit der D-AG den Werklohnanspruch nach der vorstehenden Vereinbarung (Grundhonorar, Nebenkosten, Fremdkosten) sowie den an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch zur Abtretung an. Die D-AG nimmt das Abtretungsangebot des SV hiermit an; der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. 4. Für den Fall, dass die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den SV aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder sich im Nachhinein als unwirksam erweist, so tritt der Geschädigte den Schadensersatzanspruch hilfsweise unmittelbar an die D-AG ab. Die D-AG nimmt die Abtretung an; der Geschädigte verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Ziff. 2 gilt für diesen Fall entsprechend.“ Mit Urteil vom 15.03.2021 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiergegen wendet sich die Klägerin und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehr in vollem Umfang weiter. Die Klauseln seien nicht intransparent. Der Geschädigte könne klar ersehen, dass er nur unter zwei Voraussetzungen in Anspruch genommen werden könne, nämlich wenn die Beitreibungsbemühungen der Klägerin erfolglos waren und dem Geschädigten der Werklohnanspruch des Sachverständigen zurückabgetreten wurde. Der Geschädigte könne auch erkennen, dass die Klägerin Inhaberin des Werklohnanspruchs geworden sei und er sich künftig mit ihr auseinanderzusetzen habe. Die doppelte Abtretung sei in einem einheitlichen Vertragstext geregelt und von allen drei Parteien unterzeichnet. Entscheidend sei, dass die Regelungen ein auf die erfolglose Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gegen die Unfallbeteiligten und die Rückabtretung des weiter abgetretenen Schadensersatzanspruchs befristetes „pactum de non petendo“ enthielten. Vergleichbare Abtretungsregelungen habe das Landgericht Ellwangen (Jagst) für wirksam gehalten. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Verweis auf die hierzu seit 2018 ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs und hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, weil ihr die streitgegenständliche Forderung nicht wirksam abgetreten worden ist. Es fehlt bereits an der wirksamen (Erst-)Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von dem Geschädigten an den Sachverständigen. Die im Auftrag vom 02.06.2020 enthaltene Klausel unter der Überschrift „Abwicklung der Vergütung des Sachverständigen; Abtretung der Ansprüche“, bei der es sich unstreitig um eine für eine Vielzahl von Fällen verwendete und entweder vom Sachverständigen oder der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB unwirksam. Ohne Erfolg führt die Klägerin das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 10.02.2021 (Az.: 1 S 95/20, nicht veröffentlicht) an. Wie die Klägerin selbst einräumt, sind die dem Landgericht Ellwangen vorgelegten Klauseln lediglich vergleichbar, aber offenbar nicht identisch. Dergleichen lässt sich dem vorgelegten Urteil in den abgekürzten Entscheidungsgründen auch nicht entnehmen. 1. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – VI ZR 275/17–, BeckRS 2018, 22195 Rn. 9). Der Vertragspartner soll unter anderem davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen. Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. BGH, NJW 2020, 1888 Rn. 8 mwN.) 2. Diesen - strengen - Anforderungen genügt die Ziffer 2 insgesamt weder nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik noch ihrer Zielrichtung. Die Gesamtregelung der einzelnen Klauseln ist überaus komplex. Sie regelt mehrere Rechtsverhältnisse, nämlich das des Geschädigten zum Schädiger (Schadensersatzanspruch), des Geschädigten zum Sachverständigen (Werklohnanspruch), die Abtretung dieser Ansprüche von dem Geschädigten an den Sachverständigen (erste Abtretung), die Abtretung dieser Ansprüche von dem Sachverständigen an die Klägerin (zweite Abtretung), das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Geschädigten für den unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Rückgriff des Zessionars gegenüber dem Geschädigten und schließlich in Ziffer 4 eine Hilfsabtretung zwischen dem Geschädigten und der Klägerin direkt. Dieses Konstrukt ist für einen Laien bereits kaum zu durchschauen. Dem Transparenzgebot wird bei einer derartig komplexen Konstruktion nur durch eine besonders klare und verständliche Formulierung hinsichtlich der Voraussetzungen der Abtretungen und deren Rechtsfolgen genügt. a) Die Klausel Ziffer 2 ist vor diesem Hintergrund intransparent. Denn der Durchschnittskunde kann bereits nicht mit der gebotenen Sicherheit ermessen, wann die erste Bedingung seiner Haftung für den Werklohnanspruch des Sachverständigen eintritt, nämlich wann das Tatbestandsmerkmal, die (vollständigen) Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner sei „nicht möglich“, eingetreten ist. Hierfür kommen allein drei mögliche Varianten in Betracht, die der Durchschnittskunde nicht überblicken kann. Zunächst denkbar wäre die erfolglose außergerichtliche Aufforderung der Anspruchsgegner zur Begleichung der Forderung, zum zweiten der erfolglose Versuch einer gerichtlichen