Urteil
4/21 8 Ns 92 Js 14782/19, 4/21 - 8 Ns 92 Js 14782/19
LG Freiburg (Breisgau) 8. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2021:0817.4.21.8NS92JS14782.00
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Leitsätze
Eine Berufung kann auch bei "Reichsbürgern" ohne Pflichtverteidigerbestellung verworfen werden, wenn über diesen Umstand hinaus keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten bestehen.(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Xxx vom 28.01.2021 wird kostenpflichtig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Berufung kann auch bei "Reichsbürgern" ohne Pflichtverteidigerbestellung verworfen werden, wenn über diesen Umstand hinaus keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten bestehen.(Rn.10) (Rn.11) Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Xxx vom 28.01.2021 wird kostenpflichtig verworfen. I. Das Amtsgericht Xxx hat den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Xxx vom 02.12.2019 mit Urteil vom 28.01.2021 – 38 Cs 92 Js 14782/19 - gem. §§ 412, 329 StPO verworfen. Dieses Urteil wurde dem Angeklagten am 02.02.2021 zugestellt. Am 08.02.2021 ging ein Schreiben des Angeklagten beim Amtsgericht ein, das nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vom Amtsgericht gem. § 300 StPO als Berufung ausgelegt wurde. Zu dem auf den 17.08.2021, 09.00 Uhr, anberaumten Termin zur Berufungshauptverhandlung erschien weder der Angeklagte noch ein etwa von ihm mit entsprechender Vertretungsvollmacht versehener Verteidiger. Seine Berufung wurde gem. § 329 Abs. 1 StPO verworfen. II. Es liegt kein Verfahrenshindernis vor. Insbesondere sind die angeklagten Taten der vollendeten und versuchten Steuerhinterziehung aus dem Zeitraum 2011 bis 2017 nicht verjährt. (...). III. Das am 08.02.2021 eingegangene Schreiben des Angeklagten war gem. § 300 StPO als Berufung auszulegen. Dem Schreiben ist noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte der Auffassung ist, das Amtsgericht habe den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl aus Rechtsgründen nicht verwerfen dürfen, obwohl er nicht erschienen ist. Wiedereinsetzungsgründe, insbesondere also Gründe dafür, dass der Angeklagte unverschuldet daran gehindert war, zum Verhandlungstermin zu erscheinen, werden dagegen nicht vorgebracht und wurden auch vor dem Hauptverhandlungstermin nicht genannt. IV. Das Ausbleiben des Angeklagten im Termin zur Berufungshauptverhandlung war nicht ausreichend entschuldigt. Der Angeklagte wurde am 14.05.2021 formgerecht geladen und hat die Ladung auch erhalten. Mit Schreiben vom 20.05.2021, bei Gericht eingegangen am 26.05.2021, schickte er sie zurück und machte Ausführungen, die zusammengefasst darauf hinauslaufen, das Gericht habe nicht das Recht, ihn zu einer Verhandlung zu laden. So habe „eine Formlose Geschäftsstelle (...) kein öffentliches Recht zu bestimmen, sondern nur den Postlauf der Unabhängigen Rechtspflege weiter zu Leiten an die von der Rechtspflege bestimmte Formadresse die durch einen Personenausweis (PAAS) nachgewiesen werden kann“. Die vom Gericht verwendete „Formlose Adresse“ bestehe aber aus seinen „unbestimmten Personen bezogenen Daten“, mit denen „kein Gesetz bestimmtes Rechtsverfahren“ durchgeführt werden könne. Die Ladung gebe „keine gesetzliche Tatsache“ vor, sondern stelle „offenkundig nur Gründe aus dem Allgemeinen Recht“ dar, das „ohne Nationales bestimmungsrecht nicht angewendet werden“ dürfe. Es handele sich um einen „Plumpen Rechtswidrigen Geschäftsakt“, der „ohne meine Zustimmung so nicht existiert“. Vergleichbare Gründe hatte der Angeklagte auch schon nach Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung in der ersten Instanz vorgebracht. Er war vom Amtsrichter darauf hingewiesen worden, dass sein Schreiben keine Veranlassung für eine Terminsaufhebung gebe und der Termin stattfinden werde. Die vorgebrachten Gründe stellen keine ausreichende Entschuldigung dar. Der Angeklagte war in der Ladung über die Folgen seines Ausbleibens belehrt worden. Seine abweichende Rechtsauffassung über anzuwendende Rechtsvorschriften ist unerheblich. Dem Angeklagten war auch nicht etwa zuvor von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Eine vorherige Pflichtverteidigerbestellung ist selbst in Fällen des § 140 Abs. 2 StPO grundsätzlich keine Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs oder der Berufung des Angeklagten. Anderes kann u. U. gelten, wenn gerade das Erscheinen in der Hauptverhandlung nur zumutbar oder möglich war bei Beiordnung eines Pflichtverteidigers bzw. gerade für die Frage des Erscheinens von der Unfähigkeit zur Selbstverteidigung auszugehen ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 312 ff.und 338 ff.). Hierfür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Dass der Angeklagte eine unzutreffende und kaum nachvollziehbare Rechtsauffassung vertritt, weist für sich genommen nicht auf eine psychische Krankheit hin, die ihn ohne anwaltliche Beratung unverschuldet daran hindern könnte, seiner Pflicht zum Erscheinen nachzukommen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 2 WDB 5/19 –, Rn. 13; LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 23.10.2017 – 5 Ks 113 Js 1822/16, BeckRS 2017, 141430 Rn. 145, beck-online). Hinweise darauf, dass die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt sein könnte, bestehen nicht.