Auseinandersetzung - etwa, weil die Klage aus welchen Gründen auch immer abgewiesen wurde - oder drittens die fruchtlose Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gegen die Anspruchsgegner. Offen bleibt bei der gewählten Formulierung deswegen auch, ob der Zessionar den Geschädigten auch schon dann in Anspruch nehmen kann, wenn bspw. nur ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben scheiterte oder, wenn zwar ein Titel gegen den Schädiger erzielt wurde, Vollstreckungsmaßnahmen aber nicht unternommen wurden. b) Die Klausel Ziffer 2 genügt dem Transparenzgebot aber auch in ihrer systematischen Gesamtkonstruktion unter mehreren Gesichtspunkten nicht. aa) Bereits der Einleitungssatz in Ziffer 2 der Klausel ist vor dem nachfolgenden Inhalt des zweiten Satzes irreführend und intransparent. Dadurch wird die Zielrichtung des zweiten Teils verschleiert, für den Fall, dass eine vollständige Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich ist. bb) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot folgt in systematischer Hinsicht zudem aus der Stellung der Klausel Ziffer 2 zwischen den Klausen Ziffer 1 und Ziffer 3. Die Klauseln Ziffer 1 und Ziffer 3 betreffen den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und regeln dessen (doppelte) Abtretung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen im ersten Schritt und dem Sachverständigen und der Klägerin in einem zweiten Schritt und gehören eigentlich zusammen. Ziffer 2 befasst sich dagegen mit dem Werklohnanspruch des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten, dessen Durchsetzung gegenüber dem Schädiger und den Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Geschädigten für den Werklohnanspruch des Sachverständigen durch den Zessionar. Schon die Differenzierung zwischen den einzelnen Rechtsverhältnissen, dem Werklohnanspruch des Sachverständigen gegen den Geschädigten und dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger ist angesichts der Stellung der Klausel und des Einleitungssatzes für einen juristischen Laien kaum zu leisten. cc) Die Klausel Ziffer 2 ist auch deswegen intransparent, weil letztlich bewusst offengehalten wird, wer der Zessionar ist, der den Geschädigten wegen des Werklohnanspruchs des Sachverständigen in Anspruch nehmen kann. Die Unklarheit folgt zunächst aus dem Wortlaut der Klausel Ziffer 2 selbst. Von der Klägerin ist nämlich hier nicht die Rede. Die Klausel ist passivisch formuliert. Die Intransparenz der Klausel Ziffer 2 folgt auch aus ihrer systematischen Stellung zwischen den die beiden Abtretungen regelnden Ziffern 1 und Ziffern 3. Diese Unklarheit hinsichtlich der Person des Zessionars nimmt aus Sicht des Durchschnittskunden vor dem Hintergrund der Klausel Ziffer 4 sogar noch weiter zu. Diese Klausel sieht eine Direktabtretung an die Klägerin für den Fall vor, dass die erste Abtretung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder sich im nachhinein als unwirksam erweist. Eine echte Bedingung nach den §§ 158 ff. BGB liegt schon nicht vor. Bei der Wirksamkeit der ersten Abtretung handelt es sich nicht um ein tatsächliches und auch nicht zukünftiges Ereignis nach §§ 158 ff. BGB (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, Einf v § 158 Rn. 5), sondern um eine Rechtsbedingung. Unklar ist nach dem Wortlaut, wer feststellt, dass die erste Abtretung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder sich diese Abtretung als unwirksam erweist. Durch die unklare Klausel entsteht ein zeitlich unabsehbarer Schwebezustand, dessen Ende für den durchschnittlichen Kunden nicht absehbar ist. dd) Schließlich ist für den Kunden allein aus der Formulierung der Klausel Ziffer 2 nicht ohne weiteres ersichtlich, dass er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, wenn die vorbezeichneten - wie ausgeführt, aber intransparenten - Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme durch den Zessionar nicht vorliegen. 3. Ohne dass es darauf ankommt, weil die Klägerin ihre Aktivlegitimation auf die mit den Klauseln Ziffer 2 und 3 vorgesehene Doppelabtretung und nicht auf die in Klausel Ziffer 4 vorgesehene Direktabtretung stützt, was einen anderen Streitgegenstand darstellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2006 – VIII ZR 19/04 –, Rn. 8, juris), ist die Klausel Ziffer 4 ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Es bleibt unklar, wann von Unwirksamkeit der ersten Abtretung auszugehen ist und wer dies feststellt. Unklar ist damit, wann der durch die Rechtsbedingung bewirkte Schwebezustand endet. Im Übrigen verweist Ziffer 4 hinsichtlich der Gesamtregelung auf Ziffer 2 und ist aus den unter 2. Ausgeführten Gründen auch deswegen in der Gesamtschau intransparent. III. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss mit vier Gerichtsgebühren die dieselben Kosten entstehen wie bei einem Urteil mit Begründung (§ 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1220). Wird jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, ermäßigen sich die Kosten für die Berufungsinstanz auf zwei Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 1222